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Allgemeine Einkaufsbedingungen, Hamburg - TRIMET Aluminium SE

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<strong>Allgemeine</strong> <strong>Einkaufsbedingungen</strong><strong>TRIMET</strong> <strong>Aluminium</strong> <strong>SE</strong>, Niederlassung <strong>Hamburg</strong>8. ZahlungDie Zahlung gilt mit dem Tage des Zahlungsauftrages des Auftraggebers an Bank oder Post alsgeleistet.Falls keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, kann der Auftraggeber mit Zahlungsmittelnseiner Wahl die Zahlung leisten- Bei Zahlung mit Eigenakzepten oder Kundenwechseln mit einerLaufzeit bis zu drei Monaten trägt der Auftraggeber die Wechselsteuer und den Diskont derBundesbank, berechnet nach dem Tage der Wechselhergabe.Bei gänzlicher oder teilweiser Zurücknahme des Liefergegenstandes hat unbeschadet andererVereinbarung der Auftragnehmer für den zurückgenommenen Gegenstand bereits geleisteteEntgelte zurück zu vergüten und ab dem Tage der Zahlung in Höhe von 2% über dem Diskontsatzder Deutschen Bundesbank zu verzinsen.9. EigentumsübergangDer Auftraggeber behält sich das Eigentum an dem von ihm für die Ausführung desAuftragsgegenstandes gelieferten Material sowie an den aus der Be- oder Verarbeitungentstandenen Sachen vor. Der Auftragnehmer ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnungder unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache verpflichtet.Leistet der Auftraggeber eine Anzahlung oder Teilzahlung, so verpflichtet sich der Auftragnehmer,diese zur Bezahlung der für die Herstellung des Auftragsgegenstandes benötigten Sachen Dritterzu verwenden. Er überträgt für diesen Fall jetzt schon das Eigentum an diesen Sachen auf denAuftraggeber, so dass mit dem Zeitpunkt des Eingangs der Sachen und spätestens mit der vonihm geleisteten Zahlung an Dritte das Eigentum auf den Auftraggeber übergeht. DerAuftragnehmer tritt, soweit das Eigentum auf den Auftraggeber an solchen Sachen noch nichtübergegangen ist, seinen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an den Auftraggeber ab.Eine etwaige Be- oder Verarbeitung nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber vor, ohne dassfür diesen daraus zusätzliche Verpflichtungen entstehen. Verarbeitet der Auftragnehmer imEigentum des Auftraggebers stehende Waren mit anderen Waren, so steht dem Auftraggeber dasMiteigentum an den neuen Sachen zur Zeit der Be- oder Verarbeitung zu im Verhältnis des Wertesder verarbeiteten, vom Auftraggeber gestellten Ware und/oder seiner Zahlung zu den anderenWaren Dritter. Seine durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der gelieferten Ware mitanderen Sachen etwa entstandenen Miteigentumsanteile überträgt der Auftragnehmer schon jetztauf den Auftraggeber. Der Auftragnehmer wird die Sachen als Verwahrer für den Auftraggeber mitkaufmännischer Sorgfalt besitzen.10. AnspruchsabtretungOhne ausdrückliche schriftliche Zustimmung darf der Auftragnehmer seine Ansprüche aus demLiefervertrag weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen.Stand: 4/2013

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