03.12.2012 Aufrufe

Rechtsprechung Restwert - Zak

Rechtsprechung Restwert - Zak

Rechtsprechung Restwert - Zak

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Die <strong>Restwert</strong>ermittlung<br />

im Spiegel der Judikatur<br />

Die <strong>Restwert</strong>ermittlung im Spiegel der Judika


Die Ausgangssituation<br />

Die <strong>Restwert</strong>ermittlung im Spiegel der Judika


Die gesetzliche Regelung<br />

§ 249 I BGB<br />

„Wer Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den<br />

Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, w rde,<br />

wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht<br />

eingetreten wäre. w re.“<br />

Die <strong>Restwert</strong>ermittlung im Spiegel der Judika


Ju hu, Endlich Millionär Million r !!<br />

§§<br />

§§<br />

???<br />

Die <strong>Restwert</strong>ermittlung im Spiegel der Judika


Vorgaben des Schadensrechts<br />

• Totalreparation<br />

- vollständiger Schadensausgleich<br />

• Wirtschaftlichkeitsgebot<br />

- von mehreren gleichwertigen Wegen der Schadensbehebung<br />

ist der wirtschaftlich vernünftigste zu wählen<br />

• Verbot der Überkompensation<br />

- Wiederherstellung des Zustands vor dem Schaden<br />

- keine Bereicherung des Geschädigten<br />

Die <strong>Restwert</strong>ermittlung im Spiegel der Judika


Realität Realit t des Kfz-Sachverst<br />

Kfz Sachverständigen ndigen<br />

• Werkstattsterben<br />

• Sinkende Schadenquote<br />

• Sinkendes Auftragsvolumen<br />

• Verdrängungswettbewerb durch Konzentration<br />

• Weniger Besichtigungspotential durch Werkstattsteuerung<br />

• Steigende Anforderungen durch zunehmende Komplexität (Elektronik,<br />

(Elektronik,<br />

Verbundwerktsoffe, Verbundwerktsoffe,<br />

etc.)<br />

• Position des Sachverständigen zwischen Werkstatt, Anspruchsteller Anspruchsteller<br />

und<br />

Versicherer<br />

Die <strong>Restwert</strong>ermittlung im Spiegel der Judika


Dichtung…<br />

Dichtung<br />

Die in den <strong>Restwert</strong>börsen <strong>Restwert</strong>b rsen erzielten<br />

Preise sind unrealistisch.<br />

<strong>Restwert</strong>börsen <strong>Restwert</strong>b rsen sind „Sondermarkt<br />

Sondermarkt“.<br />

<strong>Restwert</strong>börsen <strong>Restwert</strong>b rsen begünstigen beg nstigen den<br />

Briefehandel.<br />

Briefehandel.<br />

<strong>Restwert</strong>börsen <strong>Restwert</strong>b rsen benachteiligen regionale<br />

und nationale Aufkäufer Aufk ufer<br />

Die <strong>Restwert</strong>ermittlung im Spiegel der Judika


…und und Wahrheit<br />

• Ca. 33 % der angebotenen Fahrzeuge wird repariert<br />

oder unrepariert weiter genutzt.<br />

• Ca.33 % kaufen Werkstätten Werkst tten / Abschleppdienste.<br />

• Ca.33 % erhalten die Bieter der <strong>Restwert</strong>börsen.<br />

<strong>Restwert</strong>b rsen.<br />

• Die Mehrzahl der Fahrzeuge kaufen deutsche Aufkäufer Aufk ufer<br />

• Klare Abwicklungsprozesse schaffen Transparenz<br />

Die <strong>Restwert</strong>ermittlung im Spiegel der Judika


Die „Gute Gute Alte Zeit“<br />

Zeit<br />

• Einholung mehrerer Angebote bei<br />

einzelnen Händlern H ndlern<br />

• aufwändige aufw ndige Recherche<br />

• mehrfache Telefonate<br />

• nicht unerheblicher Zeit- Zeit und<br />

Kostenaufwand<br />

• geringe Transparenz<br />

• uneinheitliche Abwicklung infolge<br />

fehlender Standards<br />

Die <strong>Restwert</strong>ermittlung im Spiegel der Judika


Das Internetzeitalter<br />

• Kostenminimierung durch Zeitersparnis<br />

• Hohe Marktdurchdringung<br />

• Optimierung des <strong>Restwert</strong>s<br />

• Einfache Übernahme bernahme des <strong>Restwert</strong>s in das Gutachten.<br />

• Verbindliche und garantierte Mindestgebote<br />

• Keine Kosten bei sog. „Nullgeboten<br />

Nullgeboten“<br />

• Abholgarantie<br />

Die <strong>Restwert</strong>ermittlung im Spiegel der Judika


Tendenzen der <strong>Rechtsprechung</strong><br />

oder<br />

„Die Die Börse B rse ist nicht mehr Böse B se“<br />

Die <strong>Restwert</strong>ermittlung im Spiegel der Judika


Kernaussagen der <strong>Rechtsprechung</strong><br />

• Der Geschädigte Gesch digte ist Herr des Restitutionsverfahrens<br />

• Der Geschädigte kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn er<br />

das Fahrzeug an den „Erstbesten“ verkauft.<br />

• <strong>Restwert</strong>börsen unterstützen die Arbeit des Sachverständigen.<br />

• Der Sachverständige muss den relevanten Markt bei der Ermittlung<br />

des <strong>Restwert</strong>es berücksichtigen und dessen Angebote beurteilen<br />

und bewerten können.<br />

• Der Sachverständige hat die Gebote auf ihre Angemessenheit<br />

anhand seines Fachwissens hin zu überprüfen.<br />

„Mondpreise“ sollten hinterfragt werden.<br />

Die <strong>Restwert</strong>ermittlung im Spiegel der Judika


Die Entwicklung der <strong>Rechtsprechung</strong><br />

BGH, Urteil vom 21.01.1992 (AZ: VI ZR 142/91)<br />

Der Geschädigte, Gesch digte, der ein Gutachten über ber den <strong>Restwert</strong> seines bei einem Unfall<br />

beschädigten besch digten Kfz eingeholt hat, ist bei einer Schadensabrechnung auf Grund<br />

lage der Wiederbeschaffungskosten grundsätzlich grunds tzlich berechtigt, den Wieder-<br />

beschaffungswert um den vom Sachverständigen Sachverst ndigen ermittelten <strong>Restwert</strong> zu kürzen. k rzen.<br />

Hat der Geschädigte<br />

Gesch digte ohne überobligationsm<br />

berobligationsmäß äßige ige Anstrengungen einen Erlös Erl s<br />

erzielt, der den vom Sachverständigen Sachverst ndigen geschätzten gesch tzten <strong>Restwert</strong> übersteigt, bersteigt, muss<br />

er sich einen Abzug in Höhe H he dieses Erlöses Erl ses gefallen lassen.<br />

Die Darlegungs- Darlegungs und Beweislast trägt tr gt der Schädiger Sch diger. .<br />

Die <strong>Restwert</strong>ermittlung im Spiegel der Judika


Die Entwicklung der <strong>Rechtsprechung</strong><br />

BGH, Urteil vom 06.04.1993 (AZ: VI ZR 181/92)<br />

Der Geschädigte darf bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 249<br />

S.2 BGB<br />

die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen<br />

Preis vornehmen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger Sachverständiger<br />

als Wert auf<br />

dem allgemeinen Markt ermittelt hat.<br />

Auf höhere Ankaufspreise spezieller <strong>Restwert</strong>käufer braucht er sich sich<br />

in aller Regel<br />

nicht verweisen zu lassen.<br />

Die <strong>Restwert</strong>ermittlung im Spiegel der Judika


Die Entwicklung der <strong>Rechtsprechung</strong><br />

Exkurs: Was ist der „regionale allgemeine Markt“<br />

Die <strong>Restwert</strong>ermittlung im Spiegel der Judika


<strong>Restwert</strong>börsen <strong>Restwert</strong>b rsen in Deutschland<br />

Dresdner <strong>Restwert</strong>börse<br />

Die <strong>Restwert</strong>ermittlung im Spiegel der Judika


Die Entwicklung der <strong>Rechtsprechung</strong><br />

BGH v. 30.11.1999 (AZ.: VI ZR 219/98)<br />

„Bei Bei der Ersatzbeschaffung gem. § 249 Satz 2 BGB genügt der Geschädigte<br />

Geschädigte<br />

im<br />

Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn er im Totalschadensfall das<br />

Unfallfahrzeug zu dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen<br />

ausgewiesenen<br />

<strong>Restwert</strong> verkauft oder in Zahlung gibt.“<br />

„Weist der Schädiger ihm jedoch eine ohne weiteres zugängliche günstigere<br />

Verwertungsmöglichkeit nach, kann der Geschädigte im Interesse der der<br />

Gering-<br />

haltung des Schadens verpflichtet sein, davon Gebrauch zu machen.“<br />

„Der bloße Hinweis auf eine preisgünstigere Möglichkeit der Verwertung, Verwertung,<br />

um deren<br />

Realisierung sich der Geschädigte erst noch bemühen muss, genügt indessen<br />

nicht, um seine Obliegenheiten zur Schadensminderung auszulösen.“<br />

Die <strong>Restwert</strong>ermittlung im Spiegel der Judika


Die Entwicklung der <strong>Rechtsprechung</strong><br />

BGH v. 07.12.2004 (AZ.: VI ZR 119/04 )<br />

a ) Ein überdurchschnittlicher Erlös, den der Geschädigte für seinen seinen<br />

Un-<br />

fallwagen aus Gründen erzielt, die mit dem Zustand des Fahrzeugs<br />

nichts zu tun haben, ist dem Schädiger nicht gutzubringen (im An-<br />

schluß an Senatsurteile vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR<br />

1985, 593 f. und vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992,<br />

457 f.).<br />

b) Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt<br />

für <strong>Restwert</strong>aufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen; er muß er<br />

sich jedoch einen höheren Erlös anrechnen lassen, den er bei bei<br />

tatsäch-<br />

licher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere<br />

Anstrengungen erzielt.<br />

Die <strong>Restwert</strong>ermittlung im Spiegel der Judika


Die Entwicklung der <strong>Rechtsprechung</strong><br />

BGH v. 12.07.2005 (AZ.: VI ZR 132/04)<br />

Realisiert der Geschädigte Gesch digte den <strong>Restwert</strong> durch den Verkauf seines<br />

Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich grunds tzlich den<br />

erzielten <strong>Restwert</strong>betrag zugrunde legen.<br />

Macht der Haftpflichtversicherer des Geschädigten Gesch digten demgegenüber demgegen ber geltend,<br />

auf dem regionalen Markt hätte h tte ein höherer h herer <strong>Restwert</strong> erzielt werden<br />

müssen, ssen, liegt die Darlegungs- Darlegungs und Beweislast bei ihm.<br />

Die <strong>Restwert</strong>ermittlung im Spiegel der Judika


Die Entwicklung der <strong>Rechtsprechung</strong><br />

BGH v. 12.07.2005 (AZ.: VI ZR 132/04)<br />

„Freilich Freilich gelten auch bei einer solchen konkreten Schadensberechnung Schadensberechnung<br />

das<br />

Wirtschaftlichkeitsgebot und die sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebende ergebende<br />

Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens, Schadens,<br />

so daß der Schädiger oder<br />

dessen Haftpflichtversicherer nicht an dem Vorbringen gehindert ist, auf dem<br />

regionalen Markt hätte ein höherer <strong>Restwert</strong> erzielt werden müssen.“ müssen.“<br />

„Wie der Senat bereits in dem in BGHZ 143, 189, 194 abgedruckten Urteil<br />

dargelegt hat, ist es nämlich nicht ausgeschlossen, daß besondere Umstände<br />

dem Geschädigten Veranlassung geben können, günstigere Verwertungs-<br />

möglichkeiten wahrzunehmen, wahrzunehmen,<br />

um dem Wirtschaftlichkeitsgebot und seiner<br />

Sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung Geringhaltung<br />

des<br />

Schadens zu genügen.“<br />

„Unter diesem Blickpunkt kann er gehalten sein, von einer grundsätzlich grundsätzlich<br />

zuläs-<br />

sigen Verwertung der beschädigten Sache Abstand zu nehmen und im Rahmen<br />

des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu<br />

ergreifen.“<br />

Die <strong>Restwert</strong>ermittlung im Spiegel der Judika


Die Entwicklung der <strong>Rechtsprechung</strong><br />

BGH v. 12.07.2005 (AZ.: VI ZR 132/04)<br />

„Gleichwohl Gleichwohl verbleibt dem Geschädigten Gesch digten ein Risiko, wenn er den <strong>Restwert</strong><br />

ohne hinreichende Absicherung realisiert und der Erlös Erl s sich später sp ter im Prozeß Proze<br />

als zu niedrig erweist. Will er dieses Risiko vermeiden, muß mu er sich vor Verkauf<br />

des beschädigten besch digten Fahrzeugs mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen oder<br />

aber ein eigenes Gutachten mit einer korrekten Werter mittlung einholen, auf<br />

dessen Grundlage er die Schadensberechnung vornehmen kann“ kann<br />

Senatsurteile vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 – VersR 1992, 457<br />

und vom 6. April 1993 – aaO<br />

Die <strong>Restwert</strong>ermittlung im Spiegel der Judika


Die Entwicklung der <strong>Rechtsprechung</strong><br />

OLG Hamm v. 26.5.1997, AZ: 6 U 44/97<br />

Der <strong>Restwert</strong> ist nach dem Betrag zu ermitteln, den ein seriöser seri ser<br />

<strong>Restwert</strong>aufkäufer <strong>Restwert</strong>aufk ufer kalkuliert, der das Fahrzeug unter Verwendung von<br />

Gebrauchtteilen wieder aufbauen und anschließend anschlie end unter Offenlegung des<br />

behobenen Schadens mit Gewinn veräußern ver ern will.<br />

OLG Düsseldorf v. 22.12.1997, 1 U 53/97 (VersR 98, 518)<br />

Der Geschädigte Gesch digte darf sein beschädigtes besch digtes Fahrzeug dann nicht mehr ohne<br />

weiteres zu demjenigen Preis verwerten, den der von ihm eingeschaltete<br />

eingeschaltete<br />

Sachverständige Sachverst ndige als <strong>Restwert</strong> geschätzt gesch tzt hat, wenn ihm rechtzeitig vor<br />

Abschluß Abschlu des Kaufvertrags bzw.der Vereinbarung über ber eine Inzahlungnahme<br />

ein wesentlich höherer h herer Ankaufpreis von Seiten des Haftpflichtversicherers<br />

angeboten worden ist. Entscheidend ist nicht die Herkunft des höheren h heren<br />

Angebots, sondern dessen inhaltliche Akzeptanz.<br />

Die <strong>Restwert</strong>ermittlung im Spiegel der Judika


Die Entwicklung der <strong>Rechtsprechung</strong><br />

OLG München v. 23.04.1999 (AZ: 10 U 4116/98)<br />

1. Der Geschädigte Gesch digte darf das Unfallfahrzeug grundsätzlich grunds tzlich zu einem Preis<br />

veräußern, ver ern, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger Sachverst ndiger als Wert auf<br />

dem allgemeinen Markt ermittelt hat.<br />

2. Den Nachweis, dass der Geschädigte Gesch digte tatsächlich tats chlich einen höheren h heren<br />

Verkaufserlös Verkaufserl s erzielt hat, hat der Schädiger Sch diger zu führen. f hren. (Aus den Gründen: Gr nden:<br />

"Der Geschädigte Gesch digte ist nicht verpflichtet, vor Veräußerung Ver erung des<br />

Unfallfahrzeugs das von ihm eingeholte Gutachten dem Schädiger Sch diger zur<br />

Kenntnis zu bringen. Die Unterrichtung hätte h tte nur den Zweck haben können, k nnen,<br />

dem Schädiger Sch diger die Möglichkeit M glichkeit zu geben, eine ihm günstigere g nstigere<br />

Schadensberechnung aufzumachen. Hierzu ist der Geschädigte Gesch digte gemäß gemäß<br />

§ 249 S.2 BGB nicht verpflichtet. Der Schädiger Sch diger müsste sste gegebenenfalls<br />

beweisen, dass der Geschädigte Gesch digte 'ohne überobligatorische berobligatorische Anstrengungen'<br />

einen höheren h heren Preis als den vom Sachverständigen Sachverst ndigen ermittelten erzielt hat<br />

Die <strong>Restwert</strong>ermittlung im Spiegel der Judika


Die Entwicklung der <strong>Rechtsprechung</strong><br />

OLG Köln v. 11.05.2004 (AZ: 22 U 190/03)<br />

„… der zum Zwecke der Regulierung eines Schadens mit einem Sachverständi<br />

Sachverst ndi-<br />

gen geschlossene Gutachtervertrag ist nach gefestigter <strong>Rechtsprechung</strong> <strong>Rechtsprechung</strong><br />

und<br />

einhelliger Meinung in der Literatur ein Werkvertrag mit Schutzwirkung zu<br />

Gunsten der regulierenden Haftpflichtversicherung (vgl. BGH NJW 2001, 514<br />

[515]; LG Köln, K ln, NZV 2002,513 ; OLG München M nchen r+s 1990, 273 [274];<br />

Palandt/Heinrichs, Palandt/Heinrichs,<br />

BGB, 63. Aufl., § 328 Rdn.34; Steffen, DAR 1997, 297<br />

[298]; Nickel, zfs 1998, 409 [410]; Huber, DAR 1997, 297 [298]).“ [298]).<br />

„… Ein beauftragter Sachverständiger Sachverst ndiger hat die Richtigkeit des Inhalts und des<br />

Ergebnisses des Gutachtens zu gewährleisten gew hrleisten und insbesondere dafür daf r<br />

einzustehen, dass seine tatsächlichen tats chlichen Feststellungen vollständig vollst ndig sind, seine<br />

fachlichen Beurteilungen dem aktuellen Stand der Wissenschaft, Technik Technik<br />

und<br />

Forschung und Erfahrung entsprechen und seine Schlussfolgerungen mit der<br />

sachlich gebotenen Sorgfalt vorgenommen worden sind.“ sind.<br />

„…Der „…Der<br />

Geschädigte Gesch digte braucht sich nicht auf einen, ihm nicht ohne weiteres<br />

zugänglichen zug nglichen sog. "Sondermarkt" verweisen zu lassen (BGH a.a.O.; a.a.O.;<br />

Steffen,<br />

a.a.O.S.299 f.).“ f.).<br />

Die <strong>Restwert</strong>ermittlung im Spiegel der Judika


Die Entwicklung der <strong>Rechtsprechung</strong><br />

LG Gießen v. 04.07.2001 (AZ: 1 S 357/00)<br />

„Ein Ein Kfz-Sachverst<br />

Kfz Sachverständiger, ndiger, der den <strong>Restwert</strong> eines verunfallten Pkws schuld-<br />

haft zu niedrig ansetzt, ist dem Unfallgeschädigten Unfallgesch digten zum Schadensersatz ver-<br />

pflichtet, wenn dieser daraufhin lediglich eine geringere Ersatzleistung Ersatzleistung<br />

erhält. erh lt.<br />

Ein schuldhaftes Verhalten des Gutachters war hier darin zu sehen, sehen,<br />

dass er<br />

lediglich Angebote bei drei in unmittelbarer Nähe N he befindlichen Autoaufkäufern<br />

Autoaufk ufern<br />

erfragt und deren unangemessen niedrige Werte übernommen bernommen hatte, ohne die<br />

der Marktlage tatsächlich tats chlich entsprechenden Werte zu ermitteln.“ ermitteln.<br />

Die <strong>Restwert</strong>ermittlung im Spiegel der Judika


Die Entwicklung der <strong>Rechtsprechung</strong><br />

LG Koblenz v. 07.04.03 (AZ: 6 S. 432/01)<br />

„Für r den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Bekl. Bekl.<br />

sich nicht mit den Preis-<br />

angaben von Teileverwertern oder Händlern, H ndlern, die Unfallfahrzeuge selbst in<br />

Deutschland reparieren, begnügen begn gen durfte. Es reichte nach Auffassung der<br />

Kammer auch nicht aus, ergebnislose, telefonische Anfragen an spezialisierte<br />

spezialisierte<br />

<strong>Restwert</strong>aufkäufer, <strong>Restwert</strong>aufk ufer, nämlich n mlich Autohaus P. GmbH und den Zeugen G. zu richten.“ richten.<br />

„Zwar Zwar ist die Kammer nach den Angaben der Zeugen M. und G. gerade nicht da-<br />

von überzeugt, berzeugt, dass der Geschädigte Gesch digte selbst diesen gegenüber gegen ber einen auch nur<br />

annähernd ann hernd ihren Angeboten an die Kl. entsprechenden Verkaufspreis hätte h tte er-<br />

zielen können. k nnen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Geschädigte Gesch digte als Privat-<br />

mann und ohne die erst später sp ter erfolgte Vermittlung der Kl, die zweifellos für f r die<br />

Zeugen ein interessanter Ansprechpartner ist, in einer viel zu schwachen schwachen<br />

Ver-<br />

handlungsposition gewesen wäre, w re, um gegen die beiden geschäftserfahrenen<br />

gesch ftserfahrenen<br />

Zeugen M. und G. zu bestehen.“ bestehen.<br />

Die <strong>Restwert</strong>ermittlung im Spiegel der Judika


Die Entwicklung der <strong>Rechtsprechung</strong><br />

LG Koblenz v. 07.04.03 (AZ: 6 S. 432/01)<br />

„Ein Ein <strong>Restwert</strong>erlös in dieser Größenordnung war auch nach Auffassung Auffassung<br />

der<br />

Kammer für den Bekl. Bekl.<br />

abschätzbar, indem er entweder bei weiteren angese-<br />

henen Gebrauchtwagenhändlern Auskünfte einholte oder Recherchen in<br />

sogenannten <strong>Restwert</strong>börsen im Internet durchführte.“<br />

„Wie der Sachverständige St. ausgeführt hat, ist dies dem Bekl. Bekl.<br />

als Sachver-<br />

ständigen auch in solchen <strong>Restwert</strong>börsen möglich, die dem Privatmann Privatmann<br />

ver-<br />

schlossen bleiben. Die Kenntnis von solchen Recherchemöglichkeiten Recherchemöglichkeiten<br />

ist vom<br />

Bekl. Bekl.<br />

im Rahmen einer zeitgemäßen Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit Tätigkeit<br />

ohne weiteres zu fordern.“<br />

„Selbst wenn der Bekl in seinen Büroräumen nicht über einen Internet-Zugang<br />

Internet Zugang<br />

verfügen sollte, wofür das Fehlen entsprechender Angaben im Kopf seines<br />

Gutachtens sprechen kann, so wären ihm doch Recherchen in sogenannten<br />

sogenannten<br />

Internetcafes, öffentlich zugänglichen Gewerbebetrieben, die gegen gegen<br />

Entgelt<br />

Zugang zum Internet gewähren, möglich gewesen“<br />

Die <strong>Restwert</strong>ermittlung im Spiegel der Judika


Die Entwicklung der <strong>Rechtsprechung</strong><br />

LG Koblenz v. 07.04.03 (AZ: 6 S. 432/01)<br />

„Die Die Kammer ist dabei der Auffassung, dass für den Bekl. Bekl.<br />

die Notwendigkeit<br />

der Ausschöpfung solcher Informationsquellen schon daraus folgt, dass sich<br />

der Markt, oder die Märkte, die Gegenstand der sachverständigen Beurteilung<br />

des Beklagten bei der Schätzung des <strong>Restwert</strong>es waren, mittlerweile mittlerweile<br />

solcher<br />

Informationsquellen oder Kommunikationsmittel bedienen, bedienen,<br />

was sich für Gericht<br />

einerseits aus dem unstreitigen Streitstoff und andererseits aus Veröffent-<br />

lichungen in der juristischen Fachliteratur (Speer, VersR 02, 17-23, 17 23, Rischar, Rischar<br />

VersR99, 686) wie auch in allgemein zugänglichen Medien ergibt.“<br />

Die <strong>Restwert</strong>ermittlung im Spiegel der Judika


Die Entwicklung der <strong>Rechtsprechung</strong><br />

AG Stuttgart v. 31.08. 2004 (Az: 41 C 1634/04)<br />

„Um Um seiner, sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebenden Verpflichtung zur<br />

Schadensminderung zu genügen, gen gen, muss der Geschädigte Gesch digte aber eine andere<br />

Möglichkeit glichkeit der Verwertung ergreifen, wenn der Schädiger Sch diger ihm zeitnah nach<br />

dem Unfall eine günstigere g nstigere Verwertungsmöglichkeit Verwertungsm glichkeit nachweist, was<br />

insbesondere bei einem verbindlichen <strong>Restwert</strong>angebot der Fall ist.“ is<br />

„Die Die Beklagte hatte dem Kläger Kl ger ein verbindliches <strong>Restwert</strong>angebot vom<br />

13.11.2003 vom unterbreitet mit dem Hinweis, dass das Fahrzeug für f r ihn<br />

kostenlos vom Aufkäufer Aufk ufer abgeholt wird. Das vorgelegte Angebot enthält enth lt keine<br />

Bedingungen, benennt den Kaufpreis abschließend abschlie end und garantiert die<br />

kostenlose Übernahme bernahme des Unfallfahrzeugs.“<br />

Unfallfahrzeugs<br />

Die <strong>Restwert</strong>ermittlung im Spiegel der Judika


Die Entwicklung der <strong>Rechtsprechung</strong><br />

AG Stendal v. 11.05. 2004<br />

„Erg Ergänzend nzend hierzu ist auszuführen, auszuf hren, dass die seitens des Beklagten zitierte<br />

<strong>Rechtsprechung</strong> nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht mehr mehr<br />

der<br />

Entwicklung elektronischer Medien Stand hält. h lt.“<br />

„Der Der Beklagte ist als hauptberuflicher Kfz-Sachverst<br />

Kfz Sachverständiger ndiger nach Auffassung<br />

des Gerichts in jedem Fall verpflichtet, bei der Ermittlung von <strong>Restwert</strong>en eines eines<br />

Kraftfahrzeugs moderne elektronische Medien, insbesondere das Internet Internet<br />

für f r<br />

die Erstellung seiner Gutachten zu nutzen. nutzen.<br />

Der Beklagte tat dieses unstreitig<br />

nicht. Hierin ist eine Verletzung der ihm obliegenden Pflichten aus dem Gut-<br />

achtenvertrag zu sehen, durch den der bei der Klägerin Kl gerin entstandene Schaden<br />

entstanden ist.“ ist.<br />

Die <strong>Restwert</strong>ermittlung im Spiegel der Judika


Die Entwicklung der <strong>Rechtsprechung</strong><br />

AG Leonberg v. 3.11. 2005 (5 C 649/05)<br />

Der Sachverständige Sachverst ndige muss sich über ber Onlinebörsen Onlineb rsen im Hinblick auf die<br />

Angemessenheit örtlicher rtlicher Gebote informieren und die Erkenntnisse<br />

einbeziehen<br />

Das Problem<br />

Der Gutachter holte nur zwei örtliche rtliche Angebote ein.<br />

Die Wertung<br />

Das Gericht berücksichtigte ber cksichtigte die BGH – <strong>Rechtsprechung</strong> (örtlicher ( rtlicher Markt“). Markt ).<br />

Es sah den Sachverständigen Sachverst ndigen verpflichtet „im im Rahmen einer zeitgemäß zeitgemäßen<br />

en<br />

Ausübung Aus bung seiner Tätigkeit T tigkeit auch Recherchen in den Börsen B rsen“ vorzunehmen.<br />

Der Ausgang<br />

Der Sachverständige Sachverst ndige wurde zu Schadenersatz verurteilt.<br />

Die Höhe H he des Schadensersatzes bezog auf auf den Durchschnittswert der<br />

Börsengebote rsengebote unter Abzug des im Gutachten angegebenen Werts.<br />

Die <strong>Restwert</strong>ermittlung im Spiegel der Judika


Aktuelle <strong>Rechtsprechung</strong> des BGH<br />

BGH v. 06.03.2007 (Az.: VI ZR 120/06)<br />

• Im Veräußerungsfall leistet der Geschädigte im Allgemeinen dem Gebot zur<br />

Wirtschaftlichkeit genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung<br />

nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die<br />

Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis<br />

vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf<br />

dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 163,<br />

362, 366; 143, 189, 193; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 458;<br />

vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO, 770 und vom 7. Dezember 2004 - VI<br />

ZR 119/04 - aaO).<br />

• Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für<br />

<strong>Restwert</strong>aufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Auch kann er vom<br />

Schädiger nicht auf einen höheren <strong>Restwert</strong>erlös verwiesen werden, der auf<br />

einem Sondermarkt durch spezialisierte <strong>Restwert</strong>aufkäufer erzielt werden<br />

könnte (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - und BGHZ<br />

163, 362 jeweils aaO).<br />

Die <strong>Restwert</strong>ermittlung im Spiegel der Judika


Aktuelle <strong>Rechtsprechung</strong> des BGH<br />

BGH v. 06.03.2007 (Az.: VI ZR 120/06)<br />

• Damit ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht vereinbar, dass der<br />

Kläger sich bei der Schadensabrechnung auf der Grundlage einer<br />

Schadensschätzung einen über das Internet ermittelten <strong>Restwert</strong> in Höhe<br />

von 1.300 € anrechnen lassen müsse, obwohl der Sachverständige den<br />

<strong>Restwert</strong> des Unfallfahrzeugs lediglich mit 500 € bewertet hat und<br />

Gesichtspunkte, die auf eine fehlerhafte Begutachtung durch den<br />

Sachverständigen hinweisen könnten, von den Beklagten nicht vorgetragen<br />

werden und auch nicht ersichtlich sind.<br />

Die <strong>Restwert</strong>ermittlung im Spiegel der Judika


Aktuelle <strong>Rechtsprechung</strong> des BGH<br />

BGH v. 06.03.2007 (Az.: VI ZR 120/06<br />

a) Zwar können besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung<br />

geben, ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeiten<br />

Verwertungsmöglichkeiten<br />

wahrzunehmen und durch die Verwertung seines Fahrzeugs in Höhe des<br />

tatsächlich erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden auszugleichen<br />

auszugleichen<br />

(vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO). aaO).<br />

Doch müssen derartige Ausnahmen, deren Voraussetzungen zur<br />

Beweislast des Schädigers stehen, in engen Grenzen gehalten werden, werden,<br />

weil<br />

anderenfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zuste-<br />

hende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, wonach es Sache des<br />

Geschädigten ist, in welcher Weise er mit dem beschädigten Fahrzeug Fahrzeug<br />

verfährt. verfährt.<br />

Insbesondere dürfen dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die die<br />

von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten nicht auf-<br />

gezwungen werden. Dies wäre jedoch der Fall, müsste er sich einen<br />

<strong>Restwert</strong> anrechnen lassen, der lediglich in einem engen Zeitraum auf<br />

einem Sondermarkt zu erzielen ist.<br />

Die <strong>Restwert</strong>ermittlung im Spiegel der Judika


Aktuelle <strong>Rechtsprechung</strong> des BGH<br />

BGH v. 06.03.2007 (Az.: VI ZR 120/06)<br />

b) Nutzt der Geschädigte sein Fahrzeug nach dem Unfall weiter, weiter,<br />

obwohl es<br />

wegen der hohen Kosten nicht mehr reparaturwürdig ist, gilt für die Abrech-<br />

nung des Schadens auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens<br />

nichts anderes.<br />

Auch in einem solchen Fall kann er den <strong>Restwert</strong>, der vom Sachverständigen<br />

Sachverständigen<br />

nach den örtlichen Gegebenheiten ermittelt worden ist, der Schadensabrech<br />

nung zugrunde legen. Er muss sich nicht an einem Angebot eines <strong>Restwert</strong><br />

händlers außerhalb des ihm zugänglichen allgemeinen regionalen Markts<br />

festhalten lassen, das vom Versicherer über das Internet recherchiert recherchiert<br />

worden<br />

ist.<br />

Die <strong>Restwert</strong>ermittlung im Spiegel der Judika


Aktuelle <strong>Rechtsprechung</strong> des BGH<br />

BGH v. 06.03.2007 (Az.: VI ZR 120/06)<br />

„Zu Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass andernfalls der vollständige<br />

vollständige<br />

Schadensausgleich nicht gewährleistet würde.“<br />

„Der Versicherer des Schädigers könnte mit einem entsprechend hohen Angebot<br />

den Verkauf des Fahrzeugs erzwingen.“<br />

„Bei Weiternutzung und späterem Verkauf in eigener Regie liefe der der<br />

Geschädigte<br />

jedenfalls Gefahr, wegen eines wesentlich niedrigeren Verkaufspreises Verkaufspreises<br />

für den<br />

Kauf des Ersatzfahrzeugs eigene Mittel aufwenden zu müssen.“<br />

„Dies entspricht nicht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, Schadensersatzes,<br />

nach dem<br />

der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich grundsätzlich<br />

selbst<br />

bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (vgl. Senatsurteile<br />

BGHZ 66, 239, 246; 143, 189, 194 f.; 163, 362, 367).“<br />

Die <strong>Restwert</strong>ermittlung im Spiegel der Judika


Aktuelle <strong>Rechtsprechung</strong> des BGH<br />

BGH v. 06.03.2007 (Az.: VI ZR 120/06)<br />

Der Streitfall ist nicht vergleichbar mit den Fällen, in denen das das<br />

Fahrzeug<br />

durch den Geschädigten tatsächlich verkauft wird.<br />

Der erzielte <strong>Restwert</strong> steht dann bei der Schadensabrechnung fest und es liegt<br />

auf der Hand, in welcher Höhe der Schaden durch den erzielten Verkaufspreis<br />

Verkaufspreis<br />

ausgeglichen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 362, 367;163, 180, 180,<br />

185, 187;<br />

vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO). aaO).<br />

Die <strong>Restwert</strong>ermittlung im Spiegel der Judika


Tendenzen der <strong>Rechtsprechung</strong><br />

� BGH<br />

Aufweichung der alten <strong>Rechtsprechung</strong> / „Sondermarkt<br />

Sondermarkt“<br />

Beibehaltung der „Hoheit Hoheit“ des Geschädigten<br />

Gesch digten<br />

� OLG / LG<br />

uneinheitlich<br />

Entscheidend ist die Möglichkeit des unkomplizierten Zugriffs Zugriffs<br />

des<br />

Geschädigten auf die <strong>Restwert</strong>börsen<br />

„Überwindung des Sondermarktes“<br />

�� AG<br />

Praxisnahe <strong>Rechtsprechung</strong><br />

Überwiegende berwiegende Akzeptanz der Einschaltung der <strong>Restwert</strong>börsen<br />

<strong>Restwert</strong>b rsen<br />

Die <strong>Restwert</strong>ermittlung im Spiegel der Judika


Konsequenzen<br />

• Bei der Ermittlung des <strong>Restwert</strong>s ist nicht nur aber auf jeden Fall Fall<br />

der „allgemeine regionale Markt“ zu berücksichtigen.<br />

• Die Börsen ist sind entsprechend der Fortentwicklung der Technik<br />

sowie der Börsen selbst sowie zur Vermeidung von Regressen von<br />

Seiten des Versicherers / des Geschädigten – zu nutzen.<br />

• Zu unterscheiden sind die Fälle, in denen der Geschädigte das<br />

Fahrzeug verkaufen und diejenigen in denen er das beschädigte<br />

Fahrzeug (z.B. wg. nur wirtschaftlichen Totalschadens) weiter<br />

nutzen will.<br />

Die <strong>Restwert</strong>ermittlung im Spiegel der Judika


Aus der Praxis – für r die Praxis<br />

Besonderheiten des Standorts hervorheben (z.B. Ausland)<br />

Fahrzeugzustand umfassend dokumentieren<br />

- z.B. Airbags (sofern geöffnet) auch fotografisch dokumentieren<br />

- Pflegezustand / Gebrauchsspuren Außen und Innen<br />

- Kilometerstand anhand Ölzetteln / Servicenachweisen prüfen<br />

Datum der Erstzulassung angeben (nicht letzte Zulassung)<br />

vollständige Beschreibung aller Schäden im Gutachten<br />

ausreichende Einstelldauer wählen (24 – 48 Stunden)<br />

Die <strong>Restwert</strong>ermittlung im Spiegel der Judika


Vorteile für f r den Geschädigten<br />

Gesch digten<br />

• Transparenz<br />

• unkomplizierte Abwicklung<br />

• zentrale „Ansprechpartner<br />

Ansprechpartner“<br />

• verbindliche <strong>Restwert</strong>gebote / Abholgarantie<br />

• Neutralität des Sachverständigen<br />

• Akzeptanz in der Versicherungswirtschaft<br />

Die <strong>Restwert</strong>ermittlung im Spiegel der Judika


Vorteile für f r Aufkäufer Aufk ufer und Sachverständige<br />

Sachverst ndige<br />

Aufkäufer Aufk ufer<br />

�� Realistische Gebotsabgabe dank vollständiger vollst ndiger Information<br />

�� Zentrale Ansprechpartner<br />

�� Klar definierte Abläufe Abl ufe<br />

�� Betreuung vor Ort<br />

Sachverständige<br />

Sachverst ndige<br />

�� Klare Argumentationsgrundlage ggü. ggü.<br />

Kunden<br />

�� Zuverlässige Abwicklung (z.B. Abholgarantie)<br />

�� Zentrale Ansprechpartner auf Börsenseite<br />

�� Ermittlung marktgerechter <strong>Restwert</strong>e<br />

�� Vermeidung von <strong>Restwert</strong>regressen<br />

Die <strong>Restwert</strong>ermittlung im Spiegel der Judika


„Schlusswort<br />

Schlusswort“<br />

• Die <strong>Restwert</strong>börse <strong>Restwert</strong>b rse hat sich bei der Totalschadenabwicklung<br />

etabliert und ist problemlos jedermann zugänglich.<br />

zug nglich.<br />

• Die Einschaltung der <strong>Restwert</strong>börse <strong>Restwert</strong>b rse dient dem Selbstschutz des<br />

Sachverständigen<br />

Sachverst ndigen<br />

• Die Einschaltung der <strong>Restwert</strong>börse <strong>Restwert</strong>b rse schafft Transparenz.<br />

Die <strong>Restwert</strong>ermittlung im Spiegel der Judika


„Schlusswort<br />

Schlusswort“<br />

Die Einschaltung einer <strong>Restwert</strong>börse ist unproblematisch,<br />

wenn sie für den Geschädigten mit keinerlei Mehraufwand<br />

verbunden ist sondern ihm die Abwicklung quasi „auf dem<br />

Silbertablett“ serviert wird.<br />

Der dem Geschädigten zugängliche „allgemeine regionale<br />

Markt“ ist zu berücksichtigen.<br />

Die <strong>Restwert</strong>ermittlung im Spiegel der Judika


Herzlichen Dank für f r Ihre Aufmerksamkeit<br />

Die <strong>Restwert</strong>ermittlung im Spiegel der Judika

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!