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Formular (PDF) - Statistisches Landesamt Baden-Württemberg

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Statistik des öffentlichenFinanzvermögens am 31.12.2013Rücksendungbitte bisFVAnsprechpartner/-in für Rückfragen( freiwillige Angabe )Name:Vielen Dank für Ihre Mitarbeit.Telefon und/oder E-Mail:Rechtsgrundlagen und weitere rechtlicheHinweise entnehmen Sie derbeigefügten Unterlage, die Bestandteildieses Fragebogens ist.Bitte beachten Sie bei der Beantwortungder Fragen die Erläuterungen zu1 bis 32 in der separaten Unterlage.Falls Anschrift oder Firmierung nicht mehr zutreffen, bitte korrigieren.Sst. 1–8BerichtsstellennummerBeachten Sie folgende Hinweise:– Negative Werte sind nur bei den Finanzderivaten undsonstigen Anteilsrechten zulässig.– Rücklagen: Gemäß GO ist die Bildung von Rücklagengrundsätzlich vorgeschrieben. Bei dieser Statistik wird nichtdie Höhe der Rücklage erfasst, sondern die Anlageformender kameralen Rücklagen ( z. B. Kassenbestand, GeldmarktoderKapitalmarktpapiere ).– Generell gilt das Bruttoprinzip: Eine Verrechnung bzw.Saldierung ( auch mit den Schulden ) ist nicht zulässig.– Für Verwahrkonten und Forderungen gilt: Vermögensbestandteilein Treuhand sind nicht zu erfassen, da sie keinVermögen des Treuhänders darstellen. Gelder, welche aberdefinitiv der Auskunft gebenden Berichtsstelle zuzuweisensind, sind im Finanzvermögen zu melden.– Vorschusskonten ( und ähnliche außerhalb des Haushaltsgeführte Konten ) sind nicht in die Statistik einzubeziehen.– Wertpapiere sind ohne Eigenbestände der Emittentenanzugeben.– Grundsätzlich sind Nominalwerte bei der Bewertung anzugeben,es sei denn, dass in den Erläuterungen ausdrücklicheine andere Bewertung vorgesehen ist.– Es gilt analog zur Schuldenstatistik das Schuldnerprinzip:Maßgeblich bei der Zuordnung zu den einzelnen Schlüsselnummernist, wer Schuldner des Wertpapiers oder der Ausleihungist.Bargeld und EinlagenCodeVolle EuroSst 9–13 Sst 14–25Bargeld ..................................................................................................................... 1A1009Sichteinlagen ........................................................................................................... 2A1019Sonstige Einlagen .................................................................................................. 3Summe = Code A1009 bis A1029 ...........................................................................A1029A1999FVSeite 1


Ausleihungen ( vergebene Kredite ) 17nach UrsprungslaufzeitenCodeVolle EuroSst 9–13 Sst 14–25an Bundbis einschl. 1 Jahr ............................mehr als 1 Jahr .................................A3009A3019an Landbis einschl. 1 Jahr ............................mehr als 1 Jahr .................................A3029A3039an Gemeinden/Gemeindeverbändebis einschl. 1 Jahr ............................mehr als 1 Jahr .................................A3049A3059ÖffentlicherBereichan Zweckverbändeund dergleichenbis einschl. 1 Jahr ............................mehr als 1 Jahr .................................A3069A3079an die gesetzlicheSozialversicherungbis einschl. 1 Jahr ............................A3089an verbundeneUnternehmen,Beteiligungen undSondervermögenmehr als 1 Jahr .................................bis einschl. 1 Jahr ............................mehr als 1 Jahr .................................A3099A3109A3119an öffentlicheSonderrechnungenbis einschl. 1 Jahr ............................A3129mehr als 1 Jahr .................................A3139an Kreditinstitutebis einschl. 1 Jahr ............................A3149mehr als 1 Jahr .................................A3159NichtöffentlicherBereichan sonstigen inländischenBereichbis einschl. 1 Jahr ............................mehr als 1 Jahr .................................A3169A3179an sonstigen ausländischenBereichbis einschl. 1 Jahr ............................A3189mehr als 1 Jahr .................................A3199Summe = Code A3009 bis A3199 ..........................................................................A3999darunter: Notleidende ( vergebene ) Kredite 18CodeVolle EuroSst 9–13 Sst 14–25an öffentlichen Bereich vergeben ...........................................................................darunter: an verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögensowie an sonstige öffentliche Sonderrechnungen .......an nicht-öffentlichen Bereich vergeben .................................................................A3209A3219A3229FVSeite 3


Anteilsrechte 19CodeVolle EuroSst 9–13 Sst 14–25Börsennotierte Aktien ........................................................................................... 20A4009darunter:von öffentlichen Unternehmen .................................................. 21von privaten Unternehmen ........................................................ 21A4049A4059Nichtbörsennotierte Aktien .................................................................................. 22A4019darunter:von öffentlichen Unternehmen .................................................. 21von privaten Unternehmen ........................................................ 21A4069A4079Sonstige Anteilsrechte( Beteiligungsquote/-n x Eigenkapital der Beteiligung/-en )( ggf. Vorjahreswert ) ............................................................................................... 23 A4029darunter:an öffentlichen Unternehmen .................................................... 21an privaten Unternehmen .......................................................... 21A4089A4099Falls nicht ermittelbar, kann für Beteiligungen an kameralbuchenden Einheiten ausnahmsweise der Anteil am Nennbzw.Nominalkapital angegeben werden ..............................................................A4129Investmentzertifikate ............................................................................................. 24A4039Summe = Code A4009, A4019, A4029, A4039, A4129 ....................................A4999Sonstige Forderungen ( Ansprüche ) 25CodeVolle EuroSst 9–13 Sst 14–25ÖffentlichrechtlicheForderungen26PrivatrechtlicheForderungen29Öffentlich-rechtliche Forderungenaus Dienstleistungen ................................................................... 27Übrige öffentlich-rechtliche Forderungen .............................. 28Privatrechtliche Forderungenaus Dienstleistungen ................................................................... 30Übrige privatrechtliche Forderungen ...................................... 31A5009A5019A5029A5039Summe = Code A5009 bis A5039 ..........................................................................A5999Finanzvermögen insgesamt= Code A1999, A2999, A3999, A4999, A5999 ................................................... A9999Seite 4FV


Schuldenerlasse 32CodeVolle EuroSst 9–13 Sst 14–25an Bund .............................................................. 5A6009an Land ............................................................... 6A6019an Gemeinden/Gemeindeverbände ............ 7A6029auf Wertpapiere( ohneAnteilsrechte)ÖffentlicherBereichan Zweckverbände und dergleichen ........... 8an die gesetzliche Sozialversicherung ....... 9an verbundene Unternehmen,Beteiligungen und Sondervermögen .......... 10A6039A6049A6059an sonstige öffentliche Sonderrechnungen .11A6069NichtöffentlicherBereichan Kreditinstitute .............................................. 12an sonstigen inländischen Bereich .............. 13A6079A6089an sonstigen ausländischen Bereich .......... 14A6099an Bund .............................................................. 5A6109an Land ............................................................... 6A6119an Gemeinden/Gemeindeverbände ............ 7A6129ÖffentlicherBereichan Zweckverbände und dergleichen ........... 8A6139auf Ausleihungen( vergebeneKredite )an die gesetzliche Sozialversicherung ....... 9an verbundene Unternehmen,Beteiligungen und Sondervermögen .......... 10A6149A6159an sonstige öffentliche Sonderrechnungen .11A6169NichtöffentlicherBereichan Kreditinstitute .............................................. 12an sonstigen inländischen Bereich .............. 13A6179A6189an sonstigen ausländischen Bereich .......... 14A6199Summe = Code A6009 bis A6199 ..........................................................................A6999BemerkungenZur Vermeidung von Rückfragen bitten wir Sie, hier auf besondere Ereignisse undUmstände hinzuweisen, aus denen auffällige Veränderungen oder außergewöhnlicheVerhältnisse erklärt werden können, insbesondere im Fall von Ein- bzw. Ausgliederungen.FVSeite 5


Statistik des öffentlichenFinanzvermögens am 31.12.2013FVUnterrichtung nach § 17 BundesstatistikgesetzZweck, Art und Umfang der ErhebungDie Statistik über das öffentliche Finanzvermögen wird jährlichzum Stichtag 31. Dezember als Totalerhebung durchgeführt. IhreErgebnisse liefern zusammen mit der Schuldenstatistik wichtigeInformationen über die Finanzen der öffentlichen Haushalte. Damiterfüllen sie den Datenbedarf wirtschaftlicher und politischerEntscheidungsträger im nationalen Rahmen und auch auf Ebeneder Europäischen Union nach der Verordnung ( EG ) Nr. 501/2004des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004über die vierteljährlichen Finanzkonten des Staates ( ABl. L 81 vom19.3.2004, S. 1 ).RechtsgrundlagenRechtsgrundlage für die Statistik über das öffentliche Finanzvermögenist das Finanz- und Personalstatistikgesetz ( FPStatG ) inder Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006( BGBl. I S. 438 ), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom22. Mai 2013 ( BGBl. I S. 1312 ) geändert worden ist, in Verbindungmit dem Bundesstatistikgesetz ( BStatG ) vom 22. Januar 1987( BGBI. I S. 462, 565 ), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzesvom 25. Juli 2013 ( BGBI. I S. 2749 ) geändert worden ist. Erhobenwerden die Angaben zu § 5 Nummer 1 Buchstabe h und i FPStatG.AuskunftspflichtDie Auskunftspflicht ergibt sich aus § 11 Absatz 1 FPStatG in Verbindungmit § 15 BStatG. Nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 FPStatGsind die Finanzminister/Finanzministerinnen und Finanzsenatoren/Finanzsenatorinnen sowie die Leiter/Leiterinnen der Gemeindenund Gemeindeverbände, der Zweckverbände und andererjuristischer Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit,soweit sie anstelle kommunaler Körperschaften kommunale Aufgabenerfüllen oder die Leiter/Leiterinnen der für das Haushalts-,Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen sowie dieLeiter/Leiterinnen der Sozialversicherungsträger auskunftspflichtig.Des Weiteren sind die Leiter/Leiterinnen der staatlichen undkommunalen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen oder derenTräger oder die für das Rechnungswesen zuständigen Stellenauskunftspflichtig.Nach § 11a Absatz 1 BStatG sind für die Meldungen von Stellen,die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, elektronischeVerfahren zu verwenden. Nach § 11a Absatz 2 BStatG sind alleUnternehmen und Betriebe, die in privater Rechtsform geführtwerden, verpflichtet, ihre Meldungen auf elektronischem Weg andie statistischen Ämter zu übermitteln. Hierzu sind die von denstatistischen Ämtern zur Verfügung gestellten Online-Verfahrenzu nutzen. Auf formlosen Antrag können die statistischen Ämter,allerdings nur im begründeten Einzelfall, eine zeitlich befristeteAusnahme von der elektronischen Meldung zulassen. Ihre Verpflichtung,die geforderten Auskünfte zu erteilen, bleibt jedochweiterhin bestehen.Nach § 15 Absatz 6 BStatG haben Widerspruch und Anfechtungsklagegegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung keine aufschiebendeWirkung.GeheimhaltungNach § 16 BStatG werden Einzelangaben grundsätzlich geheimgehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällendürfen Einzelangaben übermittelt werden.Nach § 14 Absatz 1 FPStatG dürfen an die obersten Bundes- undLandesbehörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgebendenKörperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nichtfür die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamtund den Statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischenErgebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nureinen einzigen Fall ausweisen.Nach § 16 Absatz 6 BStatG ist es auch zulässig, den Hochschulenoder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängigerwissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicherVorhaben Einzelangaben zur Verfügung zu stellen, wenndiese so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßiggroßen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft dem Befragtenoder Betroffenen zugeordnet werden können. Die Pflichtzur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Empfänger vonEinzelangaben sind.Nach § 15 FPStatG dürfen die statistischen Ergebnisse auch soweitsie auf Zusammenführungen von Angaben nach § 13 Absatz 2beruhen, sowie Angaben nach § 9a Absatz 3 Nummer 1, auf Ebeneder Erhebungseinheit veröffentlicht werden, soweit nicht Erhebungseinheitennach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 FPStatG, dienicht dem Sektor Staat zuzurechnen sind, betroffen sind.Hilfsmerkmale, laufende Nummern/Ordnungsnummern,Löschung, StatistikregisterName und Anschrift der Erhebungseinheit, Berichtsstellennummersowie Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelleRückfragen zur Verfügung stehenden Person sind Hilfsmerkmale,die lediglich der technischen Durchführung der Erhebungdienen. Der Fragebogen einschließlich der Hilfsmerkmale wirdspätestens nach Abschluss der Erhebung vollständig vernichtetbzw. gelöscht. Die verwendete Statistiknummer ermöglicht nachdem einheitlichen Verzeichnis aller Statistiken des Bundes und derLänder ( EVAS ) eine Zuordnung zu der jeweiligen Statistik.Die Berichtsstellennummer dient der Unterscheidung der in dieErhebung einbezogenen Erhebungseinheiten.Name und Anschrift der Erhebungseinheit sowie die Berichtsstellennummerwerden in das Unternehmensregister für statistischeVerwendungszwecke ( Statistikregister ) aufgenommen. Rechtsgrundlagenhierfür sind § 13 BStatG und die Verordnung ( EG )Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom20. Februar 2008 ( ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6 ).ErhebungseinheitenDer Bund und seine Sondervermögen.Die Bundesländer einschließlich der Stadtstaaten Hamburg,Bremen, Berlin.Die Gemeinden und Gemeindeverbände ( Gv. ). Gv. sind Landkreise,die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe,der Bezirksverband Pfalz, die Landeswohlfahrtsverbände Hessen,<strong>Baden</strong> und Württemberg-Hohenzollern, der Kommunale SozialverbandSachsen, der Regionalverband Ruhrgebiet, die Regionalverbändein <strong>Baden</strong>-Württemberg, die Bezirke in Bayern, dieVerbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz, die Samtgemeinden inNiedersachsen, die Ämter Schleswig-Holstein, Brandenburg,Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt, Verwaltungsverbändein Sachsen und die Verwaltungsgemeinschaften inThüringen.Die Zweckverbände und andere juristische Personen zwischengemeindlicherZusammenarbeit, soweit sie anstelle kommunalerKörperschaften kommunale Aufgaben erfüllen.Die Sozialversicherungsträger und die Bundesagenturfür Arbeit.FVSeite 1


Die rechtlich selbstständigen Organisationen ohne Erwerbszweckfür Wissenschaft, Forschung und Entwicklung, sofern die Zuwendungenvon anderen in diesem Paragraphen bezeichnetenjuristischen Personen oder den Europäischen Gemeinschaften denBetrag von 160 000 Euro jährlich übersteigen, sowie der Bundes-,Landes- und anderen öffentlichen Einrichtungen für Wissenschaft,Forschung und Entwicklung und der Institute an Hochschulen.Öffentliche Fonds, Einrichtungen und Unternehmen, diein öffentlicher oder privater Rechtsform geführt werden, sowieEinheiten, die in öffentlicher Rechtsform geführt werden undrechtlich unselbstständig sind, wenn für sie Sonderrechnungengeführt werden.Öffentlich bestimmt sind alle Fonds, Einrichtungen und Unternehmen,die privatrechtlich geführt werden und an denen Bund,Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände undandere juristische Personen zwischengemeinschaftlicher Zusammenarbeitund die Träger der Sozialversicherung mit mehrals 50 % des Nennkapitals oder Stimmrechts unmittelbar odermittelbar beteiligt sind.Die vorgenannten Erhebungseinheiten sind einzubeziehen, soweitsie dem Sektor Staat zugerechnet werden.Seite 2FV


Statistik des öffentlichenFinanzvermögens am 31.12.2013FVErläuterungen zum Fragebogen1234BargeldDie im Umlauf befindlichen Noten und Münzen, die üblicherweiseals Zahlungsmittel verwendet werden und sich imeigenen Besitz ( eigener Kassenbestand ) befinden:– Euromünzen, Euro-Banknoten und– Fremdwährung ( Umrechnung nach Referenzkurs der EZB )Fundierte Schätzungen sind zulässig.SichteinlagenEinlagen ( in Landes- oder Fremdwährung ) bei Banken, derensofortige Umwandlung in Bargeld verlangt werden kann oderdie durch Scheck, Überweisung, Lastschrift oder ähnlicheVerfügungen übertragbar sind, und zwar beides ohne nennenswerteBeschränkung oder Gebühr.Zu Sichteinlagen gehören:– Einlagen auf Konten bei deutschen und ausländischenKreditinstituten ( Giro- und Tagesgeldkonten )– Einlagen auf Konten bei der Bundesbank und/oder derEuropäischen ZentralbankEine Saldierung mit negativen Kontoständen ist nicht zulässig.Nicht zu den Sichteinlagen gehören einer anderen Einheitzur Verfügung gestellte Gelder zur Vermeidung von nötigenKreditaufnahmen oder zur besseren Anlage in Anlageformen( C a s h p o o l ). Auch Gelder, die Einheitskassen verwalten, fallenhierunter.Sonstige EinlagenEinlagen ( in Landes- oder Fremdwährung ), bei denen es sichnicht um übertragbare Sichteinlagen handelt. Sonstige Einlagenkönnen nicht jederzeit als Zahlungsmittel verwendetwerden, und es ist nicht ohne nennenswerte Beschränkungoder Gebühren möglich, ihre Umwandlung in Bargeld zu verlangenoder sie auf Dritte zu übertragen.Zu den sonstigen Einlagen gehören:– Termineinlagen, Termingelder– Spareinlagen, Sparbücher, Sparbriefe oderEinlagenzertifikate– Einlagen, die auf besonderem Sparvertrag oder Ratensparvertragberuhen– von Bausparkassen, Kreditgenossenschaften u. Ä. ausgegebeneEinlagenpapiere, die rechtlich oder faktisch jederzeitoder relativ kurzfristig kündbar sind– kurzfristige Rückkaufvereinbarungen, bei denen es sich umVerbindlichkeiten von Kreditinstituten handelt– rückzahlbare Einschlusszahlungen im Zusammenhang mitderivativen Finanzinstrumenten, bei denen es sich umVerbindlichkeiten von Kreditinstituten handelt– Versorgungsrücklagen bei einer Versorgungskasse, ohne dieVersorgungsrücklagen nach § 14a BBesGGeldmarktpapiereKurzfristige Wertpapiere, deren ursprüngliche Laufzeit in derRegel bis zu einem Jahr beträgt, z. B.:– unverzinsliche Schatzanweisungen– Commercial Papers5 BundKernhaushalt des Bundes. Sondervermögen des Bundes sindunter „Verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen“( siehe 10 ) bzw. „Sonstige öffentliche Sonderrechnungen“( siehe 11 ) zuzuordnen.67LänderKernhaushalte der Länder einschließlich der Stadtstaaten. Sondervermögender Länder sind unter „Verbundene Unternehmen,Beteiligungen und Sondervermögen“ ( siehe 10 ) bzw. „Sonstigeöffentliche Sonderrechnungen“ ( siehe 11 ) zuzuordnen.Gemeinden/GemeindeverbändeGemeinden ( kreisfreie Städte, kreisangehörige Gemeinden ),Gemeindeverbände ( Ämter, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden,Landkreise ) und Bezirksverbände ( Bezirke, Landeswohlfahrtsverbände,Landschaftsverbände )8 Zweckverbände und dergleichenVerbände und sonstige Organisationen in öffentlich rechtlicherForm, die kommunale Aufgaben erfüllen und mindestens eineGemeinde oder einen Gemeindeverband zum Mitglied haben.Hierzu gehören:– Zweckverbände nach den Zweckverbandsgesetzen,ausgenommen: Sparkassenverbände– sondergesetzliche Verbände, z. B. Schulverbände gemäßden Schulgesetzen der Länder– Nachbarschaftsverbände– wasserwirtschaftliche Verbände, Bodenverbände– Regionalverbände– regionale Planungsverbände– Planungsverbände nach dem Bundesbaugesetz– Verwaltungsgemeinschaften in Bayern– Gemeindeverwaltungsverbände– Wasserversorgungsverbände– Abwasserbeseitigungsverbände– grenzüberschreitende Zweckverbände mit Sitz inDeutschland– sonstige Verbände und Organisationen mit kommunalerAufgabenerfüllung9 Gesetzliche SozialversicherungTräger der gesetzlichen:– Krankenversicherung– Pflegeversicherung– Unfallversicherung, gewerblichen Berufsgenossenschaft– Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten– landwirtschaftlichen Krankenkassen, Pflegekassen,Berufsgenossenschaften und Alterskassen– Arbeitslosenversicherung ( Bundesagentur für Arbeit )Kommunale Versorgungskassen und -verbände sowie Trägerder öffentlichen Zusatzversorgung sind unter „Sonstigeöffentliche Sonderrechnungen“ ( siehe 11 ) zuzuordnen.10Verbundene Unternehmen, Beteiligungen undSondervermögenZahlungsbeziehungen mit öffentlichen Fonds, Einrichtungenund Unternehmen mit Sonderrechnung oder in rechtlich selbstständigerForm, bei denen die eigene Körperschaft Mitglied,FVSeite 1


11Träger oder unmittelbarer bzw. mittelbarer Anteilseigner istund insgesamt mehr als 50 % der Anteile bzw. der Stimmrechtebesitzt.Öffentliche Unternehmen im Sinne dieser Abgrenzung sind ...... eigene Betriebe der Körperschaft.... Sondervermögen mit unternehmerischer Aufgabenstellungund eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.... Unternehmen in der Rechtsform des öffentlichen Rechts.... Unternehmen des privaten Rechts ( z. B. AG, GmbH ), wennsie öffentlich bestimmt sind, d. h. wenn die Körperschaftüberwiegend, d. h. mit mehr als 50 v. H. am Nennkapital( Grund- oder Stammkapital ) unmittelbar oder mittelbar( z. B. über eine Holding ), beteiligt ist.Öffentliche Einrichtungen im Sinne dieser Abgrenzung sind ...... juristische Personen des öffentlichen Rechts, die keineUnternehmen sind.... juristische Personen des privaten Rechts ohne unternehmerischeAufgabenstellung, wenn sie öffentlichbestimmt sind, d. h. wenn die Körperschaft überwiegend,d. h. mit mehr als 50 v. H. am Nennkapital ( Grund- oderStammkapital ) unmittelbar oder mittelbar ( z. B. über eineHolding ) beteiligt ist.... juristische Personen des privaten Rechts in den Formen vonStiftungen und Vereinen sowie Gesellschaften des privatenRechts, bei denen die Körperschaft auf Grund der Satzungo. Ä. beherrschenden Einfluss ausübt.Nicht dazu zählen Sparkassen und Landesbanken, Einheiten,bei denen die Kommune 50 % oder weniger an Anteilen bzw.Stimmrechten besitzt sowie Unternehmensbestandteile mit Sitzim Ausland ( ausländische Tochtergesellschaften ).Sonstige öffentliche SonderrechnungenZahlungsbeziehungen mit Sondervermögen des Bundes undder Länder, mit öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmenmit Sonderrechnung oder in rechtlich selbstständigerForm, bei denen andere öffentliche Körperschaften ( Bund,Länder, kommunale Körperschaften ) Mitglied, Träger oderunmittelbare bzw. mittelbare Anteilseigner sind. Hierzu zählenauch Versorgungsfonds und Versorgungsrücklagen sowiekommunale Versorgungskassen und -verbände.Öffentliche Unternehmen im Sinne dieser Abgrenzung sind ...... Versorgungsfonds/Versorgungsrücklagen.... eigene Betriebe des Bundes und der Länder im Sinne des§ 26 BHO/LHO.... Sondervermögen mit unternehmerischer Aufgabenstellungund eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.... Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Persondes öffentlichen Rechts.... Unternehmen des privaten Rechts ( z. B. AG, GmbH ), wennBund, Länder und kommunale Körperschaften überwiegend,d. h. mit mehr als 50 v. H. am Nennkapital ( Grund- oderStammkapital ) unmittelbar oder mittelbar ( z. B. über eineHolding ), beteiligt sind.Öffentliche Einrichtungen im Sinne dieser Abgrenzung sind ...... Versorgungsfonds/Versorgungsrücklagen.... juristische Personen des öffentlichen Rechts, die keineUnternehmen sind.... juristische Personen des privaten Rechts ohne unternehmerischeAufgabenstellung, wenn Bund, Länder und kommunaleKörperschaften überwiegend, d. h. mit mehr als 50 v. H. amNennkapital ( Grund- und Stammkapital ) unmittelbar odermittelbar ( z. B. über eine Holding ), beteiligt sind.... juristische Personen des privaten Rechts in der Form vonStiftungen und Vereinen sowie Gesellschaften des privatenRechts, bei denen die öffentliche Hand auf Grund derSatzung o. Ä. beherrschenden Einfluss ausübt.Nicht dazu zählen Einheiten, bei denen öffentliche Körperschaften50 % oder weniger an Anteilen bzw. Stimmrechtenbesitzen sowie Sparkassen, Landesbanken, Wirtschafts- undBerufsvertretungen und Kirchen.12 KreditinstituteKreditinstitute sind alle Institutionen im In- und Ausland, diefinanzielle Mittlertätigkeiten ausüben und deren Geschäftstätigkeitdarin besteht, Einlagen u. Ä. von juristischen undnatürlichen Personen aufzunehmen, Kredite zu gewährenoder in Wertpapiere zu investieren.Zu den Kreditinstituten zählen insbesondere:– Sparkassen, Landesbanken– Kreditanstalt für Wiederaufbau ( KfW )– Banken mit Sonderaufgaben ( z. B. LfA Förderbank Bayern,NRW.BANK, Investitionsbank Schleswig-Holstein,Sächsische Aufbaubank – Förderbank –)– Geschäftsbanken, Universalbanken– Genossenschaftsbanken, Kreditgenossenschaften– Spezialbanken ( z. B. Merchant Banks, Emissionshäuser,Privatbanken )– Bausparkassen– Wohnungsunternehmen mit SpareinrichtungenEin Verzeichnis der deutschen Kreditinstitute ist über dieWeb-Seiten der Deutschen Bundesbank einzusehen:Bundesbank – Bankenaufsicht – Dokumentation –Veröffentlichungen.13 Sonstiger inländischer BereichAlle inländischen Unternehmen, die nicht öffentliche Unternehmenoder Kreditinstitute sind, unter anderem:– Kapitalgesellschaften ( AG, KGaA, GmbH usw. )– Personengesellschaften ( OHG, KG,BGB-Gesellschaften usw. )– Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften– rechtsfähige Vereine, Stiftungen– nichtrechtsfähige Vereine, sonstige nichtrechtsfähigePersonengemeinschaftenHierzu zählen auch eigene Beteiligungen und/oder Beteiligungenanderer Gebietskörperschaften, deren Anteile bzw.Stimmrechte 50 % oder weniger betragen.Natürliche und juristische Personen, die den bisher benanntenBereichen nicht zugeordnet wurden, insbesondere Organisationenohne Erwerbscharakter ( einschließlich deren Anstaltenund Einrichtungen ) in öffentlich-rechtlicher ( Körperschaften,Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts ) oder privatrechtlicher( eingetragene Vereine, privatrechtliche Stiftungen,BGB-Gesellschaften ) Rechtsform, soweit diese nicht als Unternehmenoder Teil eines Unternehmens zu betrachten sind.Hierzu gehören:– Kirchen, Orden, religiöse und weltanschaulicheVereinigungen– Organisationen der Freien Wohlfahrtspflege– Organisationen in den Bereichen Erziehung, Wissenschaftund Kultur, Sport- und Jugendpflege– Arbeitgeberverbände, Berufsorganisationen– Wirtschaftsverbände und öffentlich-rechtlicheWirtschafts- und Berufsvertretungen– Gewerkschaften– politische Parteien– Wasser- und Bodenverbände, soweit sie nicht den „Zweckverbändenund dergleichen“ ( siehe 8 ) zugerechnet werden14 Sonstiger ausländischer BereichNatürliche und juristische Personen des Auslandes, soweitsie nicht zu den Kreditinstituten ( siehe 12 ) zählen, sind unteranderem auch:– europäische Gemeinden– Internationale Organisationen, Einrichtungen derEuropäischen Union– Unternehmensbestandteile mit Sitz im Ausland ( ausländischeTochtergesellschaften )Seite 2FV


151617KapitalmarktpapiereLangfristige Wertpapiere ohne Anteilsrechte, deren ursprünglicheLaufzeit in der Regel mehr als ein Jahr beträgt.Hierzu zählen z. B.:– Inhaberschuldverschreibungen– Anleihen– Bund-Länder-Anleihen: Falls keine Aufteilung der einzelnenEmissionsanteile auf „Bund“ und „Land“ möglich ist, sinddiese dem Mehrheitsprinzip ( meist Land ) zuzuordnen.– Obligationen– durch die Umwandlung von Krediten entstandeneWertpapiere– Forderungen, die im Rahmen der Verbriefung von Krediten,Hypotheken, Kreditkartenverbindlichkeiten, Forderungen ausLieferungen und Leistungen und von sonstigen Forderungenbegeben werdenFinanzderivateFinanzinstrumente, die aus anderen Finanzprodukten abgeleitetsind, soweit sie einen Marktwert besitzen. Finanzderivatewerden auch als sekundäre Finanzinstrumente oder als Absicherungsinstrumente( Hedging ) bezeichnet, da sie häufigder Risikominderung dienen, z. B.:– Zinsswaps– Forward Rate AgreementsDie Bewertung erfolgt netto nach Saldierung der positivenmit den negativen Finanzderivaten, auch negative Wertesind einzutragen.Nicht zu den Finanzderivaten wird das dem Geschäft zugrundeliegende Finanzprodukt gerechnet.Ausleihungen ( vergebene Kredite )Ausleihungen ( Kredite ) entstehen, wenn Gläubiger Mittel anSchuldner entweder direkt oder unter Zwischenschaltung einesVermittlers gewähren und die entweder in einem nicht begebbarenTitel oder gar nicht verbrieft sind. Kredite weisen imAllgemeinen folgende Merkmale auf:– Die Bedingungen eines Kredits werden zwischen einemöffentlichen Haushalt ( Bund, Land, Gemeinde/Gemeindeverbandbzw. von einem öffentlich bestimmten Fonds, eineröffentlichen Einrichtung oder einem öffentlichen Unternehmen) als Kreditgeber und dem Kreditnehmer direkt oderunter Zwischenschaltung eines Vermittlers ausgehandelt.– Ein Kredit ist eine unbedingte Verbindlichkeit gegenüberdem Gläubiger, die bei Fälligkeit zurückgezahlt werden muss.Unerheblich ist, ob für die Ausleihungssumme Zinsen anfallenoder nicht. Ist für die Rückzahlung keine Zeit bestimmt,hängt die Fälligkeit von der Kündigung des Nehmers oderGebers ab.– BAföG-Zahlungen sind nicht zu erfassen, sie werden späterzentral vom Statistischen Bundesamt zugefügt.BestandteileZu den Ausleihungen ( Krediten ) zählen auch:– Forderungen aus Finanzierungsleasing und Teilzahlungskauf– Leistungen an natürliche Personen, die als Darlehen gewährtwerden ( z. B. Arbeitgeberdarlehen, Wohnungsbaudarlehen,Sozialdarlehen )– Kredite, die als Sicherheit für die Erfüllung bestimmterVerpflichtungen ausgezahlt werden– rückzahlbare Einschlusszahlungen im Zusammenhang mitFinanzderivaten, bei denen es sich nicht um Verbindlichkeitenvon Kreditinstituten handelt– Stille Beteiligungen– einer anderen Einheit zur Verfügung gestellte Gelder zurVermeidung von nötigen Kreditaufnahmen oder zur besserenAnlage in Anlageformen ( C a s h p o o l )– Gelder, die Einheitskassen verwaltenDie Ausleihungen sind in der Höhe der Restschuld anzugeben.Abweichend zu den Standards staatlicher Doppik ( VKR ) sinddie Ausleihungen nicht abzuzinsen.Kurzfristige Ausleihungen ( Kredite )Kredite, deren ursprüngliche Laufzeit bis zu einem Jahr beträgt.Langfristige Ausleihungen ( Kredite )Kredite, deren ursprüngliche Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt.18 Notleidende KrediteEin Kredit wird als notleidend bezeichnet, wenn– für Zins- oder Tilgungszahlungen der Fälligkeitstermin seitmindestens 90 Tagen verstrichen ist,– Zinszahlungen, die seit mindestens 90 Tagen fällig sind,aufgrund einer Vereinbarung kapitalisiert, refinanziert oderverschoben wurden, oder– Zahlungen seit weniger als 90 Tagen überfällig sind, jedochandere gute Gründe ( z. B. der Konkursantrag eines Schuldners) bezweifeln lassen, dass die Zahlungen vollständig geleistetwerden.19 AnteilsrechteForderungen, durch die Eigentumsrechte an Unternehmen undEinrichtungen verbrieft sind. Mit diesen finanziellen Aktiva istin der Regel ein Anspruch auf einen Anteil am Gewinn und anden Eigenmitteln im Falle der Liquidation verbunden.Mittelbare Beteiligungen und Beteiligungen an Stiftungen sindnicht einzubeziehen.20 Börsennotierte AktienAktien sind grundsätzlich begebbare Wertpapiere, in denenBeteiligungen am Kapitalmarkt von Aktiengesellschaften verbrieftsind. Börsennotierte Aktien sind Aktien, deren Kurs aneiner amtlichen Börse oder einem Sekundärmarkt notiert wird.Die börsennotierten Aktien umfassen ...... von Aktiengesellschaften ausgegebene Aktien.... von Aktiengesellschaften ausgegebene Genussscheine.... von Aktiengesellschaften begebene Dividendenaktien:– Gründeranteile, Gewinnanteile, Gewinnschuldverschreibungen,die– nicht Bestandteile des im Handelsregistereingetragenen Kapitals sind– ihren Inhabern nicht die Rechte von eigentlichenTeilhabern gewähren ( Anteil am Kapital und dessenErtrag und Stimmrecht in der Hauptversammlung usw. )– Anspruch auf einen Teil des nach Bedienung des Aktienkapitalsverbleibenden ausschüttungsfähigen Gewinnsund auf einen Anteil am Liquidationsüberschuss geben– Vorzugsaktien, deren Inhaber am Liquidationserlös derbetreffenden Kapitalgesellschaft beteiligt werden, unabhängigdavon, ob diese Aktien an einer amtlichen Börsenotiert werden oder nicht.Die Bewertung erfolgt zum Marktwert.Ausnahmen, BesonderheitenZu den Aktien zählen nicht:– Aktien, die bei der Emission nicht platziert werden konnten.– In Aktien konvertierbare Wandelschuldverschreibungen.Diese werden bis zum Zeitpunkt der Umwandlung unter„Geldmarktpapiere“ ( siehe 4 ) oder „Kapitalmarktpapiere( siehe 15 ) nachgewiesen.Börsennotierte Aktien umfassen nicht Bonusaktien, die durchUmwandlung von Rücklagen an die Aktionäre nach Maßgabeihres bisherigen Beteiligungsverhältnisses ausgegebenwerden. Das Gleiche gilt für den Aktiensplitt ( vgl. „NichtbörsennotierteAktien“, siehe 22 ).21 Öffentliche/Private UnternehmenEintragungen sind hierbei nur erforderlich, wenn die Berichtsstelleeine direkte Beteiligung von über 250 Millionen Euro anden einzelnen öffentlichen bzw. privaten Unternehmen besitzt.Zu den öffentlichen Unternehmen zählen hier unter anderemauch die Landesbanken und die Landesförderbanken.FVSeite 3


22Nichtbörsennotierte AktienNichtbörsennotierte Aktien sind Aktien, deren Kurs nicht notiertwird ( vgl. „Börsennotierte Aktien“, siehe 20 ) .23 Sonstige AnteilsrechteAlle sonstigen Arten von Anteilsrechten an Unternehmen undEinrichtungen, ohne Sparkassen.Zu den sonstigen Anteilsrechten zählen Beteiligungen anUnternehmen, die nicht in Form von Aktien bestehen:– Geschäftsanteile an Gesellschaften, bei denen für denöffentlichen Haushalt eine beschränkte Haftung besteht– Beteiligungen an Genossenschaften mit eigener Rechtspersönlichkeitund Kapitalanlagen in EinrichtungenFür die Bewertung ist das im Jahresabschluss nachgewieseneEigenkapital ( nach § 266 Absatz 3a HGB – ggf. Vorjahreswerte )heranzuziehen und mit der Beteiligungsquote zu multiplizieren.Bei einem negativen Eigenkapital sind hier auch negativeWerte zulässig. Nur für Beteiligungen an kameral buchendenEinheiten, für die kein Eigenkapital ermittelbar ist, kann ausnahmsweiseunter der Schlüsselnummer „A4129“ die Höhe des„eingebrachten“ Nenn- bzw. Nominalkapitals als Basiswert füreine Hochrechnung durch die statistischen Ämter gemeldetwerden.Soweit bei einer Beteiligung an einer Einrichtung ( z. B. Städtetag,Landkreistag, Gemeinde- und Städtebund ) eine Finanzierungüber Beiträge oder Umlagen erfolgt, sind diese nicht alssonstige Anteilsrechte zu berücksichtigen. Beteiligungen anumlagefinanzierten Zweckverbänden sind dagegen auch einzubeziehen.Bei Eigenbetrieben/Sonderrechnungen oder einer Beteiligungan einem Wirtschaftsunternehmen ( z. B. GmbH ) ist der jeweiligeWert in voller Höhe ( bei 100-prozentiger Beteiligung ) bzw.anteilsmäßig je Beteiligungsquote unter der Schlüsselnummer„A4029“ zu melden.Anteile von Genossenschaften und Volksbanken sind mit ihremNennwert unter der Schlüsselnummer „A4029“ anzugeben.24 InvestmentzertifikateInvestmentzertifikate sind die Kapitalanteile, die von finanziellenKapitalgesellschaften ausgegeben werden, die je nachLand als Investmentfonds, Investmenttrust oder als Kapitalanlagegesellschaftbezeichnet werden, unabhängig davon,ob es sich um offene, halboffene oder geschlossene Fondshandelt.Die Anteile können börsennotiert oder nichtbörsennotiert sein.Im letztgenannten Fall sind sie in der Regel jederzeit rückzahlbar,und zwar zu einem Wert, der ihrem Anteil an den Eigenmittelnder finanziellen Kapitalgesellschaft entspricht.Diese Eigenmittel werden anhand der Marktpreise ihrerverschiedenen Geldanlagen regelmäßig neu bewertet.25 Sonstige Forderungen ( Ansprüche )Sonstige Forderungen entstehen durch nachfolgendeZahlungen für Güter- oder Verteilungstransaktionen.Sie sind brutto ( einschließlich der jeweiligen Länder- bzw.Gemeindeanteile ) zu erfassen.Nur die zum Stichtag offenen Forderungen ( nicht dieGesamtforderungen ) sind zu erfassen.Stundungen sind einzubeziehen, niedergeschlageneForderungen oder nicht einbringbare Forderungen werdennicht nachgewiesen.Genannte Gruppierungs-Nummern sind lediglich eineHilfestellung.26 Öffentlich-rechtliche ForderungenÖffentlich-rechtliche Forderungen resultieren aus der Festsetzungvon Gebühren ( Verwaltungs- und Benutzungsgebühren), Beiträgen, Steuern und steuerähnlichen Abgaben.27 Öffentlich-rechtliche Forderungen aus DienstleistungenForderungen, die durch die Gewährung von Zahlungsfristenauf Dienstleistungen der öffentlichen Haushalte entstehen.Hierzu zählen:– Verwaltungsgebühren– Benutzungsgebühren( Bund/Länder: Gruppierungs-Nummer: 111, 341 )( Kommunen: Gruppierungs-Nummer: 10, 11, 35 )28 Übrige öffentlich-rechtliche ForderungenForderungen, die durch einen zeitlichen Abstand zwischenVerteilungstransaktion und den entsprechenden Zahlungenentstehen und in den Forderungen aus Dienstleistungen nichtenthalten sind.Das gilt beispielsweise für:– Steuern– Sozialbeiträge– Forderungen der Krankenkasse an den Gesundheitsfonds( Bund/Länder: Gruppierungs-Nummer: 0, 112, 119, 21–23,27, 29, 33 )( Kommunen: Gruppierungs-Nummer: 0, 12, 159, 160–164,170–174, 191–193, 22, 230–234, 241–247, 251–257, 260, 261,263, 265, 360–364 )29 Privatrechtliche ForderungenEine privatrechtliche Forderung ist das Recht, von einemAnderen auf Grund eines Schuldverhältnisses eine Zahlung zufordern. Das Schuldverhältnis ergibt sich aus einem Vertragoder durch die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungeneiner Gesetzesvorschrift.30 Privatrechtliche Forderungen aus DienstleistungenPrivatrechtliche Forderungen aus Dienstleistungen, die durchdie Gewährung von Zahlungsfristen auf Leistungen des öffentlichenHaushaltes entstehen:– Forderungen im Zusammenhang mit der Lieferung vonWaren oder Leistungen, die noch nicht oder nur zum Teilbezahlt wurden– aufgelaufene Gebäudemieten– Zahlungsrückstände auf Waren oder Dienstleistungen,sofern ihnen keine Kredite zugrunde liegen( Bund/Länder: Gruppierungs-Nummer: 124 ( Mieten ), 125, 13 )( Kommunen: Gruppierungs-Nummer: 13, 14 ( Mieten ), 33, 34 )31 Übrige privatrechtliche ForderungenÜbrige privatrechtliche Forderungen, die durch einen zeitlichenAbstand zwischen Verteilungstransaktionen der entsprechendenZahlungen entstehen.Das gilt beispielsweise für:– Pachten auf Land und Bodenschätze– Dividenden– ZinsenBAföG-Forderungen sind nicht einzubeziehen.( Bund/Länder: Gruppierungs-Nummer: 121–123, 124( Pachten ), 129, 14–16, 26, 28, 342, 346, 347 )( Kommunen: Gruppierungs-Nummer: 14 ( Pachten ), 150–158,165–169, 175–178, 20, 21, 235–238, 262, 268, 365–368 )32 SchuldenerlasseBei einem Schuldenerlass handelt es sich um eine vertraglicheVereinbarung, bei der ein Gläubiger auf die Rückerstattungdes Kaufpreises des Wertpapiers oder Rückzahlung einer Ausleihung(vergebener Kredit), den er an den Schuldner gezahltoder gewährt hat, verzichtet. Der vertraglich vereinbarte Schuldenerlasskann sich dabei auf das gesamte oder einen Teil desWertpapiers oder der Ausleihung (teilweiser Schuldenerlass)beziehen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass derSchuldenerlass in gegenseitigem Einvernehmen zwischenGläubiger und Schuldner (vertragliche Vereinbarung) erfolgt.Bei einer einseitigen vollständigen oder teilweisen Abschreibungeines Wertpapiers oder einer Ausleihung durch den Gläubigeroder einer einseitigen Aufhebung von Schulden durch denSchuldner handelt es sich nicht um einen Schuldenerlass.Seite 4FV

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