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Entwässerungssatzung - Gemeinde Mainstockheim

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Seite 6der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mainstockheim</strong>(7) Besondere Vereinbarungen zwischen der <strong>Gemeinde</strong> und einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffenim Sinn des Absatzes 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der öffentlichen Entwässerungsanlage ermöglichen,bleiben vorbehalten.(8) Wenn Stoffe im Sinn des Absatzes 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die öffentliche Entwässerungsanlagegelangen, ist die <strong>Gemeinde</strong> sofort zu verständigen.§ 16 - Abscheider(1) Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten, wie z. B. Benzin, Benzol, Öle oder Fette mitabgeschwemmtwerden können, sind in die Grundstücksentwässerungsanlage Abscheider einzuschalten und insoweit ausschließlichdiese zu benutzen.(2) Die Abscheider müssen in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf entleert werden. Die <strong>Gemeinde</strong> kannden Nachweis der ordnungsgemäßen Entleerung verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.§ 17 - Untersuchung des Abwassers(1) Die <strong>Gemeinde</strong> kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschlußverlangen. Bevor erstmalig Abwasser eingeleitet oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers geändertwerden, ist der <strong>Gemeinde</strong> auf Verlangen nachzuweisen, daß das Abwasser keine Stoffe enthält, dieunter das Verbot des § 15 fallen.(2) Die <strong>Gemeinde</strong> kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch auf Kosten des Grundstückseigentümersuntersuchen lassen. Auf die Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in dieSammelkanalisation eine Genehmigung nach Art. 41 c Bayerisches Wassergesetz vorliegt und die dafür vorgeschriebenenUntersuchungen, insbesondere nach der Abwassereigenüberwachungsverordnung in der jeweilsgeltenden Fassung, ordnungsgemäß durchgeführt und der <strong>Gemeinde</strong> vorgelegt werden. Die <strong>Gemeinde</strong>kann verlangen, daß die nach § 12 Abs. 3 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betriebenund die Meßergebnisse vorgelegt werden.(3) Die Beauftragten der <strong>Gemeinde</strong> und die Bediensteten der für die Gewässeraufsicht zuständigen Behördenkönnen die anzuschließenden oder die angeschlossenen Grundstücke betreten, wenn dies zur Durchführungder in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich ist.§ 18 - Haftung(1) Die <strong>Gemeinde</strong> haftet unbeschadet Absatz 2 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen,die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtungnicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen werden.(2) Die <strong>Gemeinde</strong> haftet für Schäden, die sich aus dem Benützen der öffentlichen Entwässerungsanlage ergeben,nur dann, wenn einer Person, deren sich die <strong>Gemeinde</strong> zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatzoder Fahrlässigkeit zur Last fällt.(3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der öffentlichenEntwässerungsanlage einschließlich des Grundstücksanschlusses zu sorgen.(4) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet der <strong>Gemeinde</strong>für alle ihr dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durchden mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des Grundstücksanschlusses verursachtwerden, soweit dieser nach § 8 vom Grundstückseigentümer herzustellen, zu erneuern, zu ändern undzu unterhalten ist. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.§ 19 - Grundstücksbenutzung(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zurAbleitung von Abwasser über sein im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmenunentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigungerforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossenoder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenenoder zum Anschluß vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit derörtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahmeder Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seinesGrundstücks zu benachrichtigen.(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigenStelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die <strong>Gemeinde</strong> zu tragen, soweit dieEinrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke,die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.§ 20 - Ordnungswidrigkeiten

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