LAPPLAND! - Fintouring
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eine ihnen vom Kunden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen<br />
lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer<br />
Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von<br />
FINTOURING oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn<br />
die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes<br />
Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.<br />
9. rücktritt wegen nichterreichens der<br />
mindestteilnehmerzahl<br />
9.1. FINTOURING kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl<br />
nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:<br />
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des<br />
Rücktritts durch FINTOURING muss deutlich in der konkreten<br />
Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle<br />
Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem allgemeinen<br />
Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung<br />
angegeben sein<br />
b) FINTOURING hat die Mindestteilnehmerzahl und die spätesten<br />
Rücktrittsfrist deutlich in der Buchungsbestätigung anzugeben<br />
oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen<br />
c) FINTOURING ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die<br />
Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass<br />
die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht<br />
durchgeführt wird.<br />
d) Ein Rücktritt von FINTOURING später als 4 Wochen vor Reisebeginn<br />
ist unzulässig.<br />
9.2. Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer<br />
mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn<br />
FINTOURING in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für<br />
den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses<br />
Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise<br />
durch FINTOURING dieser gegenüber geltend zu machen.<br />
9.3. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält<br />
der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich<br />
zurück.<br />
10. Preisänderung<br />
10.1. FINTOURING behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten<br />
Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten<br />
oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder<br />
Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende<br />
Reise geltenden Wechselkurse entsprechend den nachfolgenden<br />
Bestimmungen zu ändern:<br />
10.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern<br />
zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin<br />
mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden<br />
Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei<br />
Vertragsabschluss für FINTOURING nicht vorhersehbar waren.<br />
10.3. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages<br />
bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten,<br />
so kann FINTOURING den Reisepreis nach Maßgabe der<br />
nachfolgenden Berechnung erhöhen:<br />
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann<br />
FINTOURING vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.<br />
b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro<br />
Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten<br />
durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels<br />
geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag<br />
für den Einzelplatz kann FINTOURING vom Kunden verlangen.<br />
10.4. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden<br />
Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber FIN-<br />
TOURING erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden,<br />
anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.<br />
10.5. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des<br />
Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden,<br />
in dem sich die Reise dadurch für FINTOURING verteuert hat.<br />
10.6. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises<br />
hat FINTOURING den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von<br />
dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind<br />
nur bis zum 21. tag vor reisebeginn eingehend beim Kunden<br />
zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde<br />
berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten<br />
VertrAgsbedingungen der FirmA <strong>Fintouring</strong><br />
oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu<br />
verlangen, wenn FINTOURING in der Lage ist, eine solche Reise<br />
ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten.<br />
Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der<br />
Mitteilung von FINTOURING über die Preiserhöhung gegenüber<br />
FINTOURING geltend zu machen.<br />
11. informationspflichten über die identität des<br />
ausführenden Luftfahrtunternehmens<br />
11.1. FINTOURING informiert den Kunden entsprechend der<br />
eu-Verordnung zur unterrichtung von Fluggästen über die<br />
identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder<br />
spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden<br />
Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der<br />
gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.<br />
11.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende<br />
Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist FINTOURING verpflichtet,<br />
dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften<br />
zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen<br />
wird bzw. werden. Sobald FINTOURING weiß, welche Fluggesellschaft<br />
den Flug durchführt, wird er den Kunden informieren.<br />
11.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft<br />
genannte Fluggesellschaft, wird FINTOURING den Kunden unverzüglich<br />
und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist,<br />
über den Wechsel informieren.<br />
11.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“<br />
(Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den<br />
Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von<br />
FINTOURING oder direkt über http://air-ban.europa.eu abrufbar<br />
und in den Geschäftsräumen von FINTOURING einzusehen.<br />
12. beschränkung der Haftung<br />
12.1. Die vertragliche Haftung von FINTOURING für Schäden,<br />
die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis<br />
beschränkt,<br />
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob<br />
fahrlässig herbeigeführt wird oder<br />
b) soweit FINTOURING für einen dem Kunden entstehenden<br />
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers<br />
verantwortlich ist.<br />
12.2. Die deliktische Haftung von FINTOURING für Sachschäden,<br />
die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf<br />
den dreifachen Gesamtpreis des Feriendomizils für die vereinbarte<br />
Aufenthaltsdauer beschränkt.<br />
12.3. FINTOURING haftet nicht für Leistungsstörungen,<br />
Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen,<br />
die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge,<br />
Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen,<br />
Mietwagen), wenn diese Leistungen in der Domizilbeschreibung<br />
und der Buchungsbestätigung als Fremdleistungen so eindeutig<br />
gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht<br />
Bestandteil der Leistungen von FINTOURING sind. FINTOURING<br />
haftet jedoch wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden<br />
die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten<br />
von FINTOURING ursächlich geworden ist.<br />
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung<br />
13.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der<br />
Leistungen hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem<br />
vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt nach Reise-/Belegungsende<br />
geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend<br />
nur gegenüber FINTOURING unter der nachstehend angegebenen<br />
Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde<br />
Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an<br />
der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Diese Frist gilt<br />
auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen<br />
beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen,<br />
wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651<br />
e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch<br />
wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen,<br />
ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21<br />
Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.<br />
13.2. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus<br />
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit<br />
einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die<br />
auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von FINTOURING oder<br />
einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines<br />
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von FINTOURING<br />
beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche<br />
auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen<br />
Pflichtverletzung von FINTOURING oder auf einer vorsätzlichen<br />
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen<br />
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von FINTOURING beruhen.<br />
13.3. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren<br />
in einem Jahr.<br />
13.4. Die Verjährung nach Ziffer 13.2 und 13.3 beginnt mit dem<br />
Tag, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen<br />
enden sollte.<br />
13.5. Schweben zwischen dem Kunden und FINTOURING<br />
Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch<br />
begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis<br />
der Kunde oder FINTOURING die Fortsetzung der Verhandlungen<br />
verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach<br />
dem Ende der Hemmung ein.<br />
14. rechtswahl und gerichtsstand<br />
14.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und<br />
FINTOURING findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.<br />
Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.<br />
14.2. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und<br />
insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen<br />
im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für<br />
den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen<br />
oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.<br />
© diese Vertragsbedingungen sind urheberrechtlich<br />
geschützt; rA noll, stuttgart, 2004-2012<br />
Vertragspartner als reiseveranstalter ist:<br />
Firma fintouring gmbH<br />
geschäftsführer: Herrn daniel Lang<br />
Handelsregister nr. 120652 beim Ag Hannover<br />
umsatzsteuer-id-nummer: de115040300<br />
insolvenzversicherung: tourVers Hanse merkur<br />
Zur Alten burg 7; 30938 burgwedel<br />
tel.: 05135 92 90 35; Fax: 05135 92 90 55<br />
e-mail: info@fintouring.de<br />
Wichtiger Hinweis betreffend Feriendomizile<br />
Wir sind stets bemüht, soweit Beanstandungen nicht bereits vor<br />
Ort erledigt werden konnten, etwaige Beschwerden, die uns nach<br />
dem Belegungsende erreichen, kulant und außergerichtlich zu<br />
erledigen.<br />
Leider sind dennoch manchmal gerichtliche Auseinandersetzungen<br />
unvermeidlich. Hierzu möchten wir Ihnen folgenden<br />
wichtigen Hinweis geben, der ausdrücklich keine gerichtsstandsvereinbarung<br />
darstellt, sondern die Gesetzeslage, wie<br />
sie tatsächlich derzeit ist, erläutert und daher lediglich Ihrer<br />
Information dient:<br />
Nach Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates der<br />
Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit<br />
und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen<br />
in Zivil- und Handelssachen ist nach aktueller Rechtslage für<br />
Klagen des Kunden gegen uns und Klagen unsererseits oder des<br />
Eigentümers gegen Sie die ausschließliche Zuständigkeit der<br />
Gerichte des Landes begründet, in dem das Feriendomizil liegt,<br />
also des zuständigen gerichts in Finnland. Dies heißt, dass<br />
Klagen gegen uns grundsätzlich nicht vor deutschen Gerichten<br />
erhoben werden können.<br />
Die Anwendbarkeit der vorgenannten Vorschrift und damit die<br />
Unzuständigkeit eines angerufenen deutschen Gerichts ist von<br />
dem von Ihnen angerufenen deutschen Gericht von Amts wegen<br />
zu prüfen. Dieses Gericht ist demnach gegebenenfalls von<br />
Gesetz wegen aufgrund der vorgenannten Verordnung gehalten,<br />
eine Klage Ihrerseits wegen internationaler Unzuständigkeit<br />
abzuweisen.<br />
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