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S a t z u n g - Kaiserpfalz Realschule Ingelheim

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estimmt, dass die Stellvertreterin/der Stellvertreter den Verein nur zu vertreten hat,wenn die/der Vorsitzende verhindert ist.§ 7 Wahl des Vorstandes und Dauer der Vorstandsämter(1) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahregewählt. Die Neuwahl der 1. Vorsitzenden/des 1. Vorsitzenden, derSchatzmeisterin/des Schatzmeisters und der Schriftführerin/des Schriftführers findetjeweils in einem Jahr, die Neuwahl der/des 2. Vorsitzenden und der Beisitzer imdarauffolgenden Jahr statt.§ 8 Die Kassenprüfung(1) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zweiKassenprüfer.(2) Die Kassenprüfer überwachen die Kassenführung des Vorstandes, sie prüfen dieJahresabschlüsse. In der Mitgliederversammlung berichten die Kassenprüfer über dasErgebnis ihrer Tätigkeit.(3) Die Kassenprüfer dürfen, um Schaden von dem Verein abzuwenden, von der/demVorsitzenden die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nach §5 Abs. 4 der Satzung verlangen. Kommt die/der Vorsitzende diesem Verlangeninnerhalb von Monatsfrist nicht nach, so haben die Kassenprüfer die außerordentlicheMitgliederversammlung selbst einzuberufen.§ 9 Die Auflösung des Vereins(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung aufeiner eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. DieseMitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitgliederanwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, erfolgt dieEinberufung einer zweiten Mitgliederversammlung. Die Einberufung muss innerhalb vonacht Wochen erfolgen. Die zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf dieAnzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladunghinzuweisen.(2) Wird der Verein aufgelöst, oder hört er sonst zu bestehen auf oder entfällt derVereinszweck, so gelangt sein Vermögen an den Schulträger der <strong>Kaiserpfalz</strong>-<strong>Realschule</strong> mit der Maßgabe, dass es ausschließlich für die Förderung der Jugendhilfezu verwenden ist.<strong>Ingelheim</strong>, den 11. November 2003- 4 -

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