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BAU- UND PLANUNGSREGLEMENT - Gemeinde Ueberstorf

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GEMEINDE ÜBERSTORF öffentliche Auflage<br />

<strong>BAU</strong>- <strong>UND</strong> <strong>PLANUNGSREGLEMENT</strong> MAI 2005<br />

Zweck Artikel 1<br />

Gesetzliche Grundlagen Artikel 2<br />

Rechtsnatur Artikel 3<br />

Anwendungsbereich Artikel 4<br />

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />

Das vorliegende Bau- und Planungsreglement der <strong>Gemeinde</strong> Überstorf umschreibt<br />

die Nutzung des <strong>Gemeinde</strong>gebietes und legt die Vorschriften zur Erhaltung,<br />

Erstellung und Veränderung von Gebäuden sowie der übrigen Anlagen<br />

fest. Es bezweckt eine harmonische und rationelle Entwicklung der <strong>Gemeinde</strong><br />

und bildet mit dem Zonennutzungsplan die baurechtliche Grundordnung.<br />

1 Die gesetzlichen Grundlagen dieses Reglements bilden das Raumplanungs-<br />

und Baugesetz des Kantons Freiburg vom 9. Mai 1983 (RPBG), das<br />

Ausführungsreglement vom 18. Dezember 1984 zum Raumplanungs- und<br />

Baugesetz (ARRPBG), das Gesetz über den Schutz der Kulturgüter des Kantons<br />

Freiburg (KGSG), das Ausführungsreglement zum Gesetz über den<br />

Schutz der Kulturgüter des Kantons Freiburg (ARKGSG) das Strassengesetz<br />

vom 15. Dezember 1967, alle übrigen einschlägigen kantonalen und eidgenössischen<br />

Vorschriften, die kantonalen und regionalen Richtpläne sowie die Beschlüsse,<br />

welche mit der Ortsplanung der <strong>Gemeinde</strong> in Verbindung stehen.<br />

2 Die ortsplanerischen Unterlagen setzen sich zusammen aus:<br />

a) den folgenden Richtplänen-<br />

- Richtplan der Bodennutzung<br />

- Landschaftsrichtplan<br />

- Verkehrsrichtplan<br />

- Generelles Kanalisationsprojekt<br />

b) den Zonennutzungsplan<br />

c) dem Bau- und Planungsreglement<br />

d) den Quartierplänen<br />

e) dem Erläuterungsbericht zur Ortsplanung<br />

f) den Inventaren<br />

Das vorliegende Reglement und der Zonennutzungsplan sind verbindlich für<br />

Behörden und Private. Die Richtpläne sind für die <strong>Gemeinde</strong>- und Kantonsbehörden<br />

verbindlich (Art. 76 RPBG).<br />

Die Vorschriften dieses Reglements haben für das gesamte <strong>Gemeinde</strong>gebiet<br />

Gültigkeit. Sie sind für alle Bauten und Arbeiten im Sinne von Art. 146 RPBG<br />

und für alle Nutzungsänderungen anwendbar.<br />

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