Durchschrift - Envio - der PCB-Skandal
Durchschrift - Envio - der PCB-Skandal
Durchschrift - Envio - der PCB-Skandal
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<strong>Durchschrift</strong><br />
Bezirksregierung Arnsberg • Postfach • 59817 Arnsberg<br />
Gegen Empfangsbekenntnis<br />
Rechtsanwälte<br />
Dirk Büge & Dr. Tünnesen-Harmes<br />
Königstraße 8<br />
47051 Duisburg<br />
Bezirksregierung<br />
Arnsberg<br />
Fa. <strong>Envio</strong>, Abfallentsorgungsanlage zur Behandlung von <strong>PCB</strong>haltigen<br />
und <strong>PCB</strong>-freien Abfällen in 44147 Dortmund, Kanalstr.25;<br />
Erneute Anordnung einer Außenreinigung<br />
Anlagen: Katasterplan mit Übersicht <strong>der</strong> zu sanierenden Grundstücke<br />
Kanalhafen<br />
Analysengutachten <strong>der</strong> Firma Eurofins vom 21.07.2010<br />
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dr. Tünnesen-Harmes,<br />
hiermit ergeht gegen die von Ihnen vertretene Fa. <strong>Envio</strong> Recycling<br />
GmbH & Co. KG folgende<br />
Ordnungsverfügung<br />
mit<br />
Anordnung <strong>der</strong> sofortigen Vollziehung<br />
und<br />
Androhung <strong>der</strong> Ersatzvornahme<br />
und<br />
Androhung von Zwangsgel<strong>der</strong>n:<br />
Datum: 26 . Juli 2010<br />
Seite 1 von 13<br />
Aktenzeichen:<br />
52-Do/Lü/9000535<br />
bei Antwort bitte angeben<br />
Auskunft erteilt:<br />
RR´in Krüger<br />
Alexandra.krueger@bezregarnsberg.nrw.de<br />
Telefon: 02931/82-3988<br />
Fax: 02931/82-3306<br />
Seibertzstr. 1<br />
59821 Arnsberg<br />
Hauptsitz:<br />
Seibertzstr. 1, 59821 Arnsberg<br />
Telefon: 02931 82-0<br />
poststelle@bra.nrw.de<br />
www.bra.nrw.de<br />
Servicezeiten:<br />
8.30 – 12.00 Uhr<br />
und 13.30 – 16.30 Uhr<br />
freitags bis 15.00 Uhr<br />
Konto <strong>der</strong> Landeskasse Düsseldorf:<br />
WestLB Düsseldorf 4008017<br />
BLZ 30050000<br />
IBAN: DE27 3005 0000 0004<br />
0080 17<br />
BIC: WELADEDD<br />
Umsatzsteuer ID:<br />
DE123878657
Bezirksregierung<br />
Arnsberg<br />
1. Ihnen wird aufgegeben, auf den auf dem beigefügten Katasterplan<br />
<strong>der</strong> Hafen AG gekennzeichneten versiegelten Außenflächen<br />
<strong>der</strong> Grundstücke 86 (1.643 m²) und 86a (55.279 m²) des Kanalhafens<br />
eine feuchte Reinigung mittels Kehrmaschine und/ o<strong>der</strong><br />
Staubsauger vorzunehmen.<br />
2. Für den Beginn <strong>der</strong> unter Ziffer 1. dieser Verfügung angeordneten<br />
Reinigungsmaßnahmen wird Ihnen eine Frist bis zum<br />
28.07.2010 um 12:00 Uhr gesetzt. Die Reinigungsmaßnahmen<br />
müssen bis zum 30.07.2010 erfolgreich abgeschlossen sein.<br />
3. Für die Reinigung gelten folgende Maßgaben:<br />
a) Diese Reinigung darf nur durch eine Firma erfolgen, die<br />
auf die Reinigung mit Schadstoffen belasteter Flächen<br />
spezialisiert ist.<br />
b) Die Beauftragung dieser Firma bedarf meiner Zustimmung.<br />
c) Der Bezirksregierung Arnsberg ist vor dem Beginn <strong>der</strong> Reinigungsmaßnahmen,<br />
spätestens bis zum 28.07.2010 um<br />
08:00 Uhr, ein Reinigungskonzept vorzulegen.<br />
c) Ebenfalls ist eine Dokumentation über die Reinigungsvorgänge<br />
unverzüglich anzufertigen und <strong>der</strong> Bezirksregierung<br />
Arnsberg nach Abschluss <strong>der</strong> Reinigung binnen 3 Tagen<br />
vorzulegen.<br />
4. Vor Beginn <strong>der</strong> jeweiligen unter Ziffern 1. und 2. beschriebenen<br />
Reinigungsarbeiten sind dem Dezernat 56 „Betrieblicher Arbeitsschutz“<br />
<strong>der</strong> Bezirksregierung Arnsberg folgende Unterlagen vorzulegen:<br />
- Arbeits- und Sicherheitsplan nach TRGS 524,<br />
- Gefährdungsbeurteilung,<br />
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Bezirksregierung<br />
Arnsberg<br />
- Nachweise über die personelle und sicherheitstechnische<br />
Ausstattung sowie entsprechende Erfahrung des Fachbetriebes<br />
und<br />
- Bescheinigungen über die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit<br />
<strong>der</strong> dort eingesetzten Arbeitnehmer.<br />
5. Der Kehricht ist als gefährlicher Abfall gem. den Vorschriften des<br />
Abfallrechts, insbeson<strong>der</strong>e unter Beachtung <strong>der</strong> Verordnung (EG)<br />
850/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates über<br />
persistente organische Schadstoffe, zu entsorgen. Entsprechende<br />
Nachweise <strong>der</strong> ordnungsgemäßen Entsorgung sind <strong>der</strong> Bezirksregierung<br />
Arnsberg nach erfolgter Reinigung binnen 14 Tagen<br />
vorzulegen.<br />
6. Die Anordnung <strong>der</strong> sofortigen Vollziehung erfolgt im öffentlichen<br />
Interesse bzgl. <strong>der</strong> Ziffern 1. bis 5..<br />
7. Für den Fall, dass Sie den in dieser Verfügung getroffenen Anordnungen<br />
unter den Ziffern 1. und 2. nicht o<strong>der</strong> nicht vollständig<br />
nachkommen, indem Sie nicht fristgerecht mit den Reinigungsmaßnahmen<br />
beginnen o<strong>der</strong> die Reinigungsmaßnahmen nicht<br />
fristgerecht abschließen, wird Ihnen hiermit die Ersatzvornahme<br />
angedroht. Die Kosten <strong>der</strong> Ersatzvornahme von voraussichtlich<br />
60.000,00 € haben Sie zu tragen.<br />
Für den Fall, dass Sie den in dieser Verfügung getroffenen Anordnungen<br />
unter <strong>der</strong> Ziffer 5. nicht o<strong>der</strong> nicht vollständig innerhalb<br />
<strong>der</strong> gesetzten Frist nachkommen, wird Ihnen hiermit die Ersatzvornahme<br />
angedroht. Die Kosten <strong>der</strong> Ersatzvornahme haben<br />
Sie zu tragen.<br />
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Bezirksregierung<br />
Arnsberg<br />
8. Für den Fall, dass Sie den in dieser Verfügung getroffenen Anordnungen<br />
unter den Ziffern 3. a) bis d) und 4. nicht o<strong>der</strong> nicht<br />
vollständig nachkommen, werden folgende Zwangsgel<strong>der</strong> angedroht:<br />
für die Ziffer<br />
3. a) in Höhe von 10.000,00 €<br />
3. b) in Höhe von 10.000,00 €<br />
3. c) in Höhe von 10.000,00 €<br />
3. d) in Höhe von 10.000,00 €<br />
4. in Höhe von 5.000,00 €.<br />
Rechtsgrundlagen:<br />
Die Anordnungen <strong>der</strong> Ziffern 1. bis 3. beruht auf <strong>der</strong> Grundlage des §<br />
17 Abs. 1 Satz 2 Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG).<br />
Die Anordnungen <strong>der</strong> Ziffer 5. wurden auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> §§ 5<br />
Abs. 1 Nr. 3, 17 BImSchG und des § 44 Abs. 1, S. 1, Nr. 1 KrW-<br />
/AbfG getroffen.<br />
Die Anordnung unter Ziffer 4. basiert auf § 20 Abs. 4 und 5 <strong>der</strong> Gefahrstoffverordnung<br />
(GefStoffV) vom 23.12.2004 (BGBl.I S. 3758) in<br />
<strong>der</strong> z.Zt. geltenden Fassung in Verbindung mit § 23 Abs. 1 und 2 des<br />
Chemikaliengesetzes (ChemG) vom 02.07.2008 (BGBl, Nr. 28, S.<br />
1146) in <strong>der</strong> z.Zt. geltenden Fassung und § 22 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes<br />
(ArbSchG) vom 07.08.1996 (BGBl.I S. 1246) in <strong>der</strong><br />
z.Zt. geltenden Fassung.<br />
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Bezirksregierung<br />
Arnsberg<br />
Die Anordnungen <strong>der</strong> Ziffern 6. bis 8. wurden gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4<br />
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie §§ 55, 57, 59, 60, 61<br />
und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG NRW) getroffen.<br />
Hinweis:<br />
Für diesen Bescheid wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Ein Gebührenbescheid<br />
hierzu ergeht geson<strong>der</strong>t.<br />
Hinweis:<br />
Die Anordnungen <strong>der</strong> Ordnungsverfügung vom 20.05.2010 bleiben unberührt<br />
bestehen. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e hinsichtlich <strong>der</strong> Stilllegungsverfügung<br />
und den arbeitsschutzrechtlichen Anordnungen unter Ziffer 4 <strong>der</strong><br />
vorgenannten Ordnungsverfügung.<br />
Begründung:<br />
I.<br />
Hinsichtlich des Sachverhaltes wird zunächst auf die Ordnungsverfügung<br />
vom 20.05.2010 bzw. die schriftliche Bestätigung dieser Verfügung<br />
vom 28.05.2010 Bezug genommen. Ergänzend wird verwiesen auf die<br />
Anhörung vom 16.07.2010 (Ihnen am 20.07.2010 zugegangen) bzgl. <strong>der</strong><br />
Erfor<strong>der</strong>lichkeit bestimmter Sanierungsmaßnahmen.<br />
Nach dem als Anlage beigefügten Analysegutachten <strong>der</strong> Firma Eurofins<br />
vom 21.07.2010 hat sich erneut eine <strong>PCB</strong>-Verunreinigung ergeben. Hinsichtlich<br />
<strong>der</strong> Details <strong>der</strong> Verunreinigung, insbeson<strong>der</strong>e die Lage <strong>der</strong> Verunreinigungen<br />
und die konkreten Werte bzw. Wertüberschreitungen,<br />
wird auf dieses Gutachten und ergänzend auf die markierten Flächen in<br />
dem beigefügten Katasterplan Bezug genommen.<br />
Seite 5 von 13
Bezirksregierung<br />
Arnsberg<br />
Vor Erlass dieser Verfügung wurden Sie am 22.07.2010 angehört, indem<br />
Ihrem Bevollmächtigten (Rechtsanwalt Dr. Tünnesen-Harmes) im<br />
Rahmen einer Besprechung bei <strong>der</strong> Bezirksregierung Arnsberg die Gelegenheit<br />
zur Stellungnahme gegeben wurde.<br />
II.<br />
Begründung zu Ziffern 1. und 3.:<br />
Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG soll die zuständige Behörde nachträgliche<br />
Anordnungen treffen, wenn nach Erteilung <strong>der</strong> Genehmigung<br />
festgestellt wird, dass die Allgemeinheit o<strong>der</strong> die Nachbarschaft nicht<br />
ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen o<strong>der</strong> sonstigen Gefahren,<br />
erheblichen Nachteilen o<strong>der</strong> erheblichen Belästigungen geschützt<br />
ist.<br />
Die Analyse <strong>der</strong> Firma Eurofins vom 21.07.2010 hat belegt, dass die<br />
durch Ihre Mandantin ab dem 20.05.2010 durchgeführte Reinigung <strong>der</strong><br />
Außenflächen des Betriebsgeländes nicht ausreichend und nachhaltig<br />
war. An drei Stellen des Geländes wurde erneut eine extrem hohe Belastung<br />
des Fegestaubes mit <strong>PCB</strong> zwischen 63 und 745 mg/Kg Staub<br />
festgestellt. Dieser Staub kann auch ohne weitere Betriebstätigkeit in die<br />
Nachbarschaft ausgetragen werden. Um dieser Gefahr zu begegnen,<br />
bedarf es einer fachgerechten Reinigung unter <strong>der</strong> Maßgabe <strong>der</strong> Ziffer<br />
3.. Eine Abstimmung über die Auswahl <strong>der</strong> zu beauftragenden Firma ist<br />
erfor<strong>der</strong>lich um sicherzustellen, dass diese hinreichend qualifiziert ist.<br />
Die ferner angeordnete Vorlage des Reinigungskonzeptes und die Vorlage<br />
<strong>der</strong> Dokumentation dienen dazu, <strong>der</strong> Bezirksregierung Arnsberg als<br />
zuständiger Überwachungsbehörde eine Kontrolle zu ermöglichen. Die<br />
hierfür gesetzte Frist dient einer zeitnahen behördlichen Kontrolle.<br />
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Bezirksregierung<br />
Arnsberg<br />
Die zu reinigende Fläche bezieht sich auf den im Tenor unter Ziffer 1.<br />
genannten Umfang.<br />
Diese Maßnahmen sind verhältnismäßig. Sie sind geeignet, den entsprechenden<br />
Gefahren hinreichend zu begegnen. Denn ein weiterer<br />
Austrag <strong>der</strong> <strong>PCB</strong>-haltigen Stäube in die Nachbarschaft o<strong>der</strong> weitere<br />
Umgebung kann nur durch eine Reinigung <strong>der</strong> versiegelten Außenbereiche<br />
sicher gestellt werden. Mil<strong>der</strong>e Mittel sind zur Erreichung dieses<br />
Zwecks nicht ersichtlich. Des Weiteren sind die getroffenen Maßnahmen<br />
auch angemessen. Im Rahmen einer Interessenabwägung wiegt <strong>der</strong><br />
Schutz <strong>der</strong> Gesundheit <strong>der</strong> potenziell betroffenen Menschen und <strong>der</strong><br />
Schutz <strong>der</strong> Umwelt höher als ihr wirtschaftliches Interesse. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e<br />
unter Berücksichtigung des Ausmaßes <strong>der</strong> Belastung mit<br />
<strong>PCB</strong>-haltigen Stäuben. Für einen atypischen Sachverhalt sind keine<br />
Anhaltspunkte ersichtlich.<br />
Die erneute Anordnung <strong>der</strong> Reinigung unter Bezugnahme auf die Ordnungsverfügung<br />
vom 20.05.2010 ist erfor<strong>der</strong>lich, da aktuell eine Belastung<br />
des Geländes mit <strong>PCB</strong>-haltigem Staub festgestellt wurde. Diese<br />
kann einerseits durch eine unzureichende Erstreinigung und an<strong>der</strong>erseits<br />
durch einen wie<strong>der</strong>holten Staubaustrag aus den stark kontaminierten<br />
Betriebsgebäuden, insbeson<strong>der</strong>e dem nicht vollständig zu schließenden<br />
Lagerzelt, verursacht worden sein. Zur Notwendigkeit <strong>der</strong> Sanierung<br />
Ihrer geschlossenen Betriebshallen verweise ich auf die Ihnen<br />
am 20.07.2010 zugegangene Anhörung.<br />
2. Begründung zu Ziffer 2.:<br />
Die gesetzte Frist ist erfor<strong>der</strong>lich, um schnellstmöglich zu verhin<strong>der</strong>n,<br />
dass weitere Flächen und Gebäude durch den Austrag von <strong>PCB</strong>haltigem<br />
Staub verunreinigt werden.<br />
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Bezirksregierung<br />
Arnsberg<br />
Der <strong>PCB</strong>-haltige Staub kann leicht durch Windeinfluss und die Aktivitäten<br />
auf dem Gelände weiter getragen werden. Gleichzeit beinhaltet er<br />
eine erhebliche Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt.<br />
Dies führt unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten dazu, dass ein<br />
Tätigwerden innerhalb einer kurzen Frist erfor<strong>der</strong>lich und unter Berücksichtigung<br />
Ihrer schützenswerten Interessen auch zumutbar ist. Dies gilt<br />
insbeson<strong>der</strong>e, da Ihnen ein kurzfristiges Handeln möglich ist. Nach diesseitiger<br />
Erkenntnislage stehen Firmen zur Verfügung, die mit <strong>der</strong> Durchführung<br />
<strong>der</strong> Reinigung auch kurzfristig beauftragt werden können.<br />
3. Begründung zu Ziffer 4.:<br />
Die Zuständigkeit <strong>der</strong> Bezirksregierung ergibt sich aus <strong>der</strong> Verordnung<br />
zur Regelung <strong>der</strong> Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und<br />
technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG). Gem. § 7 GefStoff<br />
i.V.m. § 5 ArbSchG darf <strong>der</strong> Arbeitgeber eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen<br />
erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen<br />
wurde und die erfor<strong>der</strong>lichen Schutzmaßnahmen getroffen<br />
wurden. Gem. § 20 GefStoffV i.V.m. § 23 ChemG und § 22 Abs. 3<br />
ArbSchG kann die zuständige Behörde die Maßnahmen anordnen, die<br />
<strong>der</strong> Arbeitgeber im Einzelfall zur Erfüllung <strong>der</strong> sich aus <strong>der</strong> GefStoffV<br />
ergebenen Pflichten zu erfüllen hat. Nach § 7 GefStoffV darf <strong>der</strong> Arbeitsgeber<br />
eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen,<br />
nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die<br />
erfor<strong>der</strong>lichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden.<br />
4. Begründung zu Ziffer 5.:<br />
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG ist <strong>der</strong> Betreiber einer genehmigungsbedürftigen<br />
Anlage verpflichtet, nicht zu vermeidende Abfälle zu<br />
verwerten und nicht zu verwertende Abfälle zu beseitigen. Die Verwertung<br />
und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des<br />
KrW-/AbfG.<br />
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Bezirksregierung<br />
Arnsberg<br />
Die Verwertung und Beseitigung von Abfällen unterliegt gemäß § 40<br />
Abs. 1, S. 1 KrW-/AbfG <strong>der</strong> Überwachung durch die zuständige Behörde.<br />
Die Anordnung zu Ziffer 5. stützt sich auf die § 44 Abs. 1, S. 1, Nr. 1<br />
KrW-/AbfG. Danach kann die zuständige Behörde anordnen, dass <strong>der</strong><br />
Erzeuger bzw. Besitzer von Abfällen Nachweise über die ordnungsgemäße<br />
Entsorgung zu führen und vorzulegen hat. Für die Vorlage <strong>der</strong><br />
Nachweise wurde Ihnen eine Frist von 14 Tagen gesetzt, da es <strong>der</strong> Bezirksregierung<br />
Arnsberg als zuständiger Überwachungsbehörde möglich<br />
sein muss, die Erfüllung <strong>der</strong> v.g. Pflichten zeitnah zu überprüfen.<br />
5. Begründung zu Ziffer 6.:<br />
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bin ich berechtigt, in den Fällen, in denen<br />
die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse liegt, diese anzuordnen,<br />
so dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels entfällt.<br />
Die Anordnung <strong>der</strong> sofortigen Vollziehung begründet sich vorliegend<br />
darauf, dass das öffentliche Interesse an <strong>der</strong> sofortigen Vollziehung <strong>der</strong><br />
angeordneten Maßnahmen Ihr privates Aussetzungsinteresse überwiegt.<br />
Durch die erneut aufgefundene erhöhte <strong>PCB</strong>-Konzentration in<br />
dem Staub auf dem Betriebsgelände besteht die Gefahr einer Gesundheitsschädigung,<br />
Ihrer Mitarbeiter, von Mitarbeitern <strong>der</strong> Nachbarfirmen<br />
und benachbarter Anwohner, sowie die Gefahr <strong>der</strong> Umweltschädigung<br />
von Flora, Fauna, Wasser und Boden in <strong>der</strong> näheren Umgebung Ihrer<br />
Anlage. Vor dem Hintergrund dieser Gefahren und im Sinne einer effektiven<br />
Gefahrenabwehr ist ein Abwarten des Ausgangs eines Rechtsbehelfsverfahrens<br />
nicht zumutbar.<br />
5. Begründung zu Ziffer 7.:<br />
Die Androhung <strong>der</strong> Ersatzvornahme wurde mit den in dieser Ordnungsverfügung<br />
getroffenen Anordnungen verbunden, da sie unter Beachtung<br />
<strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit nach § 58 VwVG NRW das am besten geeignete<br />
Zwangsmittel zur Durchsetzung <strong>der</strong> Anordnungen ist.<br />
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Bezirksregierung<br />
Arnsberg<br />
Ein Zwangsgeld kam insoweit nicht in Frage. Unter Beachtung <strong>der</strong><br />
Dringlichkeit <strong>der</strong> Beseitigung <strong>der</strong> <strong>PCB</strong>-haltigen Stäube und des kontaminierten<br />
Kehrichts wegen <strong>der</strong> erheblichen Gefahren für die menschliche<br />
Gesundheit und die Umwelt ist ein etwaiger Zeitverzug durch die<br />
Anwendung eines Zwangsgeldes nicht zumutbar. Da die Reinigungsarbeiten<br />
sowie die Entsorgung des Kehrichts vertretbare Handlungen darstellen,<br />
d.h., auch von <strong>der</strong> Behörde durchgeführt o<strong>der</strong> veranlasst werden<br />
können, ist <strong>der</strong> Rückgriff auf das Zwangsmittel <strong>der</strong> Ersatzvornahme<br />
auch das mildeste Mittel.<br />
6. Begründung zu Ziffer 8.:<br />
Die Anordnungen wurden zur Durchsetzung und Unterbindung von Verzögerungen<br />
ihrer Befolgung mit <strong>der</strong> Androhung des Zwangsmittels verbunden.<br />
Die gemäß § 58 VwVG NRW zu wahrende Verhältnismäßigkeit<br />
wurde jeweils sowohl in Bezug auf die Wahl des Zwangsmittels als auch<br />
auf die Höhe des Zwangsgeldes gewahrt. Das Zwangsgeld ist von den<br />
in Frage kommenden Mitteln am besten geeignet, die Anordnungen<br />
durchzusetzen. Es berücksichtigt in seiner Höhe die Bedeutung <strong>der</strong> Angelegenheit<br />
(erhebliches Gefährdungspotential für Arbeitnehmer, Nachbarschaft<br />
und Allgemeinheit sowie Belange des Umweltschutzes) und<br />
den wirtschaftlichen Vorteil, <strong>der</strong> Ihnen aus einer Nichtbefolgung <strong>der</strong> Anordnung<br />
erwachsen kann. Soweit Sie <strong>der</strong> Verfügung nicht nachkommen,<br />
kann das Zwangsgeld auch wie<strong>der</strong>holt und mit einem höheren Betrag<br />
angedroht und festgesetzt werden.<br />
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Rechtsgrundlagen:<br />
Bezirksregierung<br />
Arnsberg<br />
ArbSchG<br />
Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />
durch Artikel 15 Absatz 89 des Gesetzes vom 5. Februar 2009<br />
(BGBl. I S. 160)<br />
ChemG<br />
Chemikaliengesetz vom 02.07.2008 (BGBl I, Nr. 28, S. 1146)<br />
BImSchG:<br />
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,<br />
Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge<br />
(Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
<strong>der</strong> Neufassung vom 26. September 2002 (BGBl. I<br />
S. 3830), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 2 des Rechtsbereinigungsgesetzes<br />
vom 11.08.2009 (BGBl. S. 2723)<br />
4. BImSchV:<br />
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />
(Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen -<br />
4. BImSchV) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 14. März 1997<br />
(BGBl. I S. 504), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 13 des Rechtsbereinigungsgesetzes<br />
vom 11.08.2009 (BGBl. I S. 2723)<br />
BBodSchV:<br />
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) in <strong>der</strong> Fassung<br />
<strong>der</strong> Bekanntmachung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), zuletzt<br />
geän<strong>der</strong>t durch Artikel 15b des Gesetzes vom zur Neuregelung des<br />
Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)<br />
Seite 11 von 13
Bezirksregierung<br />
Arnsberg<br />
GefStoffV:<br />
Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung<br />
- GefStoffV) vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3855), zuletzt<br />
geän<strong>der</strong>t durch Artikel 2 <strong>der</strong> Verordnung vom 18. Dezember 2008<br />
(BGBl. I S. 2768)<br />
KrW-/AbfG:<br />
Gesetz zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kreislaufwirtschaft und Sicherung <strong>der</strong> umweltverträglichen<br />
Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und<br />
Abfallgesetz – KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705),<br />
zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 3 des Rechtsbereinigungsgesetzes vom<br />
11.08.2009 (BGBl. I S. 2723)<br />
VwGO:<br />
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960 (BGBl. I<br />
S. 17), in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 19. März 1991<br />
(BGBl. I S. 686), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 3 des Gesetzes vom<br />
21. August 2009 (BGBl. I S. 2870)<br />
VwVfG NRW:<br />
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
(VwVfG NRW) vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602 / SGV.NRW<br />
2010), geän<strong>der</strong>t durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009<br />
(GV. NRW. S. 853)<br />
VwVG NRW:<br />
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
(Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VwVG NRW) vom 19. Februar 2003<br />
(GV. NRW. S. 156/ SGV. NRW. 2010), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 8<br />
des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765)<br />
Seite 12 von 13
Bezirksregierung<br />
Arnsberg<br />
ZustVU:<br />
Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 11. 12. 2007 (GV. NRW.<br />
S. 662 / SGV. NRW 282) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch die Verordnung vom 9.<br />
Juni 2009<br />
(GV.NRW. S. 377)<br />
ZuStVO ArbtG:<br />
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits-<br />
und technischen Gefahrenschutzes vom 13.11.07 (GV.NRW.2007<br />
S.561).<br />
Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
Gegen diese Ordnungsverfügung können Sie innerhalb eines Monats<br />
nach Zustellung Klage erheben. Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht<br />
Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen,<br />
o<strong>der</strong> zur Nie<strong>der</strong>schrift des Urkundsbeamten <strong>der</strong> Geschäftsstelle zu erklären.<br />
Eine Klage hat in Anbetracht <strong>der</strong> Anordnung <strong>der</strong> sofortigen Vollziehung<br />
keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Gericht die<br />
aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels wie<strong>der</strong>herstellen.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Im Auftrag<br />
- gez. -<br />
(Schmied)<br />
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