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Die gesellschaftliche Verantwortung der ... - Nord-Süd-Netz

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<strong>Die</strong> <strong>gesellschaftliche</strong> <strong>Verantwortung</strong><strong>der</strong> UnternehmenEin Leitfaden für Anwen<strong>der</strong> <strong>der</strong> OECD-Leitsätzefür multinationale Unternehmen


InhaltsverzeichnisEinleitung 3Kapitel 1Einführung in die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen 5Kapitel 2<strong>Die</strong> Entstehung <strong>der</strong> Leitsätze 7Kapitel 3Das Beschwerde- und Umsetzungsverfahren bei Verletzung <strong>der</strong> Leitsätze 9Nationale Kontaktstellen 9Das Umsetzungsverfahren bei Beschwerden 10<strong>Die</strong> Rolle des Investitionsausschusses <strong>der</strong> OECD 11Kapitel 4Was zu tun ist, wenn ein Unternehmen die Leitsätze verletzt 13Kapitel 5<strong>Die</strong> Leitsätze und an<strong>der</strong>e Instrumente und Initiativen 15Internationale Rahmenvereinbarungen und Arbeitnehmerkapital 15Einseitige Verhaltenskodizes 16Weiterentwicklung <strong>der</strong> Leitsätze 17Anhang 1<strong>Die</strong> OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen 20Anhang 2Kontakte zu Gewerkschaften und OECD 29Anhang 3Liste <strong>der</strong> nationalen Kontaktstellen 32


Seite 4einen rechtlich verbindlichen Teil insoweit, als dieteilnehmenden Regierungen sich zu ihrer Überwachungund Einhaltung durch die Einrichtungsog. Nationaler Kontaktstellen (NKS) verpflichtethaben. Schließlich bedeutet <strong>der</strong> Charakter ihrerFreiwilligkeit keineswegs, dass sie <strong>der</strong> purenBeliebigkeit ihrer Anwendung bzw. Vernachlässigungdurch multinationale Unternehmen anheimgestellt sind. Nach einer Beschreibung ihrer Entstehungund wesentlichen Inhalte (Kapitel 1 und2) geht die Broschüre in den Kapiteln 3 und 4auf das Beschwerde- und Umsetzungsverfahrenbei Verletzungen <strong>der</strong> Leitsätze ein. <strong>Die</strong> Leitsätzeselbst sind im Wortlaut wie<strong>der</strong>gegeben.Ein nach den Vorstellungen <strong>der</strong> Gewerkschaftenoptimales Ergebnis hat sich bei denVerhandlungen nicht in allen Themenbereichenerzielen lassen. Der DGB ist jedoch gemeinsammit dem Gewerkschaftlichen Beratungsausschussbei <strong>der</strong> OECD (TUAC) <strong>der</strong> Überzeugung, dasserhebliche Verbesserungen durchgesetzt werdenkonnten, insbeson<strong>der</strong>e im Vergleich zu früherenPhasen <strong>der</strong> Überarbeitung. <strong>Die</strong> Gewerkschaftenwerden daher nachdrücklich aufgefor<strong>der</strong>t, dasneue Instrument optimal zur Sicherstellung einerumfassenden Achtung von Arbeitnehmerrechtenzu nutzen. <strong>Die</strong> Leitsätze werden weltweit inGewerkschaftskampagnen eingesetzt, in <strong>der</strong>enMittelpunkt namhafte Weltkonzerne und Themenwie Gewerkschafts- und Menschenrechte,die internationale Wertschöpfungs- und Zuliefererkette,die Umwelt, Offenlegung von Informationenund Korruptionsbekämpfung stehen.Sie können sich für die Lösung spezifischer Problemeals geeignet erweisen und dazu beitragen,ein günstiges Umfeld für den sozialen Dialog undVereinbarungen mit Unternehmen zu schaffen.Auf ein Paradoxon sei an dieser Stelle hingewiesen:das eigentliche Ziel <strong>der</strong> Leitsätze bestehtdarin, so weit verbreitet und allgemein anerkanntzu sein, dass das mit ihnen verknüpfteBeschwerde- und Umsetzungsverfahren nichtbzw. möglichst selten zur Anwendung kommtbzw. kommen muss.nicht im Wi<strong>der</strong>spruch zu vor Ort stattfindendenKampagnen gegen ein die Leitsätze verletzendesUnternehmen.<strong>Die</strong>ser Leitfaden für Anwen<strong>der</strong> ist in seinerursprünglichen Fassung beim GewerkschaftlichenBeratungsausschuss <strong>der</strong> OECD entstandenund richtet sich in erster Linie an die nationalenGewerkschaftsdachverbände in OECD-MitgliedsundNichtmitgliedsstaaten, die zehn GlobalenGewerkschaftsfö<strong>der</strong>ationen (Global Union Fe<strong>der</strong>ations– GUF) und ihre Mitgliedsorganisationen,Gewerkschaften und Betriebsräte. Er existiertbereits in mehreren Sprachen. Der DGB und seinBildungswerk sowie die Friedrich-Ebert-Stiftung,die zur deutschen Übersetzung beigetragen hat,wünschen diesem Leitfaden einen möglichsthohen Verbreitungsgrad im deutschsprachigenRaum.Was letzteres betrifft, ist in Deutschland imArbeitskreis „OECD-Leitsätze“ <strong>der</strong> NationalenKontaktstelle im Bundesministerium für Wirtschaftund Arbeit (BMWA) über die letzten Jahreein kooperatives Gesprächsklima entstanden,das bereits eine Reihe von Lösungen in Konfliktfällenbewirken konnte. <strong>Die</strong> für den Zeitraum<strong>der</strong> Problemlösung erfor<strong>der</strong>liche Vertraulichkeit<strong>der</strong> Verhandlungen in <strong>der</strong> NKS stand hierbei


Seite 5Kapitel 1Einführung in dieOECD-Leitsätze für multinationaleUnternehmen<strong>Die</strong> Leitsätze sind Empfehlungen <strong>der</strong> Regierungen<strong>der</strong> teilnehmenden Staaten für verantwortungsvollesunternehmerisches Verhalten undrichten sich vor allem an die in den Teilnehmerstaatenansässigen Unternehmen.Inhaltliche umfassen die Leitsätze Empfehlungenhinsichtlich <strong>der</strong> Offenlegung von Informationen,<strong>der</strong> Beschäftigung und <strong>der</strong> Beziehungenwischen den Sozialpartnern, des Umweltschutzes,<strong>der</strong> Bekämpfung von Korruption,Verbraucherinteressen, Wissenschaft und Technologie,Wettbewerb und Steuerfragen. Bezüglich<strong>der</strong> Arbeitsbeziehungen erstrecken sich dieLeitsätze nicht nur auf die Kernarbeitsnormen,son<strong>der</strong>n sehen beispielsweise Empfehlungen zuInformationsrechten <strong>der</strong> Arbeitnehmer und <strong>der</strong>enGewerkschaften, <strong>der</strong> Beschäftigung einheimischerArbeitskräfte sowie <strong>der</strong>en Qualifizierungund nicht zuletzt auch die Maßgabe vor, Bonafide-Verhandlungennicht durch die Drohung vonStandortverlagerungen auf unbillige Weise zubeeinflussen.Zu den Teilnehmerstaaten <strong>der</strong> Leitsätze zählendie 30 OECD-Mitgliedsstaaten 1 plus Argentinien,Brasilien, Chile, Estland, Israel, Lettland,Litauen und Slowenien. <strong>Die</strong> Leitsätze wendensich an alle Unternehmen mit Sitz in den Teilnehmerstaaten,jedoch unabhängig davon, wodiese unterneherisch tätig sind. Sie gelten damitfür die weltweite Geschäftstätigkeit. Es sollensich in Zukunft noch mehr Län<strong>der</strong> den Leitsätzenals Teilnehmerstaaten anschließen. Hierfürmüssen die Regierungen funktionsfähige undwirksame nationale Kontaktstellen 2 einrichtenund mit den Gewerkschaften konstruktiv zusammenarbeiten.Der Gewerkschaftliche Beratungsausschussbei <strong>der</strong> OECD (TUAC) hat die Gewerkschaftendazu aufgefor<strong>der</strong>t, gegebenenfalls vonden Regierungen zu verlangen, die Bedingungenfür eine Teilnahme an den Leitsätzen zu erfüllen.<strong>Die</strong> Leitsätze beruhen auf dem Prinzip <strong>der</strong>Freiwilligkeit. Auch wenn sie nicht rechtsverbindlichsind, so werden sie keineswegs dem Belieben<strong>der</strong> Unternehmen überlassen – Freiwilligkeit istnicht gleichzusetzen mit Beliebigkeit. Entscheidendist hier, dass die Leitsätze seit ihrer Überprüfungim Jahre 2000 durch ein verbessertesBeschwerde- und Umsetzungsverfahren gestärktworden sind und den Regierungen die letztinstanzliche<strong>Verantwortung</strong> für die Anwendung1Siehe Umschlaginnenseite 22<strong>Die</strong> nationalen Kontaktstellen werden im Kapitel 3: Umsetzungsverfahren<strong>der</strong> Leitsätze erläutert.


Seite 6<strong>Die</strong> Leitsätze sind das einzige von Regierungenausgehandelte, multilateral gebilligte undumfassende Regelwerk, in dem sich Regierungendazu verpflichten, dazu beizutragen, in Unternehmenentstehende Probleme zu lösen. Sie sindAusdruck einer gemeinsamen Überzeugung,zu <strong>der</strong> maßgebliche Regierungen im Hinblick auf<strong>gesellschaftliche</strong> Unternehmensverantwortunggelangt sind gelangt sind und von den Unternehmenerwarten, dass sie die inhaltlichen Bestimmungen<strong>der</strong> Leitsätze in allen Bereichen <strong>der</strong>Geschäftstätigkeit weltweit einhalten. <strong>Die</strong> Unternehmenkönnen nicht nur einzelne Bestimmungenaus den Leitsätzen auswählen o<strong>der</strong> dieLeitsätze ihrer eigenen Auslegung unterziehen.Ihre Anwendung ist auch nicht von <strong>der</strong> Billigung<strong>der</strong> Unternehmen abhängig. Somit sinddie Leitsätze weit mehr als ein reines Mittel zurImagepflege.<strong>Die</strong> Leitsätze sind Bestandteil einer umfassen<strong>der</strong>enOECD-Erklärung über internationaleInvestitionen und multinationale Unternehmen,die Bestimmungen über Investitionen enthältund u. a. die Inlän<strong>der</strong>behandlung von Unternehmenunter ausländischer Kontrolle und dieVermeidung o<strong>der</strong> weitestgehende Beschränkungwi<strong>der</strong>sprüchlicher Auflagen für Unternehmensowie Transparenz bei Maßnahmen vorsieht,die auf die staatliche För<strong>der</strong>ung bzw. Abwehrvon Investitionen ausgerichtet sind.<strong>der</strong> Leitsätze überträgt. Darin ist einer <strong>der</strong> wesentlichenUnterschiede zwischen den Leitsätzenund beispielsweise einseitigen Verhaltenskodizeseinzelner Unternehmen zu sehen.


Seite 7Kapitel 2<strong>Die</strong> Enstehung <strong>der</strong> Leitsätze<strong>Die</strong> Leitsätze wurden erstmals 1976 verabschiedet,nachdem sich in <strong>der</strong> Öffentlichkeit dieSorge breit gemacht hatte, dass multinationaleUnternehmen zu einflussreich würden. Mit beson<strong>der</strong>erBesorgnis wurde das Verhalten einigermultinationaler Unternehmen aus OECD-Mitgliedsstaatenin Entwicklungslän<strong>der</strong>n registriert,wie beispielsweise die Beteiligung US-amerikanischerKonzerne am Putsch in Chile. <strong>Die</strong> Regierungenreagierten mit <strong>der</strong> Aufnahme von Verhandlungenüber einen Verhaltenskodex fürmultinationale Unternehmen bei den VereintenNationen (VN), von dem erwartet wurde, dass ervölkerrechtlich verbindlich werden würde.<strong>Die</strong> Internationale Arbeitsorganisation (IAO)begann ihrerseits mit <strong>der</strong> Verhandlung über dasBeschäftigungskapitel dieses Kodex. <strong>Die</strong> Verän<strong>der</strong>ung<strong>der</strong> politischen Landschaft führte jedochdazu, dass <strong>der</strong> verbindliche Kodex <strong>der</strong> VN in den80er Jahren ad acta gelegt wurde. Was als nichtrechtsverbindliche Erklärung allerdings überlebte,war die 1977 verabschiedete DreigliedrigeGrundsatzerklärung <strong>der</strong> IAO über multinationaleUnternehmen und Sozialpolitik, die Beschäftigungsfragen,Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen,Arbeitsbedingungen und die Beziehungenzwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebernbehandelt.Zur gleichen Zeit handelte die OECD ihreLeitsätze für multinationale Unternehmen ausund verabschiedete sie 1976. <strong>Die</strong> OECD- undIAO-Erklärungen sind gleichrangig, miteinan<strong>der</strong>vereinbar und ergänzen sich. <strong>Die</strong> DreigliedrigeGrundsatzerklärung enthält detailliertereEmpfehlungen zu Arbeitsthemen, während dieLeitsätze einen breiteren Fächer unternehmerischerTätigkeiten berücksichtigen.<strong>Die</strong> Bedeutung und <strong>der</strong> Nutzen <strong>der</strong> Leitsätzefür Gewerkschaften verän<strong>der</strong>te sich in dreiPhasen, die sich deutlich voneinan<strong>der</strong> unterscheiden.<strong>Die</strong> erste Phase, die man auch als die„aktive“ Phase bezeichnen könnte, erstrecktesich von <strong>der</strong> Verabschiedung bis in die Mitte<strong>der</strong> 80er Jahre. In dieser Zeit griffen Gewerkschaften,häufig mit aktiver Unterstützungvon Regierungen, eine ganze Reihe von Fällenunternehmerischen Fehlverhaltens im Sinne<strong>der</strong> Leitsätze auf. Mehrere Regierungen wurdensogar einseitig aktiv. In vielen Fällen konntenLösungen gefunden werden, die für die Gewerkschaftennutzbringend waren. Zu den erwähnenswertenBeispielen gehörte <strong>der</strong> Electrolux-Fall,in dem es um die Gewerkschaftszerschlagungbei einer <strong>der</strong> Tochtergesellschaftendes Unternehmens in den USA ging. <strong>Die</strong>ser Fallkonnte in <strong>der</strong> schwedischen nationalen Kontaktstellegelöst werden. Viele <strong>der</strong> vorgebrachtenFälle zeigten, dass multinationale Unternehmenund ihre Tochtergesellschaften nicht umhinkamen, den Gewerkschaften gegenüber einepositive Haltung einzunehmen.<strong>Die</strong> zweite Phase dauerte von Mitte <strong>der</strong>80er Jahre bis fast zum Ende <strong>der</strong> 90er Jahre.Man könnte sie auch die „Ruhephase“ nennen.Abgesehen davon, dass ein relativ schwachesUmweltkapitel aufgenommen wurde, das aus<strong>der</strong> Revision hervorgegangen war, wurden dieLeitsätze nicht mehr benutzt. Eine HandvollGewerkschaften und einige aktive Regierungenhielten sie am Leben. <strong>Die</strong> Regierungen konzentriertensich zusehends auf solche Maßnahmen,mit denen sie Investitionsanreize schaffenund den aktiven Wettbewerb um Investitionenführen konnten, statt Fragen <strong>der</strong> Verbesserungdes Verhaltens von Unternehmen aufzugreifen.<strong>Die</strong> Sensibilisierung für die Leitsätze war in denUnternehmen selbst von jeher nicht sehr weitgediehen, und Teilen <strong>der</strong> Wirtschaft war es nichtunlieb, es dabei zu belassen.


Seite 8In den 90er Jahren stieg das öffentlicheBewusstsein in Bezug auf Kin<strong>der</strong>arbeit undan<strong>der</strong>e Missbräuche im Zusammenhang mitProduktionsverlagerungen und <strong>der</strong> Entwicklungvon Zuliefererketten. Einzelne Unternehmengerieten wegen ihres unannehmbaren Verhaltensgegenüber den Beschäftigten, <strong>der</strong> Verletzungvon Menschenrechten und <strong>der</strong> Verursachung vonUmweltschäden in Verruf. Das unternehmerischeVerhalten stand wie<strong>der</strong> einmal oben auf <strong>der</strong>Tagesordnung, wobei es für die Gewerkschaftennie an Relevanz verloren hatte. Im OECD-Kontextkam es zur „Wie<strong>der</strong>belebung“ <strong>der</strong> Leitsätze.<strong>Die</strong> damit beginnende dritte Phase war im Wesentlichendie Reaktion auf Angriffe gegen dieOECD und den damit einhergehenden Glaubwürdigkeitsverlust<strong>der</strong> Regierungen nach dengescheiterten Verhandlungen über das multilateraleInvestitionsabkommen (MAI – MultilateralAgreement on Investment). Da die OECDihre verlorene Glaubwürdigkeit wie<strong>der</strong> zurückgewinnenmusste, leitete sie die Überprüfung <strong>der</strong>Leitsätze ein. Im Juni 2000 verabschiedeten die30 OECD-Mitgliedsstaaten plus Argentinien,Brasilien und Chile die Neufassung <strong>der</strong> Leitsätze,die vor allem ein verbessertes Umsetzungsverfahrenvorsah. Alle drei Phasen weisen eindurchgängiges Merkmal auf. Das Maß, in demdie Leitsätze umgesetzt und eingehalten werden,wird vom politischen Willen <strong>der</strong> Regierungenbestimmt. Wenige Unternehmen nehmen sich dieLeitsätze zu Herzen, wenn die Regierungen diesnicht tun.<strong>Die</strong> Erfahrungen <strong>der</strong> Gewerkschaften mit denLeitsätzen, insbeson<strong>der</strong>e während <strong>der</strong> „Ruhephase“,äußerten sich in <strong>der</strong> Skepsis einigerTUAC-Mitgliedsorganisationen, die bezweifelten,dass sich durch die neue Überprüfung überhauptetwas än<strong>der</strong>n würde. Das Gesamtergebnis<strong>der</strong> Überprüfung ist jedoch wichtig und machtdie Leitsätze zu einem aussagekräftigeren undnützlicheren Instrument. <strong>Die</strong> Leitsätze geltenjetzt für Unternehmen unabhängig vom Ort ihrerGeschäftstätigkeit auch in Län<strong>der</strong>n, <strong>der</strong>en Regierungendie Leitsätze nicht angenommen haben.Erstmals gibt es eine Möglichkeit, die Leitsätzeauf Verletzungen in <strong>der</strong> Zuliefererkette anzuwenden.<strong>Die</strong> Menschenrechte wurden berücksichtigtund alle Kernarbeitsnormen, auch diejenigen dieüber Gewerkschaftsrechte hinausgehen, wurdenaufgenommen (damit sind jetzt alle Kernarbeitsnormeneingeschlossen: Vereinigungsfreiheit undTarifverhandlungsrechte, Verbot von Kin<strong>der</strong>- undZwangsarbeit sowie das Diskriminierungsverbotin <strong>der</strong> Beschäftigung). <strong>Die</strong> überarbeiteten Kapitelzur Offenlegung von Informationen, Korruptionund Umwelt verbessern die Erklärung ebenfalls.<strong>Die</strong> Stärkung des Umsetzungsverfahrens 3 istdie bedeutendste Entwicklung. <strong>Die</strong> neuen VerfahrenstechnischenAnleitungen für nationale Kontaktstellen(NKS) nehmen eindeutig die Regierungenauf nationaler Ebene in die Pflicht sicherzustellen,dass die Leitsätze von den Unternehmeneingehalten werden. Zudem ist die Rolle <strong>der</strong>OECD bei <strong>der</strong> Überwachung <strong>der</strong> Pflichterfüllung<strong>der</strong> NKS aufgewertet worden. Es gibt Anzeichendafür, dass viele Regierungen ihre Aufgabe <strong>der</strong>Umsetzung <strong>der</strong> überarbeiteten Leitsätze ernstnehmen. So sind zahlreiche NKS, die zuvoreingeschlafen o<strong>der</strong> nicht existent waren,(wie<strong>der</strong>) belebt worden. In dem Maße, wie Fällevorgebracht wurden, verstärkten sich vielfach dieBemühungen um <strong>der</strong>en Lösung, und viele NKShaben sich aktiv für die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Leitsätzebei Gewerkschaften, Wirtschaft und NRO eingesetzt.Wenngleich es die zentrale Aufgabe <strong>der</strong>Regierungen ist, Druck auf Unternehmen auszuüben,damit diese die Leitsätze achten,sind an<strong>der</strong>e Aktionsformen ebenfalls nützlich.<strong>Die</strong> Leitsätze stellen einen Bestandteil einer gewerkschaftlichenLösungsstrategie dar und auchan<strong>der</strong>e Instrumente 4 können hier relevant sein.So ist die Rolle <strong>der</strong> Medien hier nicht zu unterschätzen.Weltkonzerne reagieren empfindlichauf negative Schlagzeilen, die ihren Markennamenin Verruf bringen, wie z. B. Meldungenüber ausbeuterische Arbeitsbedingungen <strong>der</strong> Beschäftigtenauch bei den Zulieferern, über einenKorruptionsverdacht o<strong>der</strong> die Verursachung vonUmweltschäden. Kampagnen auf diesem Gebietkönnen bewirken, dass Unternehmen ihr Fehlverhaltenkorrigieren. Umgekehrt gilt, dass gutePraktiken den Ruf <strong>der</strong> Unternehmen för<strong>der</strong>n.3Vergleiche hierzu das folgende Kapitel „Das Beschwerde-und Umsetzungsverfahren bei Verletzungen <strong>der</strong> Leitsätze“.4Vergleiche hierzu Kapitel 5 „<strong>Die</strong> Leitsätze und an<strong>der</strong>eInstrumente und Initiativen“.


Seite 9Kapitel 3Das Beschwerde- undUmsetzungsverfahren beiVerletzungen <strong>der</strong> Leitsätze<strong>Die</strong> beson<strong>der</strong>e Qualität <strong>der</strong> Leitsätze bestehtdarin, dass Regierungen in <strong>der</strong> <strong>Verantwortung</strong>dafür stehen, dass sich Unternehmen entsprechend<strong>der</strong> Leitsätze verhalten. <strong>Die</strong> OECD hatspezielle Verfahrenstechnische Anleitungenausgehandelt, in denen die Pflichten <strong>der</strong> Teilnehmerstaatenfestgelegt sind. Hier wird <strong>der</strong> von denRegierungen zu beschreitende Weg im Falle vonVerletzungen <strong>der</strong> Leitsätze beschrieben. Wennbeispielsweise Arbeitnehmerrechte verletzt werdeno<strong>der</strong> ein an<strong>der</strong>er Verstoß gegen die Leitsätzeauftritt, können Gewerkschaften solche Fälleüber das System <strong>der</strong> nationalen Kontaktstellen(NKS) aufgreifen. Deren Aufgabe besteht unteran<strong>der</strong>em darin, den betroffenen Parteien, beispielsweiseGewerkschaften und Wirtschaft, bei<strong>der</strong> Lösung eines spezifischen Problems zu helfen.Nationale Kontaktstellen<strong>Die</strong> Teilnehmerstaaten sind verpflichtet,nationale Kontaktstellen (NKS) innerhalb ihrerVerwaltungsstruktur einzurichten. In Deutschlandwurde die Nationale Kontaktstelle beimBundesministerium für Wirtschaft und Arbeitangesiedelt. In dem zweimal jährlich tagenden„Arbeitskreis OECD-Leitsätze“ sind <strong>der</strong> DGB undseine Mitgliedsgewerkschaften, Wirtschaftsverbände,verschiedene NRO sowie weitere Ministerien(Auswärtiges Amt, Bundesumweltministerium,Bundesministerium für WirtschaftlicheZusammenarbeit, Bundesfinanzministerium,Justizministerium) vertreten. Zu den Aufgaben<strong>der</strong> Kontaktstellen gehören Maßnahmen zurFör<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Leitsätze, die Bearbeitung vonAnfragen sowie die Unterstützung bei <strong>der</strong> Lösungvon konkreten Problemen. <strong>Die</strong> Kontaktstellenkönnen in unterschiedlichen Län<strong>der</strong>n auf unterschiedlicheWeise eingerichtet werden. Denkbarist eine einzige Regierungsbehörde, aber es kannauch ein gemeinsames Organ mehrerer Ministeriengeschaffen werden. Auch ein dreigliedrigerAufbau ist möglich (Regierung, Gewerkschaften,Wirtschaft), aber letztendlich liegt die <strong>Verantwortung</strong>hierfür bei den Regierungen.<strong>Die</strong> Verfahrenstechnischen Anleitungen sehenvor, dass die nationalen Kontaktstellen in ihrerTätigkeit den „Schlüsselkriterien <strong>der</strong> Sichtbarkeit,Zugänglichkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht“gerecht werden sollen. Dazu müssen sichdie NKS u. a. aktiv einsetzen für:✔ die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Leitsätze, einschließlichihrer Übersetzung in die Landessprachen,✔ Information und Verbreitung <strong>der</strong> Leitsätzedurch Veranstaltung von Seminaren undTagungen sowie die Bearbeitung von Anfragengleichgültig welcher Herkunft, auch vonGewerkschaften, und✔ Unterrichtung von Inlands- und Auslandsinvestorensowie potenziellen Investoren überdieses Instrument.Zur Steigerung <strong>der</strong> Rechenschaftspflicht <strong>der</strong>NKS wird vorgeschlagen, die nationalen Parlamenteeinzubeziehen. Darüber hinaus müssendie NKS dem Investitionsausschuss <strong>der</strong> OECDTätigkeitsberichte vorlegen und treten zu Jahrestagungenzusammen, um Erfahrungen mit an<strong>der</strong>ennationalen Kontaktstellen auszutauschen.<strong>Die</strong>se Jahrestagungen finden seit Juni 2001regelmäßig statt.


Seite 10<strong>Die</strong> Erläuterungen <strong>der</strong> OECD enthalten einigeAnhaltspunkte zur Auslegung dessen, was eine„eingehen<strong>der</strong>e Prüfung rechtfertigt”. Demnachklärt die nationale Kontaktstelle, ob die betreffendeFrage in gutem Glauben vorgebracht wurdeund ob sie für die Umsetzung <strong>der</strong> Leitsätzerelevant ist. In diesem Zusammenhang wird dieNKS unter an<strong>der</strong>em die Identität <strong>der</strong> betreffendenPartei und <strong>der</strong>en Interesse an <strong>der</strong> Sache,den materiellen Gehalt <strong>der</strong> Frage und <strong>der</strong>Begründung, sowie die Behandlung ähnlicherFragen in an<strong>der</strong>en nationalen o<strong>der</strong> internationalenForen berücksichtigen. Nichts hin<strong>der</strong>t eineGewerkschaft daran, einen Fall vorzubringen, <strong>der</strong>bereits an<strong>der</strong>swo behandelt wird. 5 Falls Schwierigkeitenauftreten, sollte die Gewerkschaftdie Angelegenheit mit dem TUAC-Sekretariatbesprechen.2. Sofern die NKS den Fall eingehen<strong>der</strong> prüft,sollte sie den beteiligten Parteien helfen, eine Lösungfür das Problem zu finden. Hierzu kann sie:a) von zuständigen Behörden, Gewerkschaften,Wirtschaft, NRO und Experten Rat einholen;b) die NKS an<strong>der</strong>er betroffener Län<strong>der</strong> konsultieren;Das Umsetzungsverfahrenbei BeschwerdenWenn ein Unternehmen die Leitsätze verletzt,kann eine Gewerkschaft o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e Parteidiesen Verstoss als Fall bei <strong>der</strong> NKS vorbringen(die OECD bezeichnet einen Leitsätze-Fall als„beson<strong>der</strong>en Fall“). Es obliegt dann <strong>der</strong> NKS zuversuchen, diesen Fall zu lösen. Hierzu werdenden NKS eine Reihe von alternativen Ansätzenvorgeschlagen, beispielsweise ein Diskussionsforumfür die betroffenen Parteien einzurichteno<strong>der</strong> Schlichtungs- bzw. Vermittlungsdiensteanzubieten. Um einen geeigneten Lösungswegeinzuschlagen, wird die NKS zu folgendemVorgehen ersucht:1. In einer ersten Evaluierung soll entschiedenwerden, ob <strong>der</strong> Fall eine „eingehen<strong>der</strong>ePrüfung“ rechtfertigt. Im Anschluß daran ist dieden Fall vorbringende Partei hierüber zu unterrichten.Kommt die NKS zu dem Schluss, dass <strong>der</strong>Fall keine eingehen<strong>der</strong>e Prüfung rechtfertigt,hat sie diese Entscheidung zu begründen.c) die Schlichtung o<strong>der</strong> Vermittlung anbieten,um zur Lösung <strong>der</strong> Probleme beizutragen;d) den Investitionsausschuss <strong>der</strong> OECD hinzuziehen,wenn Klärungsbedarf über die Auslegung<strong>der</strong> Leitsätze besteht.3. Wenn einer dieser Wege o<strong>der</strong> alle eingeschlagenworden sind und die Parteien dennochkeine Einigung über die Problemlösung erzielenkönnen, ist die nationale Kontaktstelle gewöhnlichverpflichtet, eine öffentliche Erklärung überden Fall abzugeben. Gegebenenfalls sollte sieden Parteien Empfehlungen zur Anwendung <strong>der</strong>Leitsätze im konkreten Fall geben. NKS könneneinem Unternehmen also mitteilen, dass seineTätigkeit gegen die Leitsätze verstößt.Obschon die Leitsätze nicht rechtsverbindlichsind, kann allein die Tatsache, dass die Schlussfolgerungen<strong>der</strong> NKS <strong>der</strong> Öffentlichkeit zugänglichgemacht werden, Wirkung erzielen und dasVerhalten <strong>der</strong> Unternehmen beeinflussen.5<strong>Die</strong> französischen Gewerkschaftsbünde CFDT, CGT-FOund UNSA brachten im Frühjahr 2001 bei ihrer NKS denFall <strong>der</strong> Schließung <strong>der</strong> Filialen von Marks and Spencer‘s inFrankreich vor, <strong>der</strong> gleichzeitig bei französischen Gerichtenanhängig war.


Seite 114. Für die Bewältigung dieser Aufgabenwurde eine Orientierungshilfe ausgehandelt.<strong>Die</strong> Verfahrenstechnischen Anleitungen erklären,dass jede NKS eine maximale Transparenzin ihrer Arbeitsweise anstreben sollte, jedochUmstände auftreten können, unter denen Vertraulichkeitwichtig ist. <strong>Die</strong> NKS sollte sensibleUnternehmens- o<strong>der</strong> sonstige Daten schützen,wie beispielsweise die Identität von beteiligtenEinzelpersonen. <strong>Die</strong>s kann für Gewerkschaftenvor allem in Fällen, die OECD-Nichtmitgliedsstaatenbetreffen, in denen Beschäftigte undGewerkschaften oft akut gefährdet sind, vongroßer Bedeutung sein. Außerdem bleibenwährend <strong>der</strong> Dauer des „Verfahrens“ Fakten undArgumentationen des in <strong>der</strong> NKS behandeltenFalles vertraulich. Es ist den Parteien allerdingsgestattet, sich öffentlich zum Fortschritt desVerfahrens zu äußern. Nach dessen Abschlusskönnen sich die beteiligten Parteien, falls sie sichauf keine Lösung <strong>der</strong> vorgebrachten Problemeeinigen konnten, völlig frei zu dem Fall äußern,dürfen jedoch keine Informationen und Stellungnahmeneiner an<strong>der</strong>en Partei aus dem Verlauf desVerfahrens preisgeben, sofern die an<strong>der</strong>e Partei<strong>der</strong> Offenlegung nicht zustimmt.Erst nach Anhörung <strong>der</strong> beteiligten Parteiensollte die NKS das Ergebnis des Falles öffentlichbekannt geben. Eingedenk <strong>der</strong> Tatsache, dass esUmstände gibt, unter denen es vorzuziehen ist,keine öffentlichen Erklärungen abzugeben,kann die NKS das Ergebnis auch weiterhinvertraulich behandeln.5. Wenn Probleme in Nichtteilnehmerstaatenauftreten, sollte die NKS das oben beschriebeneVerfahren soweit wie möglich anwenden. Oftmalssind mit solchen Fällen eine Reihe praktischerProbleme verbunden, beispielsweise bei <strong>der</strong>Beschaffung zusätzlicher Informationen. <strong>Die</strong> VerfahrenstechnischenAnleitungen räumen deshalbzusätzlich die Möglichkeit ein, solche Fragen aufden Jahrestagungen <strong>der</strong> NKS zu behandeln. Aufgrundihrer Verbindungen zu Mitgliedsorganisationenin Nichtteilnehmerstaaten, <strong>der</strong> Erfahrungmit vielen <strong>der</strong> vor Ort auftretenden Problemeund <strong>der</strong> Kontakte zum Rest <strong>der</strong> internationalenGewerkschaftsbewegung fällt insbeson<strong>der</strong>e denGUFs eine beson<strong>der</strong>s wichtige Rolle dabei zu,Fälle vorzubringen und zu erarbeiten.6. Im Vorfeld ihrer Jahrestagungen müssendie NKS jährliche Tätigkeitsberichte erstellen, indenen die vorgebrachten Fälle aufzuführen sind.Auch TUAC trägt die Erfahrungen <strong>der</strong> Gewerkschaftenmit den Leitsätzen zusammen und teiltdiese den Jahrestagungen mit, um das Bild von<strong>der</strong> Realität abzurunden.<strong>Die</strong> Rolle des Investitionsausschusses<strong>der</strong> OECDDer sich aus Regierungsvertretern zusammensetzendeInvestitionsausschuss ist das für dieLeitsätze verantwortliche Organ in <strong>der</strong> OECD.Der Investitionsausschuss tagt regelmäßig in Parisund führt regelmäßig Beratungen mit TUAC,BIAC (Beraten<strong>der</strong> Ausschuss <strong>der</strong> Wirtschaft bei<strong>der</strong> OECD) sowie interessierten NRO zu Fragenim Zusammenhang mit den Leitsätzen und an<strong>der</strong>eninternationalen Investitionsthemen durch.Mit den spezifischen Problemen im Zusammenhangmit den Leitsätzen befasst sich außerdemeine Arbeitsgruppe des Investitionsausschusses.<strong>Die</strong> Verfahrenstechnischen Anleitungen geltensowohl für den Investitionsausschuss als auch fürdie nationalen Kontaktstellen. <strong>Die</strong> Gewerkschaftensollten den Investitionsausschuss als eineAnlaufstelle betrachten, falls etwas auf nationalerEbene schief geht. Ferner ist er auch ein Diskussionsforumfür Angelegenheiten, die Reaktionenmehrer Regierungen bedürfen. Ein Beispiel füreine solche Angelegenheit war eine Anfrage vonTUAC (Juni 2001), in <strong>der</strong> um Orientierung seitensdes Investitionsausschusses in Bezug auf die Auswirkungen<strong>der</strong> Leitsätze auf jene multinationaleUnternehmen gebeten wurde, die in Myanmartätig sind, wo Zwangsarbeit weit verbreitet,jedoch vom Gesetz nicht sanktioniert, son<strong>der</strong>nvom Regime sogar bewusst eingesetzt wird.


Seite 12Der Investitionsausschuss prüft die von denNKS an ihn herangetragenen Bitten um Unterstützungbei <strong>der</strong> Durchführung ihrer Aktivitäten,einschließlich <strong>der</strong> Behandlung von Einzelfällen.Hierzu gehört auch die Auslegung <strong>der</strong> Leitsätze,wenn dabei ein Problem auftritt. TUAC, BIAC unddie Regierungen, die den Leitsätzen beigetretensind, haben jeweils das Recht, dem Investitionsausschusseinen Fall vorzulegen, wenn sie zu <strong>der</strong>Überzeugung gelangen, dass eine NKS ihre „verfahrenstechnischen“Pflichten in einem spezifischenFall nicht erfüllt hat.Der Investitionsausschuss ist zudem befugt,Experten hinzuzuziehen, „um allgemeine Fragen(...) o<strong>der</strong> spezifische Fragen zu behandelnund darüber Bericht zu erstatten, o<strong>der</strong> um dieWirksamkeit <strong>der</strong> Verfahren zu verbessern“.Neben den in <strong>der</strong> OECD vorhandenen Expertenkann <strong>der</strong> Investitionsausschuss auch auf externeSachverständige, darunter ausdrücklich Gewerkschaften,die IAO und sonstige einschlägigeinternationale Organisationen, NRO und an<strong>der</strong>ezurückgreifen.Der Investitionsausschuss ist auch im Stande,die Auslegung <strong>der</strong> Leitsätze zu klären, falls TUAC,BIAC o<strong>der</strong> ein Teilnehmerstaat <strong>der</strong> Auffassungsind, dass eine NKS sie in spezifischen Fällennicht korrekt ausgelegt hat. Wenn <strong>der</strong> Investitionsausschusseine Auslegung offiziell klärt,nennt er nicht die Namen <strong>der</strong> Unternehmen(wobei <strong>der</strong>en Identität gewöhnlich bekannt ist).Wenn die Auslegung des Investitionsausschussesvon <strong>der</strong>jenigen <strong>der</strong> NKS abweicht, bietet sich dieMöglichkeit, bei <strong>der</strong> Regierung darauf zu drängen,Maßnahmen zu ergreifen, um Abhilfe zuschaffen o<strong>der</strong> um einen Fall erneut aufzurollen,und das betroffene Unternehmen zur Einhaltung<strong>der</strong> Leitsätze zu bewegen.


Seite 13Kapitel 4Was zu tun ist, wenn einUnternehmen die LeitsätzeverletztDas neue Umsetzungsverfahren zur Unterstützung<strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> Leitsätze bietet denAnwen<strong>der</strong>n eine klarere Orientierung.Im Folgenden werden die konkreten Schrittebeschrieben, die unternommen werden sollten,wenn ein Unternehmen die Leitsätze verletzt.Sie sollen Betriebsräten und Gewerkschafteneine Orientierung bieten, Fälle gut vorzubereiten,bevor sie bei <strong>der</strong> NKS und falls erfor<strong>der</strong>lichbeim Investitionsausschuss vorgebracht werden.<strong>Die</strong> hier beschriebene Vorgehensweise beziehtsich auf Fälle, in denen bereits Probleme aufgetretensind. Es sei daran erinnert, dass dieLeitsätze auch in positiver Weise angewendetwerden können, um beispielsweise den Aufbauvon Beziehungen zu multinationalen Unternehmenzu för<strong>der</strong>n.Wenn ein Problem auftritt, das die Leitsätzeberührt, sollte folgen<strong>der</strong>maßen verfahrenwerden:1. Wenn ein mit den Leitsätzen in Verbindungstehendes Problem nicht direkt mit dem Unternehmengelöst werden kann, sollte <strong>der</strong> Betriebsratgemeinsam mit seiner zuständigen Gewerkschaftden DGB und seine GUF kontaktieren, umgemeinsam zu beraten, ob ein Verfahren wegenVerstoßes gegen die Leitsätze notwendig undnützlich sein könnte. Ein koordiniertes Vorgehenerzielt bessere Ergebnisse, und irrelevante o<strong>der</strong>unzulänglich aufbereitete Anfragen an die NKSo<strong>der</strong> die OECD erweisen sich eher als kontraproduktiv.Alle relevanten Gewerkschaftsorganisationensollten beteiligt werden. Auch TUAC istgerne bereit, anhand des vorhandenen ErfahrungsschatzesTipps zur Anwendung <strong>der</strong> Leitsätzezur Verfügung zu stellen und sich an den Beratungenzum weiteren Vorgehen zu beteiligen.dann beson<strong>der</strong>s nützlich, wenn er noch vor <strong>der</strong>Einreichung eines Falles hergestellt wird. Ein Fallkann von einer Gewerkschaft direkt, einer GUFo<strong>der</strong> dem DGB vorgelegt werden. In bestimmtenSituationen, wenn <strong>der</strong> Fall beispielsweise auseinem Nichtteilnehmerstaat kommt, dürfte dieGUF das am besten geeignete Organ sein, umden Fall zu bearbeiten. <strong>Die</strong> Umstände werden jenach Gewerkschaftssituation und je nach Herangehensweise<strong>der</strong> NKS in den Län<strong>der</strong>n, in denensie eingerichtet worden sind, an<strong>der</strong>s gelagertsein. Darüber hinaus sollten Gewerkschaften undnationale Dachverbände aus dem Land, wo dasProblem entstanden ist, mit ihrem jeweiligenGegenüber im Ursprungsland des UnternehmensKontakt aufnehmen. Der DGB o<strong>der</strong> die Sekretariate<strong>der</strong> einschlägigen GUFs, des TUAC und desIBFG sind gerne bereit, bei <strong>der</strong> Kontaktaufnahmebehilflich zu sein.3. Im Anschluss daran sollte sich die zuständigeGewerkschaftsorganisation offiziell an dieNKS in dem Land wenden, in dem die Verletzungaufgetreten ist. Wenn es sich um einen Nichtteilnehmerstaathandelt, ist die NKS des Landesanzusprechen, in dem das Unternehmen seinenHauptgeschäftssitz hat. Wenn also beispielsweiseein Unternehmen mit Sitz in Deutschland imRahmen seiner Geschäftstätigkeit in Malaysia dieLeitsätze verletzt, sollte die malaysische Gewerkschaftihre GUF und ihren nationalen Gewerkschaftsdachverbandkontaktieren. <strong>Die</strong> GUF und2. Der DGB o<strong>der</strong> die GUF sollten TUAC stetsüber alle Fälle informieren. Zudem ist es wünschenswert,das IBFG-Sekretariat zu informieren,insbeson<strong>der</strong>e über Fälle, die in OECD-Nichtmitgliedsstaatenauftreten. Der Kontakt ist


Seite 14des Landes, in dem das Unternehmen seinenHauptgeschäftssitz hat, erörtert. Das kann zueiner zügigeren Problemlösung beitragen.4. Sobald <strong>der</strong> DGB o<strong>der</strong> eine Gewerkschaftden Fall bei <strong>der</strong> NKS vorgebracht und diese aufgefor<strong>der</strong>that tätig zu werden, muss die nationaleKontaktstelle den Fall prüfen. Hierzu sollte siedie im Abschnitt „Das Umsetzungsverfahren beiBeschwerden“ beschriebenen Schritte befolgen.Entscheidet die NKS, dass die Angelegenheitkeine eingehen<strong>der</strong>e Prüfung verdient, sollte sie<strong>der</strong> Organisation, die den Fall eingereicht hat,antworten und ihren Beschluss begründen.Wenn die betroffene Gewerkschaftsorganisationmit diesem Ergebnis nicht einverstanden ist,sollte sie das TUAC-Sekretariat kontaktieren,um zu entscheiden, ob <strong>der</strong> Fall dem Investitionsausschussvorgelegt wird. Wenn die NKS jedochentscheidet, dass <strong>der</strong> vorgebrachte Fall begründetist, muss sie das im Abschnitt „Das Umsetzungsverfahrenbei Beschwerden“ beschriebeneVerfahren befolgen.<strong>der</strong> MTUC (<strong>der</strong> malaysische Gewerkschaftsdachverband)sollten sicherstellen, dass nebenTUAC und dem IBFG auch <strong>der</strong> nationale Gewerkschaftsdachverbandim Ursprungsland,also <strong>der</strong> DGB, informiert wird. Der DGB solltegebeten werden, die Angelegenheit bei <strong>der</strong>NKS in Deutschland vorzubringen. <strong>Die</strong> NKS sindverpflichtet, das gleiche Verfahren anzuwendenwie im Falle von Teilnehmerstaaten, „soweit dieszweckmäßig und praktikabel ist“.Der Fall muss sorgfältig vorbereitet werden.Dazu bedarf es detaillierter und sorgfältigrecherchierter Hintergrundinformationen überdie genaue Art <strong>der</strong> Verletzung <strong>der</strong> Leitsätze undAngaben zum Namen <strong>der</strong> Muttergesellschaft,<strong>der</strong> Tochtergesellschaft o<strong>der</strong> des Zulieferersund wo das Unternehmen ansässig ist. Es solltegeeignetes Beweismaterial, das die Verletzungbestätigt, vorgelegt werden. Damit wird dasRisiko verringert, dass die NKS beschließt, eineeingehen<strong>der</strong>e Prüfung des Falles sei ungerechtfertigt.Der DGB o<strong>der</strong> die den Fall vorbringendeGewerkschaft sollte ferner verlangen, dass dieNKS, sofern in dem Land vorhanden, in dem dieVerletzung aufgetreten ist, den Fall mit <strong>der</strong> NKSWenn keine Lösung gefunden werden kann,sollte die nationale Kontaktstelle eine Erklärungabgeben, in <strong>der</strong> die Identität des Unternehmensoffen gelegt wird. Sie sollte ferner Empfehlungenzur Anwendung <strong>der</strong> Leitsätze in diesem Fallformulieren. <strong>Die</strong>se können verwendet werden,um die Einhaltung <strong>der</strong> Leitsätze zu för<strong>der</strong>n.5. Falls die nationale Kontaktstelle den Fallnicht korrekt behandelt o<strong>der</strong> eine fragwürdigeAuslegung <strong>der</strong> Leitsätze vornimmt, kann TUACeine Eingabe beim Investitionsausschuss machen.Wenn diese begründet ist, kann <strong>der</strong> Ausschussklären, wie die Leitsätze ausgelegt und angewendetwerden sollten, und dies öffentlich bekanntgeben. Der Investitionsausschuss kann darüberhinaus Empfehlungen zur Verbesserung <strong>der</strong> Funktionsweise<strong>der</strong> NKS abgeben.6. Wenn die Verfahrensmöglichkeiten ausgeschöpftworden sind und das Unternehmensich weiterhin weigert, sein Verhalten zu än<strong>der</strong>n,kann sich <strong>der</strong> DGB o<strong>der</strong> die zuständige Gewerkschafterneut an die NKS wenden und um <strong>der</strong>enEingreifen nachsuchen. TUAC kann seinerseitsbeantragen, dass <strong>der</strong> Investitionsausschuss dieseEntwicklungen ebenfalls erörtert. <strong>Die</strong> Weigerung,die Leitsätze einzuhalten, kann als schlagkräftigesArgument einer größeren Kampagne genutztwerden. Auch in diesem Fall ist ein gut koordinierterGewerkschaftsansatz unverzichtbar.


Seite 15Kapitel 5<strong>Die</strong> Leitsätze und an<strong>der</strong>eInstrumente und InitiativenDas Verhalten von multinationalen Unternehmen6 steht im Mittelpunkt zahlreicher Instrumenteund Initiativen. <strong>Die</strong> Leitsätze und dieDreigliedrige Grundsatzerklärung <strong>der</strong> IAO,<strong>der</strong>en Grundlage universelle Normen bilden,wurden zwischen Regierungen, ArbeitnehmerundArbeitgeberorganisationen ausgearbeitet undstellen die Regierungen in die <strong>Verantwortung</strong> für<strong>der</strong>en Umsetzung. <strong>Die</strong> Dreigliedrige Grundsatzerklärung<strong>der</strong> IAO ist weniger häufig von Gewerkschaftenangewandt worden als die OECD-Leitsätze,teils, weil sich die IAO-Verfahren häufig alsnicht zielführend für die Problemlösung erwiesenhaben und weil sehr strenge Auflagen für dieAnnahme von Fällen zur Untersuchung gelten.den letzten Jahren deutlich gestiegen 7 . <strong>Die</strong>se Rahmenvereinbarungenregeln die Handhabung vonGewerkschafts- und Arbeitnehmerrechten in dembetreffenden Unternehmen ungeachtet dessenStandort und erstrecken sich in einigen Fällenauch auf an<strong>der</strong>e Bereiche wie beispielsweise<strong>der</strong>en Zulieferer. Sie schaffen eine Beziehungzum Unternehmen, die es ermöglicht, Problemezu lösen, und zwar häufig bevor diese sich zueinem ernsten Konflikt auswachsen. In diesemZusammenhang kommt auch den EuropäischenBetriebsräten (EBR), die auf einer verbindlicheneuropäischen Richtlinie gründen, eine beson<strong>der</strong>eBedeutung zu. Sie schaffen ebenfalls ein Kommunikationsforumbei großen Unternehmen undkönnen das Entstehen weltweiter Beziehungenzu ihren GUFs för<strong>der</strong>n. 8Darüber hinaus existiert eine Reihe weitererAnsatzpunkte von unterschiedlicher Qualität,die im Folgenden dargestellt werden.Internationale Rahmenvereinbarungenund ArbeitnehmerkapitalOffene Märkte und die zunehmenden Auslandsinvestitionendeutscher Großunternehmenhaben auch in Deutschland zu verstärktenAnstrengungen <strong>der</strong> Gewerkschaften geführt,Betriebsvereinbarungen für die weltweiten Standortedieser Unternehmen abzuschließen. Damit istauch die Zahl <strong>der</strong> direkt zwischen den GUFs undden multinationalen Unternehmen ausgehandelteninternationalen Rahmenvereinbarungen in6Einen ausführlicheren Überblick über Verhaltenskodizes ausdem Blickwinkel von Gewerkschaftern liefern „The internationaltrade union movement and the new codes of conduct“(http://www.icftu.org/displaydocument.asp?Index=991215157&Language=EN nur in Englisch erhältlich) von DwightJustice, IBFG, o<strong>der</strong> „<strong>Die</strong> neuen Verhaltenskodizes –Einige Fragen und Antworten für Gewerkschafterinnen undGewerkschafter“ von Neil Kearney, ITBLAV, und DwightJustice.7Eine aktuelle Auflistung <strong>der</strong> Internationalen Rahmenvereinbarungenfindet sich auf <strong>der</strong> Homepage <strong>der</strong> GUFs unterhttp://www.icftu.org/displaydocument.asp?Index=991216332&Language=EN8Weitergehende Informationen zu internationalen Rahmenvereinbarungenfinden sich u. a. in <strong>der</strong> Broschüre „SozialeMindeststandards in multinationalen Konzernen – Argumenteund praktische Hilfestellung zur Initiierung, Verhndlungund Umsetzung einer internationalen Rahmenvereinbarung“,herausgegeben vom IG Metall Vostand, Juni 2004.


Seite 16Der Einfluss von Rentenfonds und an<strong>der</strong>eninstitutionellen Investoren auf den Kapitalmärktenwächst, und einige üben wie<strong>der</strong>umerheblichen Einfluss auf Unternehmen aus.<strong>Die</strong> Diskussion über das Verhalten von Unternehmennimmt bei diesen Fonds zu. In manchenFällen fungieren Arbeitnehmer – häufig über ihreGewerkschaften – als „Verwalter“ von Fonds undhaben einen gewissen Einfluss auf die BillionenDollar Arbeitnehmerkapital, die in den weltweitenFinanzmärkten angelegt werden.<strong>Die</strong>se institutionellen Investoren können einnegatives Unternehmensverhalten durch ihreMarktstrategien potenziell än<strong>der</strong>n. <strong>Die</strong> Gewerkschaftenwerden in diesem Bereich zusehendsaktiv und haben begonnen, hier auf internationalerEbene zusammenzuarbeiten. Der IBFG,die GUFs und TUAC haben eine gemeinsameArbeitsgruppe zum Thema Arbeitnehmerkapitaleingerichtet mit <strong>der</strong> Zielsetzung, ihren Mitglie<strong>der</strong>nein angemessenes Renteneinkommen zugewährleisten, das gleichzeitig auf ein verantwortungsvollesund rechenschaftspflichtigesKonzernverhalten zurückgeführt werden kann.Einseitige VerhaltenskodizesEine Flut von einseitigen Verhaltenskodizesbzw. Selbstverpflichtungen ist in den letztenJahren von Unternehmen beschlossen worden.Zum Teil waren sie die Reaktion auf Negativmeldungenüber Aktivitäten dieser Unternehmeno<strong>der</strong> ihrer Zulieferer, überwiegend in Entwicklungslän<strong>der</strong>n.Qualität und Nutzen solcher Kodizessind ganz unterschiedlich. Sie werden nichtmit Gewerkschaften o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Verhandlungspartnernzusammen erarbeitet und sind auchnicht mit Hilfe eines rechtsstaatlichen Verfahrens„einklagbar“. Internationale Kernnormen wiebeispielsweise die Vereinigungsfreiheit o<strong>der</strong> dasRecht auf Tarifverhandlungen berücksichtigen siebis auf wenige Ausnahmen nie.Aufgrund dieser Zunahme von Aktivitätenim Bereich des Unternehmensverhaltens istes wichtig, die Unterschiede <strong>der</strong> verschiedenenArten von Instrumenten und Initiativen zukennen, die Anwendung finden. Ausarbeitungund Berichterstattung über die <strong>gesellschaftliche</strong><strong>Verantwortung</strong> <strong>der</strong> Unternehmen werden häufiggroßen Berater- und Wirtschaftsprüfergesellschaftenübertragen und entspringen nichtselten dem Geist <strong>der</strong> Marketingabteilungen <strong>der</strong>Unternehmen. Transparenz, Überprüfbarkeit undAnfechtbarkeit in Zweifelsfällen sind in <strong>der</strong> Regelnicht gegeben. Viele einseitige Verhaltenskodizesdienen wenig mehr als <strong>der</strong> Imagepflege.VerhaltenskodizesEinseitige InitiativenErkennen nicht unbedingt alleKernarbeitsnormen anErfassen nur selten die ZuliefererketteKontrolle, wenn überhaupt, durchdie KonzernleitungSchwache Grundlage für Dialog zwischenArbeitnehmerverteretung und KonzernleitungInternationale RahmenvereinbarungenZwischen Arbeitnehmern und <strong>der</strong> KonzernleitungausgehandeltErkennen alle Kernarbeitsnormen anErfassen in <strong>der</strong> Regel die ZuliefererketteGewerkschaften sind an <strong>der</strong> Umsetzung beteiligtStarke Grundlage für Dialog zwischen Arbeitnehmerverteretungund Konzernleitung


Seite 17Der Global Compact ist eine Initiative <strong>der</strong> VNzur För<strong>der</strong>ung des weltweiten Dialogs auf <strong>der</strong>Grundlage von zehn Prinzipien, zu denen auchdie Kernarbeitsnormen sowie die fundamentalenMenschenrechte und Umweltstandards gehören.Unternehmen, die sich dem Global Compact anschliessen,verpflichten sich zur Wahrung dieserPrinzipien. Der Global Compact versteht sichbislang jedoch mehr als eine Lernplattform <strong>der</strong>Unternehmen, die sich über gute Praktiken austauschen.Allerdings mangelt es hier an Strukturen,die eine unabhängige Überwachung bzw.Umsetzung <strong>der</strong> Prinzipien gewährleisten. Deshalbbringt <strong>der</strong> Global Compact an und für sichwenig hervor, wenn er nicht in weitreichen<strong>der</strong>eInitiativen unter gewerkschaftlicher Beteiligungeingebunden wird. Seine Bedeutung muss an<strong>der</strong> Wirkung auf den weltweiten sozialen Dialog,einschließlich Rahmenvereinbarungen, und an<strong>der</strong> Bereitschaft von Unternehmen, an<strong>der</strong>e Parteienauf <strong>der</strong> Grundlage internationaler Normeneinzubinden, gemessen werden.<strong>Die</strong>se Lücke zu schließen versuchen eine Reihevon Nichtregierungsinitiativen multilateraler Art.<strong>Die</strong> Global Reporting Initiative (GRI – GlobaleBerichterstattungsinitiative) ist ein privates Projekt,das vom Umweltprogramm <strong>der</strong> Vereinten Nationen(UNEP) unterstützt wird, und sich die Aufgabe stellt,gemeinsame internationale Normen für die Berichterstattungvon Konzernen über die soziale undökologische Nachhaltigkeit aufzustellen. Es laufenBemühungen, um die Vereinbarkeit <strong>der</strong> gemeinsamenNormen mit den internationalen Arbeitsnormenund den OECD-Leitsätzen zu gewährleisten.Wenn im Rahmen <strong>der</strong> GRI adäquate Normen undVerfahren entwickelt werden, könnte daraus einbenchmark (Messgröße) für Investoren werden.Social Accountability (SA) 8000 (soziale Rechenschaftspflicht)war ein Vorreiter <strong>der</strong> multilateralenPrivatinitiativen. <strong>Die</strong> Gewerkschaften haben sich an<strong>der</strong> Entwicklung des SA 8000-Kodex beteiligt, <strong>der</strong>sich auf internationale Arbeitsnormen stützt.Ferner beinhaltet er Verifizierungs- und Zertifizierungsverfahren.<strong>Die</strong> Ethical Trading Initiative (ETI –Initiative für ethischen Handel) ist zwar in nureinem Land, nämlich dem Vereinigten Königreichangesiedelt, befasst sich jedoch mit dem Verhaltenvon Unternehmen, <strong>der</strong>en Ursprungsland dasVereinigte Königreich ist, im Ausland. Ihr leitendesOrgan ist ein Vorstand, <strong>der</strong> sich aus je drei VertreterInnenvon Unternehmen, Gewerkschaften und NROzusammensetzt. ETI führt Pilotprogramme für dieUmsetzung von Verhaltenskodizes von Unternehmenin Übereinstimmung mit dem ETI-Kodex durch.<strong>Die</strong>se Instrumente sind jedoch nicht aufinternationaler Ebene rechtsverbindlich – im Gegensatzzu zahlreichen Schutzbestimmungen fürEigentumsrechte, die auf internationaler Ebenerechtskräftig werden. Es gibt jedoch Möglichkeiten,um die Leitsätze verbindlicher und damitauch relevanter für Entscheidungsprozesse inUnternehmen zu machen.Weiterentwicklung <strong>der</strong> Leitsätze<strong>Die</strong> TUAC-Mitgliedsorganisationen und dieRegierungen ihrer Län<strong>der</strong> diskutieren zunehmendüber die Möglichkeiten zur Verknüpfung <strong>der</strong>Leitsätze mit staatlich geför<strong>der</strong>ten Auslandsinvestitionenund mit Handelför<strong>der</strong>maßnahmenwie beispielsweise Exportkrediten. <strong>Die</strong> Öffentlichkeitkann zu Recht erwarten, dass das Geld<strong>der</strong> Steuerzahler nicht dazu verwendet wird, einUnternehmensverhalten zu unterstützen, dasArbeitnehmerrechte verletzt, Bestechung undKorruption nährt o<strong>der</strong> zur Umweltverschmutzungbeiträgt. Auch einige Regierungen vertretenmittlerweile diesen Standpunkt. <strong>Die</strong> Unternehmen,die sich selbst als führend im Bereich <strong>der</strong>sozialen Unternehmensverantwortung betrachten,sollten hierin keine Gefahr für sich sehen.Solche Verknüpfungen dürften ihnen vielmehrhelfen, ihren Standards treu zu bleiben, ohne vonskrupellosen Konkurrenten unterboten werden zu


Seite 18können. An<strong>der</strong>e Unternehmen mögen dagegenetwas einzuwenden haben. Sie sollten daranerinnert werden, dass kein Unternehmen gezwungenist, staatliche Beihilfen o<strong>der</strong> Garantien zubeantragen. <strong>Die</strong>se sind Leistungen, keine Ansprüche.<strong>Die</strong> Leitsätze erfüllen also eine ergänzendeAufgabe in diesem neuen Bereich <strong>der</strong> Sozialverantwortlichkeitund Rechenschaftspflicht vonUnternehmen, denn sie können dazu beitragen,die Einstellungen zu dem, was ein annehmbaresund ein unannehmbares unternehmerisches Verhaltendaheim und im Ausland ist, mitzugestalten.So könnten sie also beispielsweise verwendetwerden, um Bedingungen an das Verhalten vonUnternehmen zu knüpfen, die öffentliche Gel<strong>der</strong>erhalten, und als Kriterien o<strong>der</strong> Normen in Rahmenvereinbarungenzwischen den GUFs undmultinationalen Unternehmen aufgenommenwerden. Einige dieser Rahmenvereinbarungenberücksichtigen bereits die OECD-Jurisprudenz.Darüber hinaus könnten die Leitsätze als benchmark(Messgröße) für an<strong>der</strong>e Instrumente o<strong>der</strong>Initiativen herangezogen werden, die Grundlagefür das soziale Kapitel <strong>der</strong> GRI bilden sowie beiregionalen Aktivitäten, einschließlich <strong>der</strong>er <strong>der</strong>EBR, eingesetzt werden. Denkbar wäre auchihre Verknüpfung mit regionalen und globalenzwischenstaatlichen Abkommen.die Verwendung <strong>der</strong> Leitsätze und an<strong>der</strong>er internationalerInstrumente sind die besten Ergebnisseerzielt worden, wenn Einzelgewerkschaftenund nationale Gewerkschaftsdachverbände ihrejeweiligen internationalen Organisationen frühzeitigkonsultiert und ihr Vorgehen miteinan<strong>der</strong>abgestimmt haben.Letztlich liegt die Entscheidung darüber,welches Vorgehen o<strong>der</strong> welcher Maßnahmenkatalogdie größte Wirkung in ihren Beziehungenzu einem multinationalen Unternehmen erzielt,bei den Beschäftigten und ihren Gewerkschaften,seien es nationale Gewerkschaftsdachverbände,GUFs, o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Mitgliedsorganisationen.Was kann auf lokaler/nationaler Ebene behandeltwerden, und was muss auf internationaler Ebeneangegangen werden? In einigen Fällen mögen dieLeitsätze wirkungsvoll sein, während in an<strong>der</strong>enFällen an<strong>der</strong>e Instrumente besser geeignet seinkönnen. Solche strategischen Überlegungenmüssen weiter entwickelt werden und hängenstets von den Umständen des einzelnen Falles ab.<strong>Die</strong> Leitsätze sind häufig im Zusammenhang mitan<strong>der</strong>en Maßnahmen verwendet worden.In einigen Fällen ist es sinnvoll, nur ein Instrumentzu verwenden, während es in an<strong>der</strong>ensinnvoll sein mag, ein mehrgleisiges Vorgehenzu wählen. Entscheidend ist es, eine Strategiezu haben und das Zusammenspiel zwischen deneinzelnen verfügbaren Mitteln zu verstehen.Bei <strong>der</strong> Entwicklung effektiver Strategien für


AnhangSeite 19


Seite 20Anhang 1<strong>Die</strong> OECD-Leitsätze für multinationaleUnternehmen 9Einführung1. <strong>Die</strong> OECD-Leitsätze für MultinationaleUnternehmen (kurz: die Leitsätze) stellenEmpfehlungen <strong>der</strong> Regierungen an die multinationalenUnternehmen dar. Sie legen auf demPrinzip <strong>der</strong> Freiwilligkeit beruhende Grundsätzeund Maßstäbe für ein verantwortungsvolles unddem geltenden Recht entsprechendes unternehmerischesVerhalten fest. Mit den Leitsätzen sollgewährleistet werden, dass die Aktivitäten multinationalerUnternehmen im Einklang mit denstaatlichen Politiken stehen, die Vertrauensbasiszwischen den Unternehmen und dem Gastlandgestärkt, das Klima für ausländische Investitionenverbessert und <strong>der</strong> Beitrag <strong>der</strong> multinationalenUnternehmen zur nachhaltigen Entwicklunggesteigert werden. <strong>Die</strong> Leitsätze sind Bestandteil<strong>der</strong> OECD-Erklärung über internationale Investitionenund multinationale Unternehmen, die sichaußerdem auch mit Fragen <strong>der</strong> Inlän<strong>der</strong>behandlung,wi<strong>der</strong>sprüchlichen Auflagen für Unternehmensowie Maßnahmen zur För<strong>der</strong>ung bzw.Abwehr von Investitionen befasst.2. In <strong>der</strong> Weltwirtschaft hat sich ein tief greifen<strong>der</strong>Strukturwandel vollzogen, und die Leitsätzewurden ihrerseits weiter entwickelt, um diesenÄn<strong>der</strong>ungen Rechnung zu tragen. Mit <strong>der</strong> zunehmendenEntstehung dienstleistungsbezogener undwissensintensiver Branchen sind <strong>Die</strong>nstleistungsundTechnologieunternehmen am internationalenMarkt aufgetreten. Auf die großen Konzerne entfälltnach wie vor ein sehr bedeuten<strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong>internationalen Investitionen, und es besteht einTrend zu internationalen Großfusionen.Parallel dazu haben aber auch die Klein- und Mittelbetriebeihre Auslandsinvestitionen ausgeweitet9<strong>Die</strong> Leitsätze einschließlich des OECD-Ratsbeschlusses, <strong>der</strong>Verfahrenstechnischen Anleitungen und <strong>der</strong> Erläuterungensind von <strong>der</strong> OECD-Webseite abrufbar: http://www1.oecd.org/deutschland/downloads.html Sie sind ferner auf <strong>der</strong> Homepagedes deutschen Bundesministeriums für Wirtschaft undArbeit zu finden: http://www.bmwa.bund.de/Redaktion/Inhalte/Pdf/oecd-leitsaetze,property=pdf.pdfund spielen nunmehr eine wichtige Rolle auf <strong>der</strong>internationalen Bühne. <strong>Die</strong> multinationalen Unternehmenhaben sich – ebenso wie die im Inlandtätigen Unternehmen – angepasst und machen voneinem immer breiter gefächerten Spektrum vonUnternehmensstrukturen und OrganisationsformenGebrauch. Strategische Allianzen und engereBeziehungen zu Zulieferfirmen und Unterauftragnehmernverwischen immer mehr die eigentlichenUnternehmensgrenzen.3. Der rasche Strukturwandel <strong>der</strong> multinationalenUnternehmen kommt auch bei ihrenAktivitäten in Län<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Dritten Welt zumAusdruck, wo ausländische Direktinvestitionenstark zugenommen haben. <strong>Die</strong> multinationalenUnternehmen diversifizieren mehr und mehr ihreTätigkeiten in Entwicklungslän<strong>der</strong>n, die früherauf Grundstofferzeugung und -gewinnungbeschränkt waren, mittlerweile aber auch dieBereiche Verarbeitung, Montage, Entwicklung desBinnenmarkts und <strong>Die</strong>nstleistungen umfassen.4. Über den Handel und die internationalenInvestitionen haben die Aktivitäten <strong>der</strong> multinationalenUnternehmen die Verbindungen zwischenden OECD-Volkswirtschaften untereinan<strong>der</strong> sowiezwischen ihnen und dem Rest <strong>der</strong> Welt intensiviertund vertieft. Von <strong>der</strong> Tätigkeit <strong>der</strong> multinationalenUnternehmen leiten sich erhebliche Vorteile für dieUrsprungs- wie auch die Gastlän<strong>der</strong> ab. Zu <strong>der</strong>artigenNutzeffekten kommt es, wenn multinationaleUnternehmen die von den Verbrauchern gewünschtenProdukte und <strong>Die</strong>nstleistungen zu wettbewerbsfähigenPreisen anbieten und wenn sie denKapitalgebern angemessene Renditen verschaffen.Mit ihrer Handels- und Investitionstätigkeit tragendie multinationalen Unternehmen zur effizientenNutzung von Finanz- und Humankapital,Technologie sowie natürlichen Ressourcen bei.Sie erleichtern den Technologietransfer zwischenden verschiedenen Regionen <strong>der</strong> Welt wie auch dieEntwicklung von Technologien, die den jeweiligenörtlichen Gegebenheiten angepasst sind. Über formaleBerufsbildungsmaßnahmen wie auch über dieAusbildung am Arbeitsplatz tragen die multinationalenUnternehmen ferner zur Entwicklungdes Humankapitals in den Gastlän<strong>der</strong>n bei.5. <strong>Die</strong> Unternehmen wie auch alle Unternehmensbeteiligtensehen sich auf Grund vonArt, Umfang und Tempo des wirtschaftlichenWandels vor neue strategische Herausfor<strong>der</strong>ungengestellt. Multinationale Unternehmenverfügen über die Möglichkeit, im Interesse


Seite 21<strong>der</strong> nachhaltigen Entwicklung eine Politik <strong>der</strong>besten Verfahrensweisen zu praktizieren, die dieKohärenz zwischen sozialen, ökonomischen undökologischen Zielen gewährleistet. <strong>Die</strong> Fähigkeit<strong>der</strong> multinationalen Unternehmen, zur För<strong>der</strong>ung<strong>der</strong> nachhaltigen Entwicklung beizutragen, wirdentscheidend gestärkt, wenn Handel und Investitionenim Kontext offener, wettbewerbsfähigerund adäquat regulierter Märkte stattfinden.6. Zahlreiche multinationale Unternehmenliefern den Beweis dafür, dass die Beachtunghoher Standards bei <strong>der</strong> Ausübung ihrer Geschäftstätigkeitwachstumsför<strong>der</strong>nd wirkenkann. Es herrscht heute in <strong>der</strong> Welt ein scharferWettbewerb, und die multinationalen Unternehmensehen sich einer Vielzahl rechtlicher, sozialerund vertraglicher Konstellationen gegenüber.In diesem Kontext können einige Unternehmenversucht sein, über ihrem Streben nachWettbewerbsvorteilen die Einhaltung angemessenerStandards und Verhaltensgrundsätze zuvernachlässigen. Es genügt aber, dass nur einekleine Zahl von Unternehmen <strong>der</strong>artige Praktikenanwendet, um den Ruf aller zu gefährden und in<strong>der</strong> Öffentlichkeit Besorgnis hervorzurufen.7. Als Reaktion auf diese Befürchtungen <strong>der</strong>Öffentlichkeit haben viele Unternehmen konzerninterneOrientierungs- und Managementprogrammeund -systeme eingerichtet, die ihr Bekenntniszu staatsbürgerlicher <strong>Verantwortung</strong>, zu gutenVerfahrensweisen und zum Wohlverhalten <strong>der</strong>Unternehmen und ihrer Beschäftigten bekräftigensollen. Einige haben Beratungs-, Prüfungs- undZertifizierungsdienste in Anspruch genommen, waszur Akkumulierung von Fachwissen in diesenBereichen beigetragen hat. Durch <strong>der</strong>artige Initiativenwurde auch <strong>der</strong> <strong>gesellschaftliche</strong> Dialogdarüber angeregt, was als gutes Geschäftsverhaltenanzusehen ist. In den Leitsätzen wird präzisiert,welche gemeinsamen Erwartungen die Teilnehmerstaatenfür das Geschäftsverhalten <strong>der</strong> Unternehmenhegen, und sie dienen letzteren als Orientierungshilfe.Mithin ergänzen und verstärken dieLeitsätze etwaige private Initiativen zur Definitionund Umsetzung von Maßstäben für ein verantwortungsbewusstesunternehmerisches Verhalten.8. <strong>Die</strong> Regierungen bemühen sich gemeinsamwie auch in Zusammenarbeit mit an<strong>der</strong>en Organisationenum eine Stärkung des internationalenRegulierungsrahmens für die Geschäftstätigkeit<strong>der</strong> Unternehmen. <strong>Die</strong>ser Rahmen wurde nachdem Krieg schrittweise entwickelt; <strong>der</strong> Prozessbegann mit <strong>der</strong> Annahme <strong>der</strong> AllgemeinenErklärung <strong>der</strong> Menschenrechte von 1948.Unter den jüngeren Instrumenten sind insbeson<strong>der</strong>edie IAO-Erklärung über grundlegende Prinzipienund Rechte bei <strong>der</strong> Arbeit, die Rio-Erklärungüber Umwelt und Entwicklung und die Agenda21 sowie die Kopenhagener Erklärung über dieSozialentwicklung zu nennen.9. Auch die OECD hat zur Schaffung desinternationalen Regulierungsrahmens beigetragen.Von den Instrumenten, die in <strong>der</strong> jüngstenZeit angenommen wurden, seien vor allem dasÜbereinkommen über die Bekämpfung <strong>der</strong> Bestechungausländischer Amtsträger im internationalenGeschäftsverkehr und die OECD-Grundsätze<strong>der</strong> Corporate Governance, die OECD-Leitsätzefür Verbraucherschutz im Rahmen des elektronischenGeschäftsverkehrs sowie die laufendenArbeiten über die OECD-Verrechnungspreisgrundsätzefür multinationale Unternehmen undSteuerverwaltungen erwähnt.10. Das gemeinsame Ziel <strong>der</strong> Teilnehmerlän<strong>der</strong>besteht darin, den positiven Beitrag zu för<strong>der</strong>n,den die multinationalen Unternehmen zum ökonomischen,ökologischen und sozialen Fortschrittleisten können, und die Schwierigkeiten, die imRahmen ihrer diversen Aktivitäten entstehen können,auf ein Mindestmaß zu beschränken. Bei <strong>der</strong>Verwirklichung dieses Ziels haben die Regierungendie Vielzahl von Unternehmen, Gewerkschaftenund Nichtregierungsorganisationen alsPartner, die mit den ihnen eigenen Mitteln dasgleiche Ziel zu erreichen suchen. <strong>Die</strong> Regierungenkönnen diese Bemühungen dadurch unterstützen,dass sie in ihren jeweiligen Län<strong>der</strong>n effizienteRahmenbedingungen schaffen, die eine stabilemakroökonomische Politik, eine diskriminationsfreieBehandlung aller Unternehmen, eineangemessene Marktregulierung und Finanzaufsicht,ein unparteiisches Justiz- und Rechtsvollzugssystemsowie eine effiziente und integreöffentliche Verwaltung umfassen. Sie könnendazu ferner auch beitragen, indem sie angemesseneStandards und Maßnahmen zu Gunsten<strong>der</strong> nachhaltigen Entwicklung aufrechterhaltenund för<strong>der</strong>n und langfristig angelegte Reformenzur Gewährleistung eines effizient und effektivarbeitenden öffentlichen Sektors durchführen.Mit ihrem Bekenntnis zu den Leitsätzen verpflichtensich die Regierungen dazu, ihre nationalenund internationalen Politiken zur Steigerung desWohlergehens und des Lebensstandards allerMenschen kontinuierlich zu verbessern.


Seite 22I. Begriffe und Grundsätze1. <strong>Die</strong> Leitsätze stellen gemeinsame Empfehlungen<strong>der</strong> Regierungen an multinationaleUnternehmen dar. Sie enthalten Grundsätzeund Maßstäbe für gute Praktiken im Einklangmit dem geltenden Recht. <strong>Die</strong> Beachtung <strong>der</strong>Leitsätze durch die Unternehmen beruht auf demPrinzip <strong>der</strong> Freiwilligkeit und hat keinen rechtlichzwingenden Charakter.2. Da sich die Geschäftstätigkeit multinationalerUnternehmen über die gesamte Welt erstreckt,sollte die internationale Zusammenarbeitin diesem Bereich sämtliche Län<strong>der</strong> einbeziehen.<strong>Die</strong> Teilnehmerstaaten halten die auf ihremHoheitsgebiet operierenden Unternehmen dazuan, die Leitsätze überall dort, wo sie ihre Geschäftstätigkeitausüben, unter Berücksichtigung<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Gegebenheiten des jeweiligenGastlands zu beachten.3. Eine genaue Definition des Begriffs multinationalesUnternehmen ist zum Zweck <strong>der</strong> Leitsätzenicht erfor<strong>der</strong>lich. Es handelt sich gewöhnlich umUnternehmen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e in mehreren Län<strong>der</strong>nnie<strong>der</strong>gelassene Unternehmensteile, die so miteinan<strong>der</strong>verbunden sind, dass sie ihre Geschäftstätigkeitauf unterschiedliche Art und Weisekoordinieren können. Einer o<strong>der</strong> mehrere dieserUnternehmensteile können u. U. in <strong>der</strong> Lage sein,einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Unternehmensteile auszuüben,doch wird ihr Autonomiegrad innerhalb desGesamtunternehmens je nach den betreffendenmultinationalen Unternehmen sehr unterschiedlichsein. Das Gesellschaftskapital kann privat,öffentlich o<strong>der</strong> gemischt sein. <strong>Die</strong> Leitsätze geltenfür alle Einheiten eines multinationalen Unternehmens(Muttergesellschaften und/o<strong>der</strong> unabhängigeUnternehmensteile). Von den verschiedenenUnternehmensteilen wird – entsprechend <strong>der</strong>effektiv zwischen ihnen bestehenden Kompetenzaufteilung– erwartet, dass sie zusammenarbeitenund sich gegenseitig unterstützen, um dieEinhaltung <strong>der</strong> Leitsätze zu erleichtern.4. Mit den Leitsätzen wird keine unterschiedlicheBehandlung von multinationalen und nationalenUnternehmen bezweckt; vielmehr sehensie Verhaltensmaßstäbe für alle Unternehmen vor.Insoweit gelten für multinationale und nationaleUnternehmen, soweit die Leitsätze für beide relevantsind, die gleichen Erwartungen hinsichtlichihres Verhaltens.5. <strong>Die</strong> Regierungen sind bestrebt, die Einhaltung<strong>der</strong> Leitsätze auf möglichst breiter Basis zuför<strong>der</strong>n. Wenn auch eingeräumt wird, dass KleinundMittelbetriebe möglicherweise nicht überdieselben Kapazitäten wie Großunternehmenverfügen, halten die Teilnehmerstaaten diesegleichwohl dazu an, die Empfehlungen <strong>der</strong> Leitsätzeso weit wie irgend möglich anzuwenden.6. <strong>Die</strong> Regierungen <strong>der</strong> Teilnehmerstaatensollten diese we<strong>der</strong> zu protektionistischenZwecken noch auf eine Weise verwenden, dieden komparativen Vorteil eines Landes, in demmultinationale Unternehmen investieren, beeinträchtigt.7. Regierungen sind befugt, vorbehaltlich desinternationalen Rechts die Bedingungen festzusetzen,unter denen multinationale Unternehmeninnerhalb ihres Hoheitsgebiets tätig werden.<strong>Die</strong> Unternehmensteile eines in verschiedenenLän<strong>der</strong>n ansässigen multinationalen Unternehmensunterliegen den in den jeweiligen Län<strong>der</strong>ngeltenden Gesetzen. Sofern sich multinationaleUnternehmen wi<strong>der</strong>sprüchlichen Auflagen vonTeilnehmerstaaten gegenübersehen, werdendie betreffenden Regierungen bei <strong>der</strong> Lösungeventuell entstehen<strong>der</strong> Probleme vertrauensvollzusammenarbeiten.8. <strong>Die</strong> Regierungen <strong>der</strong> Teilnehmerstaatenbekennen sich damit zu ihrer <strong>Verantwortung</strong> füreine gerechte Behandlung <strong>der</strong> Unternehmen inÜbereinstimmung mit dem internationalen Rechtsowie den von ihnen eingegangenen vertraglichenVerpflichtungen.9. Um die Lösung etwaiger Problemezwischen Unternehmen und Regierungen <strong>der</strong>Gastlän<strong>der</strong> zu erleichtern, sollte die Anwendunggeeigneter internationaler Streitbeilegungsmechanismen,einschließlich Schiedsverfahren,geför<strong>der</strong>t werden.10. <strong>Die</strong> Regierungen <strong>der</strong> Teilnehmerstaatenwerden die Leitsätze för<strong>der</strong>n und sich für ihreAnwendung einsetzen. Sie werden nationaleKontaktstellen einrichten, die die Beachtung <strong>der</strong>Leitsätze för<strong>der</strong>n und als Diskussionsforum fürsämtliche Fragen bezüglich <strong>der</strong> Leitsätze fungieren.<strong>Die</strong> betreffenden Regierungen werden ferneran geeigneten Prüfungs- und Konsultationsverfahrenteilnehmen, die sich mit Fragen <strong>der</strong>Auslegung <strong>der</strong> Leitsätze in einer sich wandelndenWelt befassen.


Seite 23II. Allgemeine Grundsätze<strong>Die</strong> Unternehmen sollten <strong>der</strong> erklärten Politik<strong>der</strong> Län<strong>der</strong>, in denen sie tätig sind, voll Rechnungtragen und auch die Meinungen <strong>der</strong> an<strong>der</strong>enUnternehmensbeteiligten in Betracht ziehen.<strong>Die</strong> Unternehmen sollten in dieser Hinsicht:1. einen Beitrag zum wirtschaftlichen,sozialen und ökologischen Fortschritt im Hinblickauf die angestrebte nachhaltige Entwicklungleisten;2. die Menschenrechte <strong>der</strong> von ihrer Tätigkeitbetroffenen Personen respektieren, im Einklangmit den internationalen Verpflichtungen undEngagements <strong>der</strong> Regierung des Gastlands;3. den lokalen Kapazitätsaufbau durch eineenge Zusammenarbeit mit den jeweiligen örtlichenGemeinwesen einschließlich Vertretern <strong>der</strong>lokalen Wirtschaft för<strong>der</strong>n und gleichzeitig dieExpansion <strong>der</strong> Aktivitäten des Unternehmens aufden Inlands- und Auslandsmärkten gemäß demPrinzip soli<strong>der</strong> Geschäftspraktiken för<strong>der</strong>n;4. die Humankapitalbildung för<strong>der</strong>n, namentlichdurch Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeitenund Erleichterung von Aus- und Weiterbildungihrer Arbeitnehmer;5. davon absehen, sich um Ausnahmeregelungenzu bemühen bzw. Ausnahmen zu akzeptieren,die nicht in den Gesetzen o<strong>der</strong> Vorschriftenüber Umwelt, Gesundheit, Sicherheit, Arbeitsmarkt,Besteuerung, finanzielle Anreize o<strong>der</strong>sonstige Bereiche vorgesehen sind;6. gute Corporate-Governance-Grundsätzeunterstützen und für <strong>der</strong>en Beachtung sorgensowie empfehlenswerte Corporate-Governance-Praktiken entwickeln und anwenden;7. wirksame Selbstregulierungspraktiken undManagementsysteme konzipieren und anwenden,die ein Klima des gegenseitigen Vertrauenszwischen den Unternehmen und <strong>der</strong> Gesellschaft<strong>der</strong> Gastlän<strong>der</strong> begünstigen.8. dafür sorgen, dass ihre Arbeitnehmerumfassend über die jeweilige Unternehmenspolitikunterrichtet sind und sich daran halten,indem sie sie hinreichend, auch im Rahmenvon Schulungsprogrammen, über diese Politikinformieren;9. von diskriminierenden o<strong>der</strong> Disziplinarmaßnahmengegenüber Arbeitnehmern absehen,die dem Management o<strong>der</strong> gegebenenfalls denzuständigen Behörden in gutem Glauben Praktikenmelden, die gegen das geltende Recht, dieLeitsätze o<strong>der</strong> die Unternehmenspolitik verstoßen;10. ihre Geschäftspartner, einschließlichZulieferfirmen und Unterauftragnehmer, wopraktikabel, zur Anwendung von Grundsätzen<strong>der</strong> Unternehmensführung ermutigen, die imEinklang mit den OECD-Leitsätzen für multinationaleUnternehmen stehen;11. sich je<strong>der</strong> ungebührlichen Einmischungin die Politik des Gaststaats enthalten.III. Offenlegung von Informationen1. <strong>Die</strong> Unternehmen sollten sicherstellen,dass rechtzeitig und in regelmäßigen Abständenverlässliche und sachdienliche Informationen überihre Geschäftstätigkeit, Struktur, Finanzlage undGeschäftsergebnisse veröffentlicht werden. <strong>Die</strong>seInformationen sollten das Gesamtunternehmenbetreffen und gegebenenfalls nach Geschäftsbereicheno<strong>der</strong> geographischen Gebieten aufgeschlüsseltsein. <strong>Die</strong> Offenlegungspolitik sollte Art,Größe und Standort des betreffenden Unternehmensangepasst sein, unter gebühren<strong>der</strong> Berücksichtigungvon Kosten, Vertraulichkeitserfor<strong>der</strong>nissenund sonstigen Wettbewerbserwägungen.2. <strong>Die</strong> Unternehmen sollten im Bezug aufOffenlegung, Rechnungslegung und Buchprüfunghohe Qualitätsstandards zu Grunde legen.Sie werden dazu angehalten, auch bei Informationennicht finanzieller Art, gegebenenfallseinschließlich Umwelt- und Sozialinformationen,hohe Qualitätsstandards anzuwenden. Dabei sollteüber die Normen und Verfahren, die für dieSammlung und Veröffentlichung <strong>der</strong> finanziellenund sonstigen Informationen maßgebend sind,Auskunft gegeben werden.3. <strong>Die</strong> Unternehmen sollten Basisinformationenwie Name, Sitz und Struktur des Unternehmens,Name, Adresse und Telefonnummer <strong>der</strong> Muttergesellschaftund ihrer wichtigsten Tochtergesellschaftensowie ihre mittelbare und unmittelbareprozentuale Beteiligung an diesen Tochtergesellschaftenund Nie<strong>der</strong>lassungen einschließlich gegenseitigerKapitalbeteiligungen veröffentlichen.


Seite 244. <strong>Die</strong> Unternehmen sollten ebenfalls folgendewesentliche Informationen veröffentlichen:✔ Finanz- und Betriebsergebnisse des Unternehmens,✔ Unternehmensziele,✔ wichtige Kapitalbeteiligungen und Stimmrechte,✔ Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrats und des Vorstandssowie <strong>der</strong>en Vergütungen,✔ wesentliche absehbare Risikofaktoren,✔ wesentliche Fragen im Hinblick auf Beschäftigteund an<strong>der</strong>e Unternehmensbeteiligte,✔ Corporate-Governance-Struktur und -Politik.5. <strong>Die</strong> Unternehmen werden dazu angehalten,ergänzende Informationen, namentlich folgen<strong>der</strong>Art, mitzuteilen:✔ Für die Öffentlichkeit bestimmte Erklärungenüber Grundsätze bzw. unternehmerischeVerhaltensregeln, einschließlich von Informationenüber die Unternehmenspolitik inSozial-, Ethik- und Umweltfragen, sowiean<strong>der</strong>e Verhaltenskodizes, zu denen sichdas Unternehmen bekennt. Darüber hinauskönnen auch Angaben über das Datum <strong>der</strong>Annahme <strong>der</strong>artiger Erklärungen, die Län<strong>der</strong>und die Unternehmensteile, für die sie gelten,sowie die vom Unternehmen im Hinblickauf diese Erklärungen erzielten Ergebnissegemacht werden;✔ Informationen über Systeme des Risikomanagements,die Einhaltung rechtlicherBestimmungen sowie die Beachtung vonSelbstverpflichtungen und Verhaltenskodizes;✔ Informationen über die Beziehungen zu denBeschäftigten und an<strong>der</strong>en Unternehmensbeteiligten.IV. Beschäftigung und Beziehungenzwischen den Sozialpartnern<strong>Die</strong> Unternehmen sollten im Rahmen <strong>der</strong> geltendenGesetze und Bestimmungen sowie <strong>der</strong> bestehendenArbeitgeber-/Arbeitnehmerbeziehungenund Beschäftigungspraktiken:1. ✔ das Recht ihrer Arbeitnehmer respektieren,sich durch Gewerkschaften undan<strong>der</strong>e legitime Arbeitnehmerorganisationenvertreten zu lassen, und bereitsein, mit diesen Arbeitnehmerorganisationenentwe<strong>der</strong> einzeln o<strong>der</strong> über Arbeitgeberverbändekonstruktive Verhandlungenzu führen mit dem Ziel, Vereinbarungenüber die Beschäftigungsbedingungen zutreffen;✔ zur effektiven Abschaffung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>arbeitbeitragen;✔ zur Beseitigung sämtlicher Formen vonZwangsarbeit beitragen;✔ gegenüber ihren Arbeitnehmern in Bezugauf Beschäftigung o<strong>der</strong> Beruf jeglicheDiskriminierung aus Gründen wie Rasse,Hautfarbe, Geschlecht, Religion, politischeAnschauung, Abstammung o<strong>der</strong> sozialeHerkunft unterlassen, sofern die Politikdes betreffenden Staats nicht ausdrücklicheine Auswahl <strong>der</strong> Arbeitnehmer nachbestimmten Kriterien vorsieht mit demZiel, eine größere Gleichheit <strong>der</strong> Beschäftigungschancenzu erreichen, o<strong>der</strong> dieAuswahl mit inhärenten Arbeitsplatzanfor<strong>der</strong>ungenzusammenhängt;2. ✔ den Arbeitnehmervertretern die Unterstützungzuteil werden lassen, die u. U.erfor<strong>der</strong>lich ist, um das Zustandekommenwirksamer Tarifverträge zu för<strong>der</strong>n;✔ den Arbeitnehmervertretern die Informationenzur Verfügung stellen, die alsGrundlage für konstruktive Verhandlungenüber die Beschäftigungsbedingungenerfor<strong>der</strong>lich sind;✔ Konsultationen und Zusammenarbeitzwischen Arbeitgebern, Arbeitnehmernund <strong>der</strong>en jeweiligen Vertretern in Angelegenheitenvon gemeinsamem Interesseför<strong>der</strong>n;3. den Arbeitnehmern und ihren VertreternInformationen zur Verfügung stellen, die es ihnenermöglichen, sich ein den tatsächlichen Verhältnissenentsprechendes Bild von <strong>der</strong> Lage desbetreffenden Unternehmensteils o<strong>der</strong> gegebenenfallsdes Gesamtunternehmens zu bilden;4. ✔ in Bezug auf Beschäftigungsbedingungenund Arbeitnehmer-/Arbeitgeberbeziehungennicht weniger günstigeStandards beachten, als sie von vergleichbarenArbeitgebern des Gastlandsangewendet werden;✔ im Rahmen ihrer Aktivitäten angemesseneMaßnahmen zur Gewährleistung<strong>der</strong> Gesundheit und <strong>der</strong> Sicherheit amArbeitsplatz treffen;


Seite 255. bei ihrer Tätigkeit soweit irgend möglicheinheimische Arbeitskräfte beschäftigen undfür Fortbildungsmaßnahmen zur Anhebung desQualifikationsniveaus sorgen, und zwar in Zusammenarbeitmit den Arbeitnehmervertretern undgegebenenfalls den zuständigen Behörden;6. bei Überlegungen zu Verän<strong>der</strong>ungen ihrerGeschäftstätigkeit, die mit erheblichen Konsequenzenfür die Existenz ihrer Arbeitnehmer verbundenwären - wie insbeson<strong>der</strong>e Schließung eines Unternehmensteilsmit Massenentlassungen –, die Vertreterihrer Arbeitnehmer und gegebenenfalls auchdie zuständigen Behörden in angemessener Art undWeise von <strong>der</strong>artigen Verän<strong>der</strong>ungen in Kenntnissetzen und mit den Arbeitnehmervertretern undden zuständigen Behörden zusammenarbeiten,um nachteilige Auswirkungen soweit wie irgenddurchführbar abzumil<strong>der</strong>n. Unter Berücksichtigung<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Umstände des jeweiligen Einzelfallswäre es gut, wenn die Unternehmensleitung solcheInformationen bekannt geben könnte, bevor dieendgültige Entscheidung getroffen wird. Es könnenauch an<strong>der</strong>e Wege einer sinnvollen Zusammenarbeitbeschritten werden, um die Auswirkungen<strong>der</strong>artiger Entscheidungen zu mil<strong>der</strong>n;7. bei Bona-fide-Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertreternüber die Beschäftigungsbedingungen,o<strong>der</strong> wenn die Arbeitnehmer von ihremRecht Gebrauch machen, sich zu organisieren,we<strong>der</strong> mit <strong>der</strong> vollständigen o<strong>der</strong> teilweisen Verlagerungeiner Betriebseinheit aus dem betreffendenLand in ein an<strong>der</strong>es Land drohen, noch Arbeitnehmeraus Unternehmensteilen im Ausland umsetzen,um hierdurch die Verhandlungen auf unbilligeWeise zu beeinflussen o<strong>der</strong> die Ausübung des Organisationsrechts<strong>der</strong> Arbeitnehmer zu behin<strong>der</strong>n;8. die bevollmächtigten Vertreter ihrer Arbeitnehmerin den Stand setzen, über Fragen <strong>der</strong>Tarifverträge o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Arbeitgeber-/Arbeitnehmerbeziehungenzu verhandeln, und den beteiligtenParteien die Möglichkeit geben, mit Vertretern<strong>der</strong> Unternehmensleitung, die zur Beschlussfassungüber die anstehenden Fragen ermächtigtsind, Konsultationen über Angelegenheiten vongemeinsamem Interesse zu veranstalten.V. Umwelt<strong>Die</strong> Unternehmen sollten im Rahmen <strong>der</strong>Gesetze, Bestimmungen und Verwaltungspraktiken<strong>der</strong> Län<strong>der</strong>, in denen sie tätig sind, undunter Berücksichtigung <strong>der</strong> einschlägigen internationalenAbkommen, Grundsätze, Ziele undStandards <strong>der</strong> Notwendigkeit des Schutzes vonUmwelt, öffentlicher Gesundheit und Sicherheitin gebühren<strong>der</strong> Weise Rechnung tragen undihre Geschäftstätigkeit allgemein so ausüben,dass sie einen Beitrag zu dem allgemeineren Ziel<strong>der</strong> nachhaltigen Entwicklung leistet. <strong>Die</strong> Unternehmensollten insbeson<strong>der</strong>e:1. ein auf das jeweilige Unternehmen zugeschnittenesUmweltmanagementsystem einrichtenund aufrechterhalten, das u. a. Folgendesvorsieht:✔ Sammlung und Evaluierung zweckdienlicher,aktueller Informationen über möglicheAuswirkungen ihrer Tätigkeit auf Umwelt,Gesundheit und Sicherheit;✔ Aufstellung messbarer Ziele und gegebenenfallsspezifischer Zielvorgaben für dieVerbesserung <strong>der</strong> Ergebnisse im Umweltbereichsowie regelmäßige Überprüfungen<strong>der</strong> fortgesetzten Gültigkeit dieser Ziele;✔ regelmäßige Beobachtung und Kontrolle <strong>der</strong>bei <strong>der</strong> Verwirklichung <strong>der</strong> allgemeinen bzw.spezifischen Ziele im Bereich von Umwelt,Gesundheit und Sicherheit realisierten Fortschritte;2. unter Berücksichtigung von Erwägungenhinsichtlich Kosten, Geschäftsgeheimnis undSchutz <strong>der</strong> Rechte an geistigem Eigentum:✔ <strong>der</strong> Öffentlichkeit und den Beschäftigtenzweckdienliche, aktuelle Informationen übermögliche Auswirkungen ihrer Tätigkeit aufUmwelt, Gesundheit und Sicherheit zur Verfügungstellen, die auch einen Überblick überdie bei <strong>der</strong> Verbesserung <strong>der</strong> Umweltergebnisseerzielten Fortschritte umfassen können;✔ zu gegebener Zeit einen zweckmäßigenKommunikations- und Konsultationsprozessmit den von <strong>der</strong> Unternehmenspolitik in denBereichen Umwelt, Gesundheit und Sicherheitsowie <strong>der</strong>en Umsetzung unmittelbar betroffenenGemeinwesen einleiten;3. die absehbaren Folgen, die Verfahren,Güter und <strong>Die</strong>nstleistungen des Unternehmensüber <strong>der</strong>en gesamten Lebenszyklus hinwegfür Umwelt, Gesundheit und Sicherheit habenkönnen, abschätzen und beim Entscheidungsprozessberücksichtigen. Wenn die in Erwägunggezogenen Aktivitäten Umwelt, Gesundheit o<strong>der</strong>


Seite 26Sicherheit beträchtlich in Mitleidenschaft zuziehen drohen und <strong>der</strong> Entscheidung <strong>der</strong> jeweilszuständigen Behörde unterliegen, sollte einezweckdienliche Umweltverträglichkeitsprüfungdurchgeführt werden;4. falls gemäß dem wissenschaftlichen undtechnischen Kenntnisstand bezüglich <strong>der</strong> Risikeneine ernste Umweltschädigung droht, sowie auchunter Berücksichtigung etwaiger Risiken fürdie menschliche Gesundheit und Sicherheit,die Umsetzung kostenwirksamer Maßnahmen zurVerhin<strong>der</strong>ung bzw. größtmöglichen Reduzierungeines solchen Schadens nicht unter dem Vorwandaufschieben, es mangele an absoluter wissenschaftlicherGewissheit;5. Krisenpläne bereithalten, um ernste Umwelt-und Gesundheitsschäden zu vermeiden,zu mil<strong>der</strong>n bzw. zu meistern, die durch ihreAktivitäten, einschließlich Unfällen und Krisensituationen,verursacht werden könnten,und Mechanismen zur sofortigen Meldung andie zuständigen Behörden vorsehen;6. ständig um eine Verbesserung ihrer Umweltergebnissebemüht sein, indem sie gegebenenfallsAktivitäten för<strong>der</strong>n, die darauf abzielen✔ in allen Unternehmensteilen Technologienund Betriebsverfahren einzuführen, die denUmweltstandards des Unternehmensteilsmit den diesbezüglich besten Ergebnissenentsprechen;✔ Güter bzw. <strong>Die</strong>nstleistungen zu entwickelnund bereitzustellen, die keine ungebührlichenAuswirkungen auf die Umwelt haben und<strong>der</strong>en Anwendung zum beabsichtigten Zweckgefahrlos ist, die im Hinblick auf ihren Verbrauchan Energie und natürlichen Ressourceneffizient sind und die wie<strong>der</strong> verwendet,umgewandelt o<strong>der</strong> gefahrlos entsorgt werdenkönnen;✔ das Bewusstsein ihrer Kunden für die Umweltfolgen<strong>der</strong> Verwendung von Produktenund <strong>Die</strong>nstleistungen des betreffenden Unternehmenszu schärfen;✔ Möglichkeiten zur langfristigen Verbesserung<strong>der</strong> Umweltergebnisse des Unternehmens zuerforschen;7. ihren Beschäftigten ein hinreichendesSchulungs- und Ausbildungsangebot zur Verfügungstellen, das sich auf Umwelt-, GesundheitsundSicherheitsfragen erstreckt, namentlich inBezug auf die Handhabung gefährlicher Stoffeund die Verhin<strong>der</strong>ung von Umweltkatastrophen,aber auch auf allgemeinere Aspekte des Umweltmanagements,wie z. B. Umweltprüfverfahren,Öffentlichkeitsarbeit und Umwelttechnologien;8. zur Konzipierung einer ökologisch sinnvollenund ökonomisch effizienten staatlichen Umweltpolitikbeitragen, z. B. durch Partnerschafteno<strong>der</strong> Initiativen, mit denen das Umweltbewusstseingestärkt und <strong>der</strong> Umweltschutz verbessertwerden.VI. Bekämpfung <strong>der</strong> Korruption<strong>Die</strong> Unternehmen sollten we<strong>der</strong> direktnoch indirekt Bestechungsgel<strong>der</strong> o<strong>der</strong> sonstigeungerechtfertigte Vorteile anbieten, versprechen,gewähren o<strong>der</strong> for<strong>der</strong>n, um einen Auftrag o<strong>der</strong>einen sonstigen unbilligen Vorteil zu erlangeno<strong>der</strong> zu behalten. Ebenso sollten von denUnternehmen keine Bestechungsgel<strong>der</strong> o<strong>der</strong>an<strong>der</strong>e ungerechtfertigte Vorteile gefor<strong>der</strong>to<strong>der</strong> erwartet werden. <strong>Die</strong> Unternehmen sollteninsbeson<strong>der</strong>e:1. öffentlichen Amtsträgern o<strong>der</strong> Arbeitnehmernihrer Geschäftspartner we<strong>der</strong> einen Teil einervertraglich vereinbarten Zahlung anbieten nocheiner solchen For<strong>der</strong>ung nachgeben. Sie solltenUnteraufträge, Bestellungen o<strong>der</strong> Beraterverträgenicht als Mittel benutzen, öffentlichen Amtsträgern,Arbeitnehmern ihrer Geschäftspartnero<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Angehörigen bzw. GeschäftsfreundenZahlungen zukommen zu lassen;2. sicherstellen, dass die Vergütung <strong>der</strong> inihrem Auftrag Handelnden angemessen ist undausschließlich für legitime <strong>Die</strong>nstleistungengezahlt wird. Gegebenenfalls sollten sie die Beauftragten,die von ihnen für Transaktionen mitöffentlichen Stellen und staatlichen Unternehmeneingesetzt werden, in einer Liste aufführen,die sie den zuständigen Behörden zur Verfügungstellen;3. die Transparenz ihrer Aktivitäten zurBekämpfung <strong>der</strong> Korruption verbessern. <strong>Die</strong> diesbezüglichenMaßnahmen könnten öffentlicheErklärungen umfassen, mit denen sich dasUnternehmen zur Bekämpfung von Korruptionund Erpressung verpflichtet, sowie die Offenlegung<strong>der</strong> zur Erfüllung dieser Verpflichtung


Seite 27eingeführten Managementsysteme. <strong>Die</strong> Unternehmensollten auch die Offenheit und denDialog mit <strong>der</strong> Öffentlichkeit för<strong>der</strong>n, um zu<strong>der</strong>en Bewusstseinsbildung und Mitarbeit bei <strong>der</strong>Korruptionsbekämpfung beizutragen;4. die Arbeitnehmer für die vom Unternehmenverfolgte Politik <strong>der</strong> Korruptionsbekämpfungsensibilisieren und sie zu <strong>der</strong>en Beachtung anhalten,indem sie die diesbezüglichen Maßnahmenhinreichend bekannt machen und Schulungsprogrammesowie Disziplinarverfahren vorsehen;5. Managementkontrollsysteme einführen,die <strong>der</strong> Bestechung und Korruption entgegenwirken,und Praktiken <strong>der</strong> Finanz-, Steuer- undRechnungsprüfung anwenden, die verhin<strong>der</strong>n,dass eine parallele Buchhaltung o<strong>der</strong> geheimeKonten eingerichtet bzw. Dokumente erstelltwerden, die die geschäftlichen Transaktionen,auf die sie sich beziehen, nicht den tatsächlichenVerhältnissen entsprechend wie<strong>der</strong>geben;6. keine illegalen Spenden an Kandidaten fürein öffentliches Amt o<strong>der</strong> politische Parteien o<strong>der</strong>sonstige politische Organisationen leisten. Bei finanziellenBeiträgen sollte den Erfor<strong>der</strong>nissen<strong>der</strong> Publizitätspflicht voll Genüge getan und <strong>der</strong>Geschäftsleitung Meldung erstattet werden.VII. Verbraucherinteressen<strong>Die</strong> Unternehmen sollten bei ihren Beziehungenzu den Verbrauchern faire Geschäfts-, Vermarktungs-und Werbepraktiken anwenden und allezumutbaren Maßnahmen treffen, um die Sicherheitund Qualität <strong>der</strong> von ihnen angebotenenGüter o<strong>der</strong> <strong>Die</strong>nstleistungen zu gewährleisten.Sie sollten insbeson<strong>der</strong>e1. sicherstellen, dass die von ihnen angebotenenGüter o<strong>der</strong> <strong>Die</strong>nstleistungen allen ausdrücklichvereinbarten bzw. gesetzlich vorgeschriebenenNormen im Hinblick auf Gesundheitund Sicherheit <strong>der</strong> Verbraucher entsprechen,was auch Warnungen in Bezug auf etwaigeGesundheitsrisiken sowie Angaben bezüglich <strong>der</strong>Produktsicherheit und sonstige Informationenumfasst;2. je nach Art <strong>der</strong> Güter o<strong>der</strong> <strong>Die</strong>nstleistungenhinreichend präzise und klare Informationen über<strong>der</strong>en Zusammensetzung, Anwendungssicherheitsowie Wartung, Lagerung und Entsorgung liefern,damit die Verbraucher ihre Entscheidungen involler Sachkenntnis treffen können;3. transparente und wirksame Verfahren fürdie Bearbeitung von Verbraucherbeschwerdensowie für die gerechte und rasche Beilegung vonStreitigkeiten mit den Verbrauchern vorsehen,und zwar ohne ungebührlichen Kosten- undVerwaltungsaufwand;4. von täuschenden, irreführenden, betrügerischeno<strong>der</strong> unfairen Darstellungen, Auslassungenund sonstigen Praktiken absehen;5. das Recht <strong>der</strong> Verbraucher auf Schutz ihrerPrivatsphäre respektieren und den Schutz personenbezogenerDaten gewährleisten;6. uneingeschränkt und auf transparenteWeise mit den zuständigen öffentlichen Stellenbei <strong>der</strong> Vermeidung bzw. Beseitigung von ernstenBedrohungen für die öffentliche Gesundheit undSicherheit zusammenarbeiten, die durch denVerbrauch o<strong>der</strong> die Verwendung ihrer Produkteentstehen.VIII. Wissenschaft und Technologie<strong>Die</strong> Unternehmen sollten:1. bestrebt sein, sicherzustellen, dass ihreAktivitäten mit <strong>der</strong> Wissenschafts- und Technologiepolitik(WuT) und den diesbezüglichenPlänen <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>, in denen sie tätig sind, imEinklang stehen, und gegebenenfalls zum Ausbau<strong>der</strong> Innovationskapazitäten auf lokaler undnationaler Ebene beitragen;2. im Rahmen ihrer Tätigkeit, soweit praktikabel,Verfahren anwenden, die – unter gebühren<strong>der</strong>Berücksichtigung des Schutzes <strong>der</strong> Rechtean geistigem Eigentum – den Transfer und dierasche Verbreitung von Technologien und Knowhowerlauben;3. gegebenenfalls WuT-Entwicklungsarbeitenin den Gastlän<strong>der</strong>n durchführen, die auf die Bedürfnissedes lokalen Markts zugeschnitten sind,im Rahmen von WuT-Aktivitäten einheimischesPersonal beschäftigen und dessen Ausbildungunter Berücksichtigung des am Markt vorhandenenBedarfs för<strong>der</strong>n;


Seite 284. bei <strong>der</strong> Vergabe von Lizenzen für dieNutzung von Rechten an geistigem Eigentumo<strong>der</strong> bei sonstigen Formen des Technologietransfersvernünftige Bedingungen und Modalitätenanwenden und in einer Weise vorgehen, die denlangfristigen Entwicklungsaussichten des Gastlandsför<strong>der</strong>lich ist;5. soweit dies im Sinne ihrer Geschäftspolitikist, Verbindungen zu lokalen Hochschulen undöffentlichen Forschungsinstituten herstellen undgemeinsam mit einheimischen Unternehmeno<strong>der</strong> Industrieverbänden an Verbundforschungsprojektenteilnehmen.IX. WettbewerbX. BesteuerungEs ist wichtig, dass die Unternehmen durchdie pünktliche Entrichtung ihrer Steuerschuldeinen Beitrag zu den öffentlichen Finanzen <strong>der</strong>Gastlän<strong>der</strong> leisten. <strong>Die</strong> Unternehmen sollteninsbeson<strong>der</strong>e die Steuergesetze und -vorschriftenaller Län<strong>der</strong>, in denen sie tätig sind, einhaltenund alles in ihren Kräften Stehende tun, damitihre Aktivitäten dem Buchstaben und dem Geistdieser Gesetze und Vorschriften gerecht werden.Hierunter fallen Maßnahmen wie z. B. dieÜbermittlung <strong>der</strong> notwendigen Informationenan die zuständigen Behörden, damit diese die imZusammenhang mit <strong>der</strong> Unternehmenstätigkeitanfallenden Steuern korrekt veranlagen können,sowie die Beachtung des Fremdvergleichsprinzipsbei ihren Verrechnungspreisen.<strong>Die</strong> Unternehmen sollten im Rahmen <strong>der</strong>geltenden Gesetze und Regulierungen ihreGeschäftstätigkeit nach den Regeln des Wettbewerbsausüben. <strong>Die</strong> Unternehmen sollteninsbeson<strong>der</strong>e:1. keine wettbewerbswidrigen Absprachenzwischen Konkurrenten treffen bzw. umsetzen,die darauf abzielen:✔ verbindliche Preise festzusetzen,✔ Submissionsangebote abzusprechen,✔ Produktionsbeschränkungen o<strong>der</strong> -quotenfestzulegen, o<strong>der</strong>✔ Märkte unter den Wettbewerbern nachKunden, Lieferanten, Absatzgebieten o<strong>der</strong>Sparten aufzuteilen;2. ihre gesamte Geschäftstätigkeit unter Beachtungaller geltenden wettbewerbsrechtlichenBestimmungen ausüben und dabei auch relevantewettbewerbsrechtliche Bestimmungen <strong>der</strong>Län<strong>der</strong> berücksichtigen, <strong>der</strong>en Wirtschaft durchetwaige wettbewerbswidrige Praktiken Schadenzu erleiden droht;3. mit den Wettbewerbsbehörden dieserLän<strong>der</strong> zusammenarbeiten, indem sie u. a. –vorbehaltlich <strong>der</strong> geltenden Rechtsvorschriftenund geeigneter Schutzmaßnahmen – Anfragen sorasch und vollständig wie möglich beantworten;4. sicherstellen, dass sich ihre Arbeitnehmer<strong>der</strong> Bedeutung bewusst sind, die <strong>der</strong> Beachtungaller geltenden Wettbewerbsgesetze und -politikenzukommt.


Seite 29Anhang 2Gewerkschaften und OECDDeutscher Gewerkschaftsbund (DGB)Henriette-Herz-Platz 2D-10178 BerlinTel: +49 (0)30 24060-768Fax: +49 (0)30 24060-111E-Mail: oecd-guidelines@dgb.dewww.dgb.deEuropäischer Gewerkschaftsbund (EGB)Boulevard du Roi Albert II, 5B-1210 Brüssel, BelgienTel: +32 (0)2 2240-411Fax: +32 (0)2 2240-454www.etuc.orgIG Bauen-Agrar-UmweltOlof-Palme-Straße 19D-60439 Frankfurt/MainTel: +49 (0)69 95737-0Fax: +49 (0)69 95737-800E-Mail: service-center@igbau.dewww.igbau.deIG Bergbau, Chemie, EnergieKönigsworther Platz 6D-30167 HannoverTel: +49 (0)511 7631-0Fax: +49 (0)511 7631-713E-Mail: info@igbce.dewww.igbce.deGewerkschaft Erziehung und WissenschaftReifenberger Straße 21D-60489 Frankfurt/MainTel: +49 (0)69 78973-0Fax: +49 (0)69 78973-202E-Mail: info@gew.dewww.gew.deIG MetallWilhelm-Leuschner-Straße 79D-60329 Frankfurt/MainTel: +49 (0)69 6693-0Fax: +49 (0)69 6693-2843E-Mail: ia@igmetall.dewww.igmetall.deGewerkschaft Nahrung-Genuss-GaststättenHaubachstraße 76D-22765 HamburgTel: +49 (0)40 38013-0Fax: +49 (0)40 38926-37E-Mail: hauptverwaltung@ngg.netwww.ngg.netGewerkschaft <strong>der</strong> PolizeiBundesvorstandStromstraße 4D-10555 BerlinTel: +49 (0)30-399921-0Fax: +49 (0)30-399921-211E-Mail: gdp-bund-berlin@gdp-online.dewww.gdp.deTRANSNETWeilburger Straße 24D-60326 Frankfurt/MainTel: +49 (0)69 7536-0Fax: +49 (0)69 7536-222E-Mail: info@transnet.orgwww.transnet.orgver.di – Vereinte <strong>Die</strong>nstleistungsgewerkschaftBundesverwaltungPaula-Thiede-Ufer 10D-10179 BerlinTel: +49 (0)30 6956-0Fax: +49 (0)30 6956-3141E-Mail: info@verdi.dewww.verdi.deIBFG und RegionalorganisationenInternationaler Bund Freier Gewerkschaften(IBFG)Boulevard du Roi Albert II, 5B-1210 Brüssel, BelgienTel: +32 (0)2 2240211Fax: +32 (0)2 2015815E-Mail: internetpo@icftu.orgwww.icftu.orgAFRO (Afrika)P.O. Box 67273NairobiKenyaTel: +254 (0)20 244336/340046/717308/717324Fax: +254 (0)20 215072E-Mail: info@icftuafro.orgwww.icftuafro.org


Seite 30APRO (Asien und Pazifik)9th Floor, NTUC CentreOne Marina BoulevardSingapore 018989, Republic of SingaporeTel: +65 63273590Fax: +65 63273576E-Mail: gs@icftu-apro.orgwww.icftu-apro.orgORIT (Lateinamerika)Avda. Andrés Eloy Blanco(Este 2) Edificio José VargasPiso 15 Los CaobosCaracas, VenezuelaTel: +58 (212) 578353810922780Fax: +58 (212) 5787023349E-Mail: vbaez@cioslorit.orgwww.cioslorit.orgWVA und RegionalorganisationenWeltverband <strong>der</strong> Arbeitnehmer (WVA)Rue de Trèves 33B-1040 Brüssel, BelgienTel: +32 (0)2 2854700Fax: +32 (0)2 2308722E-Mail: info@cmt-wcl.orgwww.cmt-wcl.orgODSTA (Afrika)Route Internationale d’AtakpaméB.P. 4401Lome-Agoenyive, TogoTel: +228 2506087Fax: +228 2256113E-Mail: odsta@cafe.tgwww.odsta.orgCLAT (Lateinamerika)Apartado 66811010 A Caracas, VenezuelaTel: +58 (0)212 3720794Fax: +58 (0)212 3720463E-Mail: clat@telcel.net.vewww.clat.orgBATU (Asien)SATU-Foundation, Inc., BuildingBlock 73, Lot 11, Phase 8North Fairview 1121,Quezon City, PhilippinesTel: +63 (0)2 930-7181/930-4983Fax: +63 (0)2 938-6789E-Mail: necielucero@eastern.com.phwww3.iconn.com.ph/batunormGlobal Unionswww.global-unions.orgBildungsinternationale (BI)5 Bd du Roi Albert IIB-1210 Brüssel, BelgienTel: +32 (0)2 2240611Fax: +32 (0)2 2240606www.ei-ie.orgInternationale Fö<strong>der</strong>ation von Chemie-, Energie-,Bergbau- und Fabrikarbeiterverbänden (ICEM)Avenue Emile de Béco, 109B-1050 Brüssel, BelgienTel: +32 (0)2 6262020Fax: +32 (0)2 6484316www.icem.orgInternationaler Bund <strong>der</strong> Bau- und Holzarbeiter54, route des AcaciasCH-1227 Carouge (GE)/SchweizTel: +41 (0)22 8273777Fax: +41 (0)22 8273770E-Mail: info@ifbww.orgwww.ifbww.orgInternationale Journalisten-Fö<strong>der</strong>ation (IJF)IPC-Residence Palace, Bloc CRue de la Loi 155B-1040 Brüssel, BelgienTel: +32 (0)2 2352200Fax: +32 (0)2 2352219www.ifj.orgInternationaler Metallgewerkschaftsbund (IMB)54bis, route des AcaciasCase Postale 1516CH-1227 Genf, SchweizTel: +41 (0)22 3085050Fax: +41 (0)22 3085055www.imfmetal.orgInternationale Textil-, BekleidungsundLe<strong>der</strong>arbeiter-Vereinigung (ITBLAV)8 rue Joseph StevensB-1000 Brüssel, BelgienTel: +32 (0)2 5122606Fax: +32 (0)2 5110904www.itglwf.orgInternationale Transportarbeiter-Fö<strong>der</strong>ation (ITF)49-60 Borough RoadLondon SE1 1DR, GroßbritannienTel: +44 (0)20 74032733Fax: +44 (0)20 73577871www.itf.org.uk


Seite 31Internationale Union <strong>der</strong> Lebensmittel-, Landwirtschafts-,Hotel-, Restaurant-, Café- undGenussmittelarbeiter-Gewerkschaften (IUL)Rampe du Pont-Rouge, 8CH-1213 Petit-Lancy, SchweizTel: +41 (0)22 7932233Fax: +41 (0)22 7932238www.iuf.orgInternationale <strong>der</strong> Öffentlichen <strong>Die</strong>nste (IÖD)45, avenue VoltaireBP 9F-01211 Ferney-Voltaire Cedex, FrankreichTel: +33 (0)4 50406464Fax: +33 (0)4 50407320www.world-psi.orgUnion Network International (UNI)8-10 Avenue ReverdilCH-1260 Nyon, SchweizTel: +41 (0)22 3652100Fax: +41 (0)22 3652121www.union-network.orgFriedrich-Ebert-StiftungHiroshimastraße 17D-10785 BerlinTel. +49 (0)30 26935-6E-Mail: presse@fes.dewww.fes.deRegionalbüros unter:www.fes.de/internationalearbeit.htmlOECDGewerkschaftlicher Beratungsausschussbei <strong>der</strong> OECD (TUAC)26, avenue de la Grande-ArméeF-75017 Paris, FrankreichTel: +33 (0)1 55373737Fax: +33 (0)1 47549828www.tuac.orgOrganisation für WirtschaftlicheZusammenarbeit und Entwicklung (OECD)2, rue André PascalF-75775 Paris Cedex 16, FrankreichTel: +33 (0)1 45248200Fax: +33 (0)1 45248500E-Mail: news.contact@oecd.orgwww.oecd.orgOECD Berlin CentreSchumannstraße 10D-10117 BerlinTel: +49 (0)30 2888353Fax: +49 (0)30 28883545E-Mail: berlin.contact@oecd.orgwww1.oecd.org/deutschlandBeratendes Komitee <strong>der</strong> Wirtschaftbei <strong>der</strong> OECD (BIAC)13/15, Chaussée de la Muette75016 Paris, FrankreichTel: +33 (0)1 42300960Fax: +33 (0)1 42887838E-Mail: biac@biac.orgwww.biac.org


Seite 32Anhang 3Liste <strong>der</strong> nationalenKontaktstellenArgentinienAustralienBelgienBrasilienChileDänemarkDeutschlandNational Direction of InternationalEconomic Negotiations (DINEI)Ministry of Foreign Affairs, International Trade and WorshipEsmeralda 1212, 9th floorRA-Buenos AiresThe Executive MemberForeign Investment Review Boardc/-The TreasuryAUS-Canberra ACT 2600Service Public Fédéral Economie, PME,Classes Moyennes & EnergieDirection générale du Potentiel EconomiqueRue Général Leman 60B-1040 BrüsselInternational Affairs SecretariatMinistry of FinanceEsplanada dos Ministérios, Bloco P - Sala 225BR-70048-900 Brasília DFChef du Département OECD/DIRECONDirección de Relaciones Económicas InternationalesMinisterio de Relaciones Exteriores de ChileTeatinos 20, tercer pisoRCH-SantiagoDeputy Permanent Secretary of StateLabour Law and International Relations CentreMinistry of EmploymentVed Stranden 8DK-1061 Kopenhagen KBundesministerium für Wirtschaft und Arbeit –Auslandsinvestitionen VC3Scharnhorststraße 34-37D-10115 BerlinTel: +54 (0)11 4819-7020/7568Fax: +54 (0)11 4819-7566E-Mail: fef@mrecic.gov.arigf@mrecic.gov.arTel: +61 (0)2 6263-3795Fax: +61 (0)2 6263-2940E-Mail: ancp@treasury.gov.auwww.ausncp.gov.auTel: +32 (0)2 2065873Fax: +32 (0)2 2300050E-Mail: colette.vanstraelen@mineco.fgov.beTel: +55 (0)61 4122227 or 4122233Fax: +55 (0)61 4121722E-Mail: pcn.ocde@fazenda.gov.brangela.freitas@fazenda.gov.brwww.fazenda.gov.br/multinacionaispcnTel: +56 (0)2 5659325Fax: +56 (0)2 5659364E-Mail: clrojas@direcon.clwww.direcon.cl„compromisos multilaterales“Tel: +45 33 92 99 59Fax: +45 33 12 13 78E-Mail: eed@am.dkwww.bm.dk/kontaktpunktTel:+49 (0)30 2014-7577Fax: +49 (0)30 2014-5378E-Mail: buero-vc3@bmwa.bund.dewww.bmwi.de/Navigation/Unternehmer/auslandsgeschaefte.htmlwww.bmwi.de/Navigation/Aussenwirtschaft-und-Europa/Finanzierung-und-Recht/Investieren-im-Ausland/oecd.html


Seite 33EstlandFinnlandFrankreichGriechenlandIrlandIslandIsraelItalienNational Contact Point of the OECD Declaration onInternational Investment and Multinational EnterprisesForeign Trade Policy Division, Trade DepartmentMinistry of Economic Affairs and CommunicationHarju 11EST-15072 TallinnSecretary General, Chief CounsellorAdvisory Committee on International Investmentand Multinational Enterprises of Finland (MONIKA)Ministry of Trade and IndustryPO Box 32FIN-00023 ValtioneuvostoSous-directrice„Europe et Affaires Monétaires Internationales”Direction du Trésor139, rue de BercyF-75572 Paris cedex 12DirectorDirectorate for International Organisations and PoliciesGeneral Directorate forPolicy Planning and ImplementationMinistry of Economy and FinanceErmou & Cornarou 1GR-105 63 AthenNational Contact Point for the OECD Guidelinesfor Multinational EnterprisesBilateral Trade Promotion Unit Departmentof Enterprise, Trade and EmploymentKildare StreetIRL-Dublin 2Director for Financial Markets and Economic AffairsMinistry of Industry and CommerceArnarhvoliIS-150 ReykjavikIsrael‘s National Contact PointMinistry of Industry, Trade and LabourBank Israel StreetIL-JerusalemDirezione Generale Sviluppo e CompetitivitàMinistero Attività ProduttiveVia Molise 2I-00187 RomTel: +372 625 6399Fax: +372 631 3660E-Mail: hellehelena.puusepp@mkm.eeTel: +358 (0)9 16064689E-Mail: jorma.immonen@ktm.vn.fiwww.ktm.fi/monikaTel: +33 (0)1 44877370Fax: +33 (0)1 45183629E-Mail: claire.waysand@dt.finances.gouv.franne.muxart@dt.finances.gouv.frhttp://www.minefi.gouv.fr/TRESOR/pcn/pcn.htmTel: +30 (0)210 3286301o<strong>der</strong> +30 (0)210 328 6231Fax: +30 (0)210 3286309E-Mail: nsyms@ath.forthnet.grwww.elke.grTel: +353 (0)1 6312605Fax: +353 (0)1 6312560E-Mail: Pad_Hayden@entemp.iewww.entemp.ie/epst/fdi2.htmTel: +354 (0)1 609070Fax: +354 (0)1 621289Tel: +972 (0)2 666-2687Fax: +972) (0)2 666-2956E-Mail: avichai@moital.gov.ilwww.ncp-israel.gov.ilTel: +39 (0)6 47052988Fax: +39 (0)6 47052475E-Mail: loredana.gulino@minindustria.itpcn1@minindustria.itwww.minindustria.it


Seite 34JapanKanadaKoreaLettlandLitauenLuxemburgMexikoDirectorSecond International Organisations DivisionEconomic Affairs BureauMinistry of Foreign Affairs2-2-1 KasumigasekiChiyoda-kuJ-TokioDirectorInternational Affairs DivisionMinistry of Health, Labour and Walfare1-2-2 KasumigasekiChiyoda-kuJ-TokioDirectorTrade and Investment Facilitation DivisionMinistry of Economy, Trade and Industry1-3-1 KasumigasekiChiyoda-kuJ-TokioCanada‘s National Contact PointRoom C6-273International Trade Canada125 Sussex DriveCDN-Ottawa, Ontario K1A 0G2DirectorMinistry of Commerce, Industry and Energy (MOCIE)1 Chungang-dongGwacheon-siROK-Kyonggi-doDirectorEU External Economic Relations DepartmentMinistry of Foreign Affairs of the Republic of Latvia36 Brivibas BulvarisLV -1395 RigaDirectorCompany Law DivisionMinistry of Economy of the Republic of LithuaniaGedimino ave. 38/2LT-01104 VilniusSecrétaire du Point de Contact nationalMinistère de l‘EconomieSecrétariat du Comité de ConjonctureL-2914 LuxemburgSecretaría de EconomíaAlfonso Reyes # 30, Piso 18Col. Condesa C.P. 06140MEX-Mexico, D.F.Tel: +81 (0)3 5501-8348Fax: +81 (0)3 5501-8347www.mofa.go.jp/mofaj/gaiko/oecdTel: +81 (0)3 3595-2402Fax: +81 (0)3 3502-1946www.mhlw.go.jpTel: +81 (0)3 3501-6623Fax: +81 (0)3 3501-3638www.meti.go.jp/policy/trade_policy/oecd/html/cime.htmlTel: +1 (0)613 9963324Fax: +1 (0)613 9440679E-Mail: ncp.pcn@dfait-maeci.gc.cawww.ncp-pcn.gc.caTel: +82 (0)2 21105356Fax: +82 (0)2 5039655E-Mail: fdikorea@mocie.go.krwww.mocie.go.krTel: +371 7016258Fax: +371 7321588E-Mail: eu.econ.dep@mfa.gov.lvhttp://www.mfa.gov.lvTel: +370 52620582Fax: +370 52633974E-Mail: m.rucinskaite@ukmin.lthttp://www.ukmin.ltTel: +35 (0)2 4784173Fax: +35 (0)2 460448E-Mail: marc.hostert@eco.etat.luo<strong>der</strong>anne-catherine.lammar@eco.etat.luTel: +52 (0)5 5729-9146Fax: +52-(0)5 5729-9352E-Mail: pcn-ocde@economia.gob.mxksmith@economia.gob.mxwww.economia-snci.gob.mx


Seite 35NeuseelandNie<strong>der</strong>landeNorwegenÖsterreichPolenPortugalSchwedenSchweizSlowakischeRepublikSenior AdvisorMinistry of Economic DevelopmentPO Box 1473NZ-WellingtonHead of the Investment Policy and InternationalOrganisations DivisionMinistry of Economic AffairsP.O. Box 20102NL-2500 EC Den HaagMinistry of Foreign AffairsDepartment for Trade Policy, Environment and ResourcesWTO/OECD-sectionPO Box 8114N-0032 OsloDirectorExport and Investment Policy DivisionFe<strong>der</strong>al Ministry of Economic Affairs and LabourAbteilung C2/5Stubenring 1A-1011 WienPolish Information and Foreign InvestmentUl. Bagatela 12PL-00-585 WarschauICEP PortugalAvenida 5 de Outubro, 101P-1050-051 LissabonDepartment for International Trade PolicyMinistry of Foreign AffairsS-103 33 StockholmPoint de contact nationalSecteur Investissements internationaux et entreprisesmultinationalesSecrétariat d‘Etat à l‘économieEffingerstraße 1CH-3003 BernNational Contact Point of the Slovak Republic – NKM SROdbor hospodarskej strategieMinistry of EconomyMH SR, Mierova 19SK-82715 BratislavaTel: +64 (0)4 4742967Fax: +64 (0)4 4712658E-Mail: james.dalton@med.govt.nzhttp://oecd-multinat.med.govt.nzTel: +31 (0)70 3796378Fax: +31 (0)70 3797924E-Mail: ncp@minez.nlwww.oesorichtlijnen.nlTel: +47 2224 3418Fax: +47 2224 2784E-Mail: s-wto@mfa.nohttp://odin.dep.no/ud/norsk/handelspolitikk/032061-990006/index-dok000-b-n-a.htmlTel: +43 (0)1 71100-5180 or 5792Fax: +43 (0)1 71100-15101E-Mail: POST@C25.bmwa.gv.atwww.oecd-leitsaetze.atTel: +48 (0)22 334-98-75Fax: +48 (0)22 334-99-99E-Mail: michal.mierzejewski@piaz.gov.plpaiz.gov.plTel: +351 (0)1 808214214o<strong>der</strong> +351 (0)1 217909351Fax: +351 (0)1 217909577E-Mail: icep@icep.ptpaula.rod@icep.ptwww.icep.pt/empresas/dirempmulti.aspTel: +46 (0)8 4051000Fax: +46 (0)8 7231176E-Mail: sofia.calltorp@foreign.ministry.sewww.ud.seTel: +41 (0)31 3240854Fax: +41 (0)31) 3257376E-Mail: WHIN@seco.admin.chwww.seco.admin.chTel: +421 (0)2 48541610Fax: +421 (0)2 48543613E-Mail: aradyova@economy.gov.skwww.economy.gov.sk


Seite 36SlowenienSpanienTschechischeRepublikTürkeiUngarnVereinigteStaatenVereinigtesKönigreichEuropäischeKommissionMinistry of the EconomyForeign Economic Relations DivisionEconomic Multilateral SectorKotnikova 5SLO-1000 LjubljanaNational Contact PointGeneral Secretary for International TradeMinistry of Industry, Tourism and TadePaseo de la Castellana nº 162E-28046 MadridDirector GeneralInternational Organisations DepartmentMinistry of FinanceLetenská 15CZ-118 10 Prag 1Deputy Director GeneralUn<strong>der</strong>secretariat of TreasuryGeneral Directorate of Foreign InvestmentInönü BulvaryTR-06510 Emek-AnkaraDepartment of Economic Development ProgrammesMinistry of Economy and TransportV., Honvéd utca 13-15H-1055 BudapestDirectorOffice of Investment AffairsBureau of Economic and Business AffairsDepartment of State2201 C St. NWUSA-Washington, DC 20520UK National Contact PointDepartment of Trade and IndustryBay 357, Kingsgate House66-74 Victoria StreetGB-London SW1E 6SWCHAR 8/204 or 8/166Directorate General for Trade, Unit F2Rue de la Loi 200B-1049 BrüsselTel: +38 (0)6 22341035Fax: +38 (0)6 22341050E-Mail: slonkt.mg@gov.siwww.mg-rs.siTel: +34 (0)91 3493860Fax: +34 (0)91 4572863E-Mail: pnacional.sscc@mcx.eswww.sgcomex/home1fra.htmTel: +420 (0)2 57042133Fax: +420 (0)2 57042795E-Mail: lenka.loudova@mfcr.czwww.mfcr.cz/static/zahrvztahy/oecd.htmTel: +903 (0)122 128914-15Fax: +903 (0)122 128916E-Mail: zergul.ozbilgic@hazine.gov.trozlem.nudrali@hazine.gov.trwww.hazine.gov.trTel: +36 (0)1 374-2877Fax: +36 (0)1 269-3478 o<strong>der</strong> 332-6154E-Mail: tejnora@gkm.huwww.gkm.huTel: +1 (0)202 7364274Fax: +1 (0)202 6470320E-Mail: usncp@state.govwww.state.gov/www/issues/economic/ifd_oia.htmlwww.state.gov/e/eb/oecd/Tel: +44 (0)20 72154254Fax: +44 (0)20 72154539E-Mail: uk.ncp@dti.gsi.gov.ukwww.dti.gov.uk/ewt/ukncp.htmTel: +32 (0)2 2951655o<strong>der</strong> +32 (0)2 2986163Fax: +32 (0)2 2991651E-Mail: Corinne.Dreyfus@cec.eu.into<strong>der</strong>Hugh.Pullen@cec.eu.inthttp://europa.eu.int/comm/trade/csr/index_en.htm


Mit <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Leitsätze befasste AkteureAuf nationaler EbeneAuf OECD-EbeneMultinationale Unternehmenund nationaleUnternehmerverbändeBIAC – Beraten<strong>der</strong> Beirat <strong>der</strong>Wirtschaft und IndustrieDGB undMitgliedsgewerkschaftenTUAC – GewerkschaftlicherBeratungsausschussNationaleTeilnehmerstaatenKontaktstellenInves-titions-ausschussNichtregierungsorganisationen

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