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GUTACHTEN zur ABE Nr. 47159 nach §22 StVZO Anlage 10 zum ...

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<strong>GUTACHTEN</strong> <strong>zur</strong> <strong>ABE</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>47159</strong> <strong>nach</strong> §22 <strong>StVZO</strong><strong>Anlage</strong> <strong>10</strong> <strong>zum</strong> Gutachten <strong>Nr</strong>. 55031508 (5. Ausfertigung)PrüfgegenstandHerstellerPKW-Sonderrad 7,5Jx17H2 Typ PG.7517ProLine Wheels GmbHSeite 5 von <strong>10</strong>HandelsbezeichnungFahrzeug-Typ<strong>ABE</strong>/EWG-<strong>Nr</strong>.VW Sharan7Me1*93/81,95/54,98/14,2001/116*0023*..VW Touran1Te1*2001/116*0211*00-22;e1*2007/46*0357*00-01VW Touran1T, 1te1*2001/116*0211*23-..;e1*2007/46*0357*02-..;DE*2007/46*0506*..ab MJ 2011kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Hinweise66-150 225/45R17 K56 T90 T91 T93 T94 13866-150 235/45R17 K2b K56 T93 T94 T97 13866-150 245/40R17 K1a K2b K42 K56 R70 T91 T95 138Auflagen undHinweiseA01 A02 A04A05 A08 A09A12 A16 A21V17 S0266-125 215/45R17 K1a T87 T88 T91 A01 A02 A04A05 A08 A09A12 A16 A21A58 Npf S0166-125 205/50R17 A01 K2b T89 T9366-125 215/45R17 T88 T9166-125 225/45R17 A01 K2b T90 T91 T93A02 A04 A05A08 A09 A12A16 A21 A58Npf V17 S01Auflagen und Hinweise138 Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zueiner zul. Achslast von 1380 kg. Eine erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33zu Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld 7.1-8.3 in den Fahrzeugpapieren) ist zu beachten.A01 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigenoder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen odereinen Angestellten <strong>nach</strong> Nummer 4 der <strong>Anlage</strong> VIIIb <strong>zur</strong> <strong>StVZO</strong> auf einem Nachweis entsprechenddem im Beispielkatalog <strong>zum</strong> §19 <strong>StVZO</strong> veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.A02 Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in denFahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung istdann nicht erforderlich, wenn die <strong>ABE</strong> des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht <strong>zur</strong> Berichtigungder Fahrzeugpapiere enthält.A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendendenReifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein, Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellersund achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Profiltypen auf VorderundHinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug durch den Reifen- oder Fahrzeugherstellerzu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechendenAuflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weitererVeränderungen ist gesondert zu beurteilen.Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim

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