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GEMEINDE HAUSEN A.A. Verordnung - Gemeinde Hausen am Albis

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Strassen und Hartbelagsflächen auf unüberbauten Grundstücken werdenmit dem Faktor 3 belastet, doch ist hier die Gebührenpflicht nur gegeben,wenn die Entwässerung unter Benützung der öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagengeschieht. Ausserhalb von Bauzonen werden derartige Flächen,die sich im Eigentum der Politischen <strong>Gemeinde</strong> befinden, nur erfasst,wenn das entsprechende Meteorwasser der ARA zugeleitet wird.Die Gewichtung von Flächen in der Freihaltezone und der Reservezone istsinngemäss vorzunehmen.Reduk- Art. 7tionena) Wenn technisch sichergestellt ist, dass nachstehende Tatbestände dieSiedlungsentwässerungsanlagen auch bei starken Niederschlägen nichtmehr belasten, werden auf der Grundgebühr folgende Reduktionen, gegebenenfallsauch kumulativ, gewährt:Grundstücksdrainage 15 %Anschluss der Platzflächen 20 %Anschluss der Dachflächen 30 %b) Die Reduktionen werden aufgrund des Zustandes bei der Erstaufnahmebzw. der Bauabnahme festgelegt. Begründete Gesuche für eine Neufestsetzungsind bis 31. Dezember des laufenden Jahres einzureichen.c) Die Reduktionen basieren auf der nach Art. 6 festgelegten Grundgebührund sind vom <strong>Gemeinde</strong>rat je Parzelle einzeln so festzulegen, dass fürden gleichen Tatbestand die gleiche Reduktion resultiert.Zuschüsse Art. 8Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann Grundeigentümern mit weiterreichenden Massnahmenim öffentlichen Interesse (Retention etc.) Investitionskostenzuschüsseausrichten.Fehlende Art. 9WassermessungJede Liegenschaft, die an die öffentliche Siedlungsentwässerung angeschlossenist, muss grundsätzlich auch dann mit einem Gerät zur Messungdes Trinkwasserbezuges ausgerüstet sein, wenn dieser nicht ab dem öffentlichenLeitungsnetz geschieht. Das Gerät wird von der kommunalen Wasserversorgunggeliefert und mit einer jährlichen Gebühr belastet.Wo eine solche Messung der Wassernutzung nicht möglich ist, wird vom<strong>Gemeinde</strong>rat ein Pauschalbetrag nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt.

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