Pacht bzw. Verpacht Milchquoten
Pacht bzw. Verpacht Milchquoten
Pacht bzw. Verpacht Milchquoten
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M I T T E I L U N G<br />
an alle Pächter und Verpächter von <strong>Milchquoten</strong><br />
Folgende Mitteilung soll dazu dienen, alle Pächter und Verpächter von <strong>Milchquoten</strong> über die<br />
in Artikel 13 des großherzoglichen Reglementes vom 11. März 2004 vorgesehenen<br />
Bestimmungen betreffend die weitere Nutzungsmöglichkeiten der zur Zeit zugepachteten<br />
beziehungsweise verpachteten <strong>Milchquoten</strong> in Kenntnis zu setzen.<br />
Es handelt sich hierbei sowohl um zur Zeit noch laufende <strong>Pacht</strong>verträge als auch um solche,<br />
welche am 31. März 2006 auslaufen.<br />
1) Laufende <strong>Pacht</strong>verträge :<br />
Die betroffenen Vertragsparteien haben die Möglichkeit den noch laufenden <strong>Pacht</strong>vertrag in<br />
gegenseitigem Einverständnis frühzeitig aufzulösen. In besagtem Fall verfügt der Pächter über<br />
ein Vorkaufsrecht, falls er die Milchproduktion weiterführt. Der Verpächter erklärt sich bereit<br />
die seinem Betrieb zugeteilte und zur Zeit verpachtete Referenzmenge definitiv an den<br />
nationalen <strong>Milchquoten</strong>pool abzutreten. Hierfür erhält er eine maximale Entschädigung von 5<br />
Euro/100 kg Referenzmenge, welche in einer einmaligen Zahlung ausbezahlt wird, unter der<br />
Voraussetzung, daß die Auflösung des <strong>Pacht</strong>vertrages am 31. März 2006 erfolgt. Die Zahlung<br />
der vorerwähnten Entschädigung erfolgt aus Kontrollgründen über die<br />
Landwirtschaftskammer, welche den entsprechenden Betrag an den Verpächter weiterleitet.<br />
Falls die Auflösung des <strong>Pacht</strong>vertrages nach dem 31. März 2006 erfolgt, ist dieselbe<br />
Entschädigung von maximal 5 Euro/100 kg Referenzmenge zu entrichten.<br />
Dem bisherigen Pächter wird die bislang gepachtete Referenzmenge aus dem nationalen<br />
<strong>Milchquoten</strong>pool definitiv übertragen. Hierbei verpflichtet sich der Pächter den maximalen<br />
Betrag von 5 Euro/100kg Referenzmenge wie vorstehend erwähnt zu zahlen. Danach endet<br />
für den bisherigen Pächter jegliche Zahlungsverpflichtung für die auf diesem Weg definitiv<br />
übertragene Referenzmenge.
Pächter, welche von dem vorstehenden Vorkaufsrecht während des Quotenjahres 2005/2006<br />
Gebrauch machen möchten, müssen bis spätestens den 31. März 2006 einen entsprechenden<br />
Antrag beim Service d’Economie Rurale, Abteilung Milch und Milchprodukte, 115, rue de<br />
Hollerich, L - 1741 Luxemburg, einreichen. Für die darauffolgenden Quotenjahre ist der<br />
vorerwähnte Antrag bis spätestens den 31. März des jeweiligen Jahres bei der vorgenannten<br />
Dienststelle einzureichen. Dem Antrag muß ein Schreiben beigefügt sein, welches die<br />
frühzeitige Auflösung beziehungsweise das Auslaufen des geschlossenen <strong>Pacht</strong>vertrages<br />
festhält.<br />
2) Am 31. März 2006 auslaufende <strong>Pacht</strong>verträge :<br />
Die hiervon betroffenen Vertragsparteien haben sowohl die Möglichkeit den auslaufenden<br />
<strong>Pacht</strong>vertrag von Jahr zu Jahr zu verlängern als auch von der unter Punkt 1 aufgeführten<br />
Regelung Gebrauch zu machen. Hierbei kann der Pächter ebenfalls das vorerwähnte<br />
Vorkaufsrecht in Anspruch nehmen. In besagtem Fall tritt der Verpächter die bislang<br />
verpachtete Referenzmenge gegen Erhalt einer maximalen Entschädigung von 5 Euro/100 kg<br />
Referenzmenge definitiv an den nationalen <strong>Milchquoten</strong>pool ab. Dieser Betrag wird vom<br />
bisherigen Pächter wie unter Punkt 1) erwähnt in einer einmaligen Zahlung an die<br />
Landwirtschaftskammer überwiesen, welche den entsprechenden Betrag an den Verpächter<br />
weiterleitet. Entscheiden sich beide Vertragsparteien erst zu einem späteren Zeitpunkt darauf<br />
von dieser Regelung Gebrauch zu machen, ist derselbe Betrag von maximal 5 Euro/100 kg<br />
Referenzmenge zu entrichten.<br />
Dem bisherigen Pächter wird die bislang gepachtete Referenzmenge nach der Zahlung des<br />
vorerwähnten Betrages definitiv übertragen. Danach endet für denselben jegliche<br />
Zahlungsverpflichtung für die ihm auf diesem Weg definitiv übertragene Referenzmenge.<br />
Pächter, welche von dem vorstehenden Vorkaufsrecht während des Quotenjahres 2005/2006<br />
Gebrauch machen möchten, müssen bis spätestens den 31. März 2006 einen entsprechenden<br />
Antrag beim Service d’Economie Rurale, Abteilung Milch und Milchprodukte, 115, rue de<br />
Hollerich, L - 1741 Luxemburg, einreichen. Bei Inanspruchnahme der vorerwähnten<br />
Regelung in den darauffolgenden Quotenjahren ist der entsprechende Antrag bis spätestens<br />
den 31. März des jeweiligen Jahres bei der vorgenannten Dienststelle einzureichen. In dem<br />
Antrag muß vermerkt sein ob er mit dem Einverständnis oder gegen den Willen des<br />
Verpächters eingereicht wird; demselben muß entweder einer Kopie des auslaufenden<br />
<strong>Pacht</strong>vertrages oder aber ein Schreiben beigefügt sein, welches das Auslaufen des<br />
geschlossenen <strong>Pacht</strong>vertrages festhält.<br />
Es sei noch darauf hingewiesen, daß der Pächter keinen Gebrauch von dem Vorkaufsrecht<br />
machen kann, falls ihm durch ein Gerichtsurteil mißbräuchliche Kündigung des<br />
<strong>Pacht</strong>vertrages nachgewiesen wird oder falls der Verpächter den <strong>Pacht</strong>vertrag gemäß Artikel<br />
20 des <strong>Pacht</strong>gesetzes vom 18. Juni 1982 gekündigt hat (Nicht-Zahlung des vereinbarten<br />
<strong>Pacht</strong>preises, schlechte Bewirtschaftung, Untervermietung ohne Erlaubnis des Verpächters,<br />
feindselige Handlungen gegenüber dem Verpächter).
Falls Uneinigkeit zwischen den betroffenen Vertragsparteien über die Verlängerung des<br />
bestehenden <strong>Pacht</strong>vertrages beziehungsweise über die Inanspruchnahme des vorerwähnten<br />
Vorkaufsrechtes durch den bisherigen Pächter besteht weil der Verpächter entweder die<br />
Milchproduktion wieder selbst auf seinem Betrieb aufnehmen will oder aber einem anderen<br />
Betrieb die bislang verpachtete Referenzmenge übertragen möchte, müssen folgende<br />
Bestimmungen beachtet werden :<br />
a) Der bisherige Verpächter nimmt die Milchproduktion wieder selbst auf :<br />
Falls der Verpächter beabsichtigt die Milchproduktion wieder selbst aufzunehmen, so muß er<br />
einen entsprechenden Antrag beim Service d’Economie Rurale vor der Wiederaufnahme der<br />
Milchproduktion stellen. Hierbei muß der Antragsteller den Nachweis erbringen, daß er in<br />
der Lage ist die beantragte Referenzmenge in vollem Umfang auf seinem Betrieb zu<br />
produzieren. Außerdem verpflichtet er sich<br />
- die Milchproduktion innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nach der provisorischen<br />
Quotenzuteilung wieder aufzunehmen;<br />
- während eines Zeitraumes von 3 Jahren nach der provisorischen Quotenzuteilung nicht<br />
Mitglied einer Betriebsgemeinschaft zu werden;<br />
- während eines Zeitraumes von 2 Jahren nach der provisorischen Quotenzuteilung keine<br />
Übertragung seiner Referenzmenge auf einen anderen Betrieb vorzunehmen.<br />
Die definitive Quotenzuteilung erfolgt nach einem Zeitraum von 2 Jahren nach<br />
Wiederaufnahme der Milchproduktion unter der Voraussetzung, daß der Erzeuger den<br />
Nachweis erbringt, daß er in den letzten 12 Monaten mindestens 70 % der ihm provisorisch<br />
zugeteilten Referenzmenge genutzt hat. Falls der Erzeuger einen niedrigeren Anteil genutzt<br />
hat, so wird die während den letzten 12 Monaten an die Molkerei abgelieferte<br />
beziehungsweise direkt vermarktete Milch als definitiv zuzuteilende Referenzmenge<br />
festgesetzt.<br />
Falls eine oder mehrere der vorerwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind, so wird die<br />
Referenzmenge oder, gegebenenfalls die Restmenge derselben der nationalen Reserve<br />
unentgeltlich zugeführt. In dem Fall kann der bisherige Pächter die prioritäre Zuteilung eines<br />
Teils von 50 % der entsprechenden Referenzmenge in Anspruch nehmen unter der Bedingung<br />
daß er weiterhin in der Milchproduktion tätig ist sowie einen diesbezüglichen Antrag<br />
innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat nach Benachrichtigung seitens der zuständigen<br />
Dienststelle einreicht.<br />
b) Falls der Verpächter sein Einverständnis zum Vorkaufsrecht des Pächters nicht gibt ohne<br />
daß er beabsichtigt die Milchproduktion wieder selbst aufzunehmen, so kann er eine<br />
definitive Übertragung eines Teils von 50 % der im <strong>Pacht</strong>vertrag vorgesehenen<br />
Referenzmenge an einen anderen Produzenten nach den Bedingungen von Artikel 11 Absatz<br />
(1) des großherzoglichen Reglementes vom 11. März 2004 (Verkauf der vorerwähnten<br />
Teilquote abzüglich eines Abschlags von 15 %) vornehmen. Die restlichen 50 % der bislang<br />
verpachteten Referenzmenge werden unentgeltlich der nationalen Reserve zugeführt und der<br />
bisherige Pächter kann eine prioritäre Zuteilung derselben Menge in Anspruch nehmen unter<br />
der Bedingung, daß er einen entsprechenden Antrag innerhalb eines Zeitraumes von einem<br />
Monat nach Benachrichtigung seitens der zuständigen Dienststelle einreicht.
3) Auslaufende <strong>Pacht</strong>verträge, welche gemäß Artikel 13 Absatz (9) des großherzoglichen<br />
Reglementes vom 30. März 1993 geschlossen wurden (<strong>Pacht</strong>verträge ohne Übernahme von<br />
Futterflächen), können in beiderseitigem Einverständnis verlängert werden. Falls dies zutrifft,<br />
so erfolgt die Verlängerung von Jahr zu Jahr, es sei denn der Vertrag wird mindestens drei<br />
Monate vor Ablauf des jeweiligen Jahres von einer der Vertragsparteien gekündigt.<br />
Mitgeteilt vom Service d’Economie Rurale