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Realschule eröffnet ein Insektenhotel - Stadt Bad Saulgau

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4 Nummer<br />

15<br />

Mittwoch, 8. April 2009 Amtliches<br />

AMTLICHE<br />

BEKANNTMACHUNGEN<br />

Wahl der Gem<strong>ein</strong>deräte<br />

und Ortschaftsräte<br />

am 7. Juni 2009<br />

Am Donnerstag, 9.4.2009, findet um<br />

20.00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses<br />

<strong>ein</strong>e öffentliche Sitzung des Gem<strong>ein</strong>dewahlausschusses<br />

statt.<br />

Zu der Sitzung hat jedermann Zutritt.<br />

Tagesordnung:<br />

1. Verpflichtung der Mitglieder des Gem<strong>ein</strong>dewahlausschusses<br />

2. Einführung in die Aufgaben<br />

3. Prüfung der <strong>ein</strong>gegangenen Wahlvorschläge,<br />

Beschlussfassung über ihre<br />

Zulassung sowie Festlegung der Reihenfolge<br />

gem. § 18 Abs. 4 KomWO<br />

a) Wahl der Gem<strong>ein</strong>deräte<br />

b) Wahl der Ortschaftsräte<br />

4. Zustimmung gemäß § 36 Abs. 1<br />

KomWO zur Unterbrechung und Verlegung<br />

der Sitzung zur Ermittlung und<br />

Feststellung des Abstimmungsergebnisses<br />

in Wahlbezirken.<br />

gez. Richard Striegel<br />

Amtsgericht Ravensburg<br />

Zwangsversteigerung<br />

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am<br />

Donnerstag, 7.5.2009, vorm. 8.00 Uhr im<br />

Amtsgericht 88212 Ravensburg, Außenstelle,<br />

Kirchstr. 23, I. OG, Sitzungssaal, folgender<br />

Grundbesitz versteigert werden:<br />

Grundbuch von <strong>Saulgau</strong><br />

Blatt 2632, BV Nr. 1:<br />

1.495/10.000 Miteigentumsanteil an dem<br />

Grundstück<br />

Flst. 191/10 Klosterstraße 2/1 8 a 28 m2 Gebäude- und Freifläche<br />

verbunden mit dem Sondereigentum an der<br />

Wohnung im Erdgeschoss mit Kellerraum<br />

im Untergeschoss - Aufteilungsplan Nr. 1<br />

Zu diesem Wohnungseigentum gehören die<br />

Sondernutzungsrechte an den im Aufteilungsplan<br />

Nr. 1 bezeichneten Terrassen.<br />

Dieser Wohnungseigentums<strong>ein</strong>heit Heft<br />

2632 BV 1 sind die Sondernutzungsrechte<br />

an dem im Aufteilungsplan mit Nr. 12 bezeichneten<br />

Carport (überdacht), mit Nr. 15<br />

Stellplatz im Freien und mit Nr. 17 Stellplatz<br />

im Freien zugewiesen.<br />

Objektbeschreibung lt. Gutachten:<br />

3-Zimmer-Wohnung, ca. 78 m2 Wohnfläche<br />

1 Carportplatz, 2 Stellplätze im Freien<br />

Der Versteigerungsvermerk wurde am<br />

23.7.2007 in das Grundbuch <strong>ein</strong>getragen.<br />

Durch Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg<br />

vom 12.8.2008 wurde der Wert<br />

des Wohnungs- und Teileigentumsrechts<br />

gem. § 74 a Abs. 5 ZVG auf 74.000,00 E<br />

und der Wert des Zubehörs auf 700,00 E<br />

festgesetzt.<br />

Es ergehen folgende Aufforderungen:<br />

1. Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung<br />

des Versteigerungsvermerks aus<br />

dem Grundbuch nicht ersichtlich waren,<br />

sind spätestens im Versteigerungstermin<br />

vor der Aufforderung zur<br />

Abgabe von Geboten anzumelden und,<br />

wenn die Gläubiger widersprechen,<br />

glaubhaft zu machen, da sonst die<br />

Rechte bei der Feststellung des geringsten<br />

Gebots nicht berücksichtigt<br />

und bei der Verteilung des Erlöses dem<br />

Anspruch der Gläubiger und den übrigen<br />

Rechten nachgesetzt werden.<br />

2. Wer <strong>ein</strong> Recht hat, das der Versteigerung<br />

des Wohnungs- und Teileigentumsrechts<br />

oder des nach § 55 ZVG<br />

mithaftenden Zubehörs entgegensteht,<br />

wird aufgefordert, vor Erteilung des Zuschlags<br />

die Aufhebung oder die <strong>ein</strong>stweilige<br />

Einstellung des Verfahrens zu<br />

erwirken, widrigenfalls für das Recht<br />

der Versteigerungserlös an die Stelle<br />

des versteigerten Gegenstands tritt.<br />

Landratsamt Sigmaringen<br />

Untere Flurber<strong>ein</strong>igungsbehörde<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

Flurber<strong>ein</strong>igung Herbertingen<br />

(B 32/B 311)<br />

Vorläufige Anordnung<br />

vom 2.4.2009<br />

1. Vorläufige Anordnung<br />

(Besitzentzug)<br />

Zur Bereitstellung von Flächen<br />

-für den zweiten Bauabschnitt des Neubaus<br />

der Nord-Ost-Umfahrung von Herbertingen<br />

im Zuge der B 32/B 311 zwischen<br />

der Straße von Herbertingen<br />

nach Marbach<br />

(L 282) und der Bahnlinie Herbertingen -<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Saulgau</strong>, mitsamt den erforderlichen<br />

Nebenanlagen<br />

-fürden Bau von Parallelfeldwegen,<br />

-für die nötigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />

- die nur vorübergehend in Anspruch genommen<br />

werden, wie z.B. Flächen fürdie<br />

Baustellen<strong>ein</strong>richtung, zur Zwischenlagerung<br />

von Boden sowie Flächen für<br />

Baustreifen<br />

wird vom Landratsamt Sigmaringen - Untere<br />

Flurber<strong>ein</strong>igungsbehörde - auf Antrag<br />

des Regierungspräsidiums Tübingen vom<br />

3.2.2009 nach § 88 Nr. 3 in Verbindung mit<br />

§ 36 Abs. 1 des Flurber<strong>ein</strong>igungsgesetzes<br />

(FlurbG) in der Fassung vom 16.3.1976<br />

(BGBl. I S. 546) im Flurneuordnungsverfahren<br />

Herbertingen (B 32/B 311) Folgendes<br />

angeordnet:<br />

1.1 Den Beteiligten (Eigentümern, Pächtern<br />

und sonstigen Berechtigten) werden zum<br />

15.5.2009 Besitz und Nutzung der Grundstücksflächen<br />

entzogen, die in der Besitzregelungskarte<br />

vom 30.3.2009 in der Farbe<br />

Lila (dauerhaft beanspruchte Flächen) und<br />

der Farbe Grün (vorübergehend beanspruchte<br />

Flächen) bezeichnet sind. Die Besitzregelungskarte<br />

ist Bestandteil dieser<br />

vorläufigen Anordnung.<br />

STADTJOURNAL<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Saulgau</strong><br />

1.2 Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten<br />

durch das Regierungspräsidium Tübingen,<br />

wird ab 15.5.2009 für den oben genannten<br />

Zweck in den Besitz der nach Nr.<br />

1.1 entzogenen Flächen <strong>ein</strong>gewiesen.<br />

1.3 Das Regierungspräsidium Tübingen hat<br />

sicherzustellen, dass die Nutzung der den<br />

Beteiligten verbleibenden Flächen durch die<br />

Bauarbeiten nicht unterbrochen wird.<br />

Hierzu hat das Regierungspräsidium Tübingen<br />

die vorhandenen Wege in befahrbarem<br />

Zustand zu erhalten und die erforderlichen<br />

Ersatzwege auf den dafür bereitgestellten<br />

Flächen herzustellen und für den landwirtschaftlichen<br />

Verkehr offen zu halten.<br />

2. Festsetzung der Geldabfindungen<br />

für wesentliche Grundstücksbestandteile<br />

und der Aufwuchs-<br />

und Nutzungsentschädigungen<br />

2.1 Geldabfindungen:<br />

Die auf den zu entziehenden Flächen befindlichen<br />

wesentlichen Bestandteile (Bauwerke,<br />

Bäume, Sträucher usw.) wurden unter<br />

Beiziehung von Sachverständigen bewertet.<br />

Auf Grund der Ergebnisse der Bewertung<br />

wurden die Geldabfindungen ermittelt,<br />

die hiermit auf Grund von § 50<br />

FlurbG festgesetzt werden. Die Geldabfindungen<br />

und die zu Grunde liegenden Ergebnisse<br />

der Bewertung sind in dem "Verzeichnis<br />

der wesentlichen Grundstücksbestandteile"<br />

nachgewiesen. Dieses Verzeichnis<br />

ist <strong>ein</strong> Bestandteil dieses Beschlusses.<br />

2.2 Aufwuchsentschädigung:<br />

Für in Anspruch genommene Flächen (siehe<br />

Nr. 1) wird neben der Geldabfindung (siehe<br />

Nr. 2.1) in den Fällen, in denen angebaute<br />

Grundstücksflächen in Anspruch genommen<br />

werden, <strong>ein</strong>e Aufwuchsentschädigung<br />

gewährt. Die Aufwuchsschäden wurden unter<br />

Beiziehung von Sachverständigen bewertet.<br />

Auf Grund der Ergebnisse der Bewertung<br />

wurden die Entschädigungsbeträge<br />

ermittelt. Sie werden hiermit für die<br />

gegebenen Fälle festgesetzt und sind im<br />

"Verzeichnis der Aufwuchsentschädigungen"<br />

nachgewiesen. Dieses Verzeichnis ist<br />

<strong>ein</strong> Bestandteil dieses Beschlusses.<br />

2.3 Nutzungsentschädigung:<br />

Für die Jahre, in denen k<strong>ein</strong>e Aufwuchsentschädigung<br />

(siehe Nr. 2.2) gezahlt wird,<br />

wird für die in Anspruch genommenen Flächen<br />

(siehe Nr. 1) jährlich, längstens jedoch<br />

bis zur vorläufigen Besitz<strong>ein</strong>weisung nach<br />

§ 65 FlurbG, <strong>ein</strong>e Nutzungsentschädigung<br />

gezahlt, soweit nicht Ersatzland zur Verfügung<br />

gestellt oder zumutbares Ersatzland<br />

angepachtet werden kann.<br />

Die Nutzungsentschädigung für landwirtschaftlich<br />

genutzte Flächen bemisst sich<br />

sowohl bei selbstbewirtschafteten Eigentumsflächen<br />

als auch bei Pachtflächen (bis<br />

zum Ablauf der Pachtver<strong>ein</strong>barung) nach<br />

dem durchschnittlichen Deckungsbeitrag.<br />

Bei nichtbewirtschafteten landwirtschaftlichen<br />

Flächen wird der <strong>ein</strong>fache ortsübliche<br />

Pachtzins vergütet. Dabei werden folgende<br />

Sätze zugrunde gelegt:<br />

Durchschnittl.<br />

Deckungsbeitrag 800 E/ha u. Jahr<br />

Ortsübl. Pachtzins 2 E/Ar und Jahr<br />

im Acker<br />

1 E/Ar und Jahr<br />

im Grünland

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