eco Richtlinie f
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<strong>eco</strong> <strong>Richtlinie</strong> für zulässiges E-Mail-Marketing<br />
ausreichend, wenn der Versender seine E-Mail-<br />
Adresse anderweitig erhalten oder herausgefunden<br />
hat.<br />
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage,<br />
ob der Verkaufsvorgang tatsächlich abgeschlossen<br />
worden sein muss, um die E-Mail-Adresse<br />
für E-Mail-Werbung nutzen zu dürfen. Relevant<br />
wird diese Frage insbesondere im Onlineshop<br />
bei so genannten Shop-Abbrechern, die<br />
im Laufe des Bestellprozesses eine Ware in<br />
den Warenkorb legen und ihre E-Mail-Adresse<br />
angeben, dann aber den Bestellvorgang abbrechen.<br />
Diese Frage ist von den Gerichten zwar<br />
noch nicht abschließend geklärt worden.<br />
Zum Schutze des Kunden vor unerbetener<br />
Wer bung ist die Ausnahmeregelung des § 7<br />
Abs. 3 UWG jedoch eng auszulegen; insofern<br />
dürfte es im Wege der richtlinienkonformen<br />
Auslegung nicht ausreichen, dass der Kunde<br />
zwar Informationen über das Angebot des<br />
Werbenden einholt, aber dann doch nichts<br />
bestellt hat. Daher ist von der Verwendung von<br />
solchen E-Mail-Adressen dringend abzuraten.<br />
Eine Weitergabe der E-Mail-Adresse an andere<br />
Unternehmen, auch an Konzernunternehmen,<br />
scheidet auf jeden Fall aus. Auch eine Nutzung<br />
der Adresse zu Werbezwecken für andere<br />
Unternehmen ist nicht zulässig.<br />
Der Werbende darf dem Kunden zudem nur<br />
E-Mail-Werbung für „eigene ähnliche Waren<br />
oder Dienstleistungen“ zusenden. Hier stellt<br />
sich die Frage, was unter dieser abstrakten<br />
Formulierung zu verstehen ist. Die geforderte<br />
Ähnlichkeit zwischen der erworbenen Ware<br />
und den Waren, die anschließend beworben<br />
werden dürfen, bestimmt sich aus Sicht des<br />
Kunden. Anhand des bisherigen Einkaufs<br />
muss sich der Werbende die Frage stellen, für<br />
welche weiteren ähnlichen Waren der Kunden<br />
sich vermutlich noch interessieren könnte.<br />
8<br />
Wenn ein Kunde beispielsweise französischen<br />
Rotwein bestellt, wird er sich sicher auch für<br />
Weine aus Österreich oder anderen Ländern<br />
interessieren – man darf ihn dazu also informieren.<br />
Auch die Information über Zubehör<br />
zu der ursprünglich erworbenen Ware sollte<br />
problemlos unter die Ausnahmeregelung fallen.<br />
Spezialisierte Onlinehändler, die lediglich<br />
Waren aus einem bestimmten Segment anbieten,<br />
werden die Ausnahmeregelung daher besser<br />
nutzen können als ein Versandhändler mit<br />
einem umfassenden Warenspektrum, der in<br />
seinem Newsletter unspezifisch Waren aus<br />
sämtlichen Bereichen bewirbt.<br />
Umsetzungstipps<br />
Wenn der Werbende bisher im Rahmen<br />
seines Onlineshops ein „aktives Opt-In“ nutzt,<br />
bei dem der Kunde eine Checkbox anklicken<br />
muss, um zukünftig Ihren Newsletter zu erhalten,<br />
kann er diese Checkbox ausnahmsweise<br />
„vorangeklickt“ in den Bestellprozess integrieren.<br />
Dabei muss immer darauf hingewiesen<br />
werden, dass der Zusendung von Werbe-E-<br />
Mails jederzeit widersprochen werden kann,<br />
ohne dass hierfür andere als die Über mittlungs<br />
kosten nach den Basistarifen entstehen.<br />
Der Nutzer muss in diesem Fall aktiv werden<br />
und die Checkbox „deaktivieren“, wenn er<br />
den Newsletter nicht erhalten möchte. Mit<br />
einer solchen Umstellung wird sich erfahrungsgemäß<br />
mindestens eine Verdopplung<br />
der Conver sion erzielen lassen. Der Werbende<br />
muss dann aber natürlich die Beschränkung<br />
der Werbung auf „eigene ähnliche Waren oder<br />
Dienst leist ungen“ beachten. Möchte er die<br />
auf diese Weise gewonnenen Adressen für<br />
den News letter-Versand nutzen, darf dieser<br />
nur art verwandte Waren bewerben.