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Muster-Betriebsvereinbarung als PDF - BR-WIKI

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<strong>Muster</strong>-<strong>Betriebsvereinbarung</strong> zum ThemaBildschirmarbeitsplätze (2. Vorschlag)Zwischender Firma ……………unddem Betriebsrat der Firma ……………1. PräambelZwischen der und dem Gesamtbetriebsrat besteht Einigkeit darüber, dass zur Erhaltung und Sicherung derWettbewerbsfähigkeit der ein weiterer Einsatz und Ausbau neuer Technologien unumgänglich ist. Durchdiese <strong>Betriebsvereinbarung</strong> soll sowohl den wirtschaftlichen Belangen der <strong>als</strong> auch den Interessen derMitarbeiter Rechnung getragen werden.Ziel dieser Vereinbarungen ist es, die Überwachung auf das betrieblich und gesetzlich notwendige Maß zubeschränken und die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angesichts derMöglichkeiten der Technik zu wahren.2. GeltungsbereichAlle Mitarbeiter der Gesellschaft mit Ausnahme der Leitenden Angestellten.3. BegriffsbestimmungBildschirmgerät im Sinne dieser Verordnung ist ein Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichenoder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens.Bildschirmarbeitsplatz im Sinne dieser <strong>Betriebsvereinbarung</strong> ist ein Computer-Arbeitsplatz mit einemBildschirmgerät, der ausgestattet sein kann mit1. Einrichtungen zur Erfassung von Daten,2. Software, die den Beschäftigten bei der Ausführung ihrer Arbeitsaufgaben zur Verfügung steht,3. Zusatzgeräten und Elementen, die zum Betreiben oder Benutzen der Bildschirmgeräte gehören, oder4. sonstigen Arbeitsmitteln,sowie die unmittelbare Arbeitsumgebung.Bildschirmarbeitsplätze sind Computer-Arbeitsplätze, bei denen die Arbeitsaufgabe einen überwiegendenBlickkontakt zum Bildschirmgerät erfordert.4. Bildschirmarbeit und GesundheitsschutzDie veranlasst, dass Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer Tätigkeit mehr <strong>als</strong> zwei Stunden täglich anArbeitsplätzen mit Bildschirmgeräten beschäftigt werden, sich regelmäßig einer arbeitsmedizinischenUntersuchung der Augen unterziehen. Dies gilt - sofern nicht bereits geschehen - auch für Arbeitnehmer, diebereits an Bildschirmgeräten arbeiten. Die Untersuchungen werden entsprechend der jeweils gültigenTarifregelung vorgenommen. Soweit es vom Facharzt für erforderlich gehalten wird, Belastungen der Augenfestzustellen, werden mit den augenärztlichen Untersuchungen auch Sehtests am Arbeitsplatz währendeines normalen Arbeitstages vorgenommen. Alle Untersuchungen finden während der Arbeitszeit statt.Die Untersuchungen sind in Abständen von zwei Jahren durchzuführen.Die Kosten für diese Untersuchungen sowie gegebenenfalls das Anschaffen einer Bildschirmarbeitsbrille,die zusätzlich erforderlich wird, trägt die, soweit nicht ein anderer Kostenträger in Anspruch genommenwerden kann.


5. Arbeit an BildschirmgerätenEin Mitarbeiter mit arbeitstäglich in der Regel mehr <strong>als</strong> vierstündiger zusammenhängender Tätigkeit aneinem Bildschirmarbeitsplatz (Ziffer 3 Abs. 2) soll nach je 50 Minuten ununterbrochener Tätigkeit einezehnminütige bildschirmfreie Tätigkeit in Anspruch nehmen.Das Zusammenziehen der bildschirmfreien Tätigkeit mit sonstigen Arbeitsunterbrechungen ist unzulässig.Sie dürfen auch nicht mit den anderen gesetzlichen bzw. tariflichen Arbeitsunterbrechungen (Pausen)zusammengelegt werden; dies gilt auch für den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit.Vor der Einrichtung von Bildschirmarbeitsplätzen sind die vom Einsatz von Bildschirmgeräten betroffenenArbeitnehmer rechtzeitig und umfassend über ihre Aufgaben und ihre Verantwortung zu unterrichten undeinzuarbeiten. Die Arbeitnehmer sind insbesondere mit der ergonomisch richtigen Handhabung derArbeitsmittel eingehend vertraut zu machen. Dies gilt auch für technische und organisatorische Änderungenin diesem Bereich.6. An Bildschirmarbeitsplätze zu stellende AnforderungenDie auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen müssen scharf, deutlich und ausreichend groß sein sowieeinen angemessenen Zeichen- und Zeilenabstand haben. Vergrößerungsmöglichkeiten sind hierbeiausreichend.Bei Entwicklung, Auswahl, Erwerb und Änderung von Software sowie bei der Gestaltung der Tätigkeit anBildschirmgeräten hat der Arbeitgeber den folgenden Grundsätzen insbesondere im Hinblick auf dieBenutzerfreundlichkeit Rechnung zu tragen.Das auf dem Bildschirm dargestellte Bild muss stabil und frei von Flimmern sein; es darf keine Verzerrungenaufweisen.Die Helligkeit der Bildschirmanzeige und der Kontrast zwischen Zeichen und Zeichenuntergrund müsseneinstellbar sein und den Verhältnissen der Arbeitsumgebung angepasst sein.Der Bildschirm muss frei von Reflexionen und Spiegelungen sein, die den Benutzer stören können.Der Bildschirm muss frei und leicht drehbar sein.7. ArbeitsumgebungAm Bildschirmarbeitsplatz muss ausreichend Raum für wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungenvorhanden sein.Die Beleuchtung muss der Art der Sehaufgabe entsprechen und an das Sehvermögen der Benutzerangepasst sein; dabei ist ein ausreichender Kontrast zwischen Bildschirm und Arbeitsumgebung zugewährleisten.Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, dass leuchtende oder beleuchtete Flächen keine Blendungverursachen und Reflexionen auf dem Bildschirm soweit wie möglich vermieden werden. Die Fenster sollenmit einer geeigneten verstellbaren Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein, durch die sich die Stärke desTageslichteinfalls auf den Bildschirmarbeitsplatz vermindern lässt.Die Strahlung muss - mit Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen Spektrums - so niedriggehalten werden, dass sie für Sicherheit und Gesundheit der Benutzer des Bildschirmgerätes unerheblichist.8. Gesetzliche BestimmungenDie gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Mutterschutzgesetz) sowie die Vorschriften der Berufsgenossenschaftund der Bildschirmergonomie sind einzuhalten.


9. GeltungsdauerDiese <strong>Betriebsvereinbarung</strong> gilt ab dem …………… .Sie verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresendegekündigt wird.Diese <strong>Betriebsvereinbarung</strong> wirkt sechs Monate nach, sofern sie nicht vorher durch eine neue<strong>Betriebsvereinbarung</strong> abgelöst wird.10. Verstöße gegen diese <strong>Betriebsvereinbarung</strong>Bei Verstößen gegen die <strong>Betriebsvereinbarung</strong> beraten Gesellschaft und Gesamtbetriebsrat über möglicheKonsequenzen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Mitwirkungsrechte in personellen Einzelmaßnahmenunberührt.11. SchlussbemerkungVorstand und Gesamtbetriebsrat sind sich darüber einig, dass mit dieser Regelung des Unternehmenssowie jedem Mitarbeiter Rechnung getragen wird.Ort ……………Datum ……………GeschäftsleitungBetriebsrat

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