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Ergänzende Hinweise zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum ...

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enthaltserlaubnis nach § 16 vom Erwerb der Erlaubnis <strong>zum</strong> Daueraufenthalt-EG ausgeschlossen sind, wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass Ausländerzwar während ihres Aufenthalts <strong>zum</strong> Zweck des Studiums die Rechtsstellungeines langfristig Aufenthaltsberechtigten nicht erwerben können, dagegendie Rechtsstellung grundsätzlich aber beanspruchen können, wenn siesich nach Beendigung des Aufenthalts <strong>zum</strong> Zweck des Studiums zu einem anderenZweck (der nicht in § 9a Absatz 3 erwähnt ist) weiter in Deutschland aufhaltenund die Erteilungsvoraussetzungen erfüllen; die Studienzeiten werdendann <strong>zur</strong> Hälfte angerechnet.Zu Nummer 30.1.2.3.4.2 Satz 4Anerkannt werden auch die unter 16.1.1.4.2 aufgeführten Sprachnachweise fürden Hochschulbesuch, die wesentlich höherwertige Sprachkenntnisse bescheinigen(Niveau C1 oder C2). Dieses Niveau liegt wesentlich höher als diegesetzliche Anforderung an Sprachkenntnissen für den Ehegattennachzug(A1).

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