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Prospekt Steinschlagschutzfolien für Autos - Spandex

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<strong>Steinschlagschutzfolien</strong>b) Die Verjährungsfristen nach Ziffer 11.Buchstabe a) gelten mit folgenderMaßgabe:(1) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.(2) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn die Verkäuferin denMangel arglistig verschwiegen hat. Hat die Verkäuferin einen Mangelarglistig verschwiegen, so gelten anstelle der unter Ziffer 11 Buchstabeb) genannten Frist die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegenvon Arglist gelten würden.(3) Die Verjährungsfristen gelten <strong>für</strong> Schadensersatzansprüche zudemnicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder derGesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz,bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, oder bei Verletzungwesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).c) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung,bei Werkleistungen mit deren Abnahme.d) Die Verkäuferin ist im Rahmen der Nacherfüllung nur dann zurNeulieferung bzw. Neuherstellung verpflichtet, wenn die vertragsgemäßeLeistung nicht durch Nacherfüllung in Form der Nachbesserung/Reparatur zu erbringen ist. Schlägt die Nacherfüllung durch Nachbesserungfehl, so steht dem Käufer das Recht zu, zu mindern oder nachseiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt hiervon bleibt dasRecht des Käufers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unddieser Bestimmungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.e) Will der Käufer Schadensersatz statt der Leistung verlangen, oderSelbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen derNachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben.Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleibenunberührt.f) Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungenträgt der Käufer, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungoder Leistung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufersverbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßenVerbrauch.12. Haftunga) Die Verkäuferin haftet in Fällen des Vorsatzes oder der grobenFahrlässigkeit der Verkäuferin oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfennach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftetdie Verkäuferin nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen derVerletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegender Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sogenannte Kardinalpflichten).Der Schadensersatzanspruch <strong>für</strong> die Verletzung wesentlicherVertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbarenSchaden begrenzt. Die Haftung der Verkäuferin ist auch in Fällen groberFahrlässigkeit auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schadenbegrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes genannten Ausnahmefällevorliegt.b) Die Haftung <strong>für</strong> Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgüterndes Käufers, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganzausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeitvorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, derGesundheit gehaftet wird.c) Die Regelung der vorstehenden Absätze a) und b) erstrecken sichauf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt derLeistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln,der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder ausunerlaubter Handlung. Sie gelten auch <strong>für</strong> den Anspruch auf Ersatzvergeblicher Aufwendungen.d) Die Haftung der Verkäuferin <strong>für</strong> Verzug und Unmöglichkeit bestimmtsich in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit derVerkäuferin oder eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nachden gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Verkäuferin ist inFällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vorhersehbaren, vertragtypischenSchäden begrenzt, wenn kein Fall einer Verletzung des Lebens,des Körpers oder der Gesundheit vorliegt.e) Die Verkäuferin haftet nicht <strong>für</strong> mittelbare Schäden, Mangelfolgeschädenund entgangenen Gewinn. Dies gilt nicht bei der schuldhaftenVerletzung von Leben, Körper, Gesundheit sowie <strong>für</strong> Ansprüche nachdem Produkthaftungsgesetz.f) Eine Haftung <strong>für</strong> die Anwendung oder die spezielle Art der Verwendungeines verkauften Produkte wird von der Verkäuferin nichtübernommen. Der Käufer ist in keinem Fall von der Verpflichtungentbunden, Produkte der Verkäuferin daraufhin zu prüfen, ob sie <strong>für</strong>den vorgesehenen Einsatzzweck tauglich sind.13. Eigentumsvorbehalt/Verarbeitungsklausel/Verlängerter Eigentumsvorbehalt/dinglicheFreigabeklausela) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicherForderungen der Verkäuferin aus der Geschäftsverbindung mit demKäufer in Haupt- und Nebensache Eigentum der Verkäuferin.b) Der Käufer ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt derVerkäuferin stehenden Sachen ordnungsgemäß zu versichern (d.h.Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung) und derVerkäuferin auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen.Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Käufers als an dieVerkäuferin abgetreten.c) Dem Käufer ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeitenoder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. DieVerarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im folgenden zusammen“Verarbeitung” genannt und im Hinblick auf den Liefergegenstand“verarbeitet” genannt) erfolgt <strong>für</strong> die Verkäuferin; der aus der Verarbeitungentstehende Gegenstand wird im folgenden als “Neuware”bezeichnet. Der Käufer verwahrt die Neuware <strong>für</strong> die Verkäuferin mitder Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörendenGegenständen, steht der Verkäuferin Miteigentum an der Neuwarein Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes desverarbeiteten, vermischten, oder verbundenen Liefergegenstandes zumWert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitungergibt. Sofern der Käufer Alleineigentum an der Neuware erwirbt,sind sich Verkäufer und Käufer darüber einig, dass der Käufer derVerkäuferin Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes desverarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Warezum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.d) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder derNeuware tritt der Käufer hiermit seinen Annspruch aus der Weiterveräußerunggegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalberan die Verkäuferin ab, ohne dass es noch weiterer besondererErklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe desBetrages, der dem von der Verkäuferin in Rechnung gestellten Preisdes Liefergegenstandes entspricht. Der der Verkäuferin abgetreteneForderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.e) Verbindet der Käufer den Liefergegenstand oder die Neuware mitGrundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass esweiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, dieihm als Vergütung <strong>für</strong> die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechtensicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandesbeziehungsweise der Neuware zu den übrigen verbundenenWaren zum Zeitpunkt der Verbindung an die Verkäuferin ab.Version Februar 2013 - www.brunner-folien.de

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