13.07.2015 Aufrufe

Statuten 2011 l FC Beinwil am See

Statuten 2011 l FC Beinwil am See

Statuten 2011 l FC Beinwil am See

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Statuten</strong><strong>FC</strong> <strong>Beinwil</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong>KAPITEL 1: ALLGEMEINE BESTIMMUNGENArt. 11.1 Der <strong>FC</strong> <strong>Beinwil</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> (<strong>FC</strong>B) wurde <strong>am</strong> 15. Mai 1934 gegründet undist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff des SchweizerischenZivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in <strong>Beinwil</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong>.1.2 Er bezweckt die Ausübung des Fussballsports unter Wahrung desFairplay-Gedankens, des Ehrenkodex (Anhang 40.2) sowie die Pflegeder K<strong>am</strong>eradschaft und Geselligkeit.1.3 Der <strong>FC</strong> <strong>Beinwil</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> ist politisch und konfessionell neutral. Er lehntDiskriminierungen politischer, religiöser und ethnischer Art sowieDiskriminierungen aufgrund von Geschlecht oder Rasse ab.1.4 Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.1.5 Die Vereinsfarben sind blau / weiss1.6 In begrifflicher Hinsicht gilt die weibliche Form nachfolgend als von dermännlichen Form miterfasst.Art. 22.1 Der <strong>FC</strong>B ist Mitglied des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV)und des Aargauischen Fussballverbandes (AFV).2.2 Die <strong>Statuten</strong>, Reglemente und Beschlüsse der FIFA und der UEFA, desSFV, seiner zuständigen Organe und ständigen Kommissionen sowiedes zuständigen Regionalverbandes und dessen Abteilungen sind fürden Verein, seine Mitglieder, Spieler und Funktionäre verbindlich.


KAPITEL 2: MITGLIEDSCHAFTa) Erwerb der MitgliedschaftArt. 33.1 Mitglied kann jedermann werden, der die vorliegenden <strong>Statuten</strong> unddas Leitbild (Anhang 40.1) und den Ehrenkodex (Anhang 40.2) desVereins anerkennt.Art. 44.1 Aufnahmegesuche unmündiger Spieler müssen vom gesetzlichenVertreter mitunterzeichnet werden.4.2 Der Übertritt vom Aktiv- zum Mitglied einer anderen Kategorie kannjeweils auf Saisonende, der Übertritt von Mitgliedern der verschiedenenKategorien zum Aktivmitglied jederzeit erfolgen. Der Übertritt vomJunioren- zum Aktivmitglied erfolgt nach Beendigung des SFV-Juniorenalters automatisch.b) Kategorien von MitgliedernArt. 55.1 Der Verein besteht aus folgenden Mitgliederkategorien:a) Ehrenmitgliederb) Freimitgliederc) Juniorend) Aktivmitgliedere) Senioren / Veteranenf) Vorstandsmitgliederg) Trainerh) Schiedsrichteri) Kommissions-Mitgliederj) Donatorenk) Gönner


Art. 66.1 Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich im und umden Verein besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt aufAntrag des Vereinsvorstandes an der Generalvers<strong>am</strong>mlung6.2 Zum Freimitglied wird ernannt, wer 25 Jahre Mitglied des Vereins ist.Die Ehrung erfolgt an der Generalvers<strong>am</strong>mlung. Die Ernennung kannschon früher erfolgen, wenn sich das Mitglied durch administrativeTätigkeit oder auf andere Weise im oder um den Verein besondersverdient gemacht hat. Sie ist an der Generalvers<strong>am</strong>mlung zubestätigen.6.3 Gönner ist, wer dem Verein, ohne sich aktiv <strong>am</strong> Vereinsleben zubeteiligen, jährlich mindestens den vom Vorstand für Gönnerfestgesetzten Betrag zukommen lässt.c) Rechte und Pflichten der MitgliederArt. 77.1 Nachstehend aufgeführte Mitgliederkategorien haben das Recht:a) Ehrenmitgliederb) Freimitgliederc) Junioren (nur A-Junioren)d) Aktivmitgliedere) Senioren / Veteranenf) Vorstandsmitgliederg) Trainerh) Schiedsrichteri) Kommissions-Mitgliederj) Donatorena) an ordentlichen und ausserordentlichen Generalvers<strong>am</strong>mlungenteilzunehmen und dort ihr statutarisches Stimm- und Wahlrechtauszuüben;b) über das Vereinsleben in geeigneter Weise orientiert zu werden(Generalvers<strong>am</strong>mlung, Homepage, <strong>FC</strong>-Heft etc.);c) alle übrigen Rechte auszuüben, die ihnen von diesen <strong>Statuten</strong> oder inanderer Form vom Verein zuerkannt werden.7.2 Aktivmitglieder, Junioren und Senioren/Veteranen haben zudem dasRecht, ihrer Eignung entsprechend <strong>am</strong> Trainings- oder Wettspielbetriebteilzunehmen.


Art. 88.1 Die unter 7.1 genannten Mitgliederkategorien haben die Pflicht:a) sich gegenüber dem Verein treu und loyal zu verhalten;b) die <strong>Statuten</strong>, Reglemente und Beschlüsse der FIFA, der UEFA, desSFV, des Aargauischen Fussballverbandes (AFV) und des <strong>FC</strong> <strong>Beinwil</strong><strong>am</strong> <strong>See</strong> zu befolgen;c) die von der Generalvers<strong>am</strong>mlung beschlossenen Mitgliederbeiträge zubezahlen;d) den <strong>FC</strong> <strong>Beinwil</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> für sie betreffende Bussen und Kosten, die demVerein von den zuständigen Verbandsbehörden auferlegt werden,schadlos zu halten;e) den Aufgeboten und Anweisungen der zuständigen Offiziellen(Funktionäre und Trainer) des Vereins Folge zu leisten;f) alle anderen Pflichten zu erfüllen, die aus diesen <strong>Statuten</strong> oderstatutengemässen Beschlüssen des Vereins hervorgehen.8.2 Vereinsmitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüberdem Verein nicht oder nur teilweise nachgekommen sind, könnenzudem beim SFV unter Beachtung der Vorschriften desBoykottreglements des SFV zum Boykott angemeldet werden.d) Verlust der MitgliedschaftArt. 99.1 Alle Mitglieder haben freies Austrittsrecht unter Einhaltung einerhalbjährigen Kündigungsfrist, die schriftlich erfolgen muss.Die Austrittsfrist kann vom Vorstand verkürzt werden.9.2 Jeder Austretende schuldet dem Verein für das laufende Vereinsjahrden Jahresbeitrag, resp. für die laufende Saison den Saisonbeitrag,sowie allfällige weitere Verpflichtungen. Eine Austrittsgebühr darf nichterhoben werden.9.3 Bei Austritt verfällt der geleistete Jahres- oder Saisonbeitrag zuGunsten des Vereins. Es werden keine Anteilsmässige Jahres- oderSaisonbeiträge zurückerstattet.


Art. 1010.1 Ein Mitglied kann, wenn wichtige Gründe vorliegen, durch denVereinsvorstand jederzeit ausgeschlossen werden.10.2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied sichgegen die <strong>Statuten</strong> und das Leitbild verfehlt, sich den Anordnungen derVereinsfunktionäre widersetzt oder trotz schriftlicher Mahnung mit demJahresbeitrag im Rückstand ist.10.3 Das ausgeschlossene Mitglied ist mit entsprechender Rechtsbelehrungüber den Ausschluss schriftlich in Kenntnis zu setzen. Es kann innerteiner Frist von 20 Tagen nach Erhalt der Mitteilung mit einemschriftlichen, begründeten Antrag an den Vorstand, zuhanden dernächsten Generalvers<strong>am</strong>mlung, rekurrieren. Dem Rekurs kommt keineaufschiebende Wirkung zu.10.4 Die Rekursfrist beginnt mit Erhalt des Entscheides des Vorstandes zulaufen. Sie ist gewahrt, wenn die Rekursschrift <strong>am</strong> letzten Tag der Fristder Post übergeben wird (Datum des Poststempels). Fällt dieGeneralvers<strong>am</strong>mlung in die Rekursfrist, so kann ein allfälliger Rekursanlässlich der Generalvers<strong>am</strong>mlung erhoben oder behandelt werden.KAPITEL 3: ORGANEArt. 1111.1 Die Organe des Vereins sind:a) die ordentliche bzw. die ausserordentliche Generalvers<strong>am</strong>mlung;b) der Vorstand;c) die Rechnungsrevisoren;d) die Kommissionen;- die Spielkommission- die Senioren / Veteranen-Kommission- die Junioren-Kommission- die technische Kommissiona) Die Generalvers<strong>am</strong>mlungArt. 1212.1 Die Generalvers<strong>am</strong>mlung ist das oberste Organ des Vereins underledigt alle Geschäfte, die ihr nach den <strong>Statuten</strong> übertragen sind.


Art. 1313.1 Die ordentliche Generalvers<strong>am</strong>mlung findet alljährlich nach Ablauf desVereinsjahres statt.13.2 Der ordentlichen Generalvers<strong>am</strong>mlung obliegen folgende Geschäfte:a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalvers<strong>am</strong>mlung;b) Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und allfälligerJahresberichte von Kommissionen, soweit solche in denentsprechenden Pflichtenheften vorgesehen sind;c) Genehmigung:- der Jahresrechnung;- des Berichts der Rechnungsrevisoren;d) Festsetzung ordentlicher und eventueller ausserordentlicherMitgliederbeiträge der verschiedenen Mitgliederkategorien;e) Genehmigung des Budgets;f) Wahl des Tagespräsidenten;g) Wahl und Abberufung:- des Präsidenten;- der übrigen Vorstandsmitglieder;- der Mitglieder der Revisionsstelle;h) Behandlung von Rekursen gegen den Ausschluss von Mitgliedern.Diese ist als erstes Geschäft der Generalvers<strong>am</strong>mlung zurtraktandieren;i) Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern;j) <strong>Statuten</strong>änderungen;k) Anträge;l) die übrigen ihr durch die <strong>Statuten</strong> zugewiesenen Geschäfte.Art. 1414.1 Ausserordentliche Generalvers<strong>am</strong>mlungen können vom Vorstandjederzeit einberufen werden.14.2 Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalvers<strong>am</strong>mlung hatauch zu erfolgen, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigtenMitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe miteingeschriebenem Brief an den Vereinsvorstand verlangt. Die Frist füreine Einberufung beträgt 30 Tage.


Art. 1515.1 Stimm- und wahlberechtigt sind die definitiv aufgenommenen Mitgliederder Mitgliederkategorien nach Art. 7.1.15.2 Die ordentliche wie die ausserordentliche Generalvers<strong>am</strong>mlung istbeschlussfähig, wenn mindestens 25 stimmberechtigte Mitgliederanwesend sind.15.3 Unter Vorbehalt einer anders lautenden Regelung in diesen <strong>Statuten</strong> istbei Abstimmungen das absolute Mehr (50% plus 1 Stimme) derabgegebenen gültigen Stimmen massgebend. Bei Stimmengleichheithat der Präsident den Stichentscheid.15.4 Für Wahlen ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit (50 % plus 1Stimme) der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Ab demzweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheitentscheidet ab dem zweiten Wahlgang das Los.15.5 Sowohl bei Abstimmungen als auch bei Wahlen zählen ungültige undleere Stimmzettel sowie andere Formen der Stimmenthaltung nicht zuden abgegebenen gültigen Stimmen.15.6 Abstimmungen und Wahlen sind offen durch Heben der Handdurchzuführen. Geheime Abstimmungen finden nur statt, wenn es dieMehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.Art. 1616.1 Die ordentliche wie die ausserordentliche Generalvers<strong>am</strong>mlung ist fürVorstands- und Aktivmitglieder, Junioren A, Senioren / Veteranenobligatorisch.16.2 Wer unentschuldigt fernbleibt, wird gebüsst. Die Höhe der Busse wirdjeweils in der Einladung zur Generalvers<strong>am</strong>mlung mitgeteilt.Art. 1717.1 Einladungen und Traktandenliste sind den Mitgliedern mindestens 20Tage vor der Generalvers<strong>am</strong>mlung zuzustellen.17.2 Anträge von Mitgliedern sind mindestens 14 Tage vor derGeneralvers<strong>am</strong>mlung dem Vereinsvorstand mit eingeschriebenem Briefbegründet einzureichen.


Art. 1818.1 Die Generalvers<strong>am</strong>mlung wird vom <strong>am</strong>tierenden Präsidenten bis zumSchluss geleitet. Ist der Präsident verhindert, leitet der Vizepräsidentoder ein anderes Vorstandsmitglied die Vers<strong>am</strong>mlung.18.2 Der Vers<strong>am</strong>mlungsleiter stellt zu Beginn fest, ob dieGeneralvers<strong>am</strong>mlung statutengemäss eingeladen wurde, lässt dieStimmenzähler wählen, stellt die Zahl der Anwesenden fest undentscheidet über die Beschlussfähigkeit der Generalvers<strong>am</strong>mlung.b) Der VorstandArt. 1919.1 Der Vorstand besteht aus:- Vereinspräsident;- Vizepräsident;- Sekretär/Protokollführer;- Kassier;- Präsident der Spielkommission;- Senioren-/Veteranenobmann;- Juniorenobmann;- weiteren Mitgliedern nach Bedarf.Art. 2020.1 In die Kompetenz des Vorstandes fallen sämtliche Geschäfte, die nichtnach den <strong>Statuten</strong> einem anderen Organ übertragen sind.20.2 Der Vorstand hat der ordentlichen Generalvers<strong>am</strong>mlung jährlich Berichtzu erstatten.20.3 Der Vorstand sorgt für die Durchführung der Beschlüsse derGeneralvers<strong>am</strong>mlung.Art. 2121.1 In den Vorstand sind alle mündigen Personen wählbar.21.2 Es können mehrere Chargen in einer Person vereinigt sein. DemVorstand haben jedoch stets mindestens drei Personen anzugehören.21.3 Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme.


Art. 2222.1 Der Vorstand vers<strong>am</strong>melt sich auf Einladung des Präsidenten so oft esdie Geschäfte erfordern und kann zu seinen Sitzungen weitereVereinsmitglieder zuziehen, die ihm nicht angehören. Diese habenjedoch nur beratende Stimme.22.2 Der Vorstand überwacht die Organisation aller sportlichen undgeselligen Vereinsveranstaltungen. Abteilungsinterne Anlässe müssendem Vereinsvorstand vorgängig mitgeteilt werden.22.3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigtenVorstandsmitglieder anwesend ist.22.4 Mit Ausnahme des Vereinspräsidenten können während der Amtsdauerausscheidende Vorstandsmitglieder provisorisch bis zur nächstenGeneralvers<strong>am</strong>mlung durch den Vorstand ersetzt werden.Art. 2323.1 Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen:- Der Präsident und der Vizepräsident unter sich oderzus<strong>am</strong>men mit einem anderen Vorstandsmitglied;- Die übrigen Vorstandsmitglieder kollektiv zus<strong>am</strong>men mit demPräsidenten oder dem Vizepräsidenten;- Der Präsident der Spielkommission zeichnet alleine fürBelange Spielübertritt, Rekurs und Boykott.c) Die RevisionsstelleArt. 2424.1 Die Generalvers<strong>am</strong>mlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einenSuppleanten.24.2 Als Rechnungsrevisoren und als Suppleant sind sämtlichemündige Personen wählbar. Sie sollen über buchhalterische Kenntnisseverfügen.24.3 An der nächsten ordentlichen Generalvers<strong>am</strong>mlung rückt der Suppleantals 2. Revisor nach. Der ausscheidende 1. Revisor ist als Suppleantwieder wählbar.


Art. 2525.1 Die Rechnungsrevisoren prüfen und begutachten die Jahresrechnungund erstatten über die Ergebnisse ihrer Revisorentätigkeit schriftlichBericht zuhanden der ordentlichen Generalvers<strong>am</strong>mlung.25.2 Sie sind berechtigt, jederzeit eine Kassarevision vorzunehmen.KAPITEL 4: KOMMISSIONENArt. 2626.1 Der Verein verfügt über eine Spiel-, eine Senioren/Veteranen-, eineJuniorenkommission sowie eine technische Kommission26.2 Der Vorstand kann nach Bedarf weitere Spezialkommissioneneinsetzen.a) SpielkommissionArt. 2727.1 Die Spielkommission besteht aus- Spiko-Präsident- Spiko-Sekretär- Chef technische KommissionDer Vereinspräsident hat Sitz und Stimme in der Spielkommission.27.2 Die Spielkommission organisiert und überwacht den ges<strong>am</strong>ten SpielundTrainingsbetrieb.27.3 Es liegt in der Kompetenz des Spiko-Präsidenten, die Funktionäre derSpielkommission zu bestimmen, wobei dem Vereinsvorstand dasEinspracherecht vorbehalten bleibt. Für die Verteilung der Ämter ist dieSpielkommission allein zuständig.27.4 Die Spielkommission hat das Recht, in spielerischen Angelegenheitenobligatorische Mannschafts-Vers<strong>am</strong>mlungen einzuberufen.


) Senioren/Veteranen-KommissionArt. 2828.1 Die Senioren/Veteranen-Kommission besteht aus- Senioren/Veteranen-ObmannDer Vereinspräsident hat Sitz und Stimme in der Senioren/Veteranen-Kommission.28.2 Es liegt in der Kompetenz des Senioren/Veteranen-Obmanns,eventuelle Funktionäre der Senioren/Veteranen-Kommission zubestimmen, wobei dem Vereinsvorstand das Einspracherechtvorbehalten bleibt. Für die Verteilung der Ämter ist dieSenioren/Veteranen-Kommission allein zuständig.c) JuniorenkommissionArt. 2929.1 Die Juniorenkommission besteht aus- Juniorenobmann- Beliebig vielen JUKO-MitgliedernDer Vereinspräsident hat Sitz und Stimme in der Juniorenkommission.29.2 Es liegt in der Kompetenz des Juniorenobmannes, allfällige Mitgliederfür die Juniorenkommission zu bestimmen, wobei dem Vereinsvorstanddas Einspracherecht vorbehalten bleibt. Für die Verteilung der Ämter istder Juniorenobmann allein zuständig.d) Technische KommissionArt. 3030.1 Die technische Kommission besteht aus- Chef technische Kommission- Bauchef- PlatzwartDer Vereinspräsident hat Sitz und Stimme in der technischenKommission.30.2 Es liegt in der Kompetenz des Chefs der technischen Kommission,eventuelle Mitglieder für die technische Kommission zu bestimmen,wobei dem Vereinsvorstand das Einspracherecht vorbehalten bleibt.Für die Verteilung der Ämter ist der Chef der technischen Kommissionallein zuständig.


KAPITEL 5: FINANZENArt. 3131.1 Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:- den von der ordentlichen Generalvers<strong>am</strong>mlung festgesetztenordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen(Junioren, Aktive, Senioren/Veteranen);- Passivmitgliederbeiträge;- Gönnerbeiträge;- Subventionen;- S<strong>am</strong>mlungen/Schenkungen;- Netto-Erträge aus Veranstaltungen, Werbung, Clubwirtschaft,- Donatorenbeiträge- SponsorenbeiträgeArt. 3232.1 Die ordentlichen Mitgliederbeiträge sind grundsätzlich zu Beginn derSpielsaison resp. beim Eintritt in den Verein zu entrichten.32.2 Mitgliedern, die in der zweiten Hälfte der Spielsaison beitreten, kann derjeweilige Betrag durch Beschluss des Vorstandes reduziert werden.32.3 Ehren-, Frei- und Vorstandsmitglieder sowie Trainer, SFV-Schiedsrichter sind beitragsfrei. Der Vorstand kann weiteren Mitgliedernden Beitrag erlassen.Art. 3333.1 Separat geführte Kassen (ausgeschlossen ist die Kasse der Donatorenvereinigung)bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand.Dieser kann dazu spezielle Regulative erlassen.33.2 Für Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönlicheHaftbarkeit der Vereinsmitglieder ist auf die von derGeneralvers<strong>am</strong>mlung festgesetzten Mitgliederbeiträge beschränkt.Jede weitergehende persönliche Haftung der Mitglieder istausgeschlossen.


KAPITEL 6: STATUTENÄNDERUNGENArt. 3434.1 Über <strong>Statuten</strong>änderungen beschliesst die Generalvers<strong>am</strong>mlung, wobeisich mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder füreine vorgeschlagene Änderung auszusprechen haben, d<strong>am</strong>it diese alsangenommen gilt.Art. 3535.1 <strong>Statuten</strong>änderungsanträge sind den stimmberechtigten Mitgliedern20 Tage vor der betreffenden Generalvers<strong>am</strong>mlung mitzuteilen.35.2 <strong>Statuten</strong>änderungsanträge von Mitgliedern sind dem Vorstand14 Tage vor der Generalvers<strong>am</strong>mlung mit eingeschriebenem Briefeinzureichen.KAPITEL 7: AUFLÖSUNG DES VEREINSArt. 3636.1 Auflösung des Vereins kann nur anlässlich einer ausserordentlichenGeneralvers<strong>am</strong>mlung erfolgen, welche speziell zu diesem Zweckeinberufen wird.36.2 Diese ausserordentliche Generalvers<strong>am</strong>mlung ist nur beschlussfähig,wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Vereinsmitgliederanwesend sind.36.3 Die Auflösung erfolgt, wenn sich mindestens ¾ der anwesendenstimmberechtigten Mitglieder dafür aussprechen und wenn sichzugleich nicht mehr als 15 stimmberechtigte Mitglieder für denFortbestand des Vereins aussprechen.Art. 3737.1 Bei Auflösung des Vereins erfolgt eine ordentliche Liquidation.37.2 Zu diesem Zweck wird eine spezielle Kommission eingesetzt, wobei einVertreter des Regionalverbandes als Berater zugezogen werden kann.


Art. 3838.1 Bei einer Auflösung darf ein allfälliger Vermögensüberschuss nichtunter die Mitglieder verteilt werden. Er muss beim Zentralsekretariat desSFV oder bei einer entsprechenden politischen Behörde(Gemeindekanzlei) hinterlegt werden, bis sich in der Gemeinde <strong>Beinwil</strong><strong>am</strong> <strong>See</strong> ein neuer Verein mit gleichem Zweck bildet.38.2 Sollte innert 10 Jahren nach der Auflösung des Vereins in derGemeinde <strong>Beinwil</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> kein neuer Verein mit dem gleichen Zweckgegründet werden, so wird der Betrag dem SFV bzw. der politischenBehörde zur Unterstützung von Sportvereinen der Gemeinden <strong>Beinwil</strong><strong>am</strong> <strong>See</strong> zur Verfügung gestellt.KAPITEL 8: TRANSFERBESTIMMUNGENArt. 3939.1 Schriftliche und mündliche Zusagen von Spielern zum Verbleib einerneuen Spielsaison beim <strong>FC</strong> <strong>Beinwil</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> sind verbindlich undwerden in dieser Weise vom SFV anerkannt.39.2 Beabsichtigte Vereinswechsel von Spielern werden vom Verein nuranerkannt und vom SFV gutgeheissen, wenn dieser Wechsel demVereinsvorstand schriftlich eingereicht wird.39.3 An einen anderen Verein des SFV ausgeliehene Spieler bleibenweiterhin Mitglieder des Vereins mit allen Rechten und Pflichten(ausgenommen ist die Beitragspflicht).


KAPITEL 9: ANHANGArt. 4040.1 Anhang 1Leitbild(genehmigt an der Generalvers<strong>am</strong>mlung vom 22.01.2010)40.2 Anhang 2Ehrenkodex Aktiv / Juniorenfussball(genehmigt an der Generalvers<strong>am</strong>mlung vom 22.01.2010)40.3 Anhang 3RechtsmittelbelehrungSCHLUSSBESTIMMUNGENDiese <strong>Statuten</strong> wurden an der Generalvers<strong>am</strong>mlung vom XX.XX.<strong>2011</strong> genehmigt.Sie ersetzen die <strong>Statuten</strong> aus dem Jahre 1991 und treten mit Genehmigungdurch den Zentralvorstand des SFV in Kraft.<strong>Beinwil</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong>,<strong>FC</strong> <strong>Beinwil</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong>Der Präsident:Der Vize-Präsident:Martin HintermannJulius Giger

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!