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Durchschrift - Envio - der PCB-Skandal

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<strong>Durchschrift</strong><br />

Bezirksregierung Arnsberg • Postfach • 59817 Arnsberg<br />

Gegen Empfangsbekenntnis<br />

Rechtsanwälte<br />

Dirk Büge & Dr. Tünnesen-Harmes<br />

Königstraße 8<br />

47051 Duisburg<br />

Bezirksregierung<br />

Arnsberg<br />

Fa. <strong>Envio</strong>, Abfallentsorgungsanlage zur Behandlung von <strong>PCB</strong>haltigen<br />

und <strong>PCB</strong>-freien Abfällen in 44147 Dortmund, Kanalstr.25;<br />

Erneute Anordnung einer Außenreinigung<br />

Anlagen: Katasterplan mit Übersicht <strong>der</strong> zu sanierenden Grundstücke<br />

Kanalhafen<br />

Analysengutachten <strong>der</strong> Firma Eurofins vom 21.07.2010<br />

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dr. Tünnesen-Harmes,<br />

hiermit ergeht gegen die von Ihnen vertretene Fa. <strong>Envio</strong> Recycling<br />

GmbH & Co. KG folgende<br />

Ordnungsverfügung<br />

mit<br />

Anordnung <strong>der</strong> sofortigen Vollziehung<br />

und<br />

Androhung <strong>der</strong> Ersatzvornahme<br />

und<br />

Androhung von Zwangsgel<strong>der</strong>n:<br />

Datum: 26 . Juli 2010<br />

Seite 1 von 13<br />

Aktenzeichen:<br />

52-Do/Lü/9000535<br />

bei Antwort bitte angeben<br />

Auskunft erteilt:<br />

RR´in Krüger<br />

Alexandra.krueger@bezregarnsberg.nrw.de<br />

Telefon: 02931/82-3988<br />

Fax: 02931/82-3306<br />

Seibertzstr. 1<br />

59821 Arnsberg<br />

Hauptsitz:<br />

Seibertzstr. 1, 59821 Arnsberg<br />

Telefon: 02931 82-0<br />

poststelle@bra.nrw.de<br />

www.bra.nrw.de<br />

Servicezeiten:<br />

8.30 – 12.00 Uhr<br />

und 13.30 – 16.30 Uhr<br />

freitags bis 15.00 Uhr<br />

Konto <strong>der</strong> Landeskasse Düsseldorf:<br />

WestLB Düsseldorf 4008017<br />

BLZ 30050000<br />

IBAN: DE27 3005 0000 0004<br />

0080 17<br />

BIC: WELADEDD<br />

Umsatzsteuer ID:<br />

DE123878657


Bezirksregierung<br />

Arnsberg<br />

1. Ihnen wird aufgegeben, auf den auf dem beigefügten Katasterplan<br />

<strong>der</strong> Hafen AG gekennzeichneten versiegelten Außenflächen<br />

<strong>der</strong> Grundstücke 86 (1.643 m²) und 86a (55.279 m²) des Kanalhafens<br />

eine feuchte Reinigung mittels Kehrmaschine und/ o<strong>der</strong><br />

Staubsauger vorzunehmen.<br />

2. Für den Beginn <strong>der</strong> unter Ziffer 1. dieser Verfügung angeordneten<br />

Reinigungsmaßnahmen wird Ihnen eine Frist bis zum<br />

28.07.2010 um 12:00 Uhr gesetzt. Die Reinigungsmaßnahmen<br />

müssen bis zum 30.07.2010 erfolgreich abgeschlossen sein.<br />

3. Für die Reinigung gelten folgende Maßgaben:<br />

a) Diese Reinigung darf nur durch eine Firma erfolgen, die<br />

auf die Reinigung mit Schadstoffen belasteter Flächen<br />

spezialisiert ist.<br />

b) Die Beauftragung dieser Firma bedarf meiner Zustimmung.<br />

c) Der Bezirksregierung Arnsberg ist vor dem Beginn <strong>der</strong> Reinigungsmaßnahmen,<br />

spätestens bis zum 28.07.2010 um<br />

08:00 Uhr, ein Reinigungskonzept vorzulegen.<br />

c) Ebenfalls ist eine Dokumentation über die Reinigungsvorgänge<br />

unverzüglich anzufertigen und <strong>der</strong> Bezirksregierung<br />

Arnsberg nach Abschluss <strong>der</strong> Reinigung binnen 3 Tagen<br />

vorzulegen.<br />

4. Vor Beginn <strong>der</strong> jeweiligen unter Ziffern 1. und 2. beschriebenen<br />

Reinigungsarbeiten sind dem Dezernat 56 „Betrieblicher Arbeitsschutz“<br />

<strong>der</strong> Bezirksregierung Arnsberg folgende Unterlagen vorzulegen:<br />

- Arbeits- und Sicherheitsplan nach TRGS 524,<br />

- Gefährdungsbeurteilung,<br />

Seite 2 von 13


Bezirksregierung<br />

Arnsberg<br />

- Nachweise über die personelle und sicherheitstechnische<br />

Ausstattung sowie entsprechende Erfahrung des Fachbetriebes<br />

und<br />

- Bescheinigungen über die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit<br />

<strong>der</strong> dort eingesetzten Arbeitnehmer.<br />

5. Der Kehricht ist als gefährlicher Abfall gem. den Vorschriften des<br />

Abfallrechts, insbeson<strong>der</strong>e unter Beachtung <strong>der</strong> Verordnung (EG)<br />

850/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates über<br />

persistente organische Schadstoffe, zu entsorgen. Entsprechende<br />

Nachweise <strong>der</strong> ordnungsgemäßen Entsorgung sind <strong>der</strong> Bezirksregierung<br />

Arnsberg nach erfolgter Reinigung binnen 14 Tagen<br />

vorzulegen.<br />

6. Die Anordnung <strong>der</strong> sofortigen Vollziehung erfolgt im öffentlichen<br />

Interesse bzgl. <strong>der</strong> Ziffern 1. bis 5..<br />

7. Für den Fall, dass Sie den in dieser Verfügung getroffenen Anordnungen<br />

unter den Ziffern 1. und 2. nicht o<strong>der</strong> nicht vollständig<br />

nachkommen, indem Sie nicht fristgerecht mit den Reinigungsmaßnahmen<br />

beginnen o<strong>der</strong> die Reinigungsmaßnahmen nicht<br />

fristgerecht abschließen, wird Ihnen hiermit die Ersatzvornahme<br />

angedroht. Die Kosten <strong>der</strong> Ersatzvornahme von voraussichtlich<br />

60.000,00 € haben Sie zu tragen.<br />

Für den Fall, dass Sie den in dieser Verfügung getroffenen Anordnungen<br />

unter <strong>der</strong> Ziffer 5. nicht o<strong>der</strong> nicht vollständig innerhalb<br />

<strong>der</strong> gesetzten Frist nachkommen, wird Ihnen hiermit die Ersatzvornahme<br />

angedroht. Die Kosten <strong>der</strong> Ersatzvornahme haben<br />

Sie zu tragen.<br />

Seite 3 von 13


Bezirksregierung<br />

Arnsberg<br />

8. Für den Fall, dass Sie den in dieser Verfügung getroffenen Anordnungen<br />

unter den Ziffern 3. a) bis d) und 4. nicht o<strong>der</strong> nicht<br />

vollständig nachkommen, werden folgende Zwangsgel<strong>der</strong> angedroht:<br />

für die Ziffer<br />

3. a) in Höhe von 10.000,00 €<br />

3. b) in Höhe von 10.000,00 €<br />

3. c) in Höhe von 10.000,00 €<br />

3. d) in Höhe von 10.000,00 €<br />

4. in Höhe von 5.000,00 €.<br />

Rechtsgrundlagen:<br />

Die Anordnungen <strong>der</strong> Ziffern 1. bis 3. beruht auf <strong>der</strong> Grundlage des §<br />

17 Abs. 1 Satz 2 Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG).<br />

Die Anordnungen <strong>der</strong> Ziffer 5. wurden auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> §§ 5<br />

Abs. 1 Nr. 3, 17 BImSchG und des § 44 Abs. 1, S. 1, Nr. 1 KrW-<br />

/AbfG getroffen.<br />

Die Anordnung unter Ziffer 4. basiert auf § 20 Abs. 4 und 5 <strong>der</strong> Gefahrstoffverordnung<br />

(GefStoffV) vom 23.12.2004 (BGBl.I S. 3758) in<br />

<strong>der</strong> z.Zt. geltenden Fassung in Verbindung mit § 23 Abs. 1 und 2 des<br />

Chemikaliengesetzes (ChemG) vom 02.07.2008 (BGBl, Nr. 28, S.<br />

1146) in <strong>der</strong> z.Zt. geltenden Fassung und § 22 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes<br />

(ArbSchG) vom 07.08.1996 (BGBl.I S. 1246) in <strong>der</strong><br />

z.Zt. geltenden Fassung.<br />

Seite 4 von 13


Bezirksregierung<br />

Arnsberg<br />

Die Anordnungen <strong>der</strong> Ziffern 6. bis 8. wurden gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4<br />

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie §§ 55, 57, 59, 60, 61<br />

und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG NRW) getroffen.<br />

Hinweis:<br />

Für diesen Bescheid wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Ein Gebührenbescheid<br />

hierzu ergeht geson<strong>der</strong>t.<br />

Hinweis:<br />

Die Anordnungen <strong>der</strong> Ordnungsverfügung vom 20.05.2010 bleiben unberührt<br />

bestehen. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e hinsichtlich <strong>der</strong> Stilllegungsverfügung<br />

und den arbeitsschutzrechtlichen Anordnungen unter Ziffer 4 <strong>der</strong><br />

vorgenannten Ordnungsverfügung.<br />

Begründung:<br />

I.<br />

Hinsichtlich des Sachverhaltes wird zunächst auf die Ordnungsverfügung<br />

vom 20.05.2010 bzw. die schriftliche Bestätigung dieser Verfügung<br />

vom 28.05.2010 Bezug genommen. Ergänzend wird verwiesen auf die<br />

Anhörung vom 16.07.2010 (Ihnen am 20.07.2010 zugegangen) bzgl. <strong>der</strong><br />

Erfor<strong>der</strong>lichkeit bestimmter Sanierungsmaßnahmen.<br />

Nach dem als Anlage beigefügten Analysegutachten <strong>der</strong> Firma Eurofins<br />

vom 21.07.2010 hat sich erneut eine <strong>PCB</strong>-Verunreinigung ergeben. Hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> Details <strong>der</strong> Verunreinigung, insbeson<strong>der</strong>e die Lage <strong>der</strong> Verunreinigungen<br />

und die konkreten Werte bzw. Wertüberschreitungen,<br />

wird auf dieses Gutachten und ergänzend auf die markierten Flächen in<br />

dem beigefügten Katasterplan Bezug genommen.<br />

Seite 5 von 13


Bezirksregierung<br />

Arnsberg<br />

Vor Erlass dieser Verfügung wurden Sie am 22.07.2010 angehört, indem<br />

Ihrem Bevollmächtigten (Rechtsanwalt Dr. Tünnesen-Harmes) im<br />

Rahmen einer Besprechung bei <strong>der</strong> Bezirksregierung Arnsberg die Gelegenheit<br />

zur Stellungnahme gegeben wurde.<br />

II.<br />

Begründung zu Ziffern 1. und 3.:<br />

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG soll die zuständige Behörde nachträgliche<br />

Anordnungen treffen, wenn nach Erteilung <strong>der</strong> Genehmigung<br />

festgestellt wird, dass die Allgemeinheit o<strong>der</strong> die Nachbarschaft nicht<br />

ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen o<strong>der</strong> sonstigen Gefahren,<br />

erheblichen Nachteilen o<strong>der</strong> erheblichen Belästigungen geschützt<br />

ist.<br />

Die Analyse <strong>der</strong> Firma Eurofins vom 21.07.2010 hat belegt, dass die<br />

durch Ihre Mandantin ab dem 20.05.2010 durchgeführte Reinigung <strong>der</strong><br />

Außenflächen des Betriebsgeländes nicht ausreichend und nachhaltig<br />

war. An drei Stellen des Geländes wurde erneut eine extrem hohe Belastung<br />

des Fegestaubes mit <strong>PCB</strong> zwischen 63 und 745 mg/Kg Staub<br />

festgestellt. Dieser Staub kann auch ohne weitere Betriebstätigkeit in die<br />

Nachbarschaft ausgetragen werden. Um dieser Gefahr zu begegnen,<br />

bedarf es einer fachgerechten Reinigung unter <strong>der</strong> Maßgabe <strong>der</strong> Ziffer<br />

3.. Eine Abstimmung über die Auswahl <strong>der</strong> zu beauftragenden Firma ist<br />

erfor<strong>der</strong>lich um sicherzustellen, dass diese hinreichend qualifiziert ist.<br />

Die ferner angeordnete Vorlage des Reinigungskonzeptes und die Vorlage<br />

<strong>der</strong> Dokumentation dienen dazu, <strong>der</strong> Bezirksregierung Arnsberg als<br />

zuständiger Überwachungsbehörde eine Kontrolle zu ermöglichen. Die<br />

hierfür gesetzte Frist dient einer zeitnahen behördlichen Kontrolle.<br />

Seite 6 von 13


Bezirksregierung<br />

Arnsberg<br />

Die zu reinigende Fläche bezieht sich auf den im Tenor unter Ziffer 1.<br />

genannten Umfang.<br />

Diese Maßnahmen sind verhältnismäßig. Sie sind geeignet, den entsprechenden<br />

Gefahren hinreichend zu begegnen. Denn ein weiterer<br />

Austrag <strong>der</strong> <strong>PCB</strong>-haltigen Stäube in die Nachbarschaft o<strong>der</strong> weitere<br />

Umgebung kann nur durch eine Reinigung <strong>der</strong> versiegelten Außenbereiche<br />

sicher gestellt werden. Mil<strong>der</strong>e Mittel sind zur Erreichung dieses<br />

Zwecks nicht ersichtlich. Des Weiteren sind die getroffenen Maßnahmen<br />

auch angemessen. Im Rahmen einer Interessenabwägung wiegt <strong>der</strong><br />

Schutz <strong>der</strong> Gesundheit <strong>der</strong> potenziell betroffenen Menschen und <strong>der</strong><br />

Schutz <strong>der</strong> Umwelt höher als ihr wirtschaftliches Interesse. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e<br />

unter Berücksichtigung des Ausmaßes <strong>der</strong> Belastung mit<br />

<strong>PCB</strong>-haltigen Stäuben. Für einen atypischen Sachverhalt sind keine<br />

Anhaltspunkte ersichtlich.<br />

Die erneute Anordnung <strong>der</strong> Reinigung unter Bezugnahme auf die Ordnungsverfügung<br />

vom 20.05.2010 ist erfor<strong>der</strong>lich, da aktuell eine Belastung<br />

des Geländes mit <strong>PCB</strong>-haltigem Staub festgestellt wurde. Diese<br />

kann einerseits durch eine unzureichende Erstreinigung und an<strong>der</strong>erseits<br />

durch einen wie<strong>der</strong>holten Staubaustrag aus den stark kontaminierten<br />

Betriebsgebäuden, insbeson<strong>der</strong>e dem nicht vollständig zu schließenden<br />

Lagerzelt, verursacht worden sein. Zur Notwendigkeit <strong>der</strong> Sanierung<br />

Ihrer geschlossenen Betriebshallen verweise ich auf die Ihnen<br />

am 20.07.2010 zugegangene Anhörung.<br />

2. Begründung zu Ziffer 2.:<br />

Die gesetzte Frist ist erfor<strong>der</strong>lich, um schnellstmöglich zu verhin<strong>der</strong>n,<br />

dass weitere Flächen und Gebäude durch den Austrag von <strong>PCB</strong>haltigem<br />

Staub verunreinigt werden.<br />

Seite 7 von 13


Bezirksregierung<br />

Arnsberg<br />

Der <strong>PCB</strong>-haltige Staub kann leicht durch Windeinfluss und die Aktivitäten<br />

auf dem Gelände weiter getragen werden. Gleichzeit beinhaltet er<br />

eine erhebliche Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt.<br />

Dies führt unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten dazu, dass ein<br />

Tätigwerden innerhalb einer kurzen Frist erfor<strong>der</strong>lich und unter Berücksichtigung<br />

Ihrer schützenswerten Interessen auch zumutbar ist. Dies gilt<br />

insbeson<strong>der</strong>e, da Ihnen ein kurzfristiges Handeln möglich ist. Nach diesseitiger<br />

Erkenntnislage stehen Firmen zur Verfügung, die mit <strong>der</strong> Durchführung<br />

<strong>der</strong> Reinigung auch kurzfristig beauftragt werden können.<br />

3. Begründung zu Ziffer 4.:<br />

Die Zuständigkeit <strong>der</strong> Bezirksregierung ergibt sich aus <strong>der</strong> Verordnung<br />

zur Regelung <strong>der</strong> Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und<br />

technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG). Gem. § 7 GefStoff<br />

i.V.m. § 5 ArbSchG darf <strong>der</strong> Arbeitgeber eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen<br />

erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen<br />

wurde und die erfor<strong>der</strong>lichen Schutzmaßnahmen getroffen<br />

wurden. Gem. § 20 GefStoffV i.V.m. § 23 ChemG und § 22 Abs. 3<br />

ArbSchG kann die zuständige Behörde die Maßnahmen anordnen, die<br />

<strong>der</strong> Arbeitgeber im Einzelfall zur Erfüllung <strong>der</strong> sich aus <strong>der</strong> GefStoffV<br />

ergebenen Pflichten zu erfüllen hat. Nach § 7 GefStoffV darf <strong>der</strong> Arbeitsgeber<br />

eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen,<br />

nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden.<br />

4. Begründung zu Ziffer 5.:<br />

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG ist <strong>der</strong> Betreiber einer genehmigungsbedürftigen<br />

Anlage verpflichtet, nicht zu vermeidende Abfälle zu<br />

verwerten und nicht zu verwertende Abfälle zu beseitigen. Die Verwertung<br />

und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des<br />

KrW-/AbfG.<br />

Seite 8 von 13


Bezirksregierung<br />

Arnsberg<br />

Die Verwertung und Beseitigung von Abfällen unterliegt gemäß § 40<br />

Abs. 1, S. 1 KrW-/AbfG <strong>der</strong> Überwachung durch die zuständige Behörde.<br />

Die Anordnung zu Ziffer 5. stützt sich auf die § 44 Abs. 1, S. 1, Nr. 1<br />

KrW-/AbfG. Danach kann die zuständige Behörde anordnen, dass <strong>der</strong><br />

Erzeuger bzw. Besitzer von Abfällen Nachweise über die ordnungsgemäße<br />

Entsorgung zu führen und vorzulegen hat. Für die Vorlage <strong>der</strong><br />

Nachweise wurde Ihnen eine Frist von 14 Tagen gesetzt, da es <strong>der</strong> Bezirksregierung<br />

Arnsberg als zuständiger Überwachungsbehörde möglich<br />

sein muss, die Erfüllung <strong>der</strong> v.g. Pflichten zeitnah zu überprüfen.<br />

5. Begründung zu Ziffer 6.:<br />

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bin ich berechtigt, in den Fällen, in denen<br />

die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse liegt, diese anzuordnen,<br />

so dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels entfällt.<br />

Die Anordnung <strong>der</strong> sofortigen Vollziehung begründet sich vorliegend<br />

darauf, dass das öffentliche Interesse an <strong>der</strong> sofortigen Vollziehung <strong>der</strong><br />

angeordneten Maßnahmen Ihr privates Aussetzungsinteresse überwiegt.<br />

Durch die erneut aufgefundene erhöhte <strong>PCB</strong>-Konzentration in<br />

dem Staub auf dem Betriebsgelände besteht die Gefahr einer Gesundheitsschädigung,<br />

Ihrer Mitarbeiter, von Mitarbeitern <strong>der</strong> Nachbarfirmen<br />

und benachbarter Anwohner, sowie die Gefahr <strong>der</strong> Umweltschädigung<br />

von Flora, Fauna, Wasser und Boden in <strong>der</strong> näheren Umgebung Ihrer<br />

Anlage. Vor dem Hintergrund dieser Gefahren und im Sinne einer effektiven<br />

Gefahrenabwehr ist ein Abwarten des Ausgangs eines Rechtsbehelfsverfahrens<br />

nicht zumutbar.<br />

5. Begründung zu Ziffer 7.:<br />

Die Androhung <strong>der</strong> Ersatzvornahme wurde mit den in dieser Ordnungsverfügung<br />

getroffenen Anordnungen verbunden, da sie unter Beachtung<br />

<strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit nach § 58 VwVG NRW das am besten geeignete<br />

Zwangsmittel zur Durchsetzung <strong>der</strong> Anordnungen ist.<br />

Seite 9 von 13


Bezirksregierung<br />

Arnsberg<br />

Ein Zwangsgeld kam insoweit nicht in Frage. Unter Beachtung <strong>der</strong><br />

Dringlichkeit <strong>der</strong> Beseitigung <strong>der</strong> <strong>PCB</strong>-haltigen Stäube und des kontaminierten<br />

Kehrichts wegen <strong>der</strong> erheblichen Gefahren für die menschliche<br />

Gesundheit und die Umwelt ist ein etwaiger Zeitverzug durch die<br />

Anwendung eines Zwangsgeldes nicht zumutbar. Da die Reinigungsarbeiten<br />

sowie die Entsorgung des Kehrichts vertretbare Handlungen darstellen,<br />

d.h., auch von <strong>der</strong> Behörde durchgeführt o<strong>der</strong> veranlasst werden<br />

können, ist <strong>der</strong> Rückgriff auf das Zwangsmittel <strong>der</strong> Ersatzvornahme<br />

auch das mildeste Mittel.<br />

6. Begründung zu Ziffer 8.:<br />

Die Anordnungen wurden zur Durchsetzung und Unterbindung von Verzögerungen<br />

ihrer Befolgung mit <strong>der</strong> Androhung des Zwangsmittels verbunden.<br />

Die gemäß § 58 VwVG NRW zu wahrende Verhältnismäßigkeit<br />

wurde jeweils sowohl in Bezug auf die Wahl des Zwangsmittels als auch<br />

auf die Höhe des Zwangsgeldes gewahrt. Das Zwangsgeld ist von den<br />

in Frage kommenden Mitteln am besten geeignet, die Anordnungen<br />

durchzusetzen. Es berücksichtigt in seiner Höhe die Bedeutung <strong>der</strong> Angelegenheit<br />

(erhebliches Gefährdungspotential für Arbeitnehmer, Nachbarschaft<br />

und Allgemeinheit sowie Belange des Umweltschutzes) und<br />

den wirtschaftlichen Vorteil, <strong>der</strong> Ihnen aus einer Nichtbefolgung <strong>der</strong> Anordnung<br />

erwachsen kann. Soweit Sie <strong>der</strong> Verfügung nicht nachkommen,<br />

kann das Zwangsgeld auch wie<strong>der</strong>holt und mit einem höheren Betrag<br />

angedroht und festgesetzt werden.<br />

Seite 10 von 13


Rechtsgrundlagen:<br />

Bezirksregierung<br />

Arnsberg<br />

ArbSchG<br />

Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />

durch Artikel 15 Absatz 89 des Gesetzes vom 5. Februar 2009<br />

(BGBl. I S. 160)<br />

ChemG<br />

Chemikaliengesetz vom 02.07.2008 (BGBl I, Nr. 28, S. 1146)<br />

BImSchG:<br />

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,<br />

Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge<br />

(Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />

<strong>der</strong> Neufassung vom 26. September 2002 (BGBl. I<br />

S. 3830), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 2 des Rechtsbereinigungsgesetzes<br />

vom 11.08.2009 (BGBl. S. 2723)<br />

4. BImSchV:<br />

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />

(Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen -<br />

4. BImSchV) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 14. März 1997<br />

(BGBl. I S. 504), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 13 des Rechtsbereinigungsgesetzes<br />

vom 11.08.2009 (BGBl. I S. 2723)<br />

BBodSchV:<br />

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) in <strong>der</strong> Fassung<br />

<strong>der</strong> Bekanntmachung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), zuletzt<br />

geän<strong>der</strong>t durch Artikel 15b des Gesetzes vom zur Neuregelung des<br />

Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)<br />

Seite 11 von 13


Bezirksregierung<br />

Arnsberg<br />

GefStoffV:<br />

Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung<br />

- GefStoffV) vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3855), zuletzt<br />

geän<strong>der</strong>t durch Artikel 2 <strong>der</strong> Verordnung vom 18. Dezember 2008<br />

(BGBl. I S. 2768)<br />

KrW-/AbfG:<br />

Gesetz zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kreislaufwirtschaft und Sicherung <strong>der</strong> umweltverträglichen<br />

Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und<br />

Abfallgesetz – KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705),<br />

zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 3 des Rechtsbereinigungsgesetzes vom<br />

11.08.2009 (BGBl. I S. 2723)<br />

VwGO:<br />

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960 (BGBl. I<br />

S. 17), in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 19. März 1991<br />

(BGBl. I S. 686), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 3 des Gesetzes vom<br />

21. August 2009 (BGBl. I S. 2870)<br />

VwVfG NRW:<br />

Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

(VwVfG NRW) vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602 / SGV.NRW<br />

2010), geän<strong>der</strong>t durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009<br />

(GV. NRW. S. 853)<br />

VwVG NRW:<br />

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

(Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VwVG NRW) vom 19. Februar 2003<br />

(GV. NRW. S. 156/ SGV. NRW. 2010), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 8<br />

des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765)<br />

Seite 12 von 13


Bezirksregierung<br />

Arnsberg<br />

ZustVU:<br />

Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 11. 12. 2007 (GV. NRW.<br />

S. 662 / SGV. NRW 282) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch die Verordnung vom 9.<br />

Juni 2009<br />

(GV.NRW. S. 377)<br />

ZuStVO ArbtG:<br />

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits-<br />

und technischen Gefahrenschutzes vom 13.11.07 (GV.NRW.2007<br />

S.561).<br />

Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Gegen diese Ordnungsverfügung können Sie innerhalb eines Monats<br />

nach Zustellung Klage erheben. Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht<br />

Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen,<br />

o<strong>der</strong> zur Nie<strong>der</strong>schrift des Urkundsbeamten <strong>der</strong> Geschäftsstelle zu erklären.<br />

Eine Klage hat in Anbetracht <strong>der</strong> Anordnung <strong>der</strong> sofortigen Vollziehung<br />

keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Gericht die<br />

aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels wie<strong>der</strong>herstellen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Im Auftrag<br />

- gez. -<br />

(Schmied)<br />

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