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Kurs-Nr. 110 A - Naturstein-Verband Schweiz (NVS)

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<strong>Kurs</strong>subventionen; AuszugMargrafonds-Reglementüber die Ausrichtung von Lohn- und <strong>Kurs</strong>kostenentschädigungen im Marmor- und Granitgewerbe(Margrafonds)1. Entschädigungsberechtigte WeiterbildungsveranstaltungenDie Paritätische Kommission (PK) bezeichnet alle Veranstaltungen, an welche direkte Beiträgeausgerichtet oder den <strong>Kurs</strong>teilnehmerInnen Lohn- und <strong>Kurs</strong>kostenentschädigungen vergütet werden.2. Anspruchsberechtigung2.1 Anspruch auf Leistungen haben alle ArbeitnehmerInnen, die im Moment des <strong>Kurs</strong>beginns in einemfesten Arbeitsverhältnis stehen und dem Berufsbeitrag Margrafonds unterstellt sind sowieregelmässig und grundsätzlich während mindestens sechs Monaten vor <strong>Kurs</strong>beginn und ohneUnterbruch beim Besuch von Lehrgängen Beiträge bezahlt haben. Mit der Beendigung des Beitragsabzugesvom Lohn erlischt jeglicher Leistungs- und Entschädigungsanspruch. Die ArbeitgeberInnenhaben mit der Erfüllung ihrer Beitragsverpfl ichtung, ausgenommen die Lohnausfallentschädigung,Anspruch auf die gleichen Leistungen wie die ArbeitnehmerInnen.2.1.1 Lehrlinge und Lehrtöchter haben Anspruch auf die für sie freigegebenen <strong>Kurs</strong>e gemäss <strong>Kurs</strong>programm.Im Übrigen gelten die Bestimmungen in Art. 2.1.2.2 Die Anmeldungen zu Weiterbildungsveranstaltungen werden in der Regel in der Reihenfolge ihresEinganges berücksichtigt, unter Vorbehalt von Ziffer 8 nachstehend. Gegebenenfalls kann diePK nach anderen Kriterien entscheiden.NATURSTEIN-VERBAND SCHWEIZ3. Auskunftspflicht des Gesuchstellers / der Gesuchstellerin3.1 Dem Margrafonds sind für die Abklärung eines Entschädigungsanspruchs sowohl von ArbeitgeberInund ArbeitnehmerIn alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagenzur Verfügung zu stellen.3.2 Werden unter falschen Angaben Leistungen erwirkt, sind diese zurückzuerstatten. In solchenFällen bleibt die strafrechtliche Verfolgung ausdrücklich vorbehalten.3.3 An Anspruchsberechtigte, die Berufsbeiträge an den Margrafonds gemäss Art. 2.1 geleistet haben,die aber bei <strong>Kurs</strong>beginn ausserhalb des räumlichen und betrieblichen Geltungsbereichesarbeiten, können in Ausnahmefällen gleichwohl Leistungen erbracht werden. Über solche sowieandere Ausnahmefälle entscheidet die PK.4. Leistungen4.1 Die gemäss Ziffer 2.1 und 2.1.1 Anspruchsberechtigten erhalten beim Besuch von margrafondsberechtigten<strong>Kurs</strong>en und Lehrgängen nachstehende Entschädigungen ausgerichtet.4.2 Lohnausfallentschädigungen:4.2.1 a) Vom 1. bis 5. <strong>Kurs</strong>tag: bei <strong>Kurs</strong>en gemäss aktuellem <strong>Kurs</strong>programm pro <strong>Kurs</strong>tag Fr. 200.–b) Ab 6. <strong>Kurs</strong>tag: bei <strong>Kurs</strong>en gemäss aktuellem <strong>Kurs</strong>programm pro <strong>Kurs</strong>tag Fr. 100.–c) Lehrlinge erhalten keine Lohnausfallentschädigung4.2.2 Über die Finanzierung weiterer, nicht im <strong>Kurs</strong>programm enthaltener <strong>Kurs</strong>e entscheidet die PK.4.2.3 Die Entschädigung wird grundsätzlich erst nach ordnungsgemässem Besuch der Weiterbildungsveranstaltungausgerichtet. Beim Abbruch eines <strong>Kurs</strong>es oder Lehrganges werden die Leistungendes MARGRAFONDS gekürzt oder fallen ganz weg. Kürzungen oder gänzlicher Wegfall derEntschädigung sind auch bei unentschuldigten Absenzen bei Weiterbildungsveranstaltungenmöglich.12

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