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Download als pdf - Landesfeuerwehrverband Kärnten

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KÄRNTNER LANDESFEUERWEHRVERBANDRichtlinie, Lenken von Feuerwehrfahrzeugen bis 5.500 kgVersion: 11. EinleitungUm den Feuerwehren die Erfüllung ihrer Aufgaben im Hinblick auf das Lenkenvon Feuerwehrfahrzeugen zu erleichtern, wurde das Führerscheingesetz – FSG,BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 117/2010, im Rahmen der 13. FSG-Novelledahingehend geändert, dass Inhaber einer aufrechten Lenkberechtigung für dieKlasse B Feuerwehrfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis5.500 kg lenken dürfen, wenn sie eine Bestätigung desLandesfeuerwehrkommandanten besitzen, dass sie zum Lenken dieserFeuerwehrfahrzeuge besonders geeignet sind.In Ausführung dieser Gesetzesnovelle wurde in Verbindung mit der FeuerwehrundRettungsverordnung – FSG-FRV, BGBl. II Nr. 378/1998 idF BGBl. II Nr.79/2011, die folgende Richtlinie erlassen.2. AllgemeinesZur Erlangung der Bestätigung der Berechtigung zum Lenken vonFeuerwehrfahrzeugen bis 5.500 kg höchstzulässige Gesamtmasse in Verbindungmit der Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 FSG, hat einFeuerwehrmitglied den nachfolgend angeführten Ausbildungsumfang zu erfüllenund nachzuweisen.Die Ausbildung hat auf einem entsprechenden Fahrzeug der eigenen Feuerwehr(höchstzulässige Gesamtmasse zwischen 3.500 und 5.500 kg) zu erfolgen. DieBestätigung wird nur dann ausgestellt, wenn der Antragsteller im Besitz eineraufrechten Lenkberechtigung für die Klasse B ist, nicht jedoch der Klasse C oderUnterklasse C1.Die Bestätigung ist nur in Verbindung mit einer aufrechten Lenkberechtigung fürdie Klasse B gültig und bei Fahrten mit dem Feuerwehrfahrzeug mitzuführen. DieBestätigung ist auf Verlangen der zuständigen Organe zur Überprüfungauszuhändigen.Im Falle der Änderung persönlicher Daten in der Bestätigung hat derKommandant der Feuerwehr die Bestätigung dem Kärntner<strong>Landesfeuerwehrverband</strong> (KLFV) zu retournieren und eine Neuausstellung zubeantragen.Bei Verlust der Bestätigung wird vom Landesfeuerwehrkommandanten überAntrag ein Duplikat ausgestellt. Dem KLFV ist vom Kommandanten derFeuerwehr eine Verlustanzeige zu übermitteln.Scheidet der Inhaber der Bestätigung aus der Feuerwehr aus, oder erfolgt eineÜberstellung in die Gruppe der „Altmitglieder“ oder „Sonstigen nicht aktivenMitglieder“, ist die Bestätigung vom Kommandanten der Feuerwehr einzuziehenund dem KLFV zu retournieren.Seite 2 von 7

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