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Vertragsformular (LEW-Netz) - Gemeindewerke Garmisch ...

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Allgemeine Stromlieferbedingungen (ASLB) der <strong>Gemeindewerke</strong> <strong>Garmisch</strong>-Partenkirchen- nachstehend „Versorger” genannt -zur Lieferung von elektrischer Energie im Rahmen der Normsonderverträge ‚Alpspitz-Energy ®‘ und ‚Zugspitz-Strom ® ‘Stand: Oktober 2012I. BegriffsbestimmungenII. Stromlieferung1. Bedarfsdeckung2. Art der Stromlieferung3. Voraussetzung der Stromlieferung4. Haftung bei Versorgungsstörungen5. Erweiterung und Änderung der Kundenanlage sowie der Verbrauchsgeräte undMitteilungspflichtenIII. Aufgaben und Rechte des Versorgers1. Messeinrichtungen2. Ablesung3. Zutrittsrecht4. VertragsstrafeIV. Abrechnung der Stromlieferung1. Abrechnung2. Abschlagszahlungen3. Vorauszahlungen4. Sicherheitsleistung5. Rechnungen und Abschläge6. Zahlung und Verzug7. BerechnungsfehlerV. Versorgerwechsel und -konkurrenz1. Versorgerwechsel2. VersorgerkonkurrenzVI. Unterbrechung und Beendigung des Stromlieferungsverhältnisses1. Unterbrechung der Stromlieferung2. Ordentliche Kündigung3. Fristlose KündigungVII. Entgelte und Ersatzversorgung1. Preise, Preisbestandteile und deren Änderungen2. ErsatzversorgungVIII. Sonstiges1. Gerichtsstand2. Pauschalen3. Einschaltung Dritter4. Verbraucherbeschwerden und Schlichtungsstelle5. Änderung vertraglicher Regelungen6. Vertriebskontakt7. DatenschutzI. Begriffsbestimmungen1. Eigenanlagen sind Anlagen zur Deckung des Eigenbedarfes, die nicht vom <strong>Netz</strong>betreiber odervom Versorger betrieben werden.2. Entnahmestelle ist das Ende des <strong>Netz</strong>anschlusses und der Punkt, an dem vom Kunden Stromaus dem Verteilernetz entnommen wird.3. Kunde ist der Letztverbraucher gemäß § 3 Nr. 22 EnWG, der Strom für den Eigenverbrauchkauft, aber nicht in der Grundversorgung nach § 36 EnWG beliefert wird.4. Kundenanlagen sind die elektrischen Anlagen hinter dem <strong>Netz</strong>anschluss, mit Ausnahme derMesseinrichtungen.5. <strong>Netz</strong>anschluss ist die Verbindung des Verteilernetzes mit der Kundenanlage.6. <strong>Netz</strong>betreiber ist der Betreiber des örtlichen Verteilernetzes.7. Strom ist elektrische Energie.8. Stromliefervertrag ist der Vertrag, aufgrund dessen der Kunde vom Versorger mit Strombeliefert wird.9. Versorger sind die Stadtwerke Musterstadt.10. Verteilernetz ist das örtliche <strong>Netz</strong> des <strong>Netz</strong>betreibers, das überwiegend zur Versorgung vonLetztverbrauchern mit Strom dient.II.Stromlieferung1. BedarfsdeckungDer Kunde ist für die Dauer des Stromliefervertrages verpflichtet, seinen gesamtenleitungsgebundenen Strombedarf aus den Stromlieferungen des Versorgers zu decken.Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, dieausschließlich der Sicherstellung des Strombedarfs bei Aussetzung der Stromlieferung dienen(Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmungnicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden.2. Art der Stromlieferung2.1 Der Strom wird im Rahmen der Stromlieferung für Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.2.2 Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für dasVertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich aus der Stromart und Spannung desjeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes, an das die Anlage, über die der Kunde Stromentnimmt, angeschlossen ist.3. Voraussetzung der Stromlieferung3.1 Voraussetzung für die Belieferung des Kunden mit Strom durch den Versorger auf derGrundlage des Stromliefervertrages ist, dass zwischen dem Anschlussnehmer und dem<strong>Netz</strong>betreiber ein <strong>Netz</strong>anschlussvertrag und zwischen dem Anschlussnutzer und dem<strong>Netz</strong>betreiber ein Anschlussnutzungsverhältnis, bei Mittelspannung einAnschlussnutzungsvertrag besteht.3.2 Der Kunde kann hinsichtlich der Nutzung des <strong>Netz</strong>anschlusses keine weitergehenden Rechtegeltend machen als der Anschlussnehmer nach dem <strong>Netz</strong>anschlussvertrag.3.3 Der Versorger ist von seiner Stromlieferverpflichtung befreit,a) soweit die Preisregelungen oder die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteienzeitliche Beschränkungen vorsehen,b) solange der <strong>Netz</strong>betreiber den <strong>Netz</strong>anschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 NAVoder § 24 Abs. 1, 2 und 5 NAV unterbrochen hat, oderc) solange der Versorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßenLieferung von Strom durch höhere Gewalt, einer Störung des <strong>Netz</strong>betriebes oder sonstigerUmstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist, gehindert ist oder ihm dies im Sinnevon § 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann.4. Haftung bei Versorgungsstörungen4.1 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung ist, soweit essich um Folgen einer Störung des <strong>Netz</strong>betriebs einschließlich des <strong>Netz</strong>anschlusses handelt,der Versorger von seiner Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechungauf nichtberechtigten Maßnahmen des Versorgers nach Abschnitt VI. Ziffer 1 beruht.4.2 Der Versorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit derSchadensverursachung durch die <strong>Netz</strong>betreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweitAuskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärtwerden können.5. Erweiterung und Änderung der Kundenanlagen sowie der Verbrauchsgeräte undMitteilungspflichten5.1 Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicherVerbrauchsgeräte sind vom Kunden dem Versorger unverzüglich in Textform mitzuteilen,soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Die preislichenBemessungsgrößen ergeben sich aus den allgemeinen Stromtarifen bzw. AllgemeinenStrompreisen des Versorgers für die Versorgung aus dem Niederspannungsnetz.5.2 Ziffer 5.1 gilt auch, wenn der Kunde elektrische Anlagen ändert oder erweitert oder erzusätzliche Verbrauchsgeräte anschließt und sich dadurch der Stromverbrauch des Kundennicht unwesentlich ändert.5.3 Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung des Kunden nach den Ziffern 5.1 und 5.2können vom Versorger geregelt und auf seiner Internetseite veröffentlicht werden. Diese sindvom Kunden für die Meldung einzuhalten.III.Aufgaben und Rechte des Versorger1. Messeinrichtungen1.1 Der vom Kunden an der Entnahmestelle entnommene Strom wird durch Messeinrichtungenfestgestellt, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen und die nur unterEinhaltung der eichrechtlichen Vorschriften verwendet werden dürfen. Die Lieferung,Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen ist Aufgabedes Messstellenbetreibers im Sinne von § 21 b EnWG i. V. m. der MessZV.1.2 Der Kunde haftet gegenüber dem Messstellenbetreiber für das Abhandenkommen und dieBeschädigung von Mess- und Steuereinrichtungen, soweit ihn daran ein Verschulden trifft. Erhat den Verlust, Beschädigungen oder Störungen dieser Einrichtungen demMessstellenbetreiber, aber auch dem Versorger unverzüglich mitzuteilen.1.3 Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde odereine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen.Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht beim Versorger, so hat er diesen zugleich mitder Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung nach Satz 1 fallen demMessstellenbetreiber zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzenüberschreitet, sonst dem Kunden.2. Ablesung2.1 Der Versorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, dieer vom <strong>Netz</strong>betreiber erhalten hat.2.2 Der Versorger kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vomKunden abgelesen werden, wenn diesa) zum Zwecke einer Abrechnung nach Abschnitt IV.,b) anlässlich eines Versorgerwechsels oderc) wegen eines berechtigten Interesses des Versorgers an einer Überprüfung der Ablesungerfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihmnicht zumutbar ist und er dies dem Versorger nachweist. Der Versorger wird bei einemberechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgeltverlangen. Liegt kein berechtigter Widerspruch des Kunden vor, kann der Versorger für eineselbst vorgenommene oder an einen Dritten beauftragte Messung vom Kunden Erstattung dertatsächlich beim Versorger angefallenen Kosten für die Ersatzablesung verlangen oder demKunden hierfür eine Kostenpauschale nach dem jeweils aktuellen Preisblatt des Versorgersberechnen, die sich an vergleichbaren Fällen auszurichten hat und angemessen sein muss.2.3 Wenn der Messstellenbetreiber, der Messdienstleister oder der Versorger das Grundstück unddie Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten können, darf der Versorgerden Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach demVerbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichenVerhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde seiner Pflicht zur Selbstablesung nichtoder verspätet nachkommt.3. ZutrittsrechtDer Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenenBeauftragten des Messstellenbetreibers, des Messdienstleisters, des <strong>Netz</strong>betreibers oder desVersorgers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dieszur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungennach Abschnitt III. Ziffer 2 erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an denjeweiligen Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie wirdmindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen, wobei mindestens einErsatztermin angeboten wird. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass dieMesseinrichtungen ungehindert zugänglich sind. Von Unternehmern im Sinne von § 14 BGBist während der Geschäftszeiten jederzeit nach vorheriger Ankündigung von einem Tag Zutrittzu gewähren.4. Vertragsstrafe4.1 Verbraucht ein Kunde Strom unter Umgehung, Beeinflussung, vor Anbringung derMesseinrichtungen oder nach Unterbrechung der Stromlieferung, so ist der Versorgerberechtigt, vom Kunden eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer desunbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate, auf der Grundlage einer täglichenNutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach den fürden Kunden geltenden Preisen des Versorgers zu berechnen.4.2 Eine Vertragsstrafe kann vom Versorger auch dann vom Kunden verlangt werden, wenn derKunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildungerforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages,den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach den für ihn geltenden Preise zusätzlichzu bezahlen gehabt hätte. Sie wird längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt.4.3 Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nichtfestzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung von Abschnitt III. Ziffer4.1 und 4.2 für einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf,erhoben werden.IV.Abrechnung der Stromlieferung1. Abrechnung1.1 Der Stromverbrauch wird - sofern nichts anderes vereinbart ist - nach Maßgabe von § 40EnWG abgerechnet.1.2 Macht der Kunde von seinem Recht nach § 40 Abs. 3 Satz 2 EnWG Gebrauch und verlangt ereine monatliche, viertel- oder halbjährliche Abrechnung, ist er verpflichtet, solche unterjährigenAbrechnungen nach dem jeweils geltenden Preisblatt des Versorgers an den Versorgergesondert zu vergüten.1.3 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wirdder für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. JahreszeitlicheVerbrauchsschwankungen können auf der Grundlage der für vergleichbare Kundenmaßgeblichen Erfahrungswerte angemessen berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt beiÄnderungen des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze oder bei sonstigenPreisänderungen nach Abschnitt VII.- Seite 3 von 5 -


1.4 Erfolgt bei Lieferung oder Bezug aus dem Mittelspannungsnetz die Ermittlung der Zählwerteauf der Niederspannungsseite der Station, werden die Messwerte (Leistung und Arbeit) zumAusgleich der Transformationsverluste um 3 % erhöht. Diese erhöhten Messwerte werden derAbrechnung zugrunde gelegt.2. Abschlagszahlungen2.1 Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Versorger auf derGrundlage des nach der letzten Abrechnung verbrauchten Stroms für die ZukunftAbschlagszahlungen verlangen. Diese sind anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlungentsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist einesolche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach demdurchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde in Textform glaubhaft,dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.2.2 Macht der Versorger von seinem Recht Gebrauch, vom Kunden Abschlagszahlungen zuverlangen, so hat der Kunde die Abschlagszahlungen in der vom Versorger festgelegten Höheund zu den vom Versorger hierzu bestimmten Termine zu bezahlen.2.3 Ändern sich die Preise, so können die nach der Preisänderung anfallendenAbschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasstwerden.2.4 Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so wirdder übersteigende Betrag unverzüglich vom Versorger erstattet, spätestens wird er mit dernächsten Abschlagsforderung verrechnet. Nach Beendigung des Stromliefervertrages werdenvom Versorger zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich erstattet.3. Vorauszahlungen3.1 Der Versorger ist berechtigt, für den Stromverbrauch eines AbrechnungszeitraumsVorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu derAnnahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitignachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung wird der Kunde hierüber ausdrücklich und inverständlicher Form unterrichtet.3.2 Die Annahme, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitignachkommt, ist insbesondere gegeben bei- zweimaliger unpünktlicher oder unvollständiger Zahlung oder- zweimal erfolgter und berechtigter Mahnung durch den Versorger im laufendenVertragsverhältnis- oder bei Zahlungsrückständen aus einem vorhergehenden Lieferverhältnis zum Versorger,- oder nach einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung fälliger Beträge für dieUnterbrechung der Versorgung und deren Wiederherstellung.3.3 Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehendenAbrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Machtder Kunde in Textform glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist diesangemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrereMonate und erhebt der Versorger Abschlagszahlungen, so wird er die Vorauszahlung nur inebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächstenRechnungserteilung zu verrechnen.3.4 Ist ein Fall nach Ziffer 3.2 gegeben und verlangt der Versorger berechtigterweiseVorauszahlungen, so entfällt die Verpflichtung des Kunden zur Leistung von Vorauszahlungenerst, wenn der Kunde sämtliche Rückstände einschließlich gesetzlicher Zinsen vollständiggezahlt hat und seine laufenden Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von zwölfaufeinander folgenden Monaten in voller Höhe und pünktlich erfüllt.3.5 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Versorger beim Kunden einen Bargeld- oderChipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme errichten. In diesem Fall istder Versorger berechtigt, die hierfür anfallenden Kosten dem Kunden gesondert nachtatsächlichem Anfall oder nach einer Pauschale zu berechnen.4. Sicherheitsleistung4.1 Der Versorger kann in begründeten Fällen vom Kunden eine angemessene Sicherheitverlangen. Die Anforderung zur Sicherheitsleistung wird vom Versorger gegenüber demKunden schriftlich begründet. Die Sicherheit ist innerhalb von zehn Werktagen, gerechnet abdem Eingang der Aufforderung hierzu beim Kunden, vorbehaltlos und uneingeschränkt an denVersorger zu leisten.4.2 Ein begründeter Fall liegt insbesondere dann vor, wenna) sich der Kunde mit einer Zahlung trotz der ersten Mahnung, in der ein Zahlungsziel vonmindestens 14 Tagen gesetzt sein muss, weiter in Verzug befindet,b) der Kunde zu Vorauszahlungen nach Abschnitt IV Ziffer 2 ASLB nicht bereit oder in derLage ist,c) gegen den Kunden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen (§§ 803 bis882 a ZPO) bevorstehen oder eingeleitet sind,d) ein nicht offensichtlich unbegründeter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens überdas Vermögen des Kunden vorliegt, odere) der Kunde die aufgrund einer über ihn eingeholten Auskunft einer allgemeinen imGeschäftsleben anerkannten Auskunftei begründete Besorgnis, dass er denVerpflichtungen aus diesem Vertrag nicht mehr nachkommen wird, innerhalb einer Fristvon 14 Tagen nicht durch einen geeigneten schriftlichen Nachweis seiner Bonitätentkräften kann; die eingeholte Auskunft und die Daten, auf denen die begründeteBesorgnis beruhen, werden dem Kunden vom Versorger mit der Anforderung derSicherheitsleistung vollständig offen gelegt.4.3 Als angemessen gilt eine Sicherheitsleistung, wenn sie den zweifachen voraussichtlichenmonatlichen Entgelten nach diesem Vertrag entspricht.4.4 Soweit der Versorger eine Sicherheitsleistung verlangen, kann diese vom Kunden auch inForm einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft nach deutschem Recht eines EU-Geldinstituts mit Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und mit der Verpflichtung zurZahlung auf erstes Anfordern erbracht werden.4.5 Kommt der Kunde einem schriftlich begründeten und berechtigten Verlangen des Versorgersnach Sicherheitsleistung nicht binnen zehn Werktagen nach Eingang der Aufforderung beimKunden nach, so kann der Versorger die Anschlussnutzung des Kunden zur Entnahme vonStrom ohne weitere Ankündigung sofort durch den <strong>Netz</strong>betreiber unterbrechen lassen, bis dieSicherheit vom Kunden in voller Höhe an den Versorger gestellt ist.4.6 Der Kunde ist berechtigt, die Sicherheitsleistung durch monatliche Vorauszahlung in der Höheder voraussichtlich im folgenden Monat auf der Grundlage dieses Vertrages anfallendenEntgelte abzuwenden. Vorauszahlungen werden bei der nächsten Abrechnung verrechnet.4.7 Barsicherheiten werden nach dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst.4.8 Der Versorger kann eine geleistete Sicherheit in Anspruch nehmen, wenn er nachVerzugseintritt eine Zahlungserinnerung ausgesprochen hat und die mit derZahlungserinnerung gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist5. Rechnungen und Abschläge5.1 Vordrucke für Rechnungen und Abschläge werden vom Versorger einfach und verständlichgestaltet. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren werden vom Versorgervollständig und in allgemein verständlicher Form in der Rechnung ausgewiesen.5.2 Neben dem in Rechnung gestellten Verbrauch wird vom Versorger der Verbrauch desvergleichbaren Vorjahreszeitraums angegeben. Auf im Abrechnungszeitraum eingetreteneÄnderungen der vereinbarten Preise und Bedingungen wird der Versorger hinweisen.6. Zahlung und Verzug6.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Versorger in der Rechnung angegebenenZeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung, fällig.Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen den Kundengegenüber dem Versorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, wenndie ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Gleiches gilt, sofern der ineiner Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hochist wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum, der Kunde eineNachprüfung der Messeinrichtung vom Messstellenbetreiber verlangt und solange durch dieNachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.6.2 Der Kunde ist berechtigt, seine fälligen Zahlungen wahlweise zu erfüllen durcha) Lastschriftverkehrb) Überweisungc) Dauerauftragd) Bareinzahlung am Sitz des Versorgers.6.3 Rechnungen und sonstige Zahlungsverpflichtungen hat der Kunde an den Versorgerkostenfrei zu entrichten. Maßgeblich für die rechtzeitige Zahlungserfüllung ist derZahlungseingang beim Versorger.6.4 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Versorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordertoder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kostenauch pauschal berechnen.6.5 Der Kunde ist verpflichtet, Bankkosten für ungedeckte Schecks (Rückscheck) undRücklastschriften, die dem Versorger entstehen, diesem zu erstatten. Darüber hinaus ist derVersorger berechtigt, seinen diesbezüglichen Aufwand dem Kunden pauschal zu berechnen.6.6 Gegen Ansprüche des Versorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigfestgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.7. Berechnungsfehler7.1 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtung eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oderwerden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist eine Überzahlungvom Versorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist dieGröße des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, soermittelt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus demDurchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlersnachfolgenden Zeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung, wobeidie tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen sind. Bei Berechnungsfehlernaufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vomMessstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch derNachberechnung zu Grunde zu legen.7.2 Ansprüche nach Ziffer 7.1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehendenAblesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einengrößeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens dreiJahre beschränkt.V. Versorgerwechsel und -konkurrenz1. Versorgerwechsel1.1 Für den Wechsel des Versorgers wird der Lieferant kein Entgelt erheben.1.2 Zu dem Termin, zu dem der Kunde seinen Versorger wechselt, erfolgt die Ermittlung desZählerstandes. Auf Verlangen des Versorgers hat der Kunde den Zählerstand selbstabzulesen und dem Versorger spätestens 2 Wochen nach dem Wechsel des Versorgers inTextform mitzuteilen.2. Versorgerkonkurrenz2.1 Eine Versorgerkonkurrenz liegt vor, wenn die Entnahmestelle des Kunden von mehrerenVersorgern für den gleichen Zeitraum oder Lieferbeginn in Anspruch genommen wird.2.2 Findet nicht rechtzeitig vor Lieferbeginn eine Einigung zwischen den betroffenen Versorgernstatt, erfolgt die Strombelieferung des Kunden bis auf Weiteres durch den Versorger, der dieBelieferung der Entnahmestelle des Kunden an den <strong>Netz</strong>betreiber zuerst vollständig undordnungsgemäß mitgeteilt hat.VI.- Seite 4 von 5 -Unterbrechung und Beendigung des Stromlieferungsverhältnisses1. Unterbrechung der Stromlieferung1.1 Der Versorger ist berechtigt, die Stromlieferung fristlos durch den <strong>Netz</strong>betreiber unterbrechenzu lassen, wenn der Kunde diesen ASLB schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechungerforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung odervor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.1.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einerZahlungsverpflichtung oder Nichtleistung einer Sicherheit trotz Mahnung, ist der Versorgerberechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und denzuständigen <strong>Netz</strong>betreiber nach § 24 Abs. 3 NAV mit der Unterbrechung der Stromlieferung zubeauftragen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass die Folgen der Unterbrechungaußer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde glaubhaft nach §294 ZPO in Textform darlegt, dass hinreichende Aussicht darauf besteht, dass er seinenVerpflichtungen zukünftig wieder uneingeschränkt nachkommt. Der Versorger kann mit derMahnung zugleich die Unterbrechung der Stromlieferung androhen, sofern diese nicht außerVerhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht.1.3 Ist der Kunde trotz ordnungsgemäßer Termins- und Ersatzterminsankündigung für dieUnterbrechung nicht angetroffen worden und konnten deshalb die zur Unterbrechungerforderlichen Maßnahmen nicht durchgeführt werden, oder scheitert die Unterbrechung auseinem anderen Grund, den der Kunde zu verantworten hat, kann der Versorger die ihmhierdurch zusätzlich entstandenen Kosten unter Beachtung vergleichbarer Fälle und unterBeachtung von § 315 BGB pauschal berechnen.1.4 Der Versorger hat die Strombelieferung unverzüglich wieder herstellen zu lassen, sobald dieGründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechungund Wiederherstellung der Strombelieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturellvergleichbare Fälle pauschal berechnet werden.2. Ordentliche Kündigung2.1 Die Kündigung bedarf der Textform. Der Kunde hat bei der Kündigung mindestens folgendeAngaben zu machen:a) Kunden- und Verbrauchsstellennummerb) ZählernummerBei einem Umzug hat der Kunde zusätzlich noch folgende Angaben gegenüber dem Versorgerzu machen:c) Datum des Auszugesd) Zählerstand am Tag des Auszugese) Name und Adresse des Eigentümers/Vermieters der bisherigen Wohnungf) neue Rechnungsanschrift für die Schlussrechnung2.2 Unterlässt der Kunde bei der Kündigung schuldhaft die Angaben nach Ziffer 2.1 insgesamtoder nur teilweise, oder sind diese falsch oder unvollständig, hat der Kunde die dem Versorgerhierdurch entstehenden Kosten diesem vollständig zu erstatten, insbesondere auch Kosten,die dem Versorger durch Dritte zur Ermittlung dieser Angaben berechnet werden. DerVersorger ist berechtigt, solche Kosten, sofern es sich nicht um Drittkosten handelt, demKunden pauschal und unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle zu berechnen.2.3 Der Versorger wird keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung desStromliefervertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Versorgers verlangen.3. Fristlose Kündigung3.1 Der Versorger ist in den Fällen von Abschnitt VI. Ziffer 1.1 berechtigt, das Vertragsverhältnisfristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Stromlieferungwiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Abschnitt VI. Ziffer 1.2 ist derVersorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedrohtwurde. Abschnitt VI. Ziffer 1.2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.3.2 Bei einer fristlosen Kündigung gelten Ziffer 2.2 Satz 2 und Ziffer 2.3 entsprechend.


VII.Entgelte und Ersatzversorgung1. Preise, Preisbestandteile und deren Änderungen1.1 Der Arbeitspreis (netto, d.h. vor Umsatzsteuer) setzt sich zusammen aus Energiebestandteil,Transportbestandteil und Abgabenbestandteil. Der Transportbestandteil enthält dabei diestaatlich regulierten <strong>Netz</strong>entgelte des Verteilnetzbetreibers, soweit sie anteilig auf dieverbrauchte Strommenge erhoben werden (Stand Oktober 2012: incl. Konzessionsabgabeund Umlage nach §19 Abs.2 StromNEV). Der Abgabenbestandteil enthält sämtliche gesetzlichfestgelegten Steuern, Abgaben und Umlagen, soweit sie anteilig auf die verbrauchteStrommenge erhoben werden und nicht bereits im Transportbestandteil enthalten sind (StandOktober 2012: EEG-Umlage, Stromsteuer). Der Energieanteil ist zum Stichtag 1.Dezember2012 (bei später abgeschlossenen Verträgen Stichtag Vertragsabschluss) die Differenz ausdem am Stichtag gültigen Arbeitspreis (netto) abzüglich Transport- und Abgabenanteil.1.2 Der Grundpreis (vor Umsatzsteuer) setzt sich zusammen aus reguliertem Grundbestandteil,Messbestandteil und Bereitstellungsbestandteil. Der regulierte Grundbestandteil erfasstzunächst die staatlich regulierten <strong>Netz</strong>entgelte des Verteilnetzbetreibers, soweit sieunabhängig von der verbrauchten Strommenge erhoben werden (z.B. als Grundpreis oderLeistungspreis). Der Messbestandteil erfasst den arbeitsabhängigen Preisbestandteil des vomKunden gewählten Messstellenbetreibers und –Dienstleisters; trifft der Kunde keine Wahl, soist dies der grundzuständige Verteilnetzbetreiber. Der Bereitstellungsbestandteil ist zumStichtag 1.Dezember 2012 (bei später abgeschlossenen Verträgen StichtagVertragsabschluss) die Differenz aus dem am Stichtag gültigen Grundpreis (netto) abzüglich<strong>Netz</strong>grundbestandteil und Messbestandteil.1.3 Transportbestandteil, Abgabenbestandteil und regulierter Grundbestandteil haben gemeinsam,daß sie von jedem Stromlieferanten in gesetzlich festgelegter und/oder regulierter Höhe zuentrichten und alle ihre Fragmente veröffentlichungspflichtig sind. Sofern solche (z.B.<strong>Netz</strong>entgelte, Steuern, Umlagen, gesetzliche oder behördlich angeordnete Abgaben) sichändern, wegfallen oder neu hinzukommen, wird jede solche Änderung automatisch undvollständig an den Kunden weitergegeben. Für neu hinzukommende Fragmente gilt dies nur,wenn sie kraft gesetzlicher oder behördlicher Anordnung von jedem Stromlieferanten identischabzuführen sind. Sofern sie nicht anteilig zur verbrauchten Strommenge erhoben werden,werden sie dem regulierten Grundbestandteil zugeschlagen.1.4 Änderungen des Messbestandteils werden automatisch weitergegeben, soweit sie über die<strong>Gemeindewerke</strong> abgerechnet und diesen in gleicher Höhe entweder vom grundzuständigen<strong>Netz</strong>betreiber oder von einem nicht mit den <strong>Gemeindewerke</strong>n identischen, vom Kundenbeauftragten Dritten berechnet werden.1.5 Ebenfalls automatisch weitergegeben wird die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.1.6 Änderungen des Energiebestandteils, des Bereitstellungsbestandteils und (außer im Falle vonZiffer 1.4) des Messbestandteils werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicherBekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderungerfolgen muss. Der Versorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mitder öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und dieÄnderung auf seiner Internetseite zu veröffentlichen, wobei die briefliche Mitteilung keineWirksamkeitsvoraussetzung für die Wirksamkeit einer Preisanpassung ist. Der Kunde hat dasRecht, bei einer Preisänderung den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.Änderungen der Preise werden gegenüber dem Kunden nicht wirksam, der bei einerKündigung des Vertrages mit dem Versorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgersdurch einen entsprechenden Vertragsabschluss innerhalb eines Monats nach Zugang derKündigung nachweist.1.7 Änderungen der Preisbestandteile nach Ziffer 1.6 gelten vom Kunden als genehmigt, wenn ernicht innerhalb von sechs Wochen nach öffentlicher Bekanntgabe der Preisänderung inTextform widerspricht, der Versorger bei der öffentlichen Bekanntgabe der Preisänderungdarauf hinweist, dass bei nicht rechtzeitigem Widerspruch des Kunden gegen diePreisänderung diese zwischen dem Versorger und dem Kunden zu dem in derVeröffentlichung angegebenen Zeitpunkt gilt, und der Kunde nach Ablauf derWiderspruchsfrist weiterhin Strom vom Versorger bezieht sowie die auf die Preisänderungfolgende nächste Abschlagszahlung beim Versorger eingeht.1.8 Im Übrigen ergibt sich die Höhe der jeweiligen Entgelte für die Leistungen des Versorgersgegenüber dem Kunden aus dem jeweils geltenden Preisblatt des Versorgers. Für imPreisblatt nicht aufgeführte Leistungen, die im Auftrag des Kunden oder dessen mutmaßlichenInteresse vom Versorger erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nurgegen eine Vergütung zu erwarten sind, kann der Versorger die Höhe der Entgelte nachbilligem Ermessen (§ 315 BGB) bestimmen.2. Ersatzversorgung2.1 Sofern der Kunde über das Energieversorgungsnetz Strom bezieht, ohne dass dieser Bezugeiner Lieferung oder einem bestimmten Stromliefervertrag zugeordnet werden kann, gilt dervom Kunden aus dem Energieversorgungsnetz entnommene Strom als von demEnergieversorgungsunternehmen geliefert, das nach § 36 Abs. 1 EnWG berechtigt undverpflichtet ist. Dabei gelten in Niederspannung die hierzu vom Unternehmen veröffentlichtenAllgemeinen Preise, bei Mittelspannung die Preise, die das Unternehmen nach billigemErmessen gemäß § 315 BGB festlegt. Das Unternehmen kann die Ersatzversorgung desKunden in Niederspannung verweigern, wenn diese für das Unternehmen aus wirtschaftlichenGründen unzumutbar ist oder eine Ausnahme nach § 37 EnWG von der Ersatzversorgungvorliegt, in Mittelspannung, wenn der Kunde nicht bereit ist, angemessene und vomUnternehmen festzusetzende Vorauszahlungen zu leisten. Für die nach Satz 1 zu Standegekommene Ersatzversorgung gelten zwischen dem Kunden und dem Unternehmen dievorliegenden ASLB in ihrer jeweils gültigen Fassung.2.2 Das Unternehmen nach Abschnitt VII. Ziffer 2.1 Satz 1 kann den Stromverbrauch, der auf dieerfolgte Ersatzversorgung nach Ziffer 2.1 entfällt, aufgrund einer rechnerischen Abgrenzungschätzen und den ermittelten anteiligen Verbrauch dem Kunden in Rechnung stellen.2.3 Erlangt der Kunde von den Voraussetzungen für eine Ersatzversorgung nach Abschnitt VII.Ziffer 2.1 Kenntnis, hat er das Unternehmen hierüber unverzüglich in Textform zu informieren.2.4 Der nach Abschnitt VII. Ziffer 2.1 zu Stande gekommene Vertrag über die Ersatzversorgungdes Kunden endet in Niederspannung, sobald die Belieferung der Entnahmestelle des Kundenwieder auf der Grundlage eines wirksamen Stromliefervertrages erfolgt, spätestens aber dreiMonate nach Beginn der Ersatzversorgung, in Mittelspannung darüber hinaus bei einerKündigung durch das Unternehmen mit einer Frist von zwei Wochen. Nach dem Ablauf vondrei Monaten besteht für den Kunden generell kein Anspruch mehr gegen das Unternehmenauf eine Ersatzversorgung.2.5 Für die Ersatzversorgung gelten die Abschnitte II., III., IV. und V. Ziffer 1, Abschnitt VI. Ziffern 1und 3 sowie die Abschnitte VII. und VIII. entsprechend. Abschnitt III. Ziffer 2.2 gilt mit derMaßgabe, dass das Unternehmen den Stromverbrauch aufgrund einer rechnerischenAbgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf.2.6 Das Unternehmen nach Abschnitt VII. Ziffer 2.1 Satz 1 wird dem Kunden unverzüglich nachKenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textformmitteilen. Dabei wird es ebenfalls mitteilen, dass spätestens nach dem Ende derErsatzversorgung für die Fortsetzung des Strombezuges der Abschluss eines neuenStromliefervertrages durch den Kunden erforderlich ist.VIII.Sonstiges1. GerichtsstandIst der Kunde nicht Verbraucher i. S. v. § 13 BGB, sondern Unternehmer i. S. v. § 14 BGB undbefindet sich der Ort der Elektrizitätsabnahme nicht am Gerichtsort des Versorgers, istGerichtsstand der Sitz des Versorgers.2. PauschalenIst der Versorger nach dem Vertrag, den ASLB, dem Preisblatt oder sonstigen Vereinbarungenzwischen den Parteien berechtigt, anstatt von tatsächlich angefallen Kosten oder einemSchaden dem Kunden eine Pauschale zu berechnen, darf die Pauschale die in den geregeltenFällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schäden oder Kosten oder diegewöhnlich eingetretene Wertminderung nicht übersteigen und es ist dem Kundenausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder Kosten nicht entstanden sindoder diese wesentlich niedriger sind als die Pauschale.3. Einschaltung DritterDer Versorger ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Vertragspflichten Dritte einzuschalten,ebenso seine vertraglichen Ansprüche auf Dritte zu übertragen. In diesem Fall steht demKunden, der Verbraucher ist, das Recht zu, den Vertrag zu kündigen. Ist der KundeUnternehmer, besteht das Kündigungsrecht nur, wenn der Wechsel wesentliche Interessendes Kunden beeinträchtigt.4. Verbraucherbeschwerden und Schlichtungsstelle4.1 Der Versorger wird Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 des BGB(Verbraucher), insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen desVersorgers, die die Belieferung mit Energie sowie, wenn der Versorger auchMessstellenbetreiber oder Messdienstleister ist, die Messung der Energie betreffen, innerhalbeiner Frist von vier Wochen ab Zugang beim Versorger an den Kunden beantworten. Wird derVerbraucherbeschwerde durch den Versorger nicht abgeholfen, wird der Versorger demKunden die Gründe hierfür schriftlich oder elektronisch darlegen und ihn auf dasSchlichtungsverfahren nach § 111 b EnWG hinweisen.4.2 Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Versorger und einem Verbraucher über dieBelieferung mit Energie sowie, wenn der Versorger auch Messstellenbetreiber oderMessdienstleister ist, die Messung der Energie, kann vom Verbraucher die Schlichtungsstellennach Ziffer 4.4 angerufen werden, wenn der Versorger der Beschwerde im Verfahren nachZiffer 4.1 nicht abgeholfen hat und ein Gerichtsverfahren über den Streitfall nicht anhängig ist.Ein Antrag auf Schlichtung bei der Schlichtungsstelle kann vom Kunden dort schriftlich,telefonisch oder auf elektronischem Weg eingebracht werden. Sofern ein Kunde eineSchlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, wird der Versorger an demSchlichtungsverfahren teilnehmen. Schlichtungsverfahren sollen regelmäßig innerhalb vondrei Monaten abgeschlossen werden.4.3 Sofern wegen eines Anspruchs, der vom Schlichtungsverfahren betroffen ist, einMahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende Beteiligte aufVeranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken. Auf dieVerjährungshemmung einer Beschwerde gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB wird hiermithingewiesen. Die Schlichtungssprüche sind für den Kunden nicht verbindlich. Das Recht derBeteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zubeantragen, bleibt vom Schlichtungsverfahren unberührt.4.4 Die Kontaktadressen für ein Schlichtungsverfahren lauten:a) Schlichtungsstelle:Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstrasse 133, 10117 Berlin, Tel: 030/27572400,Telefax: 030/275724069 Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de, E-Mail:info@schlichtungsstelle-energie.deb) Verbraucherservice der Bundesnetzagentur:Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post undEisenbahnen, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon:. 030/22480-500 oder01805-101000, Telefax: 030/22480-323 Internet: www.bundesnetzagentur.de, E-Mail:verbraucherservice-energie@bnetza.de5. Änderung vertraglicher Regelungen5.1 Der Versorger ist, neben Preisänderungen, für die gesonderte Regelungen nach Abschnitt VII.gelten, auch berechtigt, die sonstigen vertraglichen Regelungen, insbesondere die ASLB,unter Beachtung der Interessen des Kunden durch öffentliche Bekanntgabe, die mindestens 6Wochen vor der beabsichtigten Veröffentlichung erfolgen muss, zu ändern. Der Versorger istverpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabeeine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seinerInternetseite zu veröffentlichen. Die briefliche Mitteilung ist jedoch keineWirksamkeitsvoraussetzung für die Wirksamkeit der Änderungen.5.2 Abschnitt VII. Ziffer 1.3 Satz 4 und Ziffer 1.6 gelten entsprechend.6. VertriebskontaktDer Versorger ist bis auf Widerruf durch den Kunden berechtigt, den Kunden zum Zwecke derUnterbreitung von alternativen oder ergänzenden Angeboten schriftlich, persönlich, mündlichund/oder fernmündlich zu kontaktieren. Dies gilt auch nach Ablauf der Belieferung (wiederumbis auf Widerruf durch den Kunden).7. Datenschutz7.1 Alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses anfallenden personenbezogenen Daten werdenentsprechend den jeweils geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten nurzum Zwecke der Vertragsabwicklung und zur Wahrung berechtigter eigenerGeschäftsinteressen im Hinblick auf Beratung und Betreuung der Kunden und diebedarfsgerechte Produktgestaltung vom Versorger erhoben, verarbeitet und genutzt. Fallserforderlich, werden Daten an die an der Abwicklung dieses Vertrages beteiligtenUnternehmen (z. B. zur Durchleitung und Abrechnung) weitergegeben.7.2 <strong>Netz</strong>betreiber und Messstellenbetreiber sind insbesondere berechtigt, alle zur Belieferung undAbrechnung der Energielieferungen erforderlichen Kundendaten an den Versorgerweiterzugeben, auch wenn es sich um wirtschaftlich sensible Informationen im Sinne von § 9EnWG handelt. Der Versorger können zur Bonitätsprüfung Auskünfte von Auskunfteieneinholen und personenbezogene Daten des Kunden gemäß § 28a Bundesdatenschutzgesetzan diese weitergeben. Im Übrigen wird der Versorger die Daten weder an Dritte verkaufennoch anderweitig vermarkten.7.3 Der Kunde ist berechtigt, vom Versorger Auskunft über die zu seiner Person beim Versorgergespeicherten Daten, den Zweck der Speicherung und die Personen und Stellen, an die seineDaten vom Versorger übermittelt wurden oder werden, zu verlangen. Der Kunde kann auchAuskunft bei der SCHUFA über die ihn betreffenden gespeicherten Daten erhalten. DieAdresse der SCHUFA lautet: SCHUFA Holding AG, Verbraucherservice, Postfach 5640, 30056Hannover.- Seite 5 von 5 -

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