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Leseprobe - Linde Verlag

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Pflichtversicherung in der KV und in der PV 7–9 § 2Diese Zwangsmitgliedschaft beginnt auch unabhängig von einer Anmeldung oder Aufnahmeoder sonstigen Willenshandlungen der Gewerbetreibenden, aber auch der Kammernselbst in dem Augenblick, in dem die Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbeserworben wird. Der von der Kammer geführte Mitgliederkataster hat ebenso wie das Gewerberegisterselbst (vgl aber unten Rz 8) nur deklarative, aber keine rechtsbegründendeWirkung. Auch dann, wenn die Kammer die Mitgliedschaft einer zum selbständigen Betriebeines Gewerbes nicht berechtigten Person anerkannt hat, kommt diesem Anerkenntniskeine Rechtswirkung zu. Der Umstand, dass eine Person, der die Berechtigung zumselbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes fehlt, Mitgliedsbeiträge zurKammer der gewerblichen Wirtschaft entrichtet, hat keinen Einfluss auf die Entscheidungüber die Versicherungspflicht, weil der Gesetzgeber die Versicherungspflicht von diesemUmstand nicht abhängig gemacht hat (OLG Wien SV-Slg 33.591).Die Abkehr von der ausschließlich deklarativen Wirkung der Eintragung insGewerberegister nach der Änderung des § 363 GewO durch das Öffnungszeitengesetz2003 (ÖZG) wird von Winkler aufgezeigt. Im Rahmen der GewONov 2002, mit der fürsämtliche Gewerbe ein Anmeldungsverfahren – wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung– eingeführt wurde, entfiel die Gewerbeberechtigung in Bescheidform. Im echtenAnmeldungsverfahren, welches für die nicht reglementierten Anmeldungsgewerbeund die reglementierten Anmeldungsgewerbe zur Anwendung gelangt, tritt die Eintragungins Gewerberegister und die Verständigung des Anmelders hierüber an Stelle derBescheiderlassung, im unechten Anmeldungsverfahren, welches für die im § 95 GewOgenannten Gewerbe und das Rauchfangkehrergewerbe (§ 94 Z 55 GewO) zur Anwendunggelangt, wird zwar vor die Ausübung des Gewerbes ein Bescheid gesetzt, dochhandelt es sich hierbei um einen Feststellungsbescheid über das Vorliegen der Voraussetzungen.Wenn nunmehr aufgrund einer Anmeldung nach § 340 Abs 1 GewO eine natürlichePerson oder ein sonstiger Rechtsträger ins Gewerberegister eingetragen wird,obwohl die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gegeben sind, dann kann zufolgeder Einfügung des Abs 4 in § 363 GewO mit dem ÖZG 2003 die sachlich in Betrachtkommende Oberbehörde mit Bescheid die Löschung einer Eintragung in das Gewerberegisterverfügen, wobei bis zum Eintritt der Rechtskraft des Löschungsbescheides dasGewerbe weiter ausgeübt werden darf, womit demnach der fehlerhaften Eintragung insGewerberegister bei Vorliegen einer Anmeldung eine konstitutive Wirkung zukommt.Wird hingegen eine vollständige und fehlerfreie Anmeldung erstattet, dann entsteht dieGewerbeberechtigung mit der Anmeldung und der Eintragung ins Gewerberegisterkommt nur deklarative Wirkung zu. Beim unechten Anmeldungsverfahren (für die § 95-Gewerbe und das Rauchfangkehrergewerbe) entsteht die Gewerbeberechtigung beiVorliegen der vollständigen Anmeldung und der Rechtskraft des Feststellungsbescheids,womit der Feststellungsbescheid (wie auch die Anmeldung) konstitutiv wirkt.Eine fehlerhafte Eintragung in das Gewerberegister hat dieselbe Wirkung wie im echtenAnmeldungsverfahren, da § 363 Abs 4 GewO keine Unterscheidung trifft. Beim Waffengewerbemit militärischen Waffen und Munitionen dürfte eine fehlerhafte Eintragungkeine konstitutive Wirkung haben, da es sich beim dahinterstehenden Verfahrenum kein Anmeldungsverfahren handelt (Winkler, Die Gewerbeordnung nach der Gewerbeordnungsnovelle2002 und dem Öffnungszeitengesetz 2003, wbl 2004, 213).Die Kammermitgliedschaft hängt von der Berechtigung zum selbständigen Betriebder eben genannten Unternehmungen, nicht aber von der Ausübung dieser Berechtigungselbst oder von der tatsächlichen Erfassung der Kammermitgliedschaft durch die Kam-789Scheiber 69


Begriff der Erwerbsunfähigkeit § 133Ohne diese Regelung würden die während des EUP-Bezuges erworbenen VZ erst bei Eintrittdes VF des Alters oder des Todes berücksichtigt (vgl Teschner/Widlar, GSVG, § 132Anm 6).Art III Abs 4 der 10. Novelle, BGBl 1986/112, dehnt diese Regelung auf Beziehereiner Pension aus dem VF der gemindAF ohne Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitationaus, sofern nach Erwerb von mind 36 BM der Pflichtversicherung durch eineErwerbstätigkeit diese nicht mehr ausgeübt werden kann. Diese Bestimmung kommtnicht zur Anwendung, wenn der Versicherte nach Anfall einer BUP weitere Beitragszeitendurch eine nur mit besonderem Entgegenkommen des AG ausgeübte Beschäftigungohne Verbesserung des Gesundheitszustandes erwirbt (10 ObS 165/09a).Zu den in Z 4 genannten Maßnahmen der Rehabilitation in der UV vgl §§ 198 ff ASVG.III. Teilpension (Abs 5 bis 7)Die Regelung bezieht sich auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Anfall derLeistung. Bei Nichtaufgabe der Tätigkeit, aufgrund der/die Versicherte als invalid gilt,zum Stichtag, fällt die Leistung gar nicht an (§ 55 Abs 2 Z 2 – vgl § 54/55 Rz 47).Eine Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze kannohne Einfluss auf die Pension ausgeübt werden. Bezieht der Pensionist ein Erwerbseinkommenüber diesem Betrag, dann wandelt sich der Pensionsanspruch in einen solchenauf Teilpension um (RS0115250). Eine Umwandlung der EUP in eine AP, zu der unbeschränktdazuverdient werden kann, setzt einen Antrag des Versicherten voraus (OLGWien, 10 Rs 80/11z).Zum Anspruch auf Krankengeld als Erwerbseinkommen vgl § 60 Abs 2; zum Jahresausgleichbei Anspruch auf Teilpension vgl § 61.Die Werte des Abs 6 betragen für 2012 (BGBl II 2011/398): EUR 1077,99 (Z 2 undZ 3 lit a), EUR 1617,03 (Z 3 lit a und b) und EUR 2155,97 (Z 3 lit b und c).67891011§ 133 Begriff der Erwerbsunfähigkeit(1) Als erwerbsunfähig gilt der (die) Versicherte, der (die) infolge von Krankheitoder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigenKräfte außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.(2) Als erwerbsunfähig gilt auch die versicherte Person,1. die das 50. Lebensjahr vollendet hat,2. deren persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendigwar und3. die infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche ihrer körperlichenoder geistigen Kräfte außerstande ist, einer selbständigenErwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertigeKenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, diedie versicherte Person zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübthat,wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) in zumindest90 Pflichtversicherungsmonaten eine selbständige Erwerbstätigkeit nach Z 3oder eine Erwerbstätigkeit als Angestellte/r oder nach § 255 Abs. 1 ASVG ausgeübtwurde. § 255 Abs. 2 dritter und vierter Satz sowie Abs. 2a ASVG sind anzu-Sonntag 485


Begriff der Erwerbsunfähigkeit 1, 2 § 133(6) Als erwerbsunfähig gilt der (die) Versicherte auch dann, wenn er (sie) bereitsvor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründendenErwerbstätigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwächeseiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigenErwerb nachzugehen (Abs. 1), dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonateder Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetzerworben hat.ÜbersichtRzI. Grundsätzliches zum Versicherungsfall derErwerbsunfähigkeit................................................................. 1–3II. Selbständige vor Vollendung des 50. Lebensjahres (Abs 1)1. Verweisungsfeld.................................................................. 4–92. Krankenstände als Verweisungshindernis?......................... 10–12III. Selbständige nach Vollendung des 50. Lebensjahres mitnotwendiger persönlicher Arbeitsleistung im Betrieb (Abs 2)1. Allgemeines ........................................................................ 13–162. Voraussetzungen des Berufsschutzesa) Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung (Z 2) 17–22b) Zeitliche Voraussetzungen (Z 3) .................................. 23–253. Verweisunga) Verweisungsfeld ........................................................... 26–30b) Verweisungskriterien.................................................... 31–38c) Beispiele für konkrete Verweisungen........................... 39IV. Selbständige nach Vollendung des 50. Lebensjahres mitstark eingeschränkter Leistungsfähigkeit (Abs 2a und 2b) .. 40–47V. Selbständige nach Vollendung des 57. Lebensjahres(Abs 3 und 3a)1. Grundsätzliches................................................................... 48–502. Dauer der Ausübung der Tätigkeit...................................... 51–543. „Verweisung“a) Kriterien........................................................................ 55–60b) Beispiele für zumutbare Änderungen ........................... 61–63VI. Erwerbsunfähigkeitspension und Rehabilitation(Abs 4 und 5)1. Erweiterung des Berufsschutzes durch Rehabilitation........ 64, 652. Erweiterung des Verweisungsfeldes durch dieRehabilitation (Abs 5)......................................................... 66–72VII. Herabsinken der Erwerbsfähigkeit und Leistung nachAbs 61. Ins Erwerbsleben eingebrachte Erwerbsunfähigkeit........... 73–802. Ins Erwerbsleben eingebrachte Einschränkungen derArbeitsfähigkeit................................................................... 81–853. Leistung nach Abs 6............................................................ 86, 87I. Grundsätzliches zum Versicherungsfall der ErwerbsunfähigkeitWeder das ASVG noch das GSVG und das BSVG kennen einen einheitlichen Begriffder gemindAF bzw der Erwerbsunfähigkeit, ebensowenig bestehen einheitliche Voraussetzungenfür die Leistungen. Bei Arbeitern spricht der Gesetzgeber von Invalidität(§ 255), bei Angestellten von Berufsunfähigkeit (§ 273), bei Selbständigen und Land-/Forstwirten von Erwerbsunfähigkeit (§ 133 GSVG und § 124 BSVG).Das GSVG normiert je nach Lebensalter und ausgeübter Tätigkeit unterschiedlicheVoraussetzungen: Dieses System des Berufsschutzes bedingt einen leichteren Zugangzur Leistung, je älter der Versicherte ist, weil das sog Verweisungsfeld umso kleiner12Sonntag 487


§ 133 3–6 Leistungen der Pensionsversicherungist. Das Verweisungsfeld reicht vom engen Tätigkeitstypenschutz des Abs 3 bei über57-Jährigen bis zu allen unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten bei Selbständigenvor Vollendung des 50. Lebensjahres bzw auch älteren Selbständigen, die dieVoraussetzungen der Abs 2, 2a und 3 nicht erfüllen.3 Aufgrund dieser Strukturen stehen im Leistungsstreitverfahren vor dem SVT (§ 194GSVG iVm § 354 Z 1 ASVG) bzw vor den Sozialgerichten (§ 65 Abs 1 Z 1 ASGG) –unter Außerachtlassung des Sonderfalls des Abs 2a – folgende Fragen im Mittelpunkt:Vor Vollendung des 50. Lebensjahres bzw außerhalb der Voraussetzungen der Abs 2und 3:• Restarbeitsfähigkeit des PW („Leistungskalkül“)• Fähigkeit zur Ausübung irgendeiner ErwerbstätigkeitNach Vollendung des 50. Lebensjahres:• Restarbeitsfähigkeit des PW („Leistungskalkül“)• Im Beobachtungszeitraum (Abs 2) bzw in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag(Abs 3) ausgeübte Tätigkeit• Fähigkeit zur Ausübung dieser ausgeübten Tätigkeit• Bei Unfähigkeit zur Ausübung dieser Tätigkeit: Fähigkeit zur Ausübung der innerhalbdes Verweisungsfeldes liegenden sog Verweisungstätigkeit durch Vergleichder Anforderungen bei dieser mit der Restarbeitsfähigkeit des PW (vgl RS0084413)II. Selbständige vor Vollendung des 50. Lebensjahres (Abs 1)1. Verweisungsfeld4 Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit nach § 133 Abs 1 ist an strengere Voraussetzungengeknüpft als der Begriff der Invalidität in der PV der Arbeiter oder der Begriff derBerufsunfähigkeit in der PV der Angestellten, weil bei der Erwerbsunfähigkeit die gänzlicheUnfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, vorliegen muss, und sichder Versicherte auf jede wie immer geartete selbständige oder unselbständige Tätigkeitauf dem gesamten Arbeitsmarkt verweisen lassen muss (RS0085894). Maßgeblich istnur, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Berufe gibt, die der Versicherte auf Grundseiner noch vorhandenen körperlichen und geistigen Fähigkeiten ausüben kann(RS0086458). Eine Einschränkung, dass die Verweisungstätigkeit dem Versicherten imHinblick auf die bisher ausgeübte Tätigkeit auch zumutbar sein muss, besteht nicht(RS0086406, 0086401). Gegen die Regelung bestehen keine verfassungsrechtl Bedenken(RS0053358).5 Bei der Verweisung auf selbständige Tätigkeiten ist vorrangig an die selbständigeErwerbstätigkeit zu denken, die der Versicherte bisher ausgeübt hat. Alle Umorganisationsmaßnahmensind zu setzen, die ein Weiterarbeiten ermöglichen. Die Prüfung hatnach den gleichen Grundsätzen zu erfolgen, wie sie für die Prüfung der Notwendigkeitder persönlichen Mitarbeit nach Abs 2 (vgl unten Rz 19) gelten (vgl Urbanek, DieErwerbsunfähigkeit bei Selbständigen, ZAS 2003/35 [205]).6 Bei der Prüfung der Erwerbsunfähigkeit nach Abs 1 ist auch die Möglichkeit derHeimarbeit zu berücksichtigen (RS0084422). Dass Heimarbeiten in einem für eineVerweisung ausreichenden Umfang auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügungstehen, ist notorisch. Die Zustellung der Arbeitsmittel an den Heimarbeiter entsprichtin größerem Umfang der üblichen Vorgangsweise. Bei Computerarbeitsplätzen in derWohnung des Heimarbeiters fällt eine Abholung bzw Zurückstellung von Arbeitsmit-488 Sonntag


Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage 1, 2 § 149(13) Bestehen begründete Zweifel am gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nachAbs. 1, so ist ein Verfahren zur Entziehung der Ausgleichszulage einzuleiten. Indiesem Verfahren ist der Beweis für den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland vonder pensionsbeziehenden Person zu erbringen.ÜbersichtRzI. Wesen und Zweck der Ausgleichszulage (AZ)...................... 1–4II. Der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt im Inland ........... 5–10III. Zur grundsätzlichen Vorgangsweise bei der Berechnungder AZ....................................................................................... 11IV. Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten (Abs 3)1. Begriff ................................................................................. 12–192. Einzelne Fallgruppen .......................................................... 20–323. Verzicht auf Einkünfte ........................................................ 33, 34V. Nach Abs 4 ausgenommene Einkünfte .................................. 35–43VI. Einkommen aus einem land- oder forstwirtschaftlichenBetrieb (Abs 5 bis 12)1. Ermittlung des Nettoeinkommens (Abs 5 und 6)................ 44–482. Übergabe, Verpachtung oder Überlassung desland(forst)wirtschaftl Betriebs (Abs 7 bis 12)..................... 49–54a) Übergabe des land(forst)wirtschaftl Betriebs(der Flächen) vor dem Stichtag .................................... 55, 56b) Übergabe des land(forst)wirtschaftl Betriebs(der Flächen) nach dem Stichtag .................................. 57c) Berechnung des monatlichen Einkommens.................. 58aa) Der/Die Pensionsberechtigte lebt mit dem Ehegatten/derEhegattin im gemeinsamen Haushalt .... 59bb) Der/Die Pensionsberechtigte ist alleinstehendoder bezieht eine Witwen/Witwer- oderWaisenpension...................................................... 60d) Härteklausel (Abs 8)..................................................... 61–63VII. Verfahrensrecht....................................................................... 64I. Wesen und Zweck der Ausgleichszulage (AZ)Das AZ-Recht der §§ 149–156 entspricht nahezu vollständig den Bestimmungen der§§ 292–299 ASVG (Parallelrecht). Die Kommentierung folgt daher jener zu dengenannten Paragraphen in Sonntag, ASVG, auf das sich auch zahlreiche Rechtsprechungshinweisebeziehen. Die Regelungen in § 149 entsprechen im Wesentlichen jenendes § 292 ASVG.Das PVrecht will dem Vers im Alter und bei Minderung der Erwerbsfähigkeit eineLeistung sichern, die sich am Lebensstandard vor der Pensionierung orientiert. Bezieherinneneiner Witwenpension bilden nach wie vor die größte Gruppe unter jenen Personen,die Anspruch auf eine AZ haben (Pfeil in Tomandl/Schrammel, Sicherung vonGrundbedürfnissen, 105; die aktuellen Zahlen s www.sozialversicherung.at. Die österrSV in Zahlen, 23. Ausg 8/09). Durch die AZ soll für den Fall, dass die eigentliche Pensionsleistungdies nicht ermöglichen kann, ein Ausgleich geschaffen und eine gewisseMindestleistung (funktionell eine Mindestpension) garantiert werden. Die AZ ist rechtlicheine Leistung mit Fürsorgecharakter (RS0085127; Binder, Probleme der pensionsversicherungsrechtlichenAZ in ZAS 1981, 89) und eine Annexleistung zur Pensionaus der gesetzl PV (10 ObS 24/03g). Mag die AZ auch fürsorgeähnliche Züge tragen,so ist sie dennoch eine Leistung der gesetzl PV und nicht eine Erscheinungsform12Ziegelbauer 537


Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage 6–10 § 149gewöhnl Aufenthalts nicht mehr wie bisher ausschließlich nach den tatsächl Umständen).Maßgeblich ist die körperl Anwesenheit, nicht aber ein Willenselement (wie etwadie Freiwilligkeit oder ein „Wille zu verbleiben“). Ein ständiger Aufenthalt muss nichtunbedingt vorliegen, allerdings müssen objektiv überprüfbare Umstände persönlicheroder berufl Art darauf hindeuten, dass eine Person nicht nur vorübergehend, sondernlängere Zeit an einem Ort bleiben wird (RS0085478; 10 ObS 305/89). Dies kann etwadaraus erschlossen werden, dass eine Person einen Ort zum Mittelpunkt ihres Lebens,ihrer wirtschaftl Existenz und ihrer sozialen Beziehungen macht (Mayr in Rechberger,ZPO³ § 66 JN Rz 3).Kurzfristige und vorübergehende Auslandsaufenthalte schaden nicht (RS0106712;zB bis zu 5 Wo, 10 ObS 401/97m; tageweise Auslandsaufenthalte von gesamt 63 Tagenim Jahr, 10 ObS 197/98p). Eine Aufenthaltsdauer von sechs Monaten im Jahr im Inlandbegründet im Allg einen gewöhnl Aufenthalt. Eine starre Berücksichtigung der Frist vonzwei Monaten gem § 58 Abs 1 Z 3 und Abs 2 wird von der Rsp abgelehnt, vielmehr isteine Gesamtschau anzustellen, in deren Rahmen die genannten Kriterien wichtige Indiziendarstellen (Pfeil, Der praktische Fall, DRdA 1998, 214 [216]; 10 ObS 197/98p). Keingewöhnl Inlandsaufenthalt wurde bei einem jährlichen einmaligen Aufenthalt im Inlanddurch ein bis drei Monate hindurch angenommen, wenn ein Auslandswohnsitz vorliegt(10 ObS 305/89; 10 ObS 34/11i).Der gewöhnl Aufenthalt im Inland kann wegfallen und wieder aufleben. Für jenenZeitraum des Kalenderjahrs, in dem ein gewöhnl Inlandsaufenthalt fehlt, besteht keinAnspruch auf AZ, sofern die Zeiten des Auslandsaufenthalts insgesamt zwei Monateübersteigen (vgl § 58 Abs 2). Diese Frist ist nicht starr zu handhaben (10 ObS 197/98p),es ist auch gleichgültig, ob ein ununterbrochener Auslandsaufenthalt vorliegt oder obdie Summe der Dauer mehrerer Auslandsaufenthalte die Zweimonatsfrist überschreitet(10 ObS 28/99m). Je häufiger Unterbrechungen eines Inlandsaufenthalts vorliegen oderje länger diese dauern, desto weniger ist bei einer Gesamtschau von einem gewöhnlInlandsaufenthalt auszugehen (10 ObS 197/98p).Im Verfahren über den Anspruch auf Zuerkennung einer AZ aufgrund eines Pensionsantragsoder eines späteren Antrags trifft den Pensionsberechtigten die Beweislastfür das Vorliegen eines gewöhnl Inlandsaufenthalts (10 ObS 401/97); zum Gerichtsverfahrens § 152 Rz 3). Im Verfahren auf Rückforderung einer AZ trägt hingegen der VTdie objektive Beweislast für das Vorliegen eines Auslandsaufenthalts des AZ-Beziehers(10 ObS 28/99m).Bestehen allerdings begründete Zweifel am gewöhnl Aufenthalt eines Pensionsberechtigtenim Inland, so sieht der mit dem SRÄG 2009, BGBl I 2009/147 (die RV,476 BlgNR 24. GP, nennt Beispielsfälle für begründete Zweifel), neu geschaffeneAbs 13 vor, dass ein Verfahren zur Entziehung der AZ von Amts wegen einzuleitenist. In diesem Verfahren hat der Pensionsberechtigte den Beweis für den gewöhnl Aufenthaltim Inland zu erbringen, der seit dem BBG 2011 auch rechtmäßig sein muss.Für die Dauer des Verfahrens gem Abs 13 kann der VT die Leistung der AZ gem § 72Abs 5 auf Barzahlung umstellen. Bestehen begründete Zweifel iSd Abs 13, so hat derVT den Pensionsberechtigten gem § 155 Abs 2 jährlich zur Meldung der für die AZrelevanten Umstände iS dieser Bestimmung anzuhalten. Soweit die Fremdenpolizeibehördensowie die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden über Informationeninsb über den gewöhnl Aufenthalt von Pensionsberechtigten im Inland verfügen,678910Ziegelbauer 539


§ 149 11–14 Leistungen der Pensionsversicherunghaben sie diese den PVT auf Anfrage gem § 459f ASVG mitzuteilen. Diese durch das4. SRÄG 2009 geschaffenen Bestimmungen sollen der Eindämmung von Missbrauchsfällendienen.III. Zur grundsätzlichen Vorgangsweise bei der Berechnung der AZ11 Diese ist durch § 153 Abs 1 vorgegeben. Auszugehen ist vom jährlich neu angepasstenRichtsatz gem § 150 (zu den Werten s § 150). Dieser stellt eine Art „Mindesteinkommen“dar. Von diesem auf den Monat bezogenen Wert ist zunächst die eigene(Brutto)pension (10 ObS 135, 136/93; RS0085216) des Pensionsberechtigten abzuziehen.In weiterer Folge sind die sonstigen Einkünfte des Pensionsberechtigten (dazu sIV.) wie auch die Nettoeinkünfte des im gemeinsamen Haushalt mit dem Pensionsberechtigtenlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners (beachte die Änderungen inden Bestimmungen über die AZ durch das EPG BGBl I 2009/135) abzuziehen. Die Differenzergibt die AZ (Berechnungsbeispiele s etwa bei Steiger, taxlex 2006, 333; Reissner/Knallnig,Die AZ, JAP 2004/2005/23, 101; zur Pauschalanrechnung Krug, DasAZrecht für bäuerliche Übergeber, SozSi 1997, 260). Die AZ ist für jeden einzelnenMonat zu berechnen (10 ObS 312/91; s näher bei § 153). Zur Zahlung der AZ als Vorschusss § 152 Rz 6.IV. Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten (Abs 3)1. Begriff12 Nettoeinkommen ist iSd § 149 Abs 3 jenes Einkommen, das als Aktivsaldo aus allenEinkommensarten letztlich verfügbar ist (RS0117784). Das ist jener Betrag, der demPensionisten real zur Verfügung steht (10 ObS 140/07x). Es kommt daher nicht auf seinegesetzl oder vertraglichen Ansprüche an, sondern auf die ihm tatsächl zukommendenEinkünfte (10 ObS 168/03h). Einkünfte sind idR (eine Ausnahme besteht für Pensionsnachzahlungen,10 ObS 104/90) daher erst zu berücksichtigen, wenn sie schon zugeflossensind (RS0085181; zur Abfertigung alt s Rz 26). Das AZ-Recht geht von einemumfassenden Einkommensbegriff aus. Abgesehen von Ausnahmen in Abs 4 kommtes nicht darauf an, aus welchem Titel und von wem Einkünfte dem Pensionsberechtigtenzufließen, und es spielt auch keine Rolle, ob sie dem Empfänger für oder ohne Gegenleistungzukommen (10 ObS 196/03a; RS0085296).13 Der Pensionist ist aber nicht verpflichtet, zur Verminderung seines Anspruchs aufAZ überhaupt ein Einkommen zu erzielen oder sich auf Einkunftsarten zu beschränken,die Erträge abwerfen; der „Anspannungsgrundsatz“ kommt bei der Einkommensermittlungnicht zum Tragen (10 ObS 421/01m; so lange nicht Rechtsmissbrauch vorliegt,RS0086580; s Rz 33). Der Begriff des Nettoeinkommens im AZ-Recht ist vomBegriff des Bruttoentgelts iSd § 5 Abs 2 ASVG zu unterscheiden (RS0109910;RS0109912).14 Der SVrechtliche Einkommensbegriff ist nicht mit dem steuerrechtlichen ident,jedoch können zur Ermittlung des maßgeblichen Nettoeinkommens die steuerrechtlichenVorschriften in Einzelfällen herangezogen werden (10 ObS 56/08w;RS00085210; RS0085302; 10 ObS 421/01m). Die Regeln des EStG können nicht einfachim SV-Recht angewendet werden, weil dies nur für die Bewertung der Sachbezüge(s Rz 17) vorgesehen ist und eine analoge Anwendung wg der unterschiedlichenZiele in beiden Rechtsgebieten nicht in Betracht kommt (RS0085302). Daher ergibtsich aus der Pflichtversicherung nach einem bestimmten SV-Gesetz nicht zwingend,540 Ziegelbauer

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