13.07.2015 Aufrufe

1/2011 - Aefligen

1/2011 - Aefligen

1/2011 - Aefligen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

AeNa 1/11Informationen der Ausgleichskasse des Kantons BernBetreuungsgutschriften der AHV/IV jetzt geltend machen !Betreuungsgutschriften können die Höhe Ihrer künftigen Rente verbessernBetreuungsgutschriften werden nicht ausbezahlt, sondern den anspruchsberechtigtenversicherten Personen bei der Berechnung ihrer Rente angerechnet.Anspruchsbegründung: Pflege und Betreuung von verwandten AHV/IV-Rentner/innen mittlerer HilflosigkeitAnspruch auf die Anrechnung einer Betreuungsgutschrift haben versicherte Personen, diein gemeinsamem Haushalt Verwandte in auf- und absteigender Linie oder Geschwistermit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV und IV, der Unfall- oder Militärversicherungvon mindestens mittlerem Grad dauernd betreuen. Ehegatten, Schwiegerelternund Stiefkinder sind Verwandten gleichgestellt (nicht aber Tanten, Onkel, Nichten,Neffen, Cousins/Cousinen oder Pflegekinder). Als hilflos gelten auch Jugendliche zwischen16 und 18 Jahren, für die Pflegebeiträge der Invalidenversicherung bezogen werden.Anspruchsbegründung: Dauerndes Wohnen in gemeinsamem HaushaltDie betreute Person muss tatsächlich überwiegend entweder in der gleichen Wohnung, imgleichen Gebäude oder zumindest auf einem benachbarten Grundstück (Stöckli) wohnen.Als nicht überwiegend in gemeinsamem Haushalt wohnhaft gelten insbesonderePersonen, die nur über das Wochenende, in den Ferien oder an Einzeltagen beherbergtwerden. Bei einem Aufenthalt von insgesamt rund 180 Tagen pro Jahr im Haushaltder betreuenden Person besteht indessen Anspruch auf eine Betreuungsgutschrift.Den Anspruch jährlich geltend machenEine Betreuungsgutschrift kann bis zum Erreichen des AHV-Alters der betreuenden Personjeweils am Ende eines Kalenderjahrs bei der AHV-Zweigstelle der Wohnsitzgemeindemit amtlichem Formular geltend gemacht werden. Dieses ist sowohl von der/den betreuendenPerson/en als auch von der betreuten Person zu unterzeichnen. Dem Antragsformularsind alle sachdienlichen Unterlagen, wie Kopie des Familienbüchleins oder der Niederlassungsbewilligung,beizufügen. Bei mehreren betreuenden Personen wird die Gutschrift zugleichen Teilen aufgeteilt. Bei verheirateten Versicherten wird die Betreuungsgutschriftwährend der Ehejahre immer je hälftig geteilt. Werden Betreuungsgutschriften nicht innerhalbvon fünf Jahren geltend gemacht, so ist der Anspruch verwirkt; er wird für die Rentenberechnungnicht mehr berücksichtigt.Anspruchskonkurrenz zwischen Betreuungs- und ErziehungsgutschriftenEs kann nicht gleichzeitig Anspruch auf eine Erziehungsgutschrift und eine Betreuungsgutschriftgeltend gemacht werden. Für betreuende Personen mit Kindern unter 16 Jahrengeht der Anspruch auf Erziehungsgutschriften vor; Betreuungsgutschriften können somitkeine mehr angerechnet werden.Auskünftewww.akbern.ch oder bei der AHV-Zweigstelle Ihres Wohnorts, welche auch kostenlosMerkblätter und Formulare abgibt.Bern, Februar <strong>2011</strong>Ausgleichskasse des Kantons Bern10

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!