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ipolitikRechtThemaNeuerung bei der Verbeamtung!Bereitsdas OVG Niedersachsen stellte fest, dass auchMenschen mit gesundheitlicher Beeinträchtigungvom Grundgesetz geschützt sind und somit eine Benachteiligungbei der Frage der Verbeamtung nicht zulässig sei.Das OVG beruft sich hierbei auf Art. 3 GG.Nun hat das Bundesverwaltungsgericht diese Ansicht gestützt.Im Urteil vom 26.07.2013 erklärte das Bundesverwaltungsgericht,dass die bisherige Einstellungspraxis gegen europäischesRecht verstoße. Hier galt bisher, dass die gesundheitlicheEignung für eine Verbeamtung nicht angenommenwerden kann, wenn eine künftige Erkrankung oder der Eintrittdauerhafter Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenzenicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossenwerden kann.Künftig gilt für erkrankte Kolleginnen und Kollegen, dassder Arbeitgeber den Nachweis führen muss, dass eine Frühpensionierung„überwiegend wahrscheinlich“ ist. Kann erdies nicht, so sind auch diese Kolleginnen und Kollegen zuverbeamten.Wir raten allen Kolleginnen und Kollegen, denen eine gesundheitlicheEignung abgesprochen wurde, hier nochmalseinen Antrag auf Verbeamtung mit Verweis auf die neueRechtslage zu stellen. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen,dass diejenigen, die einen erneuten Antrag auf Verbeamtungstellen wollen, natürlich die Höchstaltersgrenze füreine Verbeamtung noch nicht überschritten haben dürfen(OVG vom 25. Januar 2011 – 5 LC 190/09, BVerwG, Urteil vom26.07.2013-2C 12.11).RAinInka SchmidtchenJustiziarin VBE NRWRechte und Pflichten von schwerbehinderten LehrkräftenBeratungshotline für Lehrerinnen und LehrerNach den gesetzlichen Vorschriften bestehen für denUmgang von Schulleitungen und Dienststellen mitschwerbehinderten Lehrkräften besondere Regelungen.Es werden immer wieder Fragen zu den Einstellungsmöglichkeiten,Antragstellungen, BEM, Dienstunfähigkeit undNachteilsausgleich gestellt. Auch allgemeine Verfahrensfragenbereiten häufig Schwierigkeiten.Der VBE bietet daher allen Lehrerinnen und Lehrern imSchuldienst des Landes NRW am 19. September 2013 von14:00 – 17:00 Uhr eine telefonische Beratungshotline unterder Telefonnummer 0231 /43 38 63 an.Am Beratungstelefon steht Ihnen neben Mitgliedern ausder Rechtsabteilung des VBE NRW Sabine Rojahn (Leiterindes Referates Schwerbehindertenvertretung) als kompetenteAnsprechpartnerin zur Verfügung. Sie können sichdort von den Experten beraten lassen, um Rechts- und Planungssicherheitzu erhalten.VBE-Mitglieder haben darüber hinaus täglich die Möglichkeit,sich unter der Telefonnummer 0231/42 57 57-0 durchunsere Rechtsabteilung beraten zu lassen.RA Martin KieslingerLtd. Justiziar VBE NRW© illuminator -Fotolia.comIKostenfalleRuhegehaltsberechnungenmmer wieder erreichen uns Meldungen, dass verschiedene„Beamtenberatungsstellen für Pensionen“kostenpflichtige Ruhegehaltsberechnungen für Lehrkräftevornehmen. Kolleginnen und Kollegen erhaltenZahlungsaufforderungen über Beträge im dreistelligen Bereich,obwohl sie einer solchen Berechnung überhaupt nichtzugestimmt haben. Der VBE warnt davor, sensible Datenüber den eigenen beruflichen Werdegang am Telefon herauszugeben– zumal eine kostenpflichtige Berechnung desRuhegehalts überflüssig ist. Denn eine solche Berechnungwird vom VBE für Mitglieder kostenlos angeboten!Bei Fragen zu Ihrem Ruhegehalt wenden Sie sich einfachper Mail oder per Telefon an die zuständige Mitarbeiterinin der VBE-Geschäftsstelle:Andrea SchubertTel. 0231/42 57 57-0a.schubert@vbe-nrw.deVBE | Schule heute 9 | 1312

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