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DIE GEMEINDE - Scharnebeck

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Seite 4Ausgabe Oktober/November 2013§ 3Umfang der Reinigungspflicht(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Beseitigung vonSchmutz, Laub, Papier, Wildgräser und Wildkräuter, sonstigenUnrat, das Mähen der Grünstreifen und der Muldensowie die Beseitigung von Schnee und Eis, fernerbei Glätte das Bestreuen der Gehwege (§ 41 Abs. 2 Nr. 5der Straßenverkehrsordnung), Fußgängerüberwege undgefährliche Fahrbahnstellen mit nichtunbedeutendemVerkehr. Wildgräser und Wildkräuter sind manuell zu entfernen,der Einsatz von Pestiziden ist zulässig.(2) Tritt eine besondere Verunreinigung durch An- und Abfuhrvon Kohlen, Öl, Holz, Stroh, Müll, Abfall und dergleichendurch Bauarbeiten, Unfälle oder Tiere ein, so hat der Verpflichtetedie Reinigung unverzüglich vorzunehmen. Trifftdie Reinigungspflicht bei besonderenVerunreinigungennach anderen Vorschriften des öffentlichen Rechts (z. B.nach § 17 des NStrG oder § 32 StVO) zugleich einenDritten, so geht dessen Pflicht zur Reinigung vor.(3) Schmutz, Laub, Papier, Wildgräser und Wildkräuter,sonstiger Unrat sowie Schnee und Eis dürfen nicht demNachbar zugekehrt oder in die Rinnsteine, Gossen, Gräbenund Einlaufschächte der Kanalisation gekehrt werden.(4) Der Stauentwicklung bei Reinigungsarbeiten ist durchBefeuchtung oder auf sonstige geeignete Weise vorzubeugen.Bei Frost ist das Besprengen mit Wasser verboten.§ 4Schneeräumung und Streupflicht(1) Bei Schneefall sind werktags in der Zeit von 7.00 Uhr bis22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von8.00 Uhr bis 20.00 Uhr die Gehwege mindestens in einerBreite von 1,00 m freizuhalten. Dies gilt entsprechend beiVorhandensein von nur einem ausgebauten Gehweg. Istein ausgebauter Gehweg an keiner Straßenseite vorhanden,so ist ein 1 m breiter Streifen neben der Fahrbahnoder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußerstenRande der Fahrbahn freizuhalten. Die gleiche Verpflichtungbesteht für amtlich gekennzeichnete Überwegeüber die Fahrbahn sowie für Haltestellen öffentlicherVerkehrsmittel und Schulbussen.(2) Bei Glätte sind in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 UhrGehwege mindestens in einer Breite von 1,00 m mit Sandoder anderen abstumpfenden Mitteln so zu bestreuen,dass ein sicherer Weg für Fußgänger vorhanden ist. Istein ausgebauter Gehweg an keiner Straßenseite vorhanden,so ist ein 1,00 m breiter Streifen neben der Fahrbahnoder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, amäußersten Rand der Fahrbahn zu bestreuen. Die gleicheVerpflichtung besteht für amtlich gekennzeichnete Überwegeüber die Fahrbahn, für Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittelund von Schulbussen.(3) Die von den Gehwegen und Gossen geräumten SchneeundEismassen dürfen nicht so gelagert werden, dassdadurch der Verkehr auf der Fahrbahn und dem Gehweggefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbarbehindert wird.(4) Bei Tauwetter sind die Gossen und Einlaufschächte vonSchnee und Eis zu säubern; die Gehwege sind von demvorhandenen Eis zu befreien. Rückstände von Streumaterialsind zu beseitigen, wenn Glättegefahr nicht mehrbesteht.(5) Um Schnee und Eis zu beseitigen, dürfen ätzende Chemikaliennicht verwendet werden. Wird Streusalz aufGehwegen verwendet, so sind die Gehwege nach demAuftauen des Schnees und Eises unverzüglich zu säubern.§ 5Verkehrsbeeinträchtigungen und –gefährdungen(1) Bäume, Hecken, Sträucher und sonstige Bepflanzungenmüssen soweit zurückgeschnitten werden, dass sie nichtdie Sicht auf amtliche Verkehrszeichen und –einrichtungen,Hinweisschilder, Straßennamenschilder und Löschwasserentnahmestellenverdecken. Dornige und stacheligeSträucher dürfen nicht in den Verkehrsraum ragen.(2) Über die Grundstücksgrenze hängende Zweige von Bäumenund Sträuchern sind über den Geh- und Radwegenbis zu einer Höhe von 2,50 m und über den Fahrbahnenund Parkstreifen bis zu einer Höhe von 4,50 m zu beseitigen.Überhängende trockene Äste und Zweige sindvollständig zu entfernen.(3) Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft dürfen im Bereichvon Sichtdreiecken an Einmündungen und Kreuzungenvon Straßen Anpflanzungen die Höhe von 0,80m, gemessen von der Fahrbahndecke am Straßenrand,nicht überschreiten. Die Schenkellängen der Sichtfelderbetragen, gemessen vom Schnittpunkt der Straßengrenzen,mindestens je 10 m.(4) Dachrinnen und Wasserfallrohre sind so anzubringen undfunktionstüchtig zu halten, dass Regen- und Schmelzwässernicht auf öffentliche Straßen und in öffentlicheAnlagen fließen können. Regen- und Wirtschaftswässerdürfen von Grundstücken nicht auf öffentliche Straßenund Wege sowie in öffentliche Anlagen geleistet werden.Das Ausgießen und Einleiten von Schmutzwasser in dieStraßenabläufe ist verboten.(5) Stacheldraht und scharfkantige oder spitze Gegenständedürfen an Straßen nicht niedriger als 2,50 m angebrachtwerden, so dass Personen und Tiere nicht verletzt werdenkönnen.(6) Eiszapfen an Gebäudeteilen und Bäumen, Schneeüberhängeund auf Dächern liegende Schneemassen, dieeine Gefahr für Personen oder Sachen bilden können,sind unverzüglich zu entfernen.Die Gemeinde <strong>Scharnebeck</strong> bittet um Beachtung:Dies bedeutet für den Herbst vor allem, dass die Anlieger gebetenwerden, die von ihren Grundstücken in die Gehwege hineinragendenoder hineinhängenden Zweige von Sträuchern und Bäumenzu beschneiden, damit die Gehwege von Fußgängern mit oderohne Kinderwagen oder Rollator oder auch Rollstuhlfahrern auchbei Regen oder Schnee in voller Breite genutzt werden könnenund nicht auf die Fahrbahn ausgewichen werden muss. Gleichzeitigbitten wir, wenn Verkehrszeichen verdeckt werden, diesefreizuschneiden, so dass sie wieder gut erkennbar sind. Fernersollten Zweige von Bäumen oder Sträuchern, die Straßenlampenabschatten, entfernt werden.Vielen Dank im Voraus.Die Dorfzeitung im Internet unter: www.gemeinde-scharnebeck.de

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