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S a t z u n g - Kaiserpfalz Realschule Ingelheim

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(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages kannEinspruch eingelegt werden. Über diesen Einspruch entscheidet dieMitgliederversammlung.(3) Die Mitgliedschaft endet durcha. Austritt,b. Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit,c. Ausschluss.(4) Der Austritt ist schriftlich mit Frist von drei Monaten zum Ende eines jedenGeschäftsjahres zu erklären.(5) Ausschlussgründe sind:a. die nachhaltige Verletzung der Pflichten eines Vereinsmitgliedes,b. die erhebliche Gefährdung des Ansehens des Vereins oder der Erfüllungseines Zweckes.Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kanninnerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung angerufen werden. Geschieht dies,so ruhen die Mitgliedschaftsrechte der /des Ausgeschlossenen bis zur endgültigenEntscheidung der Mitgliederversammlung.§ 4 Mitgliedsbeiträge(1) Der Verein erhebt von allen Mitgliedern Beiträge. Die Beiträge können alsMindestbeiträge und unterschiedlich für natürliche und juristische Personen festgesetztwerden. Einzelne Mitglieder oder bestimmte Gruppen von solchen können unterbestimmten Voraussetzungen beitragsfrei gestellt werden.(2) Die Beitragshöhe beschließt die Mitgliederversammlung.§ 5 Mitgliederversammlung(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.(2) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesonderea. die Wahl, die Entlastung und die Abberufung des Vorstandes,b. die Wahl der Kassenprüfer,c. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,d. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich im erstenQuartal des folgenden Jahres zusammen. Die Einladung obliegt der/dem Vorsitzenden.Sie muss spätesten zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung und unter Mitteilungder Tagesordnung zur Veröffentlichung in der Allgemeinen Zeitung – Ausgabe<strong>Ingelheim</strong> – erfolgen. Für Mitglieder, wohnhaft außerhalb der Stadt <strong>Ingelheim</strong>, erfolgtdie Einladung schriftlich.(4) Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder des Vereins oder von dreiVorstandsmitgliedern ist binnen Monatsfrist eine außerordentlicheMitgliederversammlung einzuberufen. Im übrigen gilt Abs.(3) entsprechend.- 2 -

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