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Satzung - Marketing-Verein Ludwigshafen eV

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<strong>Satzung</strong>§1Name Sitz Geschäftsjahr(1) Der <strong>Verein</strong> führt den Namen „<strong>Marketing</strong>-<strong>Verein</strong> <strong>Ludwigshafen</strong> e. V“.(2) Er ist ein eingetragener <strong>Verein</strong> mit Sitz in <strong>Ludwigshafen</strong>.(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.§ 2ZweckDer <strong>Verein</strong> verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke gemäss § 52 Abs. 1 AOund zwar in den Bereichen Kultur, Sport, Brauchtum- und Heimatpflege im Gebiet derStadt <strong>Ludwigshafen</strong>. Diese <strong>Satzung</strong>szwecke werden insbesondere verwirklicht durch- Förderung der nach § 52 Abs. 2, Nr. 4 der Abgabenordnung gemeinnützigenZwecke;- Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltungdienen; z. B. des kulturellen Rahmenprogramms des jährlich stattfindendenParkfests, kulturelle Beiträge zu Stadt- und Stadtteilfesten;- Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde; z. B. durch Verschönerungsmaßnahmenin der City und den Stadtteilen, durch Führungen und Wettbewerbefür Schulen oder ähnliche Einrichtungen;- Förderung des Sports§ 3Grundsätze der TätigkeitDer <strong>Verein</strong> ist selbstlos im Sinne des § 55 AO tätig. Er verfolgt nicht in erster Linieeigenwirtschaftliche Zwecke. Er erstrebt keinen Gewinn. Alle Mittel sind ausschließlichfür die satzungsgemäßen, gemeinnützigen Zwecke zu verwenden. Dies kannauch dadurch geschehen, dass Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigtenZwecke einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder der Stadt<strong>Ludwigshafen</strong> zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zur Verfügunggestellt werden. Die Beschlussfassung hierüber ist dem Vorstand vorbehalten.1


Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitgliederauch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des <strong>Verein</strong>s erhalten.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sindoder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Der <strong>Verein</strong> hat :a) ordentliche Mitgliederb) Ehrenmitgliederc) fördernde Mitglieder§ 4Mitgliedschaft(1) Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen des öffentlichenund des privaten Rechts (<strong>Verein</strong>igungen, Unternehmen und Einzelpersonen)werden, die die gemeinnützigen Zwecke des <strong>Verein</strong>s unterstützenwollen.(2) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personengewählt werden, die sich um die Förderung der <strong>Verein</strong>sziele besondere Verdiensteerworben haben.(3) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, dieauf freiwilliger Basis der <strong>Verein</strong>sarbeit ihre Unterstützung in ideeller oder materiellerForm gewähren wollen.(4) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des<strong>Verein</strong>s zu richtender Aufnahmeantrag. Der Vorstand entscheidet über dieAufnahme nach freiem Ermessen ohne Angabe von Gründen.(5) Die Mitgliedschaft endet:- durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Geschäftsjahres mitsechsmonatiger Kündigungsfrist;- durch den Tod;- bei juristischen Personen durch Wegfall, Liquidation oder Auflösung;- durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder wegen Beitragsrückständen,die mindestens einem Jahresbeitrag entsprechen.Der Ausschluss wird vom Vorstand des <strong>Verein</strong>s in geheimer Abstimmung beschlossen,nachdem dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegebenwurde. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied binnen vierWochen nach Zugang der schriftlichen Begründung gegenüber dem Vorstand schriftlichEinspruch erheben. Dieser muss bei der nächsten Mitgliederversammlung behandeltwerden. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Der Beschluss der Mitgliederversammlungist endgültig.2


Nach Beendigung der Mitgliedschaft findet keine Auseinandersetzung mit demfrüheren Mitglied über das Vermögen des <strong>Verein</strong>s statt. Irgendwelche Leistungendes <strong>Verein</strong>s an den Ausgeschiedenen oder den Ausgeschlossenen aufgrund vondessen bisheriger Mitgliedschaft sind unzulässig.§ 5Rechte und Pflichten der Mitglieder(1) Der Eintritt in den <strong>Verein</strong> verpflichtet die Mitglieder zur Zahlung des festgesetztenBeitrags. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge erfolgt in der Mitgliederversammlung.(2) Die Mitgliedsbeiträge dürfen nur zur Erfüllung der satzungsmäßigen <strong>Verein</strong>szweckeverwendet werden.(3) Sie sind im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig und zahlbar.Organe des <strong>Verein</strong>s sind:a) der Vorstand;b) der Beirat;c) die Mitgliederversammlung.§ 6Organe§ 7Vorstand(1) Der Vorstand besteht aus:- dem/der Vorsitzenden;- zwei stellvertretenden Vorsitzenden;- dem/der Schatzmeister/in;- fünf Beisitzer/Innen.(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von dreiJahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Zur/Zum Vorsitzenden sollder/die Oberbürgermeister/in der Stadt <strong>Ludwigshafen</strong> am Rhein gewähltwerden. Zu Vorstandsmitgliedern können nur <strong>Verein</strong>smitglieder gewähltwerden. Mit der Beendigung der <strong>Verein</strong>smitgliedschaft endet auch das Amteines Vorstandsmitgliedes.(3) Den Vorstand im Sinne § 26 BGB bilden der/die Vorsitzende, die stellvertretendenVorsitzenden und der/die Schatzmeister/in.3


(4) Der <strong>Verein</strong> wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden gemeinsammit einem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem/der Schatzmeister/invertreten bzw. durch einen stellvertretenden Vorsitzenden und den/der Schatzmeister/in.(5) Der Vorstand bestellt eine/n besondere/n Vertreter/in gemäss § 30 BGB, der/die die Geschäfte des <strong>Verein</strong>s führt. Er/Sie ist einzelvertretungsberechtigt undwird in das <strong>Verein</strong>sregister eingetragen.(6) Die Aufgabe des Vorstands besteht insbesondere in der Leitung des <strong>Verein</strong>sim Rahmen der <strong>Satzung</strong> nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des <strong>Verein</strong>s zuständig,soweit sie nicht durch diese <strong>Satzung</strong> einem anderen <strong>Verein</strong>sorgan übertragensind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:• Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr sowie einer Finanzplanung.• Führung der Bücher, Erstellung des Jahresabschlusses und einesTätigkeitsberichts.• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und des Beiratssowie Aufstellung der Tagesordnung.• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Beirats.• Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.• Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.(7) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem/der Vorsitzenden turnusmäßigoder auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder miteiner Frist von zwei Wochen einberufen werden. Der Vorstand istbeschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mehr als die Hälfte seinerMitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit derabgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimmedes/der Vorsitzenden.Vorstandsmitglieder wirken nicht mit an Beratungen und Abstimmungen, dieihre Mitgliedschaft betreffen oder deren Gegenstand für sie einenunmittelbaren Vor- oder Nachteil bedeuten kann.(8) Der Vorstand kann im Einzelfall Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen, wennalle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.(9) Über alle Beschlüsse des Vorstands wird Protokoll geführt.(10) Die Vorstandsmitglieder scheiden, abgesehen von einer Amtsniederlegung,erst aus ihrem Amt aus, wenn ein Nachfolger gewählt ist. Bei vorzeitigemAusscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Beirat für die restlicheAmtsdauer einen Nachfolger bestimmen.4


§ 8Beirat(1) Der Beirat unterstützt die Tätigkeit des <strong>Verein</strong>s und die Arbeit des Vorstands.(2) Der Beirat besteht aus gewählten,„geborenen“ und beratenden Mitgliedern.Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte bis zu 15 Mitglieder desBeirats für die Dauer von drei Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig.(3) „Geborene“ Mitglieder des Beirats sinddie Mitglieder des Vorstands sowieein/e Vertreter/in einer jeden Stadtratsfraktion.(4) Als beratende Mitglieder könnenVertreter/innen der Stadtverwaltung, derIndustrie- und Handelskammer, des Einzelhandelsverbandes sowie andererInstitutionen vom Vorstand in den Beirat berufen werden.(5) Der Vorstand lädt Handlungsträger ausWirtschaft, Politik, Verwaltung und dengesellschaftlich relevanten Gruppen in der Stadt zur Mitarbeit ein.(6) Aufgaben des Beirats sind:• Beratung des Vorstands in allen Angelegenheiten;• Vorbereitung der Mitgliederversammlung;• Beschlussfassung über den Haushaltsplan.(7) Der Beirat berät in Sitzungen, die vom Vorstand turnusmäßig mindestenszweimal jährlich oder bei Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeiteinberufen werden. Die Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden bzw.einem Stellvertreter geleitet. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen.§ 9Mitgliederversammlung(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des <strong>Verein</strong>s und beschließtüber die Richtlinien der <strong>Verein</strong>sarbeit. Sie wird vom Vorstand jährlichmindestens einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlungmuss einberufen werden, wenn es der Vorstand beschließt oder einZehntel der Mitglieder eine solche schriftlich mit Angabe von Zweck undGrund beantragen.5


(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr mit einer Frist vonvier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.Sie wird von dem/der Vorsitzenden oder einem/einer Vertreter/in geleitet.Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen mit einer Frist von 14Tagen einberufen werden, wenn das Interesse des <strong>Verein</strong>s es erfordert oderwenn 10 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründeverlangen.(4) Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit diese <strong>Satzung</strong> nicht andereBestimmungen vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen;Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemässeingeladen wurde.(6) Über die Beschlüsse von Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zuführen. Das Protokoll ist von dem/von der Vorsitzenden und dem/derProtokollführer/in zu unterzeichnen.(7) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:• Entgegennahme der Berichte des Vorstands, des Beirats und der Revisoren.• Entlastung des Vorstands;• Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und anderer Fälligkeiten;• Wahl des Vorstands;• Wahl der Mitglieder des Beirats;• Änderung der <strong>Satzung</strong> und Auflösung des <strong>Verein</strong>s;• Bestätigung des Ausschlusses von Mitgliedern;• Wahl von zwei Revisoren für die Dauer von drei Jahren, die dem Vorstand nichtangehören dürfen; Wiederwahl ist zulässig.Scheidet ein Revisor vor Ablauf der Wahlzeit aus, so nimmt der Beirat für dierestliche Wahlzeit eine Nachwahl vor.§ 10Beiträge(1) Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.(2) Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung.6


§ 11<strong>Satzung</strong>sänderungÄnderungen der <strong>Satzung</strong> bedürfen der Mehrheit von 2/3 der abgegebenenStimmen der Mitgliederversammlung.§ 12Auflösung des <strong>Verein</strong>s(1) Die Auflösung des <strong>Verein</strong>s kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenenMitgliederversammlung erfolgen.(2) Der Beschluss über die Auflösung erfordert eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenenStimmen.(3) Die Auflösung und Liquidation des <strong>Verein</strong>s erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften.Im Falle der Auflösung des <strong>Verein</strong>s fällt dessen Vermögen der Stadt<strong>Ludwigshafen</strong> am Rhein zu, die es ausschließlich für gemeinnützige Zweckezu verwenden hat.§ 13InkrafttretenDie Änderung der <strong>Satzung</strong> wurde am 26. Februar 2009 beschlossen und wird mit derEintragung in das <strong>Verein</strong>sregister wirksam.7

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