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I. Wechselseitige allgemeine Vollmacht

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Diese <strong>Vollmacht</strong> erlischt nicht durch Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines<strong>Vollmacht</strong>gebers (§ 672 BGB). Ferner bevollmächtigt ein jeder von uns unseregemeinsamen Kinder, nämlichVor- und Zuname Geburtsdatum Anschriftmit jeweiliger Alleinvertretungsberechtigung in gleicher Weise für jeden von uns zuhandeln. Soweit kein unaufschiebbarer Entscheidungs- bzw. Handlungsbedarfbesteht, sollen sich unsere vorgenannten Kinder jedoch im Innenverhältnisabstimmen.Diese <strong>Vollmacht</strong> ist jederzeit frei widerruflich.II. BetreuungsverfügungDurch die vorstehende <strong>Vollmacht</strong>erteilung soll die Bestellung eines rechtlichenBetreuers im Sinne der §§ 1896 ff BGB im Falle von Krankheit und/oder Behinderungvermieden werden.Der Bevollmächtigte soll erst dann von der <strong>Vollmacht</strong> Gebrauch machen, wenn der<strong>Vollmacht</strong>geber nicht mehr für sich selbst sorgen kann.Unsere Kinder sollen darüber hinaus von der <strong>Vollmacht</strong> nur Gebrauch machen, wennder andere Ehegatte an Ausübung der <strong>Vollmacht</strong> gehindert ist.Diese Anweisung an den Bevollmächtigten gilt nur im Innenverhältnis; imAußenverhältnis gegenüber Dritten ist die <strong>Vollmacht</strong> unbeschränkt.Auch wenn der <strong>Vollmacht</strong>geber die ordnungsgemäße Ausübung der <strong>Vollmacht</strong> nichtmehr selbst überwachen können sollte, halten wir eine Kontrolle durch Dritte nicht fürnotwendig und die Anordnung einer gesetzlichen Kontrollbetreuung für entbehrlich.Wenn und soweit neben der <strong>Vollmacht</strong> eine rechtliche Betreuung erforderlich werdensollte, soll der Bevollmächtigte zum Betreuer bestellt werden, ersatzweise einesunserer obigen Kinder. Wird ein Betreuer bestellt, soll diese <strong>Vollmacht</strong> im Übrigenweitergelten.III. PatientenverfügungFür den Fall, dass wir unseren Willen bei Krankheit oder Unfall nicht mehr selbstäußern können, richten wir folgende Weisungen an die behandelnden Ärzte, imRahmen der vorstehenden <strong>Vollmacht</strong> an den anderen Ehegatten sowie auch anunsere ersatzweise bevollmächtigten Kinder und an einen etwaigen vomVormundschaftsgericht eingesetzten gesetzlichen Interessenvertreter:Befinden wir uns in einem unabwendbaren Sterbeprozess und wäre jede künstlicheLebensverlängerung oder – erhaltung nur eine Verlängerung des Sterbens und3

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