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Aufbau Strafurteil - Hamburger Juraskripte - Home

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A u f b a u S t r a f u r t e i l ©Rechtsanwalt Daniel Schulz (www.hamburger-juraskripte.de)2Tenor Der Angeklagte XY ist schuldig des räuberischen Diebstahls. Die vorsätzliche oder fahrlässige Art der Begehung ist nur dann anzuführen, wenn die(sog. Schuldspruch) Verwirklichung nach beiden Formen strafbar ist („Der AK ist schuldig der vorsätzlichenIm Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Körperverletzung.“).Er wird daher zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen Anzugeben sind ferner: Versuch, Anstiftung, Beihilfe, Unterlassen; bloße Tatmodalitäzuje 1000 DM verurteilt. ten wie gemeinschaftlich, in mittelbarer Täterschaft, in verminderter Schuldfähigkeit(sog. Rechtsfolgenausspruch) sind dagegen nicht zu erwähnen, auch bei einem Schuldspruch wegen Vollrauschesnicht die Rauschtat.Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. und RegelbeispielenBei Strafzumessungsvorschriften erscheint nur der Grundtatbestand, zB im Falle derDem Angeklagten wird für die Dauer von drei Monaten verboten, Anwendung des Strafrahmens des §243 StGB wird nur „wegen Diebstahls“ verurteilt.Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. (= §44 StGB)oder: Bei gleichartiger Tateinheit: „wegen tateinheitlich begangenen vierfachen Mordes“.Ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein einge- Bei ungleichartiger Tateinheit: „in Tateinheit mit“ oder „tateinheitlich begangen mit“zogen. Der Verwaltungsbehörde wird untersagt, vor Ablauf von... Monaten / Jahren eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Bei gleichartiger Tatmehrheit: hier wird die Anzahl der Fälle in den Tenor aufgenommenzB „wegen Diebstahls in fünf Fällen“Das Messer des Angeklagte wird eingezogen. Bei ungleichartiger Tatmehrheit: „und“ bzw. „sowie“Es wird die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Bei Wahlfeststellung: „ist schuldig entweder des Diebstahls oder der Hehlerei“.oder:Der Haftbefehl des AG XY vom ... wird aufgehoben / wirdaußer Vollzug gesetzt.Nicht anzugeben ist die Gesamtsumme, jedoch mögliche Zahlungserleichterungen (42).Soweit er freigesprochen wird, trägt die Kosten des Verfahrenssowie die notwendigen Auslagen die Staatskasse. Strafen können zur Bewährung ausgesetzt werden: „Die Vollstreckung der Strafe wirdzur Bewährung ausgesetzt.“ (vgl. §56). Hinsichtlich der Nebenentscheidungen über dieDer Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Bewährungszeit und Bewährungsauflagen oder –weisungen (§§56a ff) ergeht mit demnotwendigen Auslagen (sowie die notwendigen Auslagen des Urteil ein Beschluß nach §268a StPO.Nebenklägers.Wird zu einer Gesamtstrafe verurteilt (§§53, 54), erscheint nur diese, nicht die Einzelstrafenim Tenor.Bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gilt §55: „Der Angeklagte wird wegenDiebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts XY, Az, zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.“ Ist bereits in der Vorverurteilungauf eine Gesamtstrafe erkannt worden, ist diese in ihre Einzelstrafen aufzulösen undeine neue Gesamtstrafe zu bilden.Nebenstrafe: §44 StGB – Fahrverbot: „Dem Angeklagten wird für die Dauer von dreiMonaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. (vgl. ferner §268c StPO)

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