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Grundordnung der hmt Rostock in der Fassung vom 24. April 2013

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noch regelmäßig Lehrveranstaltungen abhalten, haben lediglich das aktiveWahlrecht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Gruppe <strong>der</strong> Hochschullehrer.2. In <strong>der</strong> Gruppe <strong>der</strong> akademischen Mitarbeiter haben künstlerische undwissenschaftliche Mitarbeiter, Lehrkräfte für beson<strong>der</strong>e Aufgaben undDoktoranden das aktive und passive Wahlrecht. Die Lehrbeauftragten, dieGastdozenten sowie die künstlerischen und wissenschaftlichen Hilfskräftehaben lediglich das aktive Wahlrecht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Gruppe <strong>der</strong> akademischenMitarbeiter.3. In <strong>der</strong> Gruppe <strong>der</strong> Studierenden s<strong>in</strong>d alle immatrikulierten Studierendenwahlberechtigt, es sei denn, ihre Mitgliedschaftsrechte ruhen wegen e<strong>in</strong>erBeurlaubung von mehr als sechs Monaten Dauer. In dieser Gruppe wählenauch studentische Hilfskräfte, soweit sie lediglich nebenberuflich tätig s<strong>in</strong>d.4. Die weiteren Mitarbeiter bilden e<strong>in</strong>e eigene Gruppe. Zu ihr gehören auchPersonen, die mit Zustimmung des Rektorats hauptberuflich an <strong>der</strong> Hochschuletätig s<strong>in</strong>d, ohne gem. § 50 Abs. 1 des Landeshochschulgesetzes <strong>der</strong>enMitglied zu se<strong>in</strong>. Sie s<strong>in</strong>d lediglich aktiv wahlberechtigt.Gehört e<strong>in</strong> Gruppenmitglied zwei Wählergruppen an, so kann es se<strong>in</strong> Wahlrecht nur<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Gruppe wahrnehmen. Es wird im Wählerverzeichnis <strong>in</strong> <strong>der</strong> höherrangigenGruppe geführt. Es kann sich jedoch aufgrund schriftlicher Erklärung gegenüberdem Wahlleiter <strong>in</strong> das Wählerverzeichnis <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Gruppe e<strong>in</strong>tragen lassen.(2) Die Gremien werden nach den Grundsätzen <strong>der</strong> Mehrheitswahl gewählt.(3) Die Mitglie<strong>der</strong> des Rektorats s<strong>in</strong>d nicht <strong>in</strong> den Senat und <strong>in</strong> das Konzil wählbar.An den Sitzungen des Senats und des Konzils nehmen sie mit beraten<strong>der</strong> Stimmeteil. Sie haben im Senat das Rede- und Antragsrecht.(4) Die Mitgliedschaft <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Gremium erlischt durch das Ende <strong>der</strong> Amtszeit,Rücktritt, Ausscheiden aus <strong>der</strong> Hochschule o<strong>der</strong> Wechsel <strong>der</strong> Gruppenzugehörigkeit.Scheidet e<strong>in</strong> Gremienmitglied vor Ablauf <strong>der</strong> Amtszeit aus, so tritt e<strong>in</strong>Ersatzmitglied e<strong>in</strong>. Das Nähere regeln die Wahlordnungen.(1) Mitglie<strong>der</strong> des Senats s<strong>in</strong>d§ 5Senata. sechs Vertreter <strong>der</strong> Gruppe <strong>der</strong> Hochschullehrer,b. zwei Vertreter <strong>der</strong> Gruppe <strong>der</strong> akademischen Mitarbeiterc. zwei Vertreter <strong>der</strong> Gruppe <strong>der</strong> Studierendend. e<strong>in</strong> Vertreter <strong>der</strong> Gruppe <strong>der</strong> weiteren Mitarbeiter.


(2) Der Senat wählt aus se<strong>in</strong>er Mitte e<strong>in</strong>en Vorsitzenden. Bis zu se<strong>in</strong>er Wahl nimmt<strong>der</strong> Rektor den Vorsitz wahr.(3) Die Mitglie<strong>der</strong> des Rektorats sowie die Gleichstellungsbeauftragte und diejenigenSprecher <strong>der</strong> Institute, die nicht Senatsmitglie<strong>der</strong> s<strong>in</strong>d, nehmen an den Sitzungendes Senats mit beraten<strong>der</strong> Stimme teil. Sie haben das Recht, Anträge zustellen.(4) Der Senat kann Kommissionen und Ausschüsse, die die Gremien <strong>der</strong> Hochschule<strong>in</strong> Fragen zu Studium und Lehre, Haushalt sowie Bibliothek beraten, bilden. Inihnen sollen alle Institute vertreten se<strong>in</strong>.(1) Das Konzil besteht aus§ 6Konzil1. acht Vertretern <strong>der</strong> Gruppe <strong>der</strong> Hochschullehrer2. vier Vertretern <strong>der</strong> Gruppe <strong>der</strong> akademischen Mitarbeiter3. acht Vertretern <strong>der</strong> Gruppe <strong>der</strong> Studierenden4. vier Vertretern <strong>der</strong> Gruppe <strong>der</strong> weiteren Mitarbeiter.(2) Die Mitglie<strong>der</strong> des Rektorats sowie die Gleichstellungsbeauftragte, soweit sienicht Mitglied des Konzils ist, nehmen an den Sitzungen des Konzils mit beraten<strong>der</strong>Stimme teil. Sie haben das Recht, Anträge zu stellen.(3) Das Konzil wählt aus se<strong>in</strong>er Mitte e<strong>in</strong>en Vorsitzenden. Bis zu se<strong>in</strong>er Wahl nimmt<strong>der</strong> Rektor den Vorsitz wahr.§ 7Hochschulrat(1) Die Hochschule bildet e<strong>in</strong>en Hochschulrat. Ihm gehören sieben Persönlichkeitenaus dem Bereich <strong>der</strong> Kunst, <strong>der</strong> beruflichen Praxis und <strong>der</strong> Wirtschaft an, die nichtMitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Hochschule s<strong>in</strong>d.(2) Se<strong>in</strong>e Mitglie<strong>der</strong> werden auf Vorschlag des Senats im Benehmen mit dem Rektorat<strong>vom</strong> Konzil für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wie<strong>der</strong>wahl ist zulässig.(3) Der Hochschulrat wählt aus se<strong>in</strong>er Mitte e<strong>in</strong>en Vorsitzenden und gibt sich e<strong>in</strong>eGeschäftsordnung.


§ 8Arbeit <strong>der</strong> Gremien(1) Der Vorsitzende beruft die Gremien schriftlich unter Angabe <strong>der</strong> Tagesordnungspätestens e<strong>in</strong>e Woche vor <strong>der</strong> Sitzung e<strong>in</strong>. Der Vorsitzende hat auf schriftlichesVerlangen des Rektorats o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es Drittels <strong>der</strong> stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> dasGremium e<strong>in</strong>zuberufen.(2) Die Gremien s<strong>in</strong>d beschlussfähig, wenn m<strong>in</strong>destens die Hälfte aller stimmberechtigtenMitglie<strong>der</strong> anwesend s<strong>in</strong>d. Die Beschlussfähigkeit wird nach Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong>Sitzung durch den Vorsitzenden festgestellt und gilt als festgestellt, solange nichtauf Antrag e<strong>in</strong>es Mitglieds die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird.(3) Abstimmungen erfolgen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel offen. In Personalangelegenheiten o<strong>der</strong> aufAntrag e<strong>in</strong>es stimmberechtigten Mitglieds des Gremiums wird geheim abgestimmt.Soweit gesetzlich nichts an<strong>der</strong>es geregelt ist, genügt für e<strong>in</strong>en Beschluss die Mehrheit<strong>der</strong> abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzendenden Ausschlag, im Rektorat die Stimme des Rektors. Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><strong>Grundordnung</strong> bedürfen <strong>der</strong> Mehrheit von zwei Dritteln <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Konzils.(4) Das Konzil tagt hochschulöffentlich. Es kann die Öffentlichkeit zulassen. DerSenat tagt hochschulöffentlich. Das Rektorat und <strong>der</strong> Hochschulrat tagen nichtöffentlich.Sie können Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Hochschule zu ihren Sitzungen zulassen. DerRektor nimmt an Sitzungen des Hochschulrates teil. Personal- und e<strong>in</strong>zelnePrüfungsangelegenheiten werden stets <strong>in</strong> nichtöffentlicher Sitzung beraten. DieE<strong>in</strong>ladung mit Tagesordnung und die Beschlussprotokolle <strong>der</strong> Gremien werden durchAushang <strong>in</strong> <strong>der</strong> Hochschule bekannt gemacht.(5) Die Lehrbeauftragten <strong>der</strong> Hochschule wählen e<strong>in</strong>en Vertreter und dessen Stellvertreter,die an den Sitzungen des Senats mit beraten<strong>der</strong> Stimme teilnehmen unddie dar<strong>in</strong> das Initiativrecht haben.(6) Die Leiter <strong>der</strong> Hochschulbibliothek, <strong>der</strong> Bühne und des Tonstudios nehmen anden Sitzungen des Senats und des Konzils mit beraten<strong>der</strong> Stimme teil, sofern sienicht gewählte Mitglie<strong>der</strong> s<strong>in</strong>d, wenn sie von <strong>der</strong>en Entscheidungen betroffen s<strong>in</strong>d.§ 9Rektor, Kanzler(1) Der Rektor weist den Mitglie<strong>der</strong>n des Rektorats bestimmte Aufgabenbereichezur eigenverantwortlichen Wahrnehmung zu. Er lässt sich von e<strong>in</strong>em <strong>der</strong> Prorektorenvertreten. In Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten sowie im H<strong>in</strong>blick aufdie Befugnisse des Dienstvorgesetzten gegenüber den Beschäftigten <strong>der</strong> Hochschulverwaltungwird er ständig durch den Kanzler vertreten.(2) Der Rektor überträgt die Ausübung des Hausrechts <strong>in</strong> Zusammenhang mit Lehrveranstaltungenden jeweiligen Hochschullehrern.


(3) Der Kanzler ist an Beschlüsse des Rektorats nicht gebunden, soweit sie se<strong>in</strong>eZuständigkeit als Beauftragter für den Haushalt verletzen. Ihm ist die Funktion desDienststellenleiters im S<strong>in</strong>ne des § 8 Abs. 4 des Personalvertretungsgesetzes ständigübertragen. Für den Kanzler wird e<strong>in</strong> ständiger Vertreter bestellt, für dessen Ernennung§ 87 Abs. 3 des Landeshochschulgesetzes entsprechend gilt.§ 10 QualitätssicherungDer Rektor betraut e<strong>in</strong> Rektoratsmitglied mit Fragen <strong>der</strong> Qualitätssicherung. Das fürQualitätssicherung zuständige Rektoratsmitglied trägt für die Evaluation <strong>in</strong>nerhalb<strong>der</strong> Hochschule Sorge, es trägt die Verantwortung für die Akkreditierung undReakkreditierung <strong>der</strong> Studienprogramme und schafft <strong>in</strong> Abstimmung mit dem für diemit Studium und Lehre zusammenhängenden Fragen zuständigen Rektoratsmitglieddie Voraussetzungen für e<strong>in</strong>e Akkreditierung.§ 11GleichstellungsbeauftragteDie Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreter<strong>in</strong> werden von den weiblichenBeschäftigten <strong>der</strong> Hochschule gewählt. Das Nähere bestimmt § 11 desGleichstellungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern.§ 12HochschulbibliothekDie Hochschulbibliothek ist Organisatorische E<strong>in</strong>richtung <strong>der</strong> gesamten Hochschuleim S<strong>in</strong>ne von § 94 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes. Näheres regelt die Bibliotheksordnung.§ 13Institute(1) An <strong>der</strong> Hochschule werden zur Organisation <strong>der</strong> Lehrangebote und Prüfungenfolgende Institute gebildet:- Institut für Musik- Institut für Musikwissenschaft und Musikpädagogik- Institut für Schauspiel.(2) Die Institute werden von e<strong>in</strong>em Institutssprecher geleitet, <strong>der</strong> für das Lehrangebotund die Erfüllung <strong>der</strong> Prüfungs- und Lehrverpflichtung Sorge trägt. E<strong>in</strong>Institut kann auch von mehreren Institutssprechern geme<strong>in</strong>sam geleitet werden.Der o<strong>der</strong> die Institutssprecher werden auf Vorschlag aller am Institut studierenden


und lehrenden Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Hochschule durch die am Institut hauptamtlich tätigenLehrkräfte für die Dauer von vier Jahren gewählt. Es können nur am Instituthauptamtlich tätige Lehrkräfte gewählt werden.(3) Das Rektorat kann <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Instituts Abteilungen bilden und aus demKreis <strong>der</strong> Professoren an dem Institut Abteilungsleiter bestellen. Es soll Vorschlägendes Institutssprechers folgen.Die Bildung <strong>der</strong> Abteilungen orientiert sich an Studiengängen. Die Abteilungsleiternehmen die fachlichen Interessen ihrer Abteilung im Institut wahr und wirken bei<strong>der</strong> Haushaltsplanung <strong>der</strong> Institute mit.Die Abteilungen planen das Lehrangebot anhand <strong>der</strong> Studienverlaufspläne undstellen die Durchführung von Prüfungen sicher.(4) Die Institute gewährleisten die Betreuung und Beratung <strong>der</strong> Studierendeneigenverantwortlich.§ 14AmtsbezeichnungenFrauen führen die Amtsbezeichnungen dieser <strong>Grundordnung</strong> <strong>in</strong> weiblicher Form.§ 15InkrafttretenDiese <strong>Grundordnung</strong> tritt am Tag <strong>der</strong> Genehmigung nach § 13 Abs. 3 des Landeshochschulgesetzes<strong>in</strong> Kraft. Die <strong>Grundordnung</strong> <strong>vom</strong> 2. <strong>April</strong> 1996 2 tritt gleichzeitigaußer Kraft.Ausgefertigt aufgrund Beschlusses des Konzils <strong>vom</strong> 7. Oktober 2003 sowie aufgrund<strong>der</strong> Genehmigung durch das M<strong>in</strong>isterium für Bildung, Wissenschaft und Kultur <strong>vom</strong>23. Oktober 2003.<strong>Rostock</strong>, den 13. November 2003Der Rektor<strong>der</strong> Hochschule für Musik und Theater <strong>Rostock</strong>Prof. Dr. Hartmut Möller2 Mittl.bl. KM S. 467

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