Gieri Bolliger/Antoine F. Goetschel - Stiftung für das Tier im Recht
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alleinige Sache von Kanton und Gemeinde und fallen in die Zuständigkeit deren Polizei<br />
und mitunter aber auch Verwaltungsinstanzen 6. Auch vermag weder ein Bundesgesetz<br />
noch ein Bundesbeschluss eine solche zu begründen 7 , womit <strong>das</strong> Abstützen der<br />
sicherheitspolizeilichen Best<strong>im</strong>mungen auf <strong>das</strong> <strong>Tier</strong>schutz- oder Gentechnikgesetz<br />
ebenfalls nicht möglich ist.<br />
Das vorgeschlagene Massnahmenpaket verstösst somit gegen die verfassungsmässige<br />
Kompetenzverteilung und stellt einen unzulässigen Eingriff in die kantonale Hoheit dar.<br />
Im Rahmen ihres akzessorischen Prüfungsrechts haben kantonale Gerichte die<br />
Möglichkeit, bundesrechtliche Best<strong>im</strong>mungen auf ihre Verfassungsmässigkeit hin zu<br />
kontrollieren. Sollte <strong>das</strong> Massnahmenpaket tatsächlich in Kraft gesetzt werden, ist daher<br />
mit einer Fülle von Anfechtungen der darauf gestützten Verfügungen gegen Hundehalter<br />
zu rechnen 8.<br />
3. 3. Vereinbarkeit Vereinbarkeit der der geplanten geplanten Massnahmen Massnahmen mit mit dem dem Grundsatz Grundsatz der<br />
der<br />
Ve Verhältnismässigke<br />
Ve hältnismässigke<br />
hältnismässigkeit<br />
hältnismässigke it<br />
"Wenn es nicht notwendig ist, ein Gesetz zu machen, dann ist es notwendig, kein Gesetz<br />
zu machen"<br />
(Charles-Louis de Secondat Montesquieu)<br />
3.1. 3.1. Meldepflicht, Meldepflicht, Verbot Verbot der der Aggressionszucht Aggressionszucht und und verbesserter verbesserter Vollzug<br />
Vollzug<br />
Zweifellos ist die Bevölkerung bestmöglich vor gefährlichen Hunden zu schützen. Davon<br />
abgesehen, <strong>das</strong>s der Staat ohnehin nie eine absolute Sicherheit garantieren kann,<br />
müssen entsprechende Massnahmen aber – unabhängig von ihrer Form (eidgenössisch<br />
oder kantonal; Gesetz oder Verordnung) – dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit<br />
genügen, der auch <strong>für</strong> den Gesetzgeber gilt. Dies bedeutet unter anderem, <strong>das</strong>s die<br />
Massnahmen geeignet sein müssen und mit den geringst möglichen Einschränkungen<br />
anzustreben sind. Ausserdem haben sie durchsetzbar zu sein, sich in der praktischen<br />
Anwendung zu bewähren und muss sich der da<strong>für</strong> notwendige Verwaltungsaufwand in<br />
einem angemessenen Verhältnis halten 9.<br />
Gewisse der ins Auge gefassten Massnahmen dürfen mit <strong>Recht</strong> als sinnvoll und<br />
verhältnismässig betrachtet werden. Dies gilt einmal <strong>für</strong> die geplante <strong>Tier</strong>- und<br />
6 Siehe hierzu ausführlich <strong>Goetschel</strong>/<strong>Bolliger</strong>, 99 Facetten 161ff.<br />
7 Häfelin/Haller 300.<br />
8 Siehe hierzu exemplarisch den berühmten "Gurtentragepflichtfall" (BGE IV 192), in dem eine Bundesratsverordnung<br />
mangels entsprechender Kompentenzgrundlage nicht zur Anwendung gelangte.<br />
9 Möhler 11.<br />
<strong>Bolliger</strong> / <strong>Goetschel</strong><br />
Gefährliche Hunde – auf dem Weg zu einer zerbissenen <strong>Recht</strong>sordnung?<br />
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