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SONDERBAUVORSCHRIFTEN - Gemeinde Glarus Nord

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PRIVATER ÜBERBAUUNGSPLAN “IM FELDLI”, MOLLIS<strong>SONDERBAUVORSCHRIFTEN</strong>Von den Grundeigentümern aufgestellt am:Für die Grundstücke Kat. Nr. 2360, 2374, 2375Die Grundeigentümerin:Maria Meyer-Grass, Klosters-DorfFür das Grundstück Kat. Nr. 2342und bevollmächtigt durch den jetzigen Grundeigentümer Johann Melchior Pfeiffer, Mollis;sowiefür das Grundstück Kat. Nr. 2376und bevollmächtigt durch den jetzigen Grundeigentümer Thomas Grass-Lyner, Wald ZH;sowiefür das Grundstück Kat. Nr. 2377und bevollmächtigt durch die jetzige Grundeigentümerin Barbara Rutz-Grass, GeroldswilDie in den angehängten Kaufverträgen als künftige Grundeigentümerin bestimmte:Fuchsbau Architekten AG, NäfelsVom <strong>Gemeinde</strong>rat erlassen am:Für die <strong>Gemeinde</strong>:<strong>Gemeinde</strong>präsident M.Laupper<strong>Gemeinde</strong>schreiberin A.Antonietti PfiffnerVom Baudepartement des Kantons genehmigt am:Für das Baudepartement:DepartementsleiterBearbeitung:AMJGSArchitekturRäffelstrasse 258050 Zürich+41 43 500 01 41info@amjgs.ch


BParzellierung, Etappierung und ErschliessungArt. 5.Parzellierung und Baubereiche5.1 Das Überbauungsplangebiet kann mit dem Einverständnis der <strong>Gemeinde</strong>durch die Grundeigentümer neu parzelliert werden.5.2 Die Überbauung und Gestaltung der Aussenräume hat im Rahmen einesGesamtkonzeptes zu erfolgen.5.3 Die Volumetrien der Baubereiche A - C werden durch diesen Überbauungsplandefiniert. Die Bebauung des Baufeldes D wird später, ev. inZusammenhang mit der angrenzenden Parzelle 659 abschliessenddefiniert.Art. 6.Etappierung6.1 Das Überbauungsplangebiet kann etappenweise überbaut werden.6.2 Als Überbauungsetappen gelten die bezeichneten Sektoren A - D.6.3 Die Reihenfolge der Überbauung von A bis D ist vorgesehen aber nichtverbindlich.Art. 7.Erschliessung7.1 Das Überbauungsplangebiet ist grob erschlossen.7.2 Die grundsätzliche Linienführung der Werkleitungen und der Kanalisationder Feinerschliessung sowie die Standorte der Beleuchtung der Südstrassewerden im Rahmen der Baubewilligungsverfahren festgelegt.7.3 Die Verkehrserschliessung des Baufelds D kann bei einer Nutzungsänderungauf der Parzelle 659 und einer Genehmigung durch das<strong>Gemeinde</strong> teilweise über die Steinackerstrasse und den Steinackerplatzerfolgen.Art. 8.Parkierung8.1 Basierend auf Art. 8 der Bauordnung wird die Anzahl der Pflichtparkplätzeüber den gesamten Perimeter wie folgt definiert:Zwei Parkplätze pro Wohneinheit, wovon mind. einer gedeckt ausgeführtwerden muss. Für jeweils fünf Wohneinheiten ist ein Besucherparkplatz zuerstellen.AMJGS Architektur Räffelstrasse 25 8045 Zürich +41 43 500 01 41 info@amjgs.ch3


8.2 Im Baufeld A ist eine von der Panoramastrasse erschlossene Sammelgaragevorzusehen. In den übrigen Baufeldern sind Einzelgragen möglich.8.3 Bei einer Nutzungsänderung auf der Parzelle 659 und einer Genehmigungdurch das <strong>Gemeinde</strong> kann die Parkierung für des Baufeld D teilweise aufder Parzelle 659 liegen.8.4 An geeigneten Stellen sind für die Bewohner des Überbauungsplangebietesausreichende Abstellflächen für Fahrräder vorzusehen. Sie sind inden Baugesuchen auszuweisen.Art. 9.Energieversorgung9.1 Die Gebäudehüllen sind im MINERGIE- oder ähnlichem Energievorgabe-Standard zu erstellen.9.2 Das Überbauungsplangebiet kann entweder mit einer zentralen Wärmeerzeugungsanlageoder einzelfallweise mit Gas, Wärmepumpen oderSolarenergie mit Wärmeenergie versorgt werden.Art. 10. Abfallentsorgung10.1 Zur Abfallentsorgung der Bewohner des Überbauungsplangebietes sindzentral platzierte Abfallcontainer vorzusehen, die durch bauliche Massnahmenoptisch abzuschirmen sind. Die dazu notwendigen Flächen sindauf dem Überbauungsplan im Baufeld A bezeichnet.CNutzung, Bebauung und GestaltungArt. 11. Mass der Nutzung11.1 Das maximal zulässige Ausnützungsmass pro Baubereich errechnet sich aufGrundlage der zugehörigen massgeblichen Grundfläche.11.2 Die massgebliche Grundfläche ist pro Sektor im Überbauungsplan verbindlichfestgelegt.11.3 Die Ausnützungsziffer für Hauptbauten beträgt für alle Baubereiche 0,5.11.4 Die Ausnützungsziffer für Nebenbauten beträgt für alle Baubereiche 0,1.11.5 Nutzungsumlagerungen von Baubereich zu Baubereich sind bis zu 5% derBruttogeschossfläche zulässig.4


1 AREAL “Im Feldli“Art. 12. Zahl, Lage und äussere Abmessungen der Bauten12.1 Die Zahl der Bauten ergibt sich aus den Angaben im Übersichtsplan.12.2 Hauptgebäude dürfen nur innerhalb der im Übersichtsplan festgesetztenBaubereiche A - D und darin wiederum innerhalb der Mantelbaulinienerstellt werden.12.3 Im Baubereich A gilt ein minimaler Gebäudeabstand von 5.50m, in denBaubereichen B und C ein solcher von 8.00m und im Baubereich D 6.00m.12.4 Nebenbauten und unterirdische Bauten sind, soweit keine anderenBestimmungen und Festlegungen in den Vorschriften bzw. im Übersichtsplanenthalten sind, auch ausserhalb der Baubereiche zulässig und sind imRahmen der Baubewilligungsverfahren festzulegen.Art. 13. Gebäudetypologie13.1 Die Bauten der Baubereiche A - C sind als der Topografie entsprechendabgetreppte Volumen auszubilden. Aussenräume sind als Terrassen überdarunter liegenden Gebäudeteilen auszuführen.13.2 Die Bauten des Baubereichs D sind in Zusammenhang mit der Nutzungsänderungund Neubebauung der Parzelle 659 abschliessend zu definieren.Art. 14. Gestaltung der Bauten14.1 Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhangmit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen undihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkungerreicht wird. Diese Anforderung gilt auch für Materialien undFarben.14.2 Sämtliche Gebäude im Überbauungsplanperimeter sind mit Flachdächernzu versehen und falls nicht 2- oder mehrgeschossig, mehrheitlich intensivzu begrünen.14.3 Die Materialisierungen der Gebäude der unterschiedlichen Baubereichebeziehen sich aufeinander.Art. 15. Massvorschriften15.1 Die Höhenmasse werden über verbindliche maximale Höhenkoten für dieeinzelnen Gebäudeteile im Überbauungplan definiert.AMJGS Architektur Räffelstrasse 25 8045 Zürich +41 43 500 01 41 info@amjgs.ch5


15.2 Die maximalen Gebäudeaussenmasse werden über im Überbauungsplanersichtliche Mantelbaulinien definiert.Art. 16. Lärmempfindlichkeitsstufe16.1 Die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen (ES) gemäss Lärmschutzverordnungdes Bundes (LSV) wird bei ESII festgelegt.Art. 17. Umgebungsgestaltung17.1 Der bestehende Terrainverlauf ist wegweisend für die neue Umgebungsgestaltung.17.2 Die Gemeinschafts- und Spielflächen sind im wesentlichen im Bereich desim Überbauungsplan Umgebung bezeichneten Gebiet anzulegen.17.3 Die Linienführung des Baches und des öffentlichen Fussweges sind, wie imÜberbauungsplan markiert, beizubehalten.17.4 Terrainversprünge werden durch die Baukörper aufgenommen. Auf Stützmauernist weitestgehend zu verzichten.DLastenbereinigungArt. 18. Lastenbereinigung18.1 Die Lastenbereinigung hat mit der Eingabe des 1. Baugesuchs zu erfolgen.18.2 In allen Grundstücken innerhalb des Überbauungsplanperimeters ist derÜberbauungsplan im Grundbuch anzumerken.ESchlussbestimmungenArt. 19. Inkraftsetzung19.1 Der private Überbauungsplan ”Im Feldli” tritt am Tage nach deröffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch das Departementin Kraft.Zürich, 12.Oktober 20126

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