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LAPPLAND! - Fintouring

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eine ihnen vom Kunden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen<br />

lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer<br />

Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von<br />

FINTOURING oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn<br />

die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes<br />

Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.<br />

9. rücktritt wegen nichterreichens der<br />

mindestteilnehmerzahl<br />

9.1. FINTOURING kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl<br />

nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:<br />

a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des<br />

Rücktritts durch FINTOURING muss deutlich in der konkreten<br />

Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle<br />

Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem allgemeinen<br />

Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung<br />

angegeben sein<br />

b) FINTOURING hat die Mindestteilnehmerzahl und die spätesten<br />

Rücktrittsfrist deutlich in der Buchungsbestätigung anzugeben<br />

oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen<br />

c) FINTOURING ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die<br />

Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass<br />

die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht<br />

durchgeführt wird.<br />

d) Ein Rücktritt von FINTOURING später als 4 Wochen vor Reisebeginn<br />

ist unzulässig.<br />

9.2. Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer<br />

mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn<br />

FINTOURING in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für<br />

den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses<br />

Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise<br />

durch FINTOURING dieser gegenüber geltend zu machen.<br />

9.3. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält<br />

der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich<br />

zurück.<br />

10. Preisänderung<br />

10.1. FINTOURING behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten<br />

Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten<br />

oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder<br />

Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende<br />

Reise geltenden Wechselkurse entsprechend den nachfolgenden<br />

Bestimmungen zu ändern:<br />

10.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern<br />

zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin<br />

mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden<br />

Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei<br />

Vertragsabschluss für FINTOURING nicht vorhersehbar waren.<br />

10.3. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages<br />

bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten,<br />

so kann FINTOURING den Reisepreis nach Maßgabe der<br />

nachfolgenden Berechnung erhöhen:<br />

a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann<br />

FINTOURING vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.<br />

b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro<br />

Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten<br />

durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels<br />

geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag<br />

für den Einzelplatz kann FINTOURING vom Kunden verlangen.<br />

10.4. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden<br />

Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber FIN-<br />

TOURING erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden,<br />

anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.<br />

10.5. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des<br />

Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden,<br />

in dem sich die Reise dadurch für FINTOURING verteuert hat.<br />

10.6. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises<br />

hat FINTOURING den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von<br />

dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind<br />

nur bis zum 21. tag vor reisebeginn eingehend beim Kunden<br />

zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde<br />

berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten<br />

VertrAgsbedingungen der FirmA <strong>Fintouring</strong><br />

oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu<br />

verlangen, wenn FINTOURING in der Lage ist, eine solche Reise<br />

ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten.<br />

Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der<br />

Mitteilung von FINTOURING über die Preiserhöhung gegenüber<br />

FINTOURING geltend zu machen.<br />

11. informationspflichten über die identität des<br />

ausführenden Luftfahrtunternehmens<br />

11.1. FINTOURING informiert den Kunden entsprechend der<br />

eu-Verordnung zur unterrichtung von Fluggästen über die<br />

identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder<br />

spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden<br />

Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der<br />

gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.<br />

11.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende<br />

Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist FINTOURING verpflichtet,<br />

dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften<br />

zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen<br />

wird bzw. werden. Sobald FINTOURING weiß, welche Fluggesellschaft<br />

den Flug durchführt, wird er den Kunden informieren.<br />

11.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft<br />

genannte Fluggesellschaft, wird FINTOURING den Kunden unverzüglich<br />

und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist,<br />

über den Wechsel informieren.<br />

11.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“<br />

(Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den<br />

Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von<br />

FINTOURING oder direkt über http://air-ban.europa.eu abrufbar<br />

und in den Geschäftsräumen von FINTOURING einzusehen.<br />

12. beschränkung der Haftung<br />

12.1. Die vertragliche Haftung von FINTOURING für Schäden,<br />

die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis<br />

beschränkt,<br />

a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob<br />

fahrlässig herbeigeführt wird oder<br />

b) soweit FINTOURING für einen dem Kunden entstehenden<br />

Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers<br />

verantwortlich ist.<br />

12.2. Die deliktische Haftung von FINTOURING für Sachschäden,<br />

die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf<br />

den dreifachen Gesamtpreis des Feriendomizils für die vereinbarte<br />

Aufenthaltsdauer beschränkt.<br />

12.3. FINTOURING haftet nicht für Leistungsstörungen,<br />

Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen,<br />

die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge,<br />

Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen,<br />

Mietwagen), wenn diese Leistungen in der Domizilbeschreibung<br />

und der Buchungsbestätigung als Fremdleistungen so eindeutig<br />

gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht<br />

Bestandteil der Leistungen von FINTOURING sind. FINTOURING<br />

haftet jedoch wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden<br />

die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten<br />

von FINTOURING ursächlich geworden ist.<br />

13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung<br />

13.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der<br />

Leistungen hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem<br />

vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt nach Reise-/Belegungsende<br />

geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend<br />

nur gegenüber FINTOURING unter der nachstehend angegebenen<br />

Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde<br />

Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an<br />

der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Diese Frist gilt<br />

auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen<br />

beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen,<br />

wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651<br />

e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch<br />

wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen,<br />

ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21<br />

Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.<br />

13.2. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus<br />

der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit<br />

einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die<br />

auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von FINTOURING oder<br />

einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines<br />

gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von FINTOURING<br />

beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche<br />

auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen<br />

Pflichtverletzung von FINTOURING oder auf einer vorsätzlichen<br />

oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen<br />

Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von FINTOURING beruhen.<br />

13.3. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren<br />

in einem Jahr.<br />

13.4. Die Verjährung nach Ziffer 13.2 und 13.3 beginnt mit dem<br />

Tag, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen<br />

enden sollte.<br />

13.5. Schweben zwischen dem Kunden und FINTOURING<br />

Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch<br />

begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis<br />

der Kunde oder FINTOURING die Fortsetzung der Verhandlungen<br />

verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach<br />

dem Ende der Hemmung ein.<br />

14. rechtswahl und gerichtsstand<br />

14.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und<br />

FINTOURING findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.<br />

Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.<br />

14.2. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und<br />

insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen<br />

im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für<br />

den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen<br />

oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.<br />

© diese Vertragsbedingungen sind urheberrechtlich<br />

geschützt; rA noll, stuttgart, 2004-2012<br />

Vertragspartner als reiseveranstalter ist:<br />

Firma fintouring gmbH<br />

geschäftsführer: Herrn daniel Lang<br />

Handelsregister nr. 120652 beim Ag Hannover<br />

umsatzsteuer-id-nummer: de115040300<br />

insolvenzversicherung: tourVers Hanse merkur<br />

Zur Alten burg 7; 30938 burgwedel<br />

tel.: 05135 92 90 35; Fax: 05135 92 90 55<br />

e-mail: info@fintouring.de<br />

Wichtiger Hinweis betreffend Feriendomizile<br />

Wir sind stets bemüht, soweit Beanstandungen nicht bereits vor<br />

Ort erledigt werden konnten, etwaige Beschwerden, die uns nach<br />

dem Belegungsende erreichen, kulant und außergerichtlich zu<br />

erledigen.<br />

Leider sind dennoch manchmal gerichtliche Auseinandersetzungen<br />

unvermeidlich. Hierzu möchten wir Ihnen folgenden<br />

wichtigen Hinweis geben, der ausdrücklich keine gerichtsstandsvereinbarung<br />

darstellt, sondern die Gesetzeslage, wie<br />

sie tatsächlich derzeit ist, erläutert und daher lediglich Ihrer<br />

Information dient:<br />

Nach Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates der<br />

Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit<br />

und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen<br />

in Zivil- und Handelssachen ist nach aktueller Rechtslage für<br />

Klagen des Kunden gegen uns und Klagen unsererseits oder des<br />

Eigentümers gegen Sie die ausschließliche Zuständigkeit der<br />

Gerichte des Landes begründet, in dem das Feriendomizil liegt,<br />

also des zuständigen gerichts in Finnland. Dies heißt, dass<br />

Klagen gegen uns grundsätzlich nicht vor deutschen Gerichten<br />

erhoben werden können.<br />

Die Anwendbarkeit der vorgenannten Vorschrift und damit die<br />

Unzuständigkeit eines angerufenen deutschen Gerichts ist von<br />

dem von Ihnen angerufenen deutschen Gericht von Amts wegen<br />

zu prüfen. Dieses Gericht ist demnach gegebenenfalls von<br />

Gesetz wegen aufgrund der vorgenannten Verordnung gehalten,<br />

eine Klage Ihrerseits wegen internationaler Unzuständigkeit<br />

abzuweisen.<br />

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