13.07.2015 Aufrufe

Mandantenbrief Blitzlicht 06/2009 - von Podewils, Kohler und ...

Mandantenbrief Blitzlicht 06/2009 - von Podewils, Kohler und ...

Mandantenbrief Blitzlicht 06/2009 - von Podewils, Kohler und ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

einer Zentralheizungsanlage. Ein Mieterlehnte den Anschluss seiner Wohnungan die Heizungsanlage ab. DasGericht vertrat die Auffassung, dassbauliche Maßnahmen, die der Vermieterauf Gr<strong>und</strong> behördlicher Anordnungdurchzuführen hat, nicht den formellenAnforderungen an die Mitteilungspflichtenunterliegen, die ansonsten bei Reparaturmaßnahmeneinzuhalten sind.Die Anforderungen an die Ankündigungrichten sich in einem solchen Fall nachden konkreten Umständen unter Berücksichtigungder Dringlichkeit <strong>und</strong> desUmfangs der Maßnahme. Dabei ist derMieter verpflichtet, Termine zeitnah abzustimmen.Im vorliegenden Fall habeder Vermieter alles getan, um seinenPflichten nachzukommen. Er habe demMieter einen Plan über die vorgeseheneBaumaßnahme gegeben <strong>und</strong> um dieBenennung eines Termins ersucht.Beiträge zur Instandsetzungsrücklagesind nicht sofortabziehbarEin Wohnungseigentümer machtedie <strong>von</strong> ihm geleisteten Beiträgezur Instandsetzungsrücklage alssofort abziehbare Werbungskostengeltend.Der B<strong>und</strong>esfinanzhof lehntedies ab <strong>und</strong> verwies dazu auf dieständige Rechtsprechung. Erst imZeitpunkt der Verausgabung derangesammelten Rücklagen könnebeurteilt werden, ob diese für Erhaltungsaufwendungenverausgabtworden seien <strong>und</strong> damit zu sofortabziehbaren Werbungskosten führen.Es bestehe auch die Möglichkeit,dass die aus Rücklagenentnommenen Beträge als Herstellungskostenzu beurteilen sind, dienur im Wege der Abschreibung geltendgemacht werden können.HinweisIn den Abrechnungen der Verwalterwerden die Aufwendungen, die ausRücklagen getätigt worden sind, gesondertausgewiesen. Aus diesemGr<strong>und</strong> ist es unerlässlich, für dieFertigung der Steuererklärungendem Steuerberater sämtliche Verwalterabrechnungeneinzureichen.UmsatzsteuerB<strong>und</strong>esfinanzhof legt EuropäischemGerichtshof die Frage zurUmsatzsteuerpflicht <strong>von</strong> Glücksspielenmit Geldeinsatz vorDer deutsche Gesetzgeber hat dasUmsatzsteuergesetz dahingehend ge -ändert, dass Umsätze aus Geldspielautomatenab dem <strong>06</strong>.05.20<strong>06</strong> umsatzsteuerpflichtigsind. Nach der maßgeblichenRichtlinie der EuropäischenUnion sind die Mitgliedstaaten gehalten,in der Regel Wetten, Lotterien <strong>und</strong>sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz<strong>von</strong> der Umsatzsteuer zu befreien.Der B<strong>und</strong>esfinanzhof hat dem EuropäischenGerichtshof die Frage vorgelegt,ob der generelle Ausschlussder Umsatzsteuerfreiheit <strong>von</strong> sonstigenGlücksspielen mit Geldeinsatz mitdem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.Leistungen eines Party-Servicesunterliegen in der Regel dem vollenUmsatzsteuersatzDie Lieferung <strong>von</strong> Speisen <strong>und</strong> Getränkenunterliegt nur dann dem ermäßigtenUmsatzsteuersatz, wenn die Lieferungden qualitativ wesentlichen Teilder Leistung darstellt. Liegt hingegenein Bündel <strong>von</strong> Leistungen vor, unterliegtdie Leistung insgesamt als sonstigeLeistung dem Regelsteuersatz.Der B<strong>und</strong>esfinanzhof sieht als Leistungen,die nicht notwendig mit derVermarktung <strong>von</strong> Lebensmitteln zurMitnahme verb<strong>und</strong>en sind, an:• Beratung <strong>und</strong> Information des K<strong>und</strong>enhinsichtlich der Zusammenstellung<strong>und</strong> Menge <strong>von</strong> Mahlzeiten für einenbestimmten Anlass,• die Zubereitung <strong>und</strong> Darreichung<strong>von</strong> Speisen zu einem bestimmtenZeitpunkt,• deren ansprechendes, restaura tionsüblichesAnrichten auf Platten <strong>und</strong>in Gefäßen,• die Überlassung dieser Platten <strong>und</strong>Gefäße sowie <strong>von</strong> Geschirr <strong>und</strong>/oderBesteck zur Nutzung,• der Transport zum K<strong>und</strong>en zum vereinbartenZeitpunkt <strong>und</strong>• das Abholen sowie die lebensmittelrechtlicherforderliche Endreinigungder dem K<strong>und</strong>en lediglich zum Gebrauchüberlassenen Gegenstände.Unter Berücksichtigung der vorgenanntenKriterien unterliegen Leistungeneines Party-Services in der Regeldem vollen Umsatzsteuersatz.ElternVerlängerung des Anspruchs aufKindergeld wegen Ableistung desWehrdienstesDer Kindergeldanspruch für in Ausbildungbefindliche Kinder endetgr<strong>und</strong>sätzlich mit Vollendung des 25.Lebensjahres (früher 27. Lebensjahr).Der Bezugszeitraum verlängert sichausnahmsweise um die Dauer einesabgeleisteten gesetzlichen Gr<strong>und</strong>wehroderZivildienstes. Der Verlängerungszeitraumverkürzt sich nicht dadurch,dass der Wehr- oder Ersatzdienst nichtam Monatsersten angetreten <strong>und</strong> deshalbfür den Monat des Dienstantrittsnoch Kindergeld bezogen wurde.Nach Ansicht des B<strong>und</strong>esfinanzhofsentspricht die gegenteilige Auffassungder Finanzverwaltung nicht dengesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen.Waisenrente als Einkünfte <strong>und</strong>Bezüge eines KindesEine Waisenrente ist bei der Ermittlungder kindergeldschädlichen Einkünftemit zu berücksichtigen, wie der B<strong>und</strong>esfinanzhofnoch einmal bestätigthat. Die Rente ist mit dem Ertragsanteil(abzüglich Werbungskosten) <strong>und</strong>mit dem Kapitalanteil (abzüglich Kostenpauschale)anzusetzen. An dieserHandhabung ändert auch die Tatsachenichts, dass solche Renten Unterhaltsersatzfunktionhaben.Mit diesem Argument hatte sichdie Mutter eines volljährigen Halbwaisengegen einen ablehnenden Bescheidder Kindergeldkasse gewandt.Der Ansatz der Waisenrente nebender Ausbildungsvergütung führte dazu,dass die maßgeblichen Grenzbeträgeüberschritten wurden.


GeldanlegerDepotgebühren können im Jahr2008 als Werbungskosten angesetztwerden, wenn sie im Januar <strong>2009</strong>bezahlt worden sindNach Einführung der Abgeltungsteuerzum 01.01.<strong>2009</strong> können Depotgebühren<strong>und</strong> andere Kosten im Zusammenhangmit Einkünften aus Kapitalvermögennicht mehr als Werbungskostenabgezogen werden. Diese Kostenwerden <strong>von</strong> den Banken i. d. R. erst inder zweiten Januarhälfte <strong>2009</strong> in Rechnunggestellt.Nach einem Schreiben des B<strong>und</strong>esministeriumsder Finanzen könnensolche Aufwendungen noch im Jahr2008 als Werbungskosten geltend gemachtwerden, wenn die Zahlung biszum 31. Januar <strong>2009</strong> erfolgt ist.Bankgeheimnis erlaubt keine systematischeSammlung <strong>von</strong> K<strong>und</strong>endatenzur Abfassung <strong>von</strong> KontrollmitteilungenTrotz des Bankgeheimnisses dürfenim Rahmen einer Außenprüfung beiBanken Kontrollmitteilungen erstelltwerden. Jedoch sind nach einem Urteildes B<strong>und</strong>esfinanzhofs Besonderheitenzu beachten.Kontrollmitteilungen bei nicht legitimationsgeprüftenKonten oder Depotssind ohne besonderen Anlass zulässig.Dazu gehören auch bankinterneAufwandskonten. Betreffen allerdingsBelege zu diesen Aufwandskontenlegitimationsgeprüfte Konten oder De -pots, genießen diese Kontenbewegungenzunächst den Schutz des Bankgeheimnisses.Der Schutz gilt, bis einhinreichender Anlass für eine Kontroll-mitteilung besteht. Hinreichend ist derAnlass, wenn das zu prüfende BankgeschäftAuffälligkeiten aufweist. Dabeikann es sich um aus dem Kreis der alltäglichen<strong>und</strong> banküblichen Geschäfteherausragende Auffälligkeiten handelnoder um Geschäfte, die auf eine füreine Steuerhinterziehung besondersanfällige Art abgewickelt wurden.Ein Generalverdacht der Steuerunehrlichkeitgegen Bezieher <strong>von</strong> Kapitaleinnahmenanstelle eines hinreichendenAnlasses reicht für die Anfertigung<strong>von</strong> Kontrollmitteilungen nicht aus.Alle SteuerpflichtigeUnterhaltsaufwendungen für Personen,die nicht im Inland leben,sind nur unter bestimmten Voraussetzungenals außergewöhnlicheBelastung abzugsfähigAufwendungen zum Unterhalt einernicht im Inland lebenden Person könnennur dann als außergewöhnlicheBelastung abgezogen werden, soweitsie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaatesder unterhaltenen Personnotwendig <strong>und</strong> angemessen sind. BeiPersonen im erwerbsfähigen Alterist da<strong>von</strong> auszugehen, dass sie ihrenLebensunterhalt durch eigene Arbeitverdienen. Hierzu hat die unterhaltsberechtigtePerson ihre Arbeitskraft alsdie ihr zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltszur Verfügung stehendeQuelle in ausreichendem Maße auszuschöpfen(sog. Erwerbsobliegenheit).Für Personen im erwerbsfähigenAlter sind daher nach Ansicht derFinanzverwaltung gr<strong>und</strong>sätzlich keineUnterhaltsaufwendungen als außergewöhnlicheBelastung anzuerkennen.Der Einsatz der eigenen Arbeitskraftdarf nicht gefordert werden, wenndie unterhaltsberechtigte Person auswichtigen Gründen keiner oder nur ingeringem Umfang einer Beschäftigunggegen Entgelt nachgehen kann. AlsGründe kommen beispielsweise Alter,Behinderung, schlechter Ges<strong>und</strong>heitszustand,die Erziehung oder Betreuung<strong>von</strong> Kindern unter sechs Jahren, diePflege behinderter Angehöriger, einernsthaft <strong>und</strong> nachhaltig betriebenesStudium oder eine Berufsausbildung inBetracht.Für die Frage, ob ein im Ausland lebenderAngehöriger unterhaltsberechtigtist, ist nach einem Urteil des FinanzgerichtsBerlin Brandenburg nachwie vor zu prüfen (auch für Unterhaltszahlungenvor dem Veranlagungszeitraum2007), ob der Angehörige verpflichtetist, zunächst seine Arbeitskrafteinzusetzen. Bei Nichtaufnahme einerzumutbaren Erwerbstätigkeit ist derunterstützte Angehörige nicht unterhaltsberechtigt.Ein Ansatz der Unterhaltsaufwendungenals außergewöhnlicheBelastung ist dann nicht möglich.Der B<strong>und</strong>esfinanzhof muss abschließendentscheiden.Haftung des Inhabers eines eBay-AccountsDer B<strong>und</strong>esgerichtshof hatte darüberzu entscheiden, unter welchen Voraussetzungender Inhaber eines Mitgliedskontos(Account) bei der Internet-AuktionsplattformeBay dafür haftet, dassandere Personen unter Nutzung seinesAccounts Waren anbieten <strong>und</strong> dabeiRechte Dritter verletzen.Nach Auffassung des Gerichts haftetder Inhaber des Accounts, wenn er<strong>von</strong> dem im Internet eingestellten Angebotkeine Kenntnis hatte, mangelsVorsatzes zwar nicht als Mittäter oderTeilnehmer. Es kommt jedoch eine Haftungals Täter einer Schutzrechtsverletzungsowie eines Wettbewerbsverstoßesin Betracht, weil der Inhaber nichthinreichend dafür gesorgt hat, dassDritte keinen Zugriff auf die Kontrolldatendes Mitgliedskontos erlangen.ImpressumHerausgeber <strong>und</strong> Druck: DATEV eG, 90329 NürnbergHerausgeber <strong>und</strong> Redaktion: Deutsches Steuerberaterinstitute.V., Littenstraße 10, 10179 BerlinDiese fachlichen Informationen können den zugr<strong>und</strong>eliegendenSachverhalt oftmals nur verkürzt wiedergeben<strong>und</strong> ersetzen daher nicht eine individuelle Beratung durchIhren Steuerberater.Dieser Informationsbrief ist urheberrechtlich geschützt.Jede vom Urheberrecht nicht ausdrücklich zugelasseneVerwertung bedarf der schriftlichen Zustimmung derHerausgeber.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!