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7a-Bebauungsplan I - Universität Hamburg - Fachbereich ...

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erücksichtigenden Belange werden beispielhaft in § 1 Abs. 6 BauGB und in Ergänzung hierzu in§ 1a BauGB aufgezählt (vgl. § 1a Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 BauGB). MateriellrechtlicheAbwägungsfehler liegen - wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB verdeutlicht - nur (noch) vor- bei Fehlern im Abwägungsvorgang, die nicht (nur) die Zusammenstellung und Bewertung desAbwägungsmaterials nach § 2 Abs. 3 BauGB betreffen; ein solcher Fehler liegt insbesondere vor,wenn überhaupt keine Abwägung stattgefunden hat (Abwägungsausfall) oder sich ernsthaftaufdrängende Planungsalternativen von vornherein nicht berücksichtigt wurden; solche Fehler sindnach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB jedenfalls dann beachtlich, wenn sie offensichtlichund auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist.- bei Fehlern im Abwägungsergebnis; solche Fehler sind insbesondere gegeben, wenn derAusgleich zwischen den Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, der zu ihrer objektivenGewichtung der Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität); solche Fehlerim Abwägungsergebnis werden weder von § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB noch von § 215Abs. 1 BauGB erfasst und sind damit immer beachtlich.Abwägungsfehler in diesem Sinne könnten hier wegen einer faktischen Vorabbindung gegenüberU vorliegen.Es könnte ein Abwägungsausfall vorliegen, da die Gemeinde den Planentwurf des U unverändertübernommen hat und sich vertraglich gebunden hat. Ein Abwägungsausfall ist dann zu bejahen,wenn die Gemeinde nicht erkannt hat, daß sie überhaupt planerisches Ermessen hat.Im Übrigen ergibt sich aus § 1 Abs. 3 S. 2 2.HS BauGB, dass ein Anspruch auf die Aufstellungeines Bauleitplans nicht durch Vertrag begründet werden kann. Ein solcher Vertrag wäre nichtig.Möglich sind allerdings Verträge, die die Bauleitplanung begleiten und Ziele verfolgen, zu denendas BauGB neutral ist.Gem. BVerwGE 45, 309 schließt eine vertragliche Bindung aber nicht von vornherein aus, daß dieGemeinde kein Ermessen ausgeübt hat.„Eine Abwägung, die deshalb unvollständig ist, weil ihr planerische, sich aus rechtlichen odertatsächlichen Gründen bindend auswirkende Festlegungen vorangegangen sind, entsprichtgrundsätzlich nicht dem § 1 Abs 4 Satz 2 BBauG aF (jetzt Abs.7 ). Ein auf diese Weiseentstehendes Abwägungsdefizit kann allerdings unter Umständen dadurch ausgeglichen werden,daß die Vorwegnahme der Entscheidung sachlich gerechtfertigt war, bei der Vorwegnahme dieplanungsrechtliche Zuständigkeitsordnung gewahrt wurde und die vorweggenommeneEntscheidung auch inhaltlich nicht zu beanstanden ist. Das erfordert unter anderem, daß dievorweggenommene Entscheidung ihrerseits dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauGaF genügt.“Zu prüfen ist daher,1. ob die Vorwegnahme sachlich gerechtfertigt war,Zu diskutieren ist, ob die von U versprochenen Investitionen die Vorwegnahme unter demGesichtspunkt knapper Haushaltsmittel rechtfertigt.2. die bauplanungsrechtliche Zuständigkeitsanordnung gewahrt wurdeIndem der Gemeinderat den Vertrag abgeschlossen hat, ist die planungsrechtlicheZuständigkeitsanordnung gewahrt worden.3. die Vorentscheidung darf sachlich nicht zu beanstanden sein, d. h. sie muss insbesondere dieAnforderungen erfüllen, die an eine abschließende Abwägung gestellt werden.Die zu berücksichtigenden Interessen müssen gem. § 1 Abs.7 BauGB gerecht miteinanderabgewogen worden sein. Herzu können zahlreiche gesetzliche Abwägungsregeln herangezogenwerden, § 1 Abs.4 bis 6, 1 a, 2 Abs.2 BauGB, § 50 BImSchG.Zweifelhaft könnte das Nebeneinander von Wohnen und Industrie unter zwei Aspekten sein:

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