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Fernleihe und Urheberrecht - KOBV

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<strong>Fernleihe</strong> <strong>und</strong> <strong>Urheberrecht</strong>:Bis 1994


<strong>Fernleihe</strong> <strong>und</strong> <strong>Urheberrecht</strong>:1995 - 2006BGH-Urteil„Kopienversanddienst“Subito-ProzeßUrhG-Änderung 2003


BGH-Urteil „Kopienversanddienst“Bibliotheken dürfen Kopien an Endnutzer versenden, müssendafür aber eine Vergütung an eine Verwertungsgesellschaftabführen.Gesamtvertrag „Kopiendirektversand“


<strong>Urheberrecht</strong>sänderung 2003Elektronische Vervielfältigungen sind in bestimmten Fällennur noch zulässig, wenn eine ausschließlich analoge Nutzungstattfindet.Streitfrage: Was ist eine ausschließlich analoge Nutzung?


<strong>Fernleihe</strong> <strong>und</strong> <strong>Urheberrecht</strong>:2007-2008Subito-Urteil des OLGMünchenUrhG-Änderung 2008


Subito-Urteil des OLG München (2007)Kopienversand an Bibliotheken (Post, Fax):(gewohnheitsrechtlich) erlaubt.Kopienversand (elektronisch): Seit 2003 i. d. R. verboten, daScans nicht nur eine ausschließlich analoge Nutzung erlauben.Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verfahren istdurch die rechtliche Entwicklung jedoch teilweise überholt.


<strong>Urheberrecht</strong>sänderung 2008§ 53 a (1) S. 1 UrhG:„Zulässig ist auf Einzelbestellung die Vervielfältigung <strong>und</strong> Übermittlungeinzelner in Zeitungen <strong>und</strong> Zeitschriften erschienener Beiträge sowiekleiner Teile eines erschienenen Werkes im Wege des Post- oderFaxversands durch öffentliche Bibliotheken, sofern die Nutzung durch denBesteller nach § 53 zulässig ist.“Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage für <strong>Fernleihe</strong>.Problem: § 10 LVO: Besteller sind die Bibliotheken, nicht dieEndnutzer.


<strong>Urheberrecht</strong>sänderung 2008§ 53 a (1) S. 2 UrhG:„Die Vervielfältigung <strong>und</strong> Übermittlung in sonstiger elektronischer Formist ausschließlich als grafische Datei <strong>und</strong> zur Veranschaulichung desUnterrichts oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zulässig,soweit dies zur Verfolgung nicht gewerblicher Zwecke gerechtfertigt ist.“Elektronische Lieferung ist ggf. möglich• als Scan• für Unterricht <strong>und</strong> Forschung


<strong>Urheberrecht</strong>sänderung 2008§ 53 a (1) S. 3 UrhG:„Die Vervielfältigung <strong>und</strong> Übermittlung in sonstiger elektronischer Formist ferner nur dann zulässig, wenn der Zugang zu den Beiträgen oderkleinen Teilen eines Werkes den Mitgliedern der Öffentlichkeit nichtoffensichtlich von Orten <strong>und</strong> zu Zeiten ihrer Wahl mittels einervertraglichen Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen ermöglichtwird.“D. h. keine elektronische Lieferung, wenn es• offensichtlich• ein „Pay per View“-Angebot• zum angemessenen Bedingungengibt.


<strong>Urheberrecht</strong>sänderung 2008Konsequenzen aus § 53 a (1) UrhG für die <strong>Fernleihe</strong>:Prüfung:Artikel wird für Unterricht/Forschung benötigt.JaPay per View offensichtl.NeinJaAngemessene Beding.NeinNeinelektronische LieferungJaKeine elektronische Lieferung


<strong>Urheberrecht</strong>sänderung 2008Prüfung, ob Artikel für Unterricht <strong>und</strong> Forschung benötigt wird,<strong>und</strong> kein kommerzieller Zweck vorliegt:Erklärung des Bestellers.


<strong>Urheberrecht</strong>sänderung 2008Prüfung, ob ein offensichtliches Pay per View-Angebot desVerlages besteht:Das Angebot gilt dann als offensichtlich, wenn es in einerzentralen, allgemein zugänglichen Datenbank nachgewiesenist (z. B. EZB).


<strong>Urheberrecht</strong>sänderung 2008Prüfung, ob ein offensichtliches Pay per View-Angebot desVerlages besteht:• über EZB:http://ezb.uni-regensburg.de/ppVsearch.phtml(Schnittstelle bei Subito bereits im Einsatz)


<strong>Urheberrecht</strong>sänderung 2008Prüfung, ob ein Pay per View-Angebot angemessen ist:• Ohne großen Aufwand zugänglich• Artikel einzeln erhältlich• Marktüblicher PreisProblem: Was heißt „marktüblich“?(Subito prüft die Angemessenheit nicht.)


Konsequenzen für die <strong>Fernleihe</strong>Mögliche Konsequenzen für die <strong>Fernleihe</strong>:• Nutzung der EZB-Schnittstelle nach Subito-Vorbild?• Abschluß von Lizenzverträgen nach Subito-Vorbild?• Verzicht auf elektronische Lieferungen?


Konsequenzen für die <strong>Fernleihe</strong>Nutzung der EZB-Schnittstelle nach Subito-Vorbild?Warum nicht?(Neue Möglichkeiten ggf. durch Integration von ZDB <strong>und</strong>EZB (DFG-Projekt).)Aber: Risiko, dass nicht alle Verlage die EZB-Prüfung alsausreichend akzeptieren.


Konsequenzen für die <strong>Fernleihe</strong>Abschluß von Lizenverträgen nach Subito-Vorbild?• Kann die <strong>Fernleihe</strong> das leisten?• <strong>Fernleihe</strong> als Konkurrenz zu Subito?• Ist <strong>Fernleihe</strong> dann noch attraktiv?


Konsequenzen für die <strong>Fernleihe</strong>Verzicht auf elektronische Lieferungen?§ 15 LVO:„(...) die neuen technischen Kommunikationsmöglichkeitensollen dabei vorrangig genutzt werden.“D. h. Verpflichtung zur elektronischen Lieferung, soweitmöglich <strong>und</strong> sinnvoll.


Problem: Elektronische Übermittlungzwischen BibliothekenUneinheitliche Sichtweise:Hebis hält dies für unzulässig.GBV/HBZ/BVB halten dies für zulässig, sofernsichergestellt ist, dass der Artikel nur als Papierausdrucknutzbar ist.


<strong>Urheberrecht</strong>sänderung 2008§ 53 a (2) UrhG:„Für die Vervielfältigung <strong>und</strong> Übermittlung ist dem Urheber eineangemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eineVerwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.“VG Wort-Abgabe.


VG Wort-AbgabeGesamtvertrag „Kopiendirektversand“:Abgeschlossen zwischen KMK <strong>und</strong> VG Wort infolge desBGH-Urteils „Kopienversanddienst“.Regelt bislang nur pauschale Vergütungen fürDokumentlieferung.§ 1: „Nicht Vertragsgegenstand ist der Kopienversand imRahmen des Fernleihverkehrs (...)“


<strong>Fernleihe</strong> <strong>und</strong> <strong>Urheberrecht</strong>:2007-2008


<strong>Fernleihe</strong> <strong>und</strong> <strong>Urheberrecht</strong>:Zukunft?

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