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zu TOP 6 Erläuterungen zum Personalkostenbudget für ... - Nordkirche

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AnlageGesetzliche Grundlagenund Vorausset<strong>zu</strong>ngen <strong>für</strong> die Planung des Haushaltes 20131. Gesetzliche Grundlagen:Verfassungseinführungsgesetz (EGVerf)§ 8 <strong>Personalkostenbudget</strong>( 1 ) 1 Die Personalkosten der Pastorinnen und Pastoren, die in einem aktivenDienstverhältnis <strong>zu</strong>r Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland stehen undeine Kirchengemeinde-, Kirchengemeindeverbands-, Kirchenkreis- oderKirchenkreisverbands- pfarrstelle, eine Pfarrstelle <strong>für</strong> eine Personal- oderAnstaltskirchengemeinde, eine gesamtkirchliche Pfarrstelle oder eine Pfarrstelle <strong>zu</strong>rDienstleistung mit besonderem Auftrag innehaben oder verwalten, werden nach demKirchenbesoldungsgesetz aus einem <strong>Personalkostenbudget</strong> im Haushalt derEvangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gezahlt. 2 Dies gilt auch, wenneine Pastorin bzw. ein Pastor in einem Dienstverhältnis <strong>zu</strong>r Evangelisch-LutherischenKirche in Norddeutschland steht oder eine Kirchengemeinde-,Kirchengemeindeverbands-, Kirchenkreis- oder Kirchenkreisverbandspfarrstelle, einePfarrstelle <strong>für</strong> eine Personal- oder Anstaltskirchengemeinde, eine gesamtkirchlichePfarrstelle oder eine Pfarrstelle <strong>zu</strong>r Dienstleistung mit besonderem Auftrag innehatoder verwaltet. 3 Für das <strong>Personalkostenbudget</strong> wird ein eigener Wirtschaftsplanerstellt.( 2 ) Zu den Personalkosten nach Absatz 1 gehören:1. die Dienstbezüge und sonstigen Bezüge gemäß § 2 Absatz 2 und 4 derRechtsverordnung über die Abrechnung von Personalkosten der Pastorinnenund Pastoren vom 7. Mai 2007 (GVOBl. S. 150) der NordelbischenEvangelisch-Lutherischen Kirche (Personalkostenabrechnungsverordnung),<strong>zu</strong>letzt geändert durch Rechtsverordnung vom 17. Mai 2010 (GVOBl. S. 198),2. die Personalnebenkosten gemäß § 2 Absatz 3 derPersonalkostenabrechnungsverordnung, die Sonder<strong>zu</strong>schläge nach § 72 desBundesbesoldungsgesetzes, das Sterbegeld gemäß § 18 Absatz 1 desBeamtenversorgungsgesetzes sowie die Verarbeitungskosten imPersonalwesen und die von der Landeskirche <strong>zu</strong> tragendenFortbildungskosten,3. die Kosten der Nachversicherung,4. die Versorgungsbeiträge nach § 4 in Verbindung mit der Rechtsverordnungüber die Erhebung von Versorgungsbeiträgen <strong>für</strong> die Stiftung <strong>zu</strong>rAltersversorgung von Pastorinnen, Pastoren, Kirchenbeamtinnen undKirchenbeamten vom 9. Juli 2009 (GVOBl. S. 234) der NordelbischenEvangelisch-Lutherischen Kirche,5. Versorgungssicherungsbeiträge an andere Stellen bei BeschäftigungBeurlaubter in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,6. die Kosten <strong>für</strong> die vorzeitige Beendigung des aktiven Dienstes (z. B. derUnterhaltsbeitrag gemäß § 113 des Pfarrergesetzes der VereinigtenEvangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands).

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