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<strong>eco</strong> <strong>Richtlinie</strong> für zulässiges E-Mail-Marketing<br />

ausreichend, wenn der Versender seine E-Mail-<br />

Adresse anderweitig erhalten oder herausgefunden<br />

hat.<br />

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage,<br />

ob der Verkaufsvorgang tatsächlich abgeschlossen<br />

worden sein muss, um die E-Mail-Adresse<br />

für E-Mail-Werbung nutzen zu dürfen. Relevant<br />

wird diese Frage insbesondere im Onlineshop<br />

bei so genannten Shop-Abbrechern, die<br />

im Laufe des Bestellprozesses eine Ware in<br />

den Warenkorb legen und ihre E-Mail-Adresse<br />

angeben, dann aber den Bestellvorgang abbrechen.<br />

Diese Frage ist von den Gerichten zwar<br />

noch nicht abschließend geklärt worden.<br />

Zum Schutze des Kunden vor unerbetener<br />

Wer bung ist die Ausnahmeregelung des § 7<br />

Abs. 3 UWG jedoch eng auszulegen; insofern<br />

dürfte es im Wege der richtlinienkonformen<br />

Auslegung nicht ausreichen, dass der Kunde<br />

zwar Informationen über das Angebot des<br />

Werbenden einholt, aber dann doch nichts<br />

bestellt hat. Daher ist von der Verwendung von<br />

solchen E-Mail-Adressen dringend abzuraten.<br />

Eine Weitergabe der E-Mail-Adresse an andere<br />

Unternehmen, auch an Konzernunternehmen,<br />

scheidet auf jeden Fall aus. Auch eine Nutzung<br />

der Adresse zu Werbezwecken für andere<br />

Unternehmen ist nicht zulässig.<br />

Der Werbende darf dem Kunden zudem nur<br />

E-Mail-Werbung für „eigene ähnliche Waren<br />

oder Dienstleistungen“ zusenden. Hier stellt<br />

sich die Frage, was unter dieser abstrakten<br />

Formulierung zu verstehen ist. Die geforderte<br />

Ähnlichkeit zwischen der erworbenen Ware<br />

und den Waren, die anschließend beworben<br />

werden dürfen, bestimmt sich aus Sicht des<br />

Kunden. Anhand des bisherigen Einkaufs<br />

muss sich der Werbende die Frage stellen, für<br />

welche weiteren ähnlichen Waren der Kunden<br />

sich vermutlich noch interessieren könnte.<br />

8<br />

Wenn ein Kunde beispielsweise französischen<br />

Rotwein bestellt, wird er sich sicher auch für<br />

Weine aus Österreich oder anderen Ländern<br />

interessieren – man darf ihn dazu also informieren.<br />

Auch die Information über Zubehör<br />

zu der ursprünglich erworbenen Ware sollte<br />

problemlos unter die Ausnahmeregelung fallen.<br />

Spezialisierte Onlinehändler, die lediglich<br />

Waren aus einem bestimmten Segment anbieten,<br />

werden die Ausnahmeregelung daher besser<br />

nutzen können als ein Versandhändler mit<br />

einem umfassenden Warenspektrum, der in<br />

seinem Newsletter unspezifisch Waren aus<br />

sämtlichen Bereichen bewirbt.<br />

Umsetzungstipps<br />

Wenn der Werbende bisher im Rahmen<br />

seines Onlineshops ein „aktives Opt-In“ nutzt,<br />

bei dem der Kunde eine Checkbox anklicken<br />

muss, um zukünftig Ihren Newsletter zu erhalten,<br />

kann er diese Checkbox ausnahmsweise<br />

„vorangeklickt“ in den Bestellprozess integrieren.<br />

Dabei muss immer darauf hingewiesen<br />

werden, dass der Zusendung von Werbe-E-<br />

Mails jederzeit widersprochen werden kann,<br />

ohne dass hierfür andere als die Über mittlungs<br />

kosten nach den Basistarifen entstehen.<br />

Der Nutzer muss in diesem Fall aktiv werden<br />

und die Checkbox „deaktivieren“, wenn er<br />

den Newsletter nicht erhalten möchte. Mit<br />

einer solchen Umstellung wird sich erfahrungsgemäß<br />

mindestens eine Verdopplung<br />

der Conver sion erzielen lassen. Der Werbende<br />

muss dann aber natürlich die Beschränkung<br />

der Werbung auf „eigene ähnliche Waren oder<br />

Dienst leist ungen“ beachten. Möchte er die<br />

auf diese Weise gewonnenen Adressen für<br />

den News letter-Versand nutzen, darf dieser<br />

nur art verwandte Waren bewerben.

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