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Gemeinde Tentlingen Planungs- und Baureglement

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1. Für jeden Neubau oder Umbau im Sinne der baupolizeilichen Bestimmungen<br />

sowie für Aufschüttungs- <strong>und</strong> Abgrabungsarbeiten innerhalb der auf dem Zonennutzungsplan<br />

eingetragenen archäologischen Perimeter ist ein Vorgesuch<br />

(gemäss Art. 184 RPBG) obligatorisch.<br />

2. Innerhalb der archäologischen Perimeter ist der Kantonale Archäologische<br />

Dienst befugt, notwendige Sondierungen <strong>und</strong> Ausgrabungen gemäss Art. 37 -<br />

40 des Kulturgüterschutzgesetzes (KGSG) durchzuführen. Baugesuche für<br />

Objekte innerhalb eines solchen Perimeters erfordern ein Gutachten des<br />

Kantonalen Archäologischen Dienstes. Ausserdem sind die Bestimmungen von<br />

Artikel 35 KGSG <strong>und</strong> Art. 63 Abs. 4 RPBG ausdrücklich vorbehalten.<br />

3. Das Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.<br />

4. Wer ein Kulturgut entdeckt, muss dies unverzüglich der zuständigen Dienststelle<br />

melden (Art. 34 KGSG).<br />

Artikel 24 Naturobjekte<br />

1. Im Zonennutzungsplan <strong>und</strong> im Landschaftsrichtplan sind die im Inventar der<br />

Hecken <strong>und</strong> Einzelbäume vom 3.11.1987 <strong>und</strong> in der Fotodokumentation vom Mai<br />

1989 bezeichneten Naturobjekte eingetragen.<br />

2. Als Naturelemente gelten namentlich:<br />

- Feldgehölze <strong>und</strong> Naturhecken<br />

- Baumgruppen, Baumreihen <strong>und</strong> Einzelbäume<br />

- Natürliche Wasserläufe <strong>und</strong> deren Ufernbereich im gesamten <strong>Gemeinde</strong>gebiet<br />

3. Die Erhaltung oder Ersatz am gleichen Standort ist vorgeschrieben. Der<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat kann Ausnahmen bewilligen.<br />

4. Aus Gründen landwirtschaftlicher Integration sind einheimische <strong>und</strong><br />

standortgerechte Pflanzenarten gemäss Anhang 3 vorgeschrieben.<br />

5. Für die Erhaltung, den Ersatz, die Pflege <strong>und</strong> die Nutzung von geschützten<br />

Naturelementen kann der <strong>Gemeinde</strong>rat Richtlinien erlassen.<br />

Artikel 25 Baukulturgüter<br />

TENTLINGEN <strong>Planungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> 15

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