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Ergänzende Hinweise zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum ...

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gang gilt, der eine andere Unterrichtssprache als Deutsch hat. In diesem Fallsind nur Kenntnisse in der Ausbildungssprache nachzuweisen.Zu Nummer 16.1.1.4.2Kein weiterer Sprachnachweis ist erforderlich, wenn der Abschluss einerdeutschsprachigen Schule oder der Nachweis eines erfolgreichen Studiensemestersin einem deutschsprachigen Hochschulstudiengang vorliegt. DerSprachnachweis gilt ferner als erbracht, wenn ein Fall eines von der StändigenKonferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland(KMK) festgelegten hochschulspezifischen Nachweises für ausreichendedeutsche Sprachkenntnisse für den Hochschulbesuch vorliegt, vgl.www.anabin.de/dokumente/Zugangau4.pdf . Hervorzuheben ist hier insbesondereder Prüfungsteil „Deutsch“ im Zeugnis der Prüfung <strong>zur</strong> Feststellung derEignung ausländischer Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums anHochschulen in der Bundesrepublik Deutschland (Feststellungsprüfung anStudienkollegs).Die weiteren im KMK-Beschluss aufgeführten in- und ausländischen Nachweisefür Bewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung sind alsäquivalent eingestuft worden und werden daher auch anerkannt.Zu Nummer 16.1.1.8Durch die angekündigte Ablehnung der weiteren Aufenthaltsverlängerung wirdim Falle eines fristgerecht abgeschlossenen Studiums die Möglichkeit eineranschließenden Aufenthaltsverlängerung nach § 16 Absatz 4 bzw. §§ 18 bis 21nicht eingeschränkt.Zu Nummer 20.6.2 Satz 4Die in Nummer 20.6.2 Satz 4 gewählte Formulierung, wonach eine Veränderungvon Projektinhalten oder die Änderung der Zielrichtung eines Forschungsprojektsnicht <strong>zum</strong> Verlust der Aufenthaltserlaubnis führen soll, ist nichtso zu verstehen, dass damit entgegen der gesetzlichen Regelung in § 20 Absatz6 Satz 2 der Behörde hier ein Ermessen eingeräumt ist.2. Im Zusammenhang mit Regelungen <strong>zur</strong> Niederlassungserlaubnis und <strong>zur</strong> Erlaubnis<strong>zum</strong> Daueraufenthalt-EG sowie <strong>zum</strong> Nachweis von Sprachkenntnissenund von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung wird aufFolgendes hingewiesen:Zu Nummer 9.2.1.7 Satz 8

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