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7. Dresdner Betontag - Beton und Sichtbeton

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Es geht um die Frage, was vertraglich vereinbart ist. Was ist geschuldet? Wenn der Vertrag<br />

hierzu klare, allgemeinverständliche Angaben enthält z. B. eine <strong>Sichtbeton</strong>klasse nach dem<br />

DBV-Merkblatt „<strong>Sichtbeton</strong>“ [1] oder wenn bestimmte Ebenheitsanforderungen an die <strong>Beton</strong>oberfläche<br />

nach DIN 18202 [2] gefordert sind, ist die Frage relativ einfach zu beantworten. Häufig<br />

allerdings fehlen im Bauvertrag klare, technisch verwertbare Angaben.<br />

Ist eine Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung nach VOB/B § 13 Nr. 1 dann frei von<br />

Sachmängeln, wenn sie für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung sonst für die gewöhnliche<br />

Verwendung geeignet ist <strong>und</strong> eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art<br />

üblich ist <strong>und</strong> die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann. Der Autor von [6]<br />

erläutert dies für den Anwendungsfall „<strong>Sichtbeton</strong>“: „Werden an die <strong>Beton</strong>flächen keine besonderen<br />

Anforderungen gestellt, dann ist das Aussehen nicht gleichgültig. Es werden lediglich die<br />

gewöhnlichen Anforderungen gestellt“. Im Einzelfall wird dann z. B. in Abhängigkeit von der vorgesehenen<br />

Nutzung abzuwägen sein, was man unter einer „gewöhnlichen“ oder einer „üblichen“<br />

Anforderung zu verstehen hat.<br />

Nach VOB/B § 13 Nr. 1 gehört zur Mängelfreiheit des Weiteren die Einhaltung der anerkannten<br />

Regeln der Technik. Im Stahlbetonbau sind dies insbesondere die DIN 1045 [3], die DIN 18217<br />

[4] <strong>und</strong> die DIN 18331 [5].<br />

DIN 1045, Teil 3 [3] definiert unter Nr. 3.4 <strong>Beton</strong> mit gestalteten Ansichtsflächen als "<strong>Beton</strong> mit in<br />

der Projektbeschreibung angegebenen Anforderungen an das Aussehen". Nr. 5.3 (4) besagt<br />

darüber hinaus: "Bei Schalungen für <strong>Beton</strong> mit gestalteten Ansichtsflächen sind die in den bautechnischen<br />

Unterlagen gestellten besonderen Anforderungen an die Schalhaut bei der Ausführung<br />

zu berücksichtigen (siehe z. B. DBV-Merkblatt <strong>Sichtbeton</strong>)." Es bleibt festzuhalten, dass<br />

zumindest hinsichtlich der Schalung auf eine technisch weiterführende Veröffentlichung [1] hingewiesen<br />

wird.<br />

Gemäß DIN 18217 [4], Nr. 2.1 ist die <strong>Beton</strong>oberfläche das Spiegelbild der Schalhaut oder das<br />

Ergebnis nachträglicher Bearbeitung. Laut Nr. 2.2 bleibt bei <strong>Beton</strong>flächen die Wahl der Schalung<br />

dem Bauunternehmer überlassen. Eine Oberflächenbearbeitung <strong>und</strong> -behandlung wird nicht verlangt.<br />

Ausbesserungen sind zulässig.<br />

Seit der 2005-er Ausgabe ist in DIN 18331 [5], Nr. 0.2.4 festgelegt, dass bei <strong>Sichtbeton</strong> bereits<br />

in der Leistungsbeschreibung Ansichtsflächen zu klassifizieren sind. Die Oberflächentextur, das<br />

Schalungs- <strong>und</strong> Schalhautsystem, die Farbtönung, die Flächengliederung, die Ausbildung von<br />

Fugen, Kanten <strong>und</strong> Ankern sind zu benennen. Was allerdings hierunter im Detail zu verstehen<br />

ist, geht explizit aus [5] nicht hervor. Folgt man jedoch der Wortwahl der Norm, beziehen sich die<br />

dort genannten Klassifizierungen exakt auf die des DBV-Merkblatts „<strong>Sichtbeton</strong>“ [1].<br />

Darüber hinaus sind nach [5], Nr. 0.2.4 Angaben zur Anzahl der Erprobungsflächen <strong>und</strong> der<br />

Auswahl der Referenzflächen erforderlich.<br />

Nach [5], Nr. 3.2, bleibt es ansonsten dem Auftragnehmer überlassen, wie er den <strong>Beton</strong> zur Erreichung<br />

der geforderten Güte zusammensetzt, mischt, verarbeitet <strong>und</strong> nachbehandelt. Nach Nr.<br />

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