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Mandanten-Information: Buch- und Belegnachweise für steuerfreie ...

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Für die Ausgestaltung der Nachweisvorschriften sinddie einzelnen EU-Staaten zuständig. Hierzulande geltenab dem 01.10.2013 neue Vorschriften. (Bis dahinkönnen Sie den Nachweis auch mit Hilfe der Dokumenteführen, die bis zum 31.12.2011 vorgesehenwaren.) Neu ist vor allem die von der Art desTransports unabhängige „Gelangensbestätigung“.Mit diesem Dokument bestätigt Ihr K<strong>und</strong>e, dass erIhre Ware in einem bestimmten Monat an einem bestimmtenOrt in einem anderen EU-Mitgliedstaat erhaltenhat oder dass er - sofern er die Ware mit eigenemFahrzeug abgeholt hat - die Beförderung in einembestimmten Monat an einem bestimmten Ort ineinem anderen EU-Staat beendet hat.Neben der Gelangensbestätigung sind weitere, vonder jeweiligen Transportart abhängige Alternativnachweisezulässig. Die wichtigsten stellen wirIhnen auf den nächsten Seiten vor. Wegen der Übersichtlichkeitgehen wir dabei ausschließlich auf dieNachweispflichten <strong>für</strong> reine Warenlieferungen in andereEU-Staaten ein. Spezielle Sachverhalte <strong>und</strong> Verfahren,wie zum Beispiel Be- <strong>und</strong> Verarbeitungsfälle,werden bewusst ausgeklammert.1 Begriffsklärung1.1 Lieferung oder sonstige LeistungIm Umsatzsteuerrecht hat der Begriff „Lieferung“nichts mit dem Versand einer Ware zu tun. Lieferungbedeutet vielmehr das Verschaffen der Verfügungsmachtüber einen Gegenstand. Eine „Lieferung gegenEntgelt“ entspricht damit im Wesentlichen dem Verkaufeines Gegenstands.„Sonstige Leistungen“ sind Leistungen, die keineLieferungen sind, etwa Lohnveredelungen (wie Reparaturen<strong>und</strong> sonstige Bearbeitungen von Gegenständen)oder Vermietungen. In dieser <strong>Mandanten</strong>-<strong>Information</strong> geht es nur um Lieferungen.1.2 Export in die EU oder ein DrittlandBeim Warenexport wird umsatzsteuerlich zwischen„Drittlandsausfuhren“ <strong>und</strong> „innergemeinschaftlichenLieferungen“ unterschieden. Eine von der Umsatzsteuerbefreite Ausfuhrlieferung liegt vor, wenn dergelieferte Gegenstand bzw. die gelieferte Ware insDrittland gelangt. Der Begriff Drittland umfasst dabeialle Staaten außerhalb der EU.Dagegen liegt eine innergemeinschaftliche Lieferungin der Regel dann vor, wenn die Ware vonDeutschland aus in einen anderen Mitgliedstaat derEU gelangt. Deshalb spricht man hier auch von „EU-Exporten“. Um die Nachweise, die Sie als Unternehmer<strong>für</strong> die Umsatzsteuerbefreiung Ihrer EU-Exporte vorlegen müssen, wird es auf den folgendenSeiten gehen. (Für Drittlandsausfuhren gelten abweichendeNachweiserfordernisse.)1.3 Der Ort der LieferungUm feststellen zu können, wo eine Lieferung als ausgeführtgilt, muss der „Ort der Lieferung“ bestimmtwerden. Nur dort ist die Lieferung steuerbar.Den Ort der Lieferung definiert der deutsche Gesetzgeberganz zweckorientiert: Will er, dass steuerlicheVerpflichtungen in Deutschland entstehen, definierter ihn als in Deutschland belegen. Will er das nicht,wird der Ort der Lieferung als ausländisch festgelegt.Für Lieferungen innerhalb der EU sind die Regelnüber den Ort der Lieferung in der sogenanntenMehrwertsteuersystemrichtlinie harmonisiert.Wird ein Gegenstand nicht bewegt, ist der Ort derLieferung derjenige Ort, an dem die Verfügungsmachtverschafft wird. Wird ein Gegenstand bewegt,befindet sich dieser Ort gr<strong>und</strong>sätzlich dort, wo dieWarenbewegung beginnt.Wie bei einer inländischen Lieferung befindet sichder umsatzsteuerliche Ort der Lieferung auch beieinem EU-Export dort, wo die Beförderung beginnt.Die Lieferung eines Gegenstands durch einenUnternehmer von Deutschland ins EU-Ausland ist alsoin Deutschland steuerbar.1.4 Steuerpflichtiger oder <strong>steuerfreie</strong>rUmsatzEin steuerbarer Umsatz ist dann „steuerfrei“, wenndas Umsatzsteuerrecht eine Steuerfreiheit vorsieht<strong>und</strong> die Voraussetzungen <strong>für</strong> diese vorliegen. MöglicheBeispiele sind die Ausfuhrlieferung, die innergemeinschaftliche Lieferung <strong>und</strong> die sogenannte Einfuhranschlusslieferung, bei derein Gegenstand eingeführt <strong>und</strong> unmittelbar danachzur Ausführung einer innergemeinschaftlichenLieferung verwendet wird; in diesem Fall istkeine Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten.Ist ein steuerbarer Umsatz nicht steuerfrei, ist er„steuerpflichtig“.1.5 Die <strong>steuerfreie</strong>innergemeinschaftliche LieferungFür die innergemeinschaftliche Lieferung sieht dasUmsatzsteuergesetz eine Steuerbefreiung vor, dievon der Erfüllung folgender Voraussetzungen abhängt: Die Ware gelangt von einem EU-Mitgliedstaat ineinen anderen EU-Mitgliedstaat; sie überschreitetalso eine EU-Grenze. Der Empfänger ist Unternehmer <strong>und</strong> erwirbtdie Ware <strong>für</strong> sein Unternehmen. (Ausnahme:Bei einem neuen Fahrzeug kann auch jeder andereAbnehmer - insbesondere ein privater Endverbraucher- der Erwerber der Ware sein.) Der Erwerb der Ware unterliegt im Bestimmungslandder Erwerbsbesteuerung. Das bedeutetnicht, dass der Warenerwerb durch denEmpfänger auch tatsächlich versteuert wird.Vielmehr muss der Erwerber nur verpflichtet sein,die Ware zu versteuern, was - sofern der Abnehmerein Unternehmer ist - in der Regel zutrifft.(Dass es sich um einen Unternehmer handelt,wird durch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer(USt-IdNr.) des K<strong>und</strong>en nachgewiesen.)2

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