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Beschluss

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Der Senat geht jedoch davon aus, dass die Strafvollstreckungskammerim Rahmen ihrer Möglichkeit, gemäߧ 67 e Ahs. 1 Satz 1 StGB jederzeit die weitereVollstreckung der Unterbringung überprüfen zu können,den nächsten Prüfungstermin vorzeitig, also spätestensim März 2006 durchführen wird. Auf diese weise kann unschwerdie bisherige Überschreitung der Prüfungsfristen"korrigiert" werden, was dem Freiheitsgrundrecht des Untergebrachtenbesser Rechnung trägt.Vorsitzender Richteram OberlandesgerichtRichter amOberlandesgerichtRichter amLandgerichtRiLG ist urlaubsbedingtortsabwesend und daher gehindert,seine UnterschriftbeizubringenVRiOLG

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