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Gieri Bolliger/Antoine F. Goetschel - Stiftung für das Tier im Recht

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alleinige Sache von Kanton und Gemeinde und fallen in die Zuständigkeit deren Polizei<br />

und mitunter aber auch Verwaltungsinstanzen 6. Auch vermag weder ein Bundesgesetz<br />

noch ein Bundesbeschluss eine solche zu begründen 7 , womit <strong>das</strong> Abstützen der<br />

sicherheitspolizeilichen Best<strong>im</strong>mungen auf <strong>das</strong> <strong>Tier</strong>schutz- oder Gentechnikgesetz<br />

ebenfalls nicht möglich ist.<br />

Das vorgeschlagene Massnahmenpaket verstösst somit gegen die verfassungsmässige<br />

Kompetenzverteilung und stellt einen unzulässigen Eingriff in die kantonale Hoheit dar.<br />

Im Rahmen ihres akzessorischen Prüfungsrechts haben kantonale Gerichte die<br />

Möglichkeit, bundesrechtliche Best<strong>im</strong>mungen auf ihre Verfassungsmässigkeit hin zu<br />

kontrollieren. Sollte <strong>das</strong> Massnahmenpaket tatsächlich in Kraft gesetzt werden, ist daher<br />

mit einer Fülle von Anfechtungen der darauf gestützten Verfügungen gegen Hundehalter<br />

zu rechnen 8.<br />

3. 3. Vereinbarkeit Vereinbarkeit der der geplanten geplanten Massnahmen Massnahmen mit mit dem dem Grundsatz Grundsatz der<br />

der<br />

Ve Verhältnismässigke<br />

Ve hältnismässigke<br />

hältnismässigkeit<br />

hältnismässigke it<br />

"Wenn es nicht notwendig ist, ein Gesetz zu machen, dann ist es notwendig, kein Gesetz<br />

zu machen"<br />

(Charles-Louis de Secondat Montesquieu)<br />

3.1. 3.1. Meldepflicht, Meldepflicht, Verbot Verbot der der Aggressionszucht Aggressionszucht und und verbesserter verbesserter Vollzug<br />

Vollzug<br />

Zweifellos ist die Bevölkerung bestmöglich vor gefährlichen Hunden zu schützen. Davon<br />

abgesehen, <strong>das</strong>s der Staat ohnehin nie eine absolute Sicherheit garantieren kann,<br />

müssen entsprechende Massnahmen aber – unabhängig von ihrer Form (eidgenössisch<br />

oder kantonal; Gesetz oder Verordnung) – dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit<br />

genügen, der auch <strong>für</strong> den Gesetzgeber gilt. Dies bedeutet unter anderem, <strong>das</strong>s die<br />

Massnahmen geeignet sein müssen und mit den geringst möglichen Einschränkungen<br />

anzustreben sind. Ausserdem haben sie durchsetzbar zu sein, sich in der praktischen<br />

Anwendung zu bewähren und muss sich der da<strong>für</strong> notwendige Verwaltungsaufwand in<br />

einem angemessenen Verhältnis halten 9.<br />

Gewisse der ins Auge gefassten Massnahmen dürfen mit <strong>Recht</strong> als sinnvoll und<br />

verhältnismässig betrachtet werden. Dies gilt einmal <strong>für</strong> die geplante <strong>Tier</strong>- und<br />

6 Siehe hierzu ausführlich <strong>Goetschel</strong>/<strong>Bolliger</strong>, 99 Facetten 161ff.<br />

7 Häfelin/Haller 300.<br />

8 Siehe hierzu exemplarisch den berühmten "Gurtentragepflichtfall" (BGE IV 192), in dem eine Bundesratsverordnung<br />

mangels entsprechender Kompentenzgrundlage nicht zur Anwendung gelangte.<br />

9 Möhler 11.<br />

<strong>Bolliger</strong> / <strong>Goetschel</strong><br />

Gefährliche Hunde – auf dem Weg zu einer zerbissenen <strong>Recht</strong>sordnung?<br />

4

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