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Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für - Röhrnbach

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Änderung der <strong>Satzung</strong> über <strong>Aufwendungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Kostenersatz</strong> für Einsätze <strong>und</strong>andere Leistungen gemeindlicher FeuerwehrenDer Markt Röhrnbach erlässt aufgr<strong>und</strong> des Art. 28 BayFwG folgende<strong>Satzung</strong> zur Änderung der <strong>Satzung</strong> über <strong>Aufwendungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Kostenersatz</strong> für Einsätze<strong>und</strong> andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren§ 1Die Anlage zur <strong>Satzung</strong> über <strong>Aufwendungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Kostenersatz</strong> für Einsätze <strong>und</strong> andereLeistungen gemeindlicher Feuerwehren des Marktes Röhrnbach vom 12.02.1999 erhältfolgende Fassung:Verzeichnis der Pauschalsätze<strong>Aufwendungs</strong>ersatz <strong>und</strong> <strong>Kostenersatz</strong> setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern1 bis 3) <strong>und</strong> den Personalkosten (Nummer 4) zusammen.1. StreckenkostenDie Streckenkosten betragen fürjeden angefangenen KilometerWegstrecke fürbei einer Nutzungsdauervonbei einer durchschnittlichenjährlichen Fahrleistung von1.000 km <strong>und</strong> einerEigenbeteiligung derGemeinde von 10 %a) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 20 Jahren 2,00 €b) Tragkraftspritzenfahrzeug25 Jahren 2,50 €TSF-Wc) Löschgruppenfahrzeug LF 8 25 Jahren 3,50 €d) Löschgruppenfahrzeug LF 16 25 Jahren 5,00 €e) Tanklöschfahrzeug TLF 16 25 Jahren 4,00 €Die Streckenkosten eines Tragkraftspritzenanhängers TSA sind im Zugfahrzeug enthalten.2. Ausrückest<strong>und</strong>enkostenMit den Ausrückest<strong>und</strong>enkosten ist der Einsatz von Geräten <strong>und</strong> Ausrüstung abzugelten,die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegteWegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene St<strong>und</strong>en werden bis zu 30 Minuten diehalben, im übrigen die ganzen Ausrückest<strong>und</strong>enkosten erhoben.- Seite 1 -


4.2 SicherheitswachenFür die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäßArt. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden je St<strong>und</strong>e Wachdienstfür einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden(§ 11 Abs. 4 AVBayFwG) 10,00 €berechnetAbweichend von Nummer 4 Satz 2 wird für die Anfahrt <strong>und</strong> die Rückfahrt insgesamteine weitere St<strong>und</strong>e berechnet.Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 01.01.2002 in Kraft.§ 2Röhrnbach, den 04.12.2001gez.(Siegel)Josef Gutsmiedl,1.Bürgermeister- Seite 3 -

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