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Beschluss

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G r Ü n d e :I.Der Beschwerdeführer befindet sich aufgrund des Urteilsdes Landgerichts Bautzen vom 29. November 1999(1 KLs /99) seit dem 08. März 2003 imMaßregel voll zug im Sächsischen Krankenhaus Aseine letzte Anhörung zur Vorbereitung derFortdauerüberprüfung gemäß § 67 e StGB hat die Straf vollstreckungskammeram 26. Mai 2005 durchgeführt. Im Rahmendieser Anhörung hat der Verteidiger beantragt festzustellen,dass die nächste Anhörung spätestens Ende März 2006stattzufinden habe und darüber hinaus, dass die in der Vergangenheiteingetretene Überschreitung der Prüf frist , diedie Strafvollstreckungskammer herbeigeführt habe, die Freiheitsgrundrechteseines Mandanten verletze.Die Strafvollstreckungskammer hat am 26. Mai 2005 dieFortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers mit derBegründung angeordnet,dessen psychischer Zustand sei nochnicht in hinreichender Weise gebessert und stabilisiert umzu erproben, ob er außerhalb des Maßregelvollzugs keineweiteren Straftaten mehr begehen werde. Die Anträge desVerteidigers wies sie zurück.Hiergegen richten sich die Beschwerden des Untergebrachten,mit denen er zum einen eine Aufhebung desFortdauerbeschlusses anstrebt, zum anderen aber auch erreichenwill, dass das nächste Prüfungsverfahren bereits spätestensim März 2006 durchgeführt werden soll.

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