13.07.2015 Aufrufe

GVBl. vom 20.09.2012 - kassenverwalter.de

GVBl. vom 20.09.2012 - kassenverwalter.de

GVBl. vom 20.09.2012 - kassenverwalter.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Gese1}- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz2012 Ausgegeben zu Mainz, <strong>de</strong>n 20. September 2012 Nr.14Tag Inhalt Seite12.9.2012 Zweites Lan<strong>de</strong>sgesetz zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Verwaltungsfachhochschulgesetzes .................... . 309 12.9.2012 Zweites Lan<strong>de</strong>sgesetz zur Än<strong>de</strong>rung jagdrechtlicher Vorschriften ............................ . 310 12.9.2012 Viertes Lan<strong>de</strong>sgesetz zur Än<strong>de</strong>rung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften ........... . 311 23.8.2012 Lan<strong>de</strong>sverordnung über Zuständigkeiten nach <strong>de</strong>r Reblausverordnung ............................ . 315 12.9.2012 Erste Lan<strong>de</strong>sverordnung zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Fahrberechtigungsverordnung Rheinland-Pfalz ............ . 316 Zweites Lan<strong>de</strong>sgesetz zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Verwaltungsfachhochschulgesetzes Vom 12. September 2012 Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgen<strong>de</strong> Gesetz be­ ,,(1) Studieren<strong>de</strong> sind nach Maßgabe <strong>de</strong>r Absätze 2 bis 4schlossen:Personen, die die Ausbildung gemäß § 1 Abs. 1 absolvieren."Artikel 1b) Absatz 3 erhält folgen<strong>de</strong> Fassung:,,(3) Personen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2Das Verwaltungsfachhochschulgesetz <strong>vom</strong> 2. Juni 1981 (<strong>GVBl</strong>.nicht erfüllen, können unmittelbar zum Studium zu­S. 105), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 1 <strong>de</strong>s Gesetzes <strong>vom</strong> gelassen wer<strong>de</strong>n, wenn sie eine berufliche Ausbildung16. Oktober 2008 (GVBI. S. 250), BS 223-11, wird wie folgt mit qualifiziertem Ergebnis abgeschlossen und danachgeän<strong>de</strong>rt:eine min<strong>de</strong>stens zweijährige berufliche o<strong>de</strong>r vergleichbareTätigkeit ausgeübt haben. Ebenso können Personen1. § 1 Abs. 1 erhält folgen<strong>de</strong> Fassung: zugelassen'wer<strong>de</strong>n, die eine berufliche Weiterqualifika­,,(1) Die Verwaltungsfachhochschulen dienen <strong>de</strong>r Ausbil­ tion durch eine Meisterprüfung o<strong>de</strong>r eine vergleichbaredung für <strong>de</strong>n Zugang zum dritten Einstiegsamt <strong>de</strong>r Fach­Prüfung abgeschlossen haben. Das Nähere regelt dasrichtung Verwaltung und Finanzen sowie <strong>de</strong>r Fachrichtungfür die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständigePolizei und Feuerwehr gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2Buchst. b <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sbeamtengesetzes."2. In § 12 Abs. 2 Satz 1 N r. 1 wer<strong>de</strong>n die Worte "o<strong>de</strong>r die Laufbahnprüfungfür <strong>de</strong>n höheren Polizeidienst" gestrichen.Ministerium im Einvernehmen mit <strong>de</strong>n Ministerien,<strong>de</strong>ren Geschäftsbereich jeweils unmittelbar betroffen ist,durch Rechtsverordnung. "Artikel 23. § 13 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) Absatz 1 erhält folgen<strong>de</strong> Fassung: Dieses Gesetz tritt mit Wirkung <strong>vom</strong> 1. Juli 2012 in Kraft.Mainz, <strong>de</strong>n 12. September 2012 Der Ministerpräsi<strong>de</strong>nt Kurt Beck


310 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz <strong>vom</strong> 20. September 2012 Nr. 14"Zweites Lan<strong>de</strong>sgesetz zur Än<strong>de</strong>rung jagdrechtlicher Vorschriften *) Vom 12. September 2012 Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgen<strong>de</strong> Gesetz beschlossen:Artikell Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sjagdgesetzes Das Lan<strong>de</strong>sjagdgesetz <strong>vom</strong> 9. Juli 2010 (GVBI. S. 149, BS 792-1)wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:1. § 1 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) In Satz 1 wer<strong>de</strong>n die Worte "ArtikelS <strong>de</strong>s Gesetzes <strong>vom</strong>26. März 2008 (BGBI. I S. 426)" durch die Worte "Artikel3 <strong>de</strong>s Gesetzes <strong>vom</strong> 6. Dezember 2011 (BGBI. IS. 2557)" ersetzt.b) In Satz 2 wer<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>m Wort "Rechtsverordnungen"die Worte "und die hierzu ergangenen Straf- undBußgeldbestimmungen" eingefügt.2. In § 23 Abs. 3 Halbsatz 2 wer<strong>de</strong>n die Worte "Richtlinie79/409/EWG <strong>de</strong>s Rates <strong>vom</strong> 2. April 1979 über die Erhaltung<strong>de</strong>r wild leben<strong>de</strong>n Vogelarten (ABI. EG Nr. L 103S. 1)" durch die Worte "Richtlinie 2009/147lEG <strong>de</strong>s EuropäischenParlaments und <strong>de</strong>s Rates <strong>vom</strong> 30. N ovember2009 über die Erhaltung <strong>de</strong>r wildleben<strong>de</strong>n Vogelarten(ABI. EU Nr. L 20 S. 7)" ersetzt.3. In § 32 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 und 5 wird die Angabe,,79/409/EWG" jeweils durch die Angabe ,,2009/1471EG" ersetzt.4. In § 46 Abs. 8 Satz 1 wird das Wort "wird" durch die Worte"und die sie o<strong>de</strong>r ihn vertreten<strong>de</strong> Person wer<strong>de</strong>n" ersetzt.5. § 47 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.b) Folgen<strong>de</strong>r Absatz 2 wird angefügt:,,(2) Han<strong>de</strong>lt <strong>de</strong>r Täter fahrlässig und betrifft die Handlungim Fall <strong>de</strong>s Absatzes 1 Nr.3 Wild, das nach Unionsrechtaus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Erhalts <strong>de</strong>r Arten streng o<strong>de</strong>rbeson<strong>de</strong>rs geschützt o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>n Mitgliedstaaten <strong>de</strong>rEuropäischen Union zu schützen ist, so ist die StrafeFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr o<strong>de</strong>r Geldstrafe."6. § 48 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) In Absatz 2 Nr. 20 nach <strong>de</strong>m Wort "ergangenen" undin Nummer 21 nach <strong>de</strong>m Wort "erlassenen" wer<strong>de</strong>njeweils die Worte "o<strong>de</strong>r in Kraft bleiben<strong>de</strong>n" eingefügt.b) Absatz 3 erhält folgen<strong>de</strong> Fassung:,,(3) Ordnungswidrig han<strong>de</strong>lt, wer fahrlässig entgegen§ 32 Abs. 4 Satz 1 ein Elterntier bejagt, soweit dieserVerstoß nicht bereits nach § 47 Abs. 2 strafbar ist."7. In § 51 Abs. 1 Nr. 6 wird die Angabe ,,79/409/EWG" durchdie Angabe ,,2009/147lEG" ersetzt.Artikel 2 Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sverordnung über Bewirtschaftungsbezirke für Rot-, Dam.- und Muffelwild Die Lan<strong>de</strong>sverordnung über Bewirtschaftungsbezirke für Rot-,Dam- und Muffelwild <strong>vom</strong> 7. April 1989 (GVBI. S. 111), zuletztgeän<strong>de</strong>rt durch Verordnung <strong>vom</strong> 1. Februar 2001 (GVBI.S. 45), BS 792-1-3, wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:In § 5 wird die Verweisung ,,§ 41 Abs. 1 Nr. 13 LJG" durchdie Verweisung .,,§ 48 Abs. 2 N r. 20 <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sjagdgesetzes<strong>vom</strong> 9. Juli 2010 (GVBI. S. 149, BS 792-1) in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>nFassung" ersetzt.Artikel 3 Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sverordnung über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild Die Lan<strong>de</strong>sverordnung über die Fütterung und Kirrung vonSchalenwild <strong>vom</strong> 4. August 2005 (GVBI. S. 362, BS 792-1-4)wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:In § 5 wird die Verweisung ,,§ 41 Abs. 1 Nr. 13 <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sjagdgesetzes"durch die Verweisung ,,§ 48 Abs. 2 Nr. 20 <strong>de</strong>sLan<strong>de</strong>sjagdgesetzes <strong>vom</strong> 9. Juli 2010 (GVBI. S. 149, BS 792-1)in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung" ersetzt.Artikel 4 Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sjagdverordnung Die Lan<strong>de</strong>sjagdverordnung <strong>vom</strong> 1. Februar 2011 (GVBI. S. 39,BS 792-1-5) wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:Dem § 15 wird folgen<strong>de</strong>r Absatz 3 angefügt:,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Wahl <strong>de</strong>r die Kreisjagdmeisterino<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Kreisjagdmeister vertreten<strong>de</strong>n Personentsprechend. "Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach <strong>de</strong>r Verkündung in Kraft.Maü1Z, <strong>de</strong>n 12. September 2012 Der Ministerpräsi<strong>de</strong>nt Kurt Beck *) Dieses Gesetz dient unter an<strong>de</strong>rem <strong>de</strong>r Umsetzung <strong>de</strong>r Richtlinie 2008/99/EG <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments und <strong>de</strong>s Rates <strong>vom</strong> 19. November 2008 über <strong>de</strong>n straf·rechtlichen Schutz <strong>de</strong>r Umwelt (ABI. EU Nr. L 328 S. 28).


Nr. 14 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz <strong>vom</strong> 20. September 2012311Viertes Lan<strong>de</strong>sgesetz zur Än<strong>de</strong>rung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften Vom 12. September 2012 Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgen<strong>de</strong> Gesetz beschlossen:ArtikellÄn<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sverwaltungsvollstreckungsgesetzesDas Lan<strong>de</strong>sverwaltungsvollstreckungsgesetz <strong>vom</strong> 8. Juli 1957(GVBI. S. 101), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch die Artikel 1 und 2 <strong>de</strong>sGesetzes <strong>vom</strong> 1. Dezember 2010 (GVBI. S. 429), BS 2010-2,wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:1. In § 19 Abs. 4 Satz 3 wird das Wort "Zweckverbandsgesetz"durch die Worte "Lan<strong>de</strong>sgesetz über die kommunaleZusammenarbeit" ersetzt.2. In § 20 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort "Zweckverbandsgesetzes"durch die Worte "Lan<strong>de</strong>sgesetzes über die kommunaleZusammenarbeit" ersetzt.3. In § 21 Satz 2 wer<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>m Wort "quittieren" dieWorte "sowie mit Wirkung für <strong>de</strong>n Gläubiger Zahlungsvereinbarungennach Maßgabe <strong>de</strong>s § 24 a zu treffen" eingefügt.4. Nach § 24 wird folgen<strong>de</strong>r § 24 a eingefügt:,,§ 24 a Gütliche und zügige Erledigung, Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsverein barung (1) Der Vollstreckungsbeamte soll in je<strong>de</strong>r Lage <strong>de</strong>s Verfahrensauf eine gütliche und zügige Erledigung hinwirken.(2) Hat <strong>de</strong>r Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nichtausgeschlossen, so kann <strong>de</strong>r Vollstreckungsbeamte <strong>de</strong>mVollstreckungsschuldner eine Zahlungsfrist einräumeno<strong>de</strong>r eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlungen)gestatten, sofern <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner glaubhaftdarlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzen<strong>de</strong>nZahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplannach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckungaufgeschoben. Die Tilgung soll innerhalb von zwölf Monatenabgeschlossen sein.(3) Der Vollstreckungsbeamte unterrichtet <strong>de</strong>n Gläubigerunverzüglich über <strong>de</strong>n nach Absatz 2 festgesetztenZahlungsplan und <strong>de</strong>n Vollstreckungsaufschub. Wi<strong>de</strong>rspricht<strong>de</strong>r Gläubiger unverzüglich, so wird <strong>de</strong>r Zahlungsplanmit <strong>de</strong>r Unterrichtung <strong>de</strong>s VoIIstreckungsschuldnershinfällig; zugleich en<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Vollstreckungsaufschub. Di~selben Wirkungen treten ein, wenn <strong>de</strong>r V olIstreckungsschuldnermit einer festgesetzten Zahlung ganz o<strong>de</strong>r teilweiselänger als zwei Wochen in Rückstand gerät. DieSätze 1 und 2 gelten nicht, falls <strong>de</strong>r Gläubiger ausdrücklichin die Zahlungsvereinbarung nach Absatz 2 eingewilligthat."5. § 25 erhält folgen<strong>de</strong> Fassung:,,§ 25Ermittlung <strong>de</strong>r VermögensverhältnisseZur Vorbereitung <strong>de</strong>r Vollstreckung kann die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>die Vermögensverhältnisse <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnersermitteln."6. Nach § 25 wer<strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong> §§ 25 abis 25 heingefügt:,,§ 25 a Vermögensauskunft <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners (1) Der Vollstreckungsschuldner hat <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>auf <strong>de</strong>ren Anordnung Auskunft über sein Vermögennach Maßgabe <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Bestimmungen zuerteilen, wenn er die For<strong>de</strong>rung nicht binnen zwei Wochenbegleicht, nach<strong>de</strong>m ihn die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe <strong>de</strong>rVermögensauskunft zur Zahlung aufgefor<strong>de</strong>rt hat. Zusätzlichhat er seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatumund seinen Geburtsort anzugeben. Han<strong>de</strong>lt es sich bei<strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner um eine juristische Persono<strong>de</strong>r eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, dieNummer <strong>de</strong>s Registerblatts im Han<strong>de</strong>lsregister und seinenSitz anzugeben.(2) Zur Auskunftserteilung hat <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldneralle ihm gehören<strong>de</strong>n Vermögensgegenstän<strong>de</strong> anzugeben.Bei For<strong>de</strong>rungen sind Grund und Beweismittel zubezeichnen. Ferner sind anzugeben:1. die entgeltlichen Veräußerungen <strong>de</strong>s V ollstreckungsschuldnersan eine nahestehen<strong>de</strong> Person (§ 138 <strong>de</strong>r Insolvenzordnung),die dieser in <strong>de</strong>n letzten zwei Jahrenvor <strong>de</strong>m Termin nach § 25 d Abs. 2 und bis zur Abgabe<strong>de</strong>r Vermögensauskunft vorgenommen hat;2. die unentgeltlichen Leistungen <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners,die dieser in <strong>de</strong>n letzten vier Jahren vor<strong>de</strong>m Termin nach § 25 d Abs. 2 und bis zur Abgabe<strong>de</strong>r Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern siesich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenkegeringen Werts richteten.Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<strong>de</strong>r Pfändung offensichtlich nicht unterworfensind, brauchen nicht angegeben zu wer<strong>de</strong>n, es sei<strong>de</strong>nn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.(3) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll anEi<strong>de</strong>s statt zu versichern, dass er die Angaben nach Absatz2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig undvollständig gemacht habe. Vor Abnahme <strong>de</strong>r ei<strong>de</strong>sstattlichenVersicherung ist <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner überdie Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r ei<strong>de</strong>sstattlichen Versicherung, insbeson<strong>de</strong>reüber die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigeno<strong>de</strong>r unvollständigen ei<strong>de</strong>sstattlichen Versicherung,zu belehren.§ 25 bErneute VermögensauskunftEin Vollstreckungsschuldner, <strong>de</strong>r die Vermögensauskunftnach § 25 a o<strong>de</strong>r nach § 802 c <strong>de</strong>r Zivilprozessordnungo<strong>de</strong>r nach § 284 <strong>de</strong>r Abgabenordnung innerhalb <strong>de</strong>r letztenzwei Jahre abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabenur verpflichtet, wenn anzunehmen ist, dass sich seineVermögensverhältnisse wesentlich geän<strong>de</strong>rt haben. DieVollstreckungsbehör<strong>de</strong> hat von Amts wegen festzustellen,ob beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802 kAbs. 1 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung in <strong>de</strong>n letzten zwei J ahrenein aufgrund einer Vermögensauskunft <strong>de</strong>s V ollstre­


312 Gesetz- und Verordnungs blatt für das Land Rheinland-Pfalz <strong>vom</strong> 20. September 2012 Nr. 14ckungsschuldners erstelltes Vermägensverzeichnis hinterlegtwur<strong>de</strong>.§ 25 cZuständigkeitFür die Abnahme <strong>de</strong>r Vermägensauskunft ist die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>zuständig, in <strong>de</strong>ren Verwaltungsbezirksich <strong>de</strong>r Wohnsitz o<strong>de</strong>r Aufenthaltsort <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnersbefin<strong>de</strong>t. Liegen diese Voraussetzungen bei<strong>de</strong>r Vollstreckungsbehär<strong>de</strong>, die die Vollstreckung betreibt,nicht vor, so kann sie die Vermögensauskunft abnehmen,wenn <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereitist. § 1 Abs. 1 <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sverwaltungsverfahrensgesetzesin Verbindung mit § 27 Abs. 2 <strong>de</strong>s Verwaltungsverfahrensgesetzesbleibt durch § 19 Abs. 1 Satz 1 unberührt.§ 25 d Verfahren zur Abnahme <strong>de</strong>r Vermögens auskunft (1) Die Ladung zu <strong>de</strong>m Termin zur Abgabe <strong>de</strong>r Vermögensauskunftist <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner selbstzuzustellen; sie kann mit <strong>de</strong>r Fristsetzung nach § 25 aAbs. 1 Satz 1 verbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Der Termin zur Abgabe<strong>de</strong>r Vermögensauskunft soll nicht vor Ablauf einesMonats nach Zustellung <strong>de</strong>r Ladung bestimmt wer<strong>de</strong>n.Ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung <strong>de</strong>r Abgabe <strong>de</strong>rVermögensauskunft hat keine aufschieben<strong>de</strong> Wirkung.Der Vollstreckungsschuldner hat die zur Vermögensauskunfterfor<strong>de</strong>rlichen Unterlagen im Termin vorzulegen.Hierüber und über seine Rechte und Pflichten nach § 25 aAbs. 2 und 3, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumniso<strong>de</strong>r Verletzung seiner Auskunftspflichtensowie über die Möglichkeit <strong>de</strong>r Eintragung in das Schuldnerverzeichnisbei Abgabe <strong>de</strong>r Vermögensauskunft ist<strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner bei <strong>de</strong>r Ladung zu belehren.(2) Im Termin zur Abgabe <strong>de</strong>r Vermögensauskunft erstelltdie Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> ein elektronisches Dokumentmit <strong>de</strong>n nach § 25 a Abs. 2 erfor<strong>de</strong>rlichen Angaben(Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind <strong>de</strong>mVollstreckungsschuldner vor Abgabe <strong>de</strong>r ei<strong>de</strong>sstattlichenVersicherung nach § 25 a Abs. 3 vorzulesen o<strong>de</strong>r zurDurchsicht auf einem Bildschirm wie<strong>de</strong>rzugeben. DemVollstreckungsschuldner ist auf Verlangen ein Ausdruckzu erteilen. Die V ollstreckungsbehär<strong>de</strong> hinterlegt dasVermögensverzeichnis bei <strong>de</strong>m zentralen V ollstreckungsgerichtnach § 802 k Abs. 1 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung.Form, Aufnahme und Übermittlung <strong>de</strong>s Vermögensverzeichnisseshaben <strong>de</strong>n Vorgaben <strong>de</strong>r Verordnung nach§ 802 k Abs. 4 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung zu entsprechen.§ 25 eErzwingungshaft(1) Ist <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner ohne ausreichen<strong>de</strong>Entschuldigung in <strong>de</strong>m zur Abgabe <strong>de</strong>r Vermögensauskunftanberaumten Termin vor <strong>de</strong>r in § 25 c Satz 1 bezeichnetenVollstreckungsbehör<strong>de</strong> nicht erschienen o<strong>de</strong>rverweigert er ohne Grund die Abgabe <strong>de</strong>r Vermögens·auskunft, so kann die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>, die dieVollstreckung betreibt, die Anordnung <strong>de</strong>r Haft zur Erzwingung<strong>de</strong>r Abgabe beantragen. Zuständig für die Anordnung<strong>de</strong>r Haft ist das Amtsgericht, in <strong>de</strong>ssen Bezirk<strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Fristsetzungnach § 25 a Abs. 1 Satz 1 seinen Wohnsitz o<strong>de</strong>rin Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat.Die §§ 802 g bis 802 j <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung geltenentsprechend.(2) Der Beschluss <strong>de</strong>s Amtsgerichts, mit <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Antrag<strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> auf Anordnung <strong>de</strong>r Haft abgelehntwird, unterliegt <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> nach <strong>de</strong>n §§ 567bis 577 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung.§ 25 f Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (1) Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> kann die Eintragung <strong>de</strong>sVollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnisnach § 882 h Abs. 1 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung anordnen,wenn1. <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe<strong>de</strong>r Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist,2. eine Vollstreckung nach <strong>de</strong>m Inhalt <strong>de</strong>s Vermögensverzeichnissesoffensichtlich nicht geeignet wäre, zueiner vollständigen Befriedigung <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung zuführen, wegen <strong>de</strong>r die Vermögensauskunft verlangtwur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r wegen <strong>de</strong>r die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> vorbehaltlich<strong>de</strong>r Fristsetzung nach § 25 a Abs. 1 Satz 1und <strong>de</strong>r Sperrwirkung nach § 25 b eine Vermögensauskunftverlangen könnte, o<strong>de</strong>r3. <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines Monatsnach Abgabe <strong>de</strong>r Vermögensauskunft die For<strong>de</strong>rung,wegen <strong>de</strong>r die Vermögensauskunft verlangtwur<strong>de</strong>, vollständig befriedigt; Gleiches gilt, wenn dieVollstreckungsbehör<strong>de</strong> vorbehaltlich <strong>de</strong>r Fristsetzung. nach § 25 a Abs. 1 Satz 1 und <strong>de</strong>r Sperrwirkung nach§ 25 b eine Vermögensauskunft verlangen kann, so·fern <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner die For<strong>de</strong>rung nichtinnerhalb eines Monats befriedigt, nach<strong>de</strong>m er auf dieMöglichkeit <strong>de</strong>r Eintragung in das Schuldnerverzeichnishingewiesen wur<strong>de</strong>.(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.Sie ist <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner zuzustellen.(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882 b Abs. 2. und 3 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung genannten Daten zu enthalten.Sind <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> die nach § 882 bAbs. 2 N r. 1 bis 3 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung im Schuldnerverzeichnisanzugeben<strong>de</strong>n Daten nicht bekannt, holtsie Auskünfte ein, um die erfor<strong>de</strong>rlichen Daten zu beschaffen.(4) Ein Rechtsbehelf gegen die Eintragungsanordnunghat keine aufschieben<strong>de</strong> Wirkung. Nach Ablauf einesMonats seit <strong>de</strong>r Zustellung hat die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>die Eintragungsanordnung <strong>de</strong>m zentralen V ollstreckungsgerichtnach § 882 h Abs. 1 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung mit<strong>de</strong>n in § 882 b Abs. 2 und 3 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnunggenannten Daten elektronisch zu übermitteln. Dies giltnicht, wenn die Vollziehung <strong>de</strong>r Eintragungsanordnungausgesetzt o<strong>de</strong>r die aufschieben<strong>de</strong> Wirkung <strong>de</strong>s Rechtsbehelfsangeordnet ist. Ist die Eintragung in das Schuldnerverzeichnisnach § 882 h Abs. 1 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnungerfolgt, sind Entscheidungen über Rechtsbehelfe<strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners gegen die Eintragungsanordnungdurch die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r das Gericht<strong>de</strong>m zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882 h Abs. 1<strong>de</strong>r Zivilprozessordnung elektronisch zu übermitteln.Form und Übermittlung <strong>de</strong>r Eintragungsanordnung nachSatz 2 sowie <strong>de</strong>r Entscheidungen nach Satz 4 haben <strong>de</strong>n


NI. 14 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz <strong>vom</strong> 20. September 2012313Vorgaben <strong>de</strong>r Verordnung nach § 882 h Abs. 3 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnungzu entsprechen.§ 25 gAuskunftsrechte gegenüber D ri ttenDie sonstigen Beteiligten und an<strong>de</strong>re Personen sind verpflichtet,die zur Feststellung eines für die Vollstreckungerheblichen Sachverhalts erfor<strong>de</strong>rlichen Auskünfte zuerteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen,Vermögensmassen, Behör<strong>de</strong>n und Betrie be gewerblicherArt <strong>de</strong>r Körperschaften <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts.An<strong>de</strong>re Personen als die Beteiligten sollen erst dann zurAuskunft aufgefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, wenn die Sachverhaltsaufklärungdurch die Beteiligten nicht zum Ziel führto<strong>de</strong>r keinen Erfolg verspricht. In <strong>de</strong>m Auskunftsersuchenist anzugeben, worüber die Auskünfte erteilt wer<strong>de</strong>nsollen. Auskunftsersuchen haben auf Verlangen <strong>de</strong>sAuskunftspflichtigen schriftlich zu ergehen.§ 25 hVerwendung steuerlich geschützter DatenDie Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> darf ihr bekannte, nach § 30<strong>de</strong>r Abgabenordnung geschützte Daten, die sie bei <strong>de</strong>rVollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungenverwen<strong>de</strong>n darf, auch bei <strong>de</strong>r Vollstreckungwegen an<strong>de</strong>rer Geldfor<strong>de</strong>rungen als Steuern und steuerlicherNebenleistungen verwen<strong>de</strong>n."7. In § 27 wer<strong>de</strong>n das Glie<strong>de</strong>rungszeichen ,,(1)" und <strong>de</strong>r Absatz2 gestrichen.8. Nach § 30 wird folgen<strong>de</strong>r § 30 a eingefügt:,,§ 30 a Abnahme <strong>de</strong>r Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch (1) Hat <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner die Durchsuchung(§ 9) verweigert o<strong>de</strong>r ergibt <strong>de</strong>r Pfändungsversuch, dasseine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigenBefriedigung <strong>de</strong>s Gläubigers führen wird, so kanndie Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>m V ollstreckungsschuldnerdie Vermögensauskunft abweichend von <strong>de</strong>n §§ 25 aund 25 d sofort abnehmen. § 25 a Abs. 1 Satz 2 und 3 undAbs. 2 und 3 sowie § 25 d Abs. 1 Satz 3 bis 5 und Abs. 2gelten entsprechend.(2) Der Vollstreckungsschuldner kann einer sofortigenAbnahme wi<strong>de</strong>rsprechen. In diesem Fall verfährt dieVollstreckungsbehör<strong>de</strong> nach <strong>de</strong>n §§ 25 a und 25 d; <strong>de</strong>rSetZling einer Zahlungsfrist bedarf es nicht."9. § 33 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) In <strong>de</strong>r Überschrift wer<strong>de</strong>n die Worte ", Aussetzung<strong>de</strong>r Verwertung" gestrichen.b) In Satz 1 wer<strong>de</strong>n die Worte "und 813 b Abs. 1 Satz 1,Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 6" gestrichen.10. In § 45 Abs. 3 Satz 1 wer<strong>de</strong>n die Worte "Artikel 56 <strong>de</strong>sGesetzes <strong>vom</strong> 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)"durch die Worte "Artikel 29 <strong>de</strong>s Gesetzes <strong>vom</strong> 8. Dezember2010 (BGBl. I S. 1864)" ersetzt.11. § 48 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) Nach Absatz 3 wird folgen<strong>de</strong>r neue Absatz 4 eingefügt:,,(4) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkontoim Sinne <strong>de</strong>s § 850 k Abs. 7 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnunggepfän<strong>de</strong>t und <strong>de</strong>m Gläubiger überwiesen,darf <strong>de</strong>r Drittschuldner erst nach Ablauf <strong>de</strong>snächsten auf die jeweilige Gutschrift von eingehen<strong>de</strong>nZahlungen folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonats an <strong>de</strong>n Gläubigerleisten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Betrag hinterlegen. Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>kann auf Antrag <strong>de</strong>s Gläubigerseine abweichen<strong>de</strong> Anordnung treffen, wenn die Regelung<strong>de</strong>s Satzes 1 unter voller Würdigung <strong>de</strong>s Schutzbedürfnisses<strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners für <strong>de</strong>nGläubiger eine unzumutbare Härte verursacht."b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.12. § 49 Abs. 3 Satz 4 erhält folgen<strong>de</strong> Fassung:"Die nach § 25 c zuständige Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> lädt<strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner zur Abgabe <strong>de</strong>r Auskunftund ei<strong>de</strong>sstattlichen Versicherung; § 25 d Abs. 1 Satz 1Halbsatz 1 und Satz 2 und 3 sowie § 25 e Abs. 1 geltenmit <strong>de</strong>r Maßgabe entsprechend, dass § 802 j Abs. 3 <strong>de</strong>rZivilprozessordnung keine Anwendung fin<strong>de</strong>t."13. § 63 Abs. 2 Satz 2 und § 64 Abs. 3 wer<strong>de</strong>n jeweils wiefolgt geän<strong>de</strong>rt:a) Der Punkt wird durch einen Strichpunkt ersetzt.b) Folgen<strong>de</strong>r Halbsatz wird angefügt: "einer Mahnungnach § 22 Abs. 2 bedarf es nicht."14. In § 67 Abs. 2 wird die Verweisung ,,§§ 901, 904, 905,906, 909, 910 und 911 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung" durchdie Verweisung ,,§§ 802 g, 802 hund 802 j Abs. 2 <strong>de</strong>rZivilprozessordnung" ersetzt.15. In <strong>de</strong>r Inhaltsübersicht wird die Angabe ,,§§ 27-30" durchdie Angabe ,,§§ 27-30 a" ersetzt.Artikel 2 Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Kostenordnung zum Lan<strong>de</strong>sverwaltungsvollstreckungsgesetz Die Kostenordnung zum Lan<strong>de</strong>sverwaltungsvollstreckungsgesetz<strong>vom</strong> 11. Dezember 2001 (<strong>GVBl</strong>. 2002 S. 35), geän<strong>de</strong>rtdurch Artikel 8 <strong>de</strong>s Gesetzes <strong>vom</strong> 21. Juli 2003 (<strong>GVBl</strong>. S. 155),BS 2010-2-3, wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:1. § 1 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) In Nummer 5 wer<strong>de</strong>n die Worte "ei<strong>de</strong>sstattlichen Versicherung"durch das Wort "Vermögensauskunft" ersetzt.b) Folgen<strong>de</strong> neue Nummer 6 wird eingefügt:,,6. Gebühr für die Einholung einer Auskunft bei Dritten(§ 7 a),".c) Die bisherigen Nummern 6 bis 9 wer<strong>de</strong>n die Nummern7 bis 10.2. § 7 erhält folgen<strong>de</strong> Fassung:,,§ 7Gebühr für die Abnahmeeiner Vermögens auskunft(1) Für die Abnahme einer Vermögensauskunft nach § 25 aod~r § 30 a LVwVG wird eine Gebühr von 25,00 EURerhoben.(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>1. die Abgabe <strong>de</strong>r Vermögensauskunft nach § 25 a LVwVGanordnet o<strong>de</strong>r2. die Vermögensauskunft nach § 30 aLVwVG abgenommenhat."


314 Gesetz- und Verordnungs blatt für das Land Rheinland-Pfalz vorn 20. September 2012 Nr. 143. Nach § 7 wird folgen<strong>de</strong>r § 7 a eingefügt:,,§ 7 aGebühr für die Einholungeiner Auskunft bei Dritten(1) Für die Einholung einer Auskunft bei einern Drittennach § 25 g LVwVG wird eine Gebühr von 10,00 EURerhoben. Dies gilt nicht, wenn eine Auskunft nach § 25 fAbs. 3 Satz 2 L VwVG eingeholt wird.(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>Schritte zur Einholung <strong>de</strong>r Auskunft unternimmt."Artikel 3 Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sverordnung über die Festsetzung eines Beitrags für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren Die Lan<strong>de</strong>sverordnung über die Festsetzung eines Beitrags fürdie Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren vorn 16. April2002(<strong>GVBl</strong>. S. 175, BS 225-11) wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:1. Der Überschrift wer<strong>de</strong>n die Worte "und Rundfunkbeiträge"angefügt.2. In § 1 wer<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>m Wort "Rundfunkgebühren" dieWorte "und Rundfunkbeiträge" eingefügt und wird dieZahl "12,78" durch die Zahl ,,20,00" ersetzt.Artikel 4Übergangsbestimmungen(1) § 25 Abs. 2 bis 10, § 49 Abs. 3 Satz 4 und § 67 Abs. 2 <strong>de</strong>sLan<strong>de</strong>sverwaltungsvollstreckungsgesetzes und die darin genanntenBestimmungen <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung sind jeweilsin <strong>de</strong>r bis zum 31. Dezember 2012 gelten<strong>de</strong>n Fassung weiteranzuwen<strong>de</strong>n, wenn die Auskunftserteilung o<strong>de</strong>r die Haft vor<strong>de</strong>m 1. Januar 2013 angeordnet wor<strong>de</strong>n ist.(2) Im Rahmen <strong>de</strong>s § 25 b Satz 1 <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sverwaltungsvollstreckungsgesetzesin <strong>de</strong>r ab <strong>de</strong>m 1. Januar 2013 gelten<strong>de</strong>nFassung steht die Abgabe einer ei<strong>de</strong>sstattlichen Versicherungnach1. § 25 Abs. 4 Satz 1 <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sverwaltungsvollstreckungsgesetzes,2. § 807 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung o<strong>de</strong>r3. § 284 <strong>de</strong>r Abgabenordnungjeweils in <strong>de</strong>r bis zum 31. Dezember 2012 gelten<strong>de</strong>n Fassung<strong>de</strong>r Abgabe <strong>de</strong>r Vermögensauskunft nach § 25 a<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sverwaltungsvollstreckungsgesetzesin <strong>de</strong>r ab <strong>de</strong>m 1. Januar2013 gelten<strong>de</strong>n Fassung gleich.Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.Mainz, <strong>de</strong>n 12. September 2012 Der Ministerpräsi<strong>de</strong>nt Kurt Beck


Nr. 14 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz <strong>vom</strong> 20. September 2012315Lan<strong>de</strong>sverordnung über Zuständigkeiten nach <strong>de</strong>r Reblausverordnung Vom 23. August 2012 Aufgrund <strong>de</strong>s § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 <strong>de</strong>s Verkündungsgesetzes <strong>vom</strong> 3. De­zember 1973 (<strong>GVBl</strong>. S. 375), geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 23 <strong>de</strong>s Gesetzes <strong>vom</strong> 7. Februar 1983 (<strong>GVBl</strong>. S. 17), BS 114-1, in Ver­bindung mit § 2 <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>s Pflan­zenschutzes <strong>vom</strong> 28. März 2000 (<strong>GVBl</strong>. S. 198, BS 7823-31) und <strong>de</strong>s § 36 Abs. 2 Satz 1 <strong>de</strong>s Gesetzes über Ordnungswidrigkei­ten in <strong>de</strong>r Fassung <strong>vom</strong> 19. Februar 1987 (BGBL I S. 602), zu­letzt geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 2 <strong>de</strong>s Gesetzes <strong>vom</strong> 29. Juli 2009 (BGBL I S. 2353), in Verbindung mit § 1 <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sverord­nung zur Übertragung <strong>de</strong>r Ermächtigung <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 <strong>de</strong>s Gesetzes über Ordnungswidrig­keiten <strong>vom</strong> 6. November 1968 (<strong>GVBl</strong>. S. 247, BS 453-1) und § 2 Abs. 4 Satz 1 <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>ordnung in <strong>de</strong>r Fassung <strong>vom</strong> 31. Januar 1994 (<strong>GVBl</strong>. S. 153), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch § 142 Abs. 3 <strong>de</strong>s Gesetzes <strong>vom</strong> 20. Oktober 20lU (<strong>GVBl</strong>. S. 319), BS 2020-1, wird verordnet: § 1(1) Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ist1. zuständige Behör<strong>de</strong> nach <strong>de</strong>r Reblausverordnung <strong>vom</strong>27. Juli 1988 (BGBL I S. 1203) in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>nFassung und2. zuständige Behör<strong>de</strong> für die Verfolgung und Ahndung vonOrdnungswidrigkeiten nach § 7 <strong>de</strong>r Reblausverordnung.(2) Das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinpfalzunterstützt die nach Absatz 1 zuständige Behör<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>rDurchführung ihrer Aufgaben.§ 2(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach <strong>de</strong>r Verkündung inKraft.(2) Gleichzeitig tritt die Lan<strong>de</strong>sverordnung über Zuständigkeitennach <strong>de</strong>r Reblausverordnung <strong>vom</strong> 12. August 1993(<strong>GVBl</strong>. S. 466), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 12 <strong>de</strong>r Verordnung<strong>vom</strong> 14. Januar 2005 (<strong>GVBl</strong>. S. 16), BS 7823-5, außer Kraft.Mainz, <strong>de</strong>n 23. August 2012 Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Ulrike Höfken


316 Gesetz- und Verordnungs blatt für das Land Rheinland-Pfalz <strong>vom</strong> 20. September 2012 Nr. 14Erste Lan<strong>de</strong>sverordnung zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Fahrberechtigungsverordnung Rheinland-Pfalz Vom 12. September 2012 Aufgrund<strong>de</strong>s § 6 Abs. 5 Satz 1 <strong>de</strong>s Straßenverkehrsgesetzes in <strong>de</strong>r Fassung<strong>vom</strong> 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geän<strong>de</strong>rtdurch Artikel 2 Abs. 118 <strong>de</strong>s Gesetzes <strong>vom</strong> 22. Dezember2011 (BGBl. I S. 3044),<strong>de</strong>s § 2 Abs. 7 <strong>de</strong>r Landkreisordnung in <strong>de</strong>r Fassung <strong>vom</strong>31. Januar 1994 (<strong>GVBl</strong>. S. 188), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch § 142Abs. 4 <strong>de</strong>s Gesetzes <strong>vom</strong> 20. Oktober 2010 (<strong>GVBl</strong>. S. 319),BS 2020-2, und<strong>de</strong>s § 2 Abs. 4 <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>ordnung in <strong>de</strong>r Fassung <strong>vom</strong>31. Januar 1994 (<strong>GVBl</strong>. S. 153), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch § 142 Abs. 3 <strong>de</strong>s Gesetzes <strong>vom</strong> 20. Oktober 2010 (<strong>GVBl</strong>. S. 319), BS 2020-1, verordnet die Lan<strong>de</strong>sregierung: Artikel "1Die Fahrberechtigungsverordnung Rheinland-Pfalz <strong>vom</strong> 9. April2011 (<strong>GVBl</strong>. S. 98, BS 923-6) wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:1. § 1 Abs. 1 erhält folgen<strong>de</strong> Fassung:,,(1) Diese Verordnung gilt für die Erteilung von Fahrberechtigungenzum Führen von Einsatzfahrzeugen auföffentlichen Straßen mit einer zulässigen Gesamtmassevon mehr als 3,5 t bis 7,5 t - auch mit Anhängern, soferndie zulässige Gesamtmasse <strong>de</strong>r Kombination 7,5 t nichtübersteigt - an Angehörige <strong>de</strong>r Freiwilligen Feuerwehren,<strong>de</strong>r nach Lan<strong>de</strong>srecht anerkannten Rettungsdienste und<strong>de</strong>r technischen Hilfsdienste nach § 2 Abs. 10 a<strong>de</strong>s Straßenverkehrsgesetzes(StVG).«2. § 2 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) Absatz 1 wird gestrichen.b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und erhält folgen<strong>de</strong>Fassung: ,,(1) Ehrenamtlichen Angehörigen <strong>de</strong>r Freiwilligen Feuerwehren, <strong>de</strong>r nach Lan<strong>de</strong>srecht anerkannten Ret­tungsdienste und <strong>de</strong>r technischen Hilfsdienste kann auf Antrag eine Fahrberechtigung nach § 1 Abs. 1 er­teilt wer<strong>de</strong>n, wenn sie 1. min<strong>de</strong>stens seit zwei Jahren eine endgültige Fahrerlaubnis<strong>de</strong>r Klasse B besitzen,2. eine Einweisung in das Führen von Einsatzfahrzeugennach § 3 absolviert haben,3. ihre Befähigung zum sicheren Führen von Einsatzfahrzeugenin einer praktischen Prüfung nach § 4nachgewiesen haben,4. nachweisen,dass sie im Verkehrszentralregister mitnicht mehr als drei Punkten belastet sind, und5. ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 <strong>de</strong>sBun<strong>de</strong>szentralregistergesetzes in <strong>de</strong>r Fassung <strong>vom</strong>21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195),zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 1 <strong>de</strong>s Gesetzes <strong>vom</strong>15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714), vorlegen.Die Fahrberechtigung gilt nur für die Aufgabenerfüllung<strong>de</strong>r in § 1 bezeichneten Organisationen, auchwenn diese nicht für einen kommunalen Aufgabenträgertätig wer<strong>de</strong>n.«c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.3. § 3 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) In <strong>de</strong>r Überschrift und in Absatz 1 wird das Wort"Ausbildung" jeweils durch das Wort "Einweisung"ersetzt.b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgen<strong>de</strong> Fassung:"(2) Die Einweisung obliegt <strong>de</strong>n in § 1 bezeichnetenOrganisationen. Sie kann auch organisationsübergreifen<strong>de</strong>rfolgen. Je<strong>de</strong> einweisen<strong>de</strong> Organisation hat einweisungsberechtigtePersonen zu bestimmen, die dieVoraussetzungen <strong>de</strong>s § 2 Abs. 16 Satz 1 StVG erfüllenmüssen. Die einweisen<strong>de</strong> Organisation kann zur Prüfung<strong>de</strong>s V orliegens <strong>de</strong>r Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 2Abs. 16 Satz 1 StVG die Vorlage einer Auskunft aus<strong>de</strong>m Verkehrszentralregister verlangen; die einweisungsberechtigtePerson ist verpflichtet, <strong>de</strong>r einweisen<strong>de</strong>nOrganisation je<strong>de</strong> Belastung im Verkehrszentralregistermit mehr als drei Punkten unverzüglichmitzuteilen.(3) Die praktische Einweisung darf erst im öffentlichenStraßenverkehr durchgeführt wer<strong>de</strong>n, nach<strong>de</strong>msich die einweisungsberechtigte Person davon überzeugthat, dass die einzuweisen<strong>de</strong> Person das Führeneines Einweisungsfahrzeugs nach Anlage 2 Nr. 3 beherrsche"4. § 4 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) In Satz 2 wird die Verweisung "§ 3 Abs. 3" durch dieVerweisung ,,§ 3 Abs. 2" ersetzt.b) In Satz 3 wird das Wort "ausbildungsberechtigten"durch das Wort "einweisungsberechtigten" ersetzt.5. § 5 erhält folgen<strong>de</strong> Fassung:,,§ 5 Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung Das Absolvieren <strong>de</strong>r Einweisung und das Bestehen <strong>de</strong>rPrüfung wer<strong>de</strong>n in einer Einweisungs- und Prüfungsbescheinigungnach <strong>de</strong>m Muster <strong>de</strong>r Anlage 4 nachgewiesen.Die Einweisungs- und Prüfungs bescheinigung ist <strong>de</strong>rnach § 6 zuständigen Behör<strong>de</strong> auszuhändigen."6. In § 6 Abs. 1 Satz 1 erhält die Einleitung folgen<strong>de</strong> Fassung:"Zuständige Behör<strong>de</strong> nach § 2 Abs. 10 a Satz 1 und Abs. 16Satz 3 StVG sind".7. Nach § 7 wird folgen<strong>de</strong>r § 8 eingefügt:"§ 8ÜbergangsbestimmungDie bis zum Ablauf <strong>de</strong>s 20. September 2012 erteiltenFahrberechtigungeri zum Führen von Einsatzfahrzeugenmit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis4,75 t berechtigen auch zum Führen von Einsatzfahrzeugenmit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse <strong>de</strong>rKombination 4,75 t nicht übersteigt, wenn die Voraussetzungennach Anlage 2 Nr. 2.1.4 erfüllt und dies in <strong>de</strong>rFahrberechtigung dokumentiert ist."8. Der bisherige § 8 wird § 9.9. Die Anlagen 1, 2 und 4 erhalten die aus <strong>de</strong>r Anlage zudieser Verordnung ersichtliche Fassung.


Nr. 14 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz <strong>vom</strong> 20. September 201231710. Anlage 3 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) In Nummer 1.2 Satz 1 und 3 wird das Wort "auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>"jeweils durch das Wort "einzuweisen<strong>de</strong>" ersetzt.b) In Nummer 2 Satz 2 wird das Wort "antragstellen<strong>de</strong>"durch das Wort "einzuweisen<strong>de</strong>" ersetzt.e) In <strong>de</strong>n Nummern 3.2 und 3.3 wird das Wort "auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>"jeweils durch das Wort "einzuweisen<strong>de</strong>"ersetzt.d) In Nummer 4 Satz 2 wird das Wort "ausbildungsberechtigte"durch das Wort "einweisungsberechtigte'~und das Wort "auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>" durch das Wort"einzuweisen<strong>de</strong>" ersetzt.Artikel 2Diese Verordnung tritt am Tage nach <strong>de</strong>r Verkündung inKraft.Mainz, <strong>de</strong>n 12. September 2012 Der Ministerpräsi<strong>de</strong>nt Kurt Beck


318 Gesetz- und Verordnungs blatt für das Land Rheinland-Pfalz <strong>vom</strong> 20. September 2012 Nr. 14Anlage(zu Artikel 1 Nr. 9)Anlage 1*(zu § 2 Abs. 2 Satz 1)Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t Name, Vorname(n)Ge burtsdatum:Anschrift:ist im Rahmen ihrer/seiner ehrenamtlichen Dienstleistung berechtigt, auf öffentlichen Straßen Einsatzfahrzeuge <strong>de</strong>r FreiwilligenFeuerwehren, <strong>de</strong>r nach Lan<strong>de</strong>srecht anerkannten Rettungsdienste und <strong>de</strong>r technischen Hilfsdienste mit einer zulässigen Gesamtmassevon mehr als 3,5 t­bis 4,75 t - auch :mit Anhängern, sofern die zulässigebis 7,5 t - auch mit Anhängern, sofern die zulässigeGesamtmasse <strong>de</strong>r Kombination 4,75 t nicht übersteigt - Gesamtmasse <strong>de</strong>r Kombination 7,5 t nicht übersteigt(Dienstsiegel)(Dienstsiegel)zu führen.Die Fahrberechtigung gilt nur in Verbindung mit einer Fahrerlaubnis <strong>de</strong>r Klasse B.Ort/Datum <strong>de</strong>r Ausstellung <strong>de</strong>r FahrberechtigungStempel und Unterschrift <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong>Unterschrift <strong>de</strong>r Fahrberechtigungsinhaberin/<strong>de</strong>s FahrberechtigungsinhabersHinweis: Die Fahrberechtigung und <strong>de</strong>r zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong> Führerschein sind beim Führen von Einsatzfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfurig auszuhändigen. * Abweichungen <strong>vom</strong> Muster sind zulässig, soweit Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>s Verfahrens, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r Einsatz maschineller Datenverarbeitung,dies erfor<strong>de</strong>rn. Für dieses Dokument ist ein spezielles, schwer zu fälschen<strong>de</strong>s Papier zu verwen<strong>de</strong>n (z. B. hochbelastbar, falzfest, gute Licht- und Farbechtheit).


Nr. 14 Gesetz- und Verordnungs blatt für das Land Rheinland-Pfalz <strong>vom</strong> 20. September 2012319Anlage 2(zu § 3 Abs. 1 Satz 2)Einweisung1 EinweisungsinhaltIn <strong>de</strong>r Einweisung sind min<strong>de</strong>stens die nachfolgend genannten Inhalte zu vermitteln:1.1 Beson<strong>de</strong>rheiten beim Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 7,5 t: 1.1.1 Kennenlernen <strong>de</strong>r Gefahrenbereiche <strong>de</strong>r"Toten Winkel", 1.1.2 Einschätzen <strong>de</strong>s beson<strong>de</strong>ren Raumbedarfs aufgrund <strong>de</strong>r Fahrzeugabmessungen, 1.1.3 Beschleunigung, Bremsen und Kurvenverhalten (unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s jeweiligen Beladungszustands), 1.1.4 Ladungssicherung. 1.2 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung: 1.2.1 Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung <strong>de</strong>r Einmündung, Kreuzung o<strong>de</strong>r Einfahrt, 1.2.2 Rückwärtsfahren und Rangieren, 1.2.3 Rückwärts einparken. 1.3 Beson<strong>de</strong>rheiten bei Fahrzeugkombinationen: 1.3.1 Anhänger ankuppeln und abkuppeln, 1.3.2 Prüfen <strong>de</strong>r Kupplungseinrichtungen (Kontrolle <strong>de</strong>r Befestigung und Sicherung), 1.3.3 Funktion <strong>de</strong>r elektrischen Einrichtung <strong>de</strong>s Anhängers, 1.3.4 Funktion <strong>de</strong>r Bremsanlage, 1.3.5 Rückwärtsfahren um die Ecke nach links, 1.3.6 Sicherung <strong>de</strong>s Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse, Unterlegkeile). 2 Einweisungsumfang2.1 Der Min<strong>de</strong>stumfang <strong>de</strong>r Einweisung beträgt: 2.1.1 vier Einheiten zu je 45 Minuten für <strong>de</strong>n Erwerb einer Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zu­lässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 bis 4,75 t - auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse <strong>de</strong>r Kombinati­on 4,75 t nicht übersteigt -, 2.1.2 sechs Einheiten zu je 45 Minuten für <strong>de</strong>n Erwerb einer Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zu­lässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 7,5 t - auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse <strong>de</strong>r Kombination 7,5 t nicht übersteigt -, 2.1.3 zwei Einheiten zu je 45 Minuten für Personen, die eine Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zu­lässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 4,75 t - auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse <strong>de</strong>r Kombi­nation 4,75 t nicht übersteigt - innehaben, für <strong>de</strong>n Erwerb einer Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 7,5 t - auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse <strong>de</strong>r Kombination 7,5 t nicht übersteigt -, 2.1.4 zwei Einheiten zu je 45 Minuten für Personen, die am 20. September 2012 eine Fahrberechtigung zum Führen von Einsatz­fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 4,75 t innehaben, wenn diese Fahrberechtigung nach § 8 auch zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit Anhängern berechtigen soll. 2.2. Die jeweiligen Einheiten könnten auch zusammenhängend absolviert wer<strong>de</strong>n. 2.3 Min<strong>de</strong>stens eine <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>n Nummern 2.1.1 bis 2.1.4 zu absolvieren<strong>de</strong>n Einheiten hat mit einer Fahrzeugkombination nach Nummer 3 zu erfolgen. 3 Anfor<strong>de</strong>rungen an das Einweisungsfahrzeug3.1 Für <strong>de</strong>n Erwerb einer Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 4,75 t - auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse <strong>de</strong>r Kombination 4,75 t nicht übersteigt -: 3.1.1 zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 4,75 t, 3.1.2 Min<strong>de</strong>stlänge 5 m, 3.1.3 bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit min<strong>de</strong>stens 80 km/h, 3.1.4 Aufbau kastenförmig o<strong>de</strong>r vergleichbar (z. B. Plane und Spriegel), min<strong>de</strong>stens so hoch und breit wie Führerkabine, 3.1.5 Im Falle <strong>de</strong>r Einweisung mit einer Fahrzeugkombination ist eine Kombination aus einem Fahrzeug und einem Anhänger, die als Kombination nicht <strong>de</strong>r Klasse B zuzurechnen ist und <strong>de</strong>ren zulässige Gesamtmasse 4,75 t nicht übersteigt, zu ver­wen<strong>de</strong>n.


320 Gesetz- und Verordnungs blatt für das Land Rheinland-Pfalz <strong>vom</strong> 20. September 2012 Nr. 143.2 Für <strong>de</strong>n Erwerb einer Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehrals 3,5 t bis 7,5 t - auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse <strong>de</strong>r Kombination 7,5 t nicht übersteigt -:3.2.1 zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 7,5 t,3.2.2 Min<strong>de</strong>stlänge 5 m,3.2.3 bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit min<strong>de</strong>stens 80 km/h,3.2.4 Aufbau kastenförmig o<strong>de</strong>r vergleichbar (z. B. Plane und Spriegel), min<strong>de</strong>stens so hoch und breit wie die Führerkabine,3.2.5 im Falle <strong>de</strong>r Einweisung mit einer Fahrzeugkombination ist eine Kombination aus einem Fahrzeug und einem Anhänger,die als Kombination nicht <strong>de</strong>r Klasse B zuzurechnen ist und <strong>de</strong>ren zulässige Gesamtmasse mehr als 4,75 t bis 7,5 t beträgt,zu verwen<strong>de</strong>n.3.3 Bei <strong>de</strong>r Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr müssen die Einweisungsfahrzeuge mit einem zusätzlichen rechten undlinken Außenspiegel ausgestattet sein, wenn die vorhan<strong>de</strong>nen Spiegel <strong>de</strong>r einweisungsberechtigten Person keine ausreichen<strong>de</strong>Sicht nach hinten ermöglichen. Eine Verpflichtung zur Kennzeichnung von Einweisungsfahrzeugen bei Einweisungsfahrtenbesteht nicht. Einweisungsfahrzeuge können jedoch während <strong>de</strong>r Einweisungsfahrten an <strong>de</strong>r Rückseite sowie zusätzlichauch an <strong>de</strong>r Vor<strong>de</strong>rseite <strong>de</strong>s Fahrzeugs o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Fahrzeugkombination ein Schild mit <strong>de</strong>r Aufschrift "Übungsfahrt" inroter Schrift auf weißem Grund führen.'4 DokumentationUmfang und Durchführung <strong>de</strong>r Einweisung sind zu dokumentieren.


NI. 14 Gesetz- und Verordnungs blatt für das Land Rheinland-Pfalz <strong>vom</strong> 20. September 2012321Anlage 4*(zu § 5 Satz 1)Einweisungs- und Prüfungs bescheinigungzum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einerzulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 tName, Vorname(n)GeburtsdatumAnschriftEhrenamtliche/r Angehörige/r <strong>de</strong>rhat mit Einverständnis <strong>de</strong>r entsen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Organisation (§ 1 <strong>de</strong>r Fahrberechtigungsverordnung Rheinland-Pfalz) eine Einweisungnach § 3 <strong>de</strong>r Fahrberechtigungsverordnung Rheinland-Pfalz absolviert.DatumUnterschrift <strong>de</strong>r einzuweisen<strong>de</strong>n PersonStempel <strong>de</strong>r entsen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n OrganisationUnterschrift <strong>de</strong>r einweisungsberechtigten PersonStempel <strong>de</strong>r einweisen<strong>de</strong>n OrganisationSie/Er hat in einer praktischen Prüfung nach § 4 Satz 1 <strong>de</strong>r Fahrberechtigungsverordnung Rheinland-Pfalz die Befähigung zumFühren von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 4,75 tl 7,5 t - auch mit Anhängern,sofern die zulässige Gesamtmasse <strong>de</strong>r Kombination 4,75 tl 7,5 t nicht übersteigt - nachgewiesen.DatumUnterschrift <strong>de</strong>r prüfungs berechtigten PersonStempel <strong>de</strong>r prüfen<strong>de</strong>n Organisation* Abweichungen <strong>vom</strong> Muster sind zulässig, soweit Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>s Verfahrens, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r Einsatz maschineller Datenverarbeitung,dies erfor<strong>de</strong>rn. Für dieses Dokument ist ein spezielles, schwer zu fälschen<strong>de</strong>s Papier zu verwen<strong>de</strong>n (z. B. hochbelastbar, falzfest, gute Licht- und Farbechtheit).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!