Amtsblatt Nr. 13 vom 31. März 2011 - Stadt Schlüchtern
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<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Schlüchtern</strong> - 3 - <strong>13</strong>/<strong>2011</strong><br />
3. Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen<br />
Wahlschein hat.<br />
Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen,<br />
in dem sie in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.<br />
Die wahlberechtigte Person hat sich auf Verlangen auszuweisen und hat deshalb<br />
einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass – nichtdeutsche Unionsbürgerinnen<br />
und Unionsbürger einen Identitätsausweis – mitzubringen. Zur Erleichterung<br />
des Wahlgeschäfts soll auch die Wahlbenachrichtigung mitgebracht werden. Die<br />
Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.<br />
4. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede wahlberechtigte Person erhält<br />
beim Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.<br />
Der amtliche Stimmzettel enthält die beiden Bewerber, auf die bei der Direktwahl<br />
am 27.03.<strong>2011</strong> die meisten Stimmen entfallen sind mit Namen, Lebensalter, Beruf<br />
oder Stand sowie Name und Kurzbezeichnung des Wahlvorschlagsträgers. Die<br />
beiden Bewerber sind nebeneinander aufgeführt. Dabei erscheint derjenige Bewerber<br />
links, der auf dem Stimmzettel der Wahl am 27.03.<strong>2011</strong> weiter oben aufgeführt<br />
war. Dies ist nach dem Ergebnis der Direktwahl der Bewerber Günter<br />
Frenz, der Bewerber Erich Pipa erscheint rechts. Rechts <strong>vom</strong> Namen jedes Bewerbers<br />
befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung durch die wahlberechtigte<br />
Person.<br />
Die wahlberechtigte Person begibt sich mit dem Stimmzettel in die Wahlzelle des<br />
Wahlraumes. Dort kennzeichnet sie auf dem Stimmzettel durch Einzeichnen eines<br />
Kreuzes oder auf andere Weise eindeutig, welchem Bewerber sie die Stimme<br />
geben will und faltet den Stimmzettel so zusammen, dass bei der Stimmabgabe<br />
andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können.<br />
5. Wahlberechtigte Personen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im<br />
Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,<br />
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises<br />
oder<br />
b) durch Briefwahl<br />
teilnehmen.<br />
Wer durch Briefwahl wählen will und die Unterlagen nicht von Amts wegen erhält<br />
oder sie bereits vor der Direktwahl beantragt hat, muss sich von der Gemeindebehörde<br />
den amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag für die Briefwahl<br />
sowie den amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit<br />
dem Stimmzettel (in verschlossenem Wahlumschlag) und dem unterschriebenen<br />
Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle<br />
übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief<br />
kann auch bei der angegebenen Stelle direkt abgegeben werden. Holt die<br />
wahlberechtigte Person selbst den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, so<br />
kann sie die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben.<br />
6. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung des Wahlergebnisses<br />
im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt zum Wahlraum,<br />
soweit dies ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.<br />
Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme; das Wahlrecht kann nur einmal<br />
und nur persönlich ausgeübt werden.<br />
7. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder<br />
das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe<br />
bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).