13.07.2015 Aufrufe

Juli-Compliance-Test! - RACK rechtsanwaelte

Juli-Compliance-Test! - RACK rechtsanwaelte

Juli-Compliance-Test! - RACK rechtsanwaelte

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

6| Rechtsänderungen im <strong>Juli</strong> 2013EU24. Verordnung - EG - Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4über das Inverkehrbringen von Biozid-ProduktenArtikel 3a In dem Antrag auf Notifizierung eines Biozidwirkstoffes sind die relevanten Kombinationen von Wirkstoffund Produktart anzugeben.Artikel 3b Nach der Erklärung der Notifizierungsabsicht muss der Europäischen Chemikalienagentur spätestens18 Monate später eine Notifizierung der Kombination von Wirkstoff und Produktart vorgelegt werden.Artikel 4 Biozid-Produkte, die weder in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 613/2013 noch in Anhang I oder IAder Richtlinie 98/8/EG aufgeführte Wirkstoffe enthalten dürfen grundsätzlich nicht mehr in Verkehrgebracht werden.Artikel 9 Der Teilnehmer, der einenen Biozidwirkstoff notifiziert hat, muss dem Bericht erstattenden Mitgliedstaateine Fassung der vollständigen Unterlagen auf Papier und eine Fassung in elektronischer Formvorlegen.25. Verordnung - EG - Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischenHygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs1Anhang III Mit Genehmigung der zuständigen Behörde dürfen in Wildfarmen gehaltene Laufvögel und inNummer 1 genannte, in Wildfarmen gehaltene Huftiere am Herkunftsort nur unter den Bedingungenin Anhang III Abschnitt III der Verordnung (EU) 150/2011 geschlachtet werden.26. Verordnung - EG - Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehaltean Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur --Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates27. Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert-und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel--28. Verordnung - EG - Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderenVerfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen --tierischen Ursprungs29. Entscheidung 2006/799/EG der Kommission vom 3. November 2006 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterienund der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für --Bodenverbesserer30. Entscheidung 2007/64/EG der Kommission vom 15. Dezember 2006 zur Festlegung revidierter Umweltkriterien sowieder diesbezüglichen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens --für Kultursubstrate31. Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung--gefährlicher Güter im Binnenland32. Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. <strong>Juli</strong> 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung--des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP33. Verordnung - EG - Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischerrestriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung - EG - Nr. 467/2001 des Rates --über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung desFlugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan34. Verordnung - EG - Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über--Lebensmittelzusatzstoffe35. Verordnung - EG - Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromenund bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie--zur Änderung der Verordnung - EWG - Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen - EG - Nr. 2232/96 und - EG - Nr.110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG36. Verordnung - EG - Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an--den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand37. Verordnung - EG - 278/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und desRates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an die Leistungsaufnahme externer Netzteile --bei Nulllast sowie ihre durchschnittliche Effizienz im Betrieb38. Entscheidung 2009/300/EG der Kommission vom 12. März 2009 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur--Vergabe des EG-Umweltzeichens für Fernsehgeräte


10| Rechtsänderungen im <strong>Juli</strong> 2013§ 3 Preisänderungsklauseln in Wärmelieferverträgen sind nur wirksam, wenn sie den Anforderungen der Verordnungüber Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme entsprechen.§ 4 Der Wärmeliefervertrag bedarf der Textform.Bund§ 5 Hat der Mieter nach einer Umstellung auf Wärmelieferung die Wärmelieferkosten nicht als Betriebskostenzu tragen, muss dem Vermieter vom Wärmelieferanten diejenigen Bestandteile des Wärmelieferpreises alsjeweils gesonderte Kosten ausgewiesen werden, die den umlegbaren Betriebskosten nach der Verordnungüber Heizkostenabrechnung entsprechen.§ 8 Beim Kostenvergleich vor Umstellung auf Wärmelieferung sind für das Mietwohngebäude gegenüberzustellendie Kosten der Eigenversorgung durch den Vermieter mit Wärme oder Warmwasser, die der Mieter bislangals Betriebskosten zu tragen hatte, und die Kosten, die der Mieter zu tragen gehabt hätte, wenn er die denbisherigen Betriebskosten zugrunde liegende Wärmemenge im Wege der Wärmelieferung bezogen hätte.§ 9 Die bisherigen Betriebskosten sind auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs der letzten drei Abrechnungszeiträumezu ermitteln.§ 10 Die Kosten der Wärmelieferung sind zu ermitteln aus dem durchschnittlichen Endenergieverbrauch in einemAbrechnungszeitraum durch Multiplikation mit dem Jahresnutzungsgrad der bisherigen Heizungs- oderWarmwasseranlage.§ 11 Die Umstellungsankündigung auf Wärmelieferung muss dem Mieter spätestens drei Monate vor der Umstellungin Textform zugehen.69. Verordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen - Seeschiffbewachungsverordnung- SeeBewachV -1270. Verordnung zur Durchführung der Seeschiffbewachungsverordnung - Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung- SeeBewachDV -1471. Verordnung über die Ausstellung von Haftungsbescheinigungen nach dem Seeversicherungsnachweisgesetz - Seeversicherungsnachweisverordnung- SeeVersNachwV -372. Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen - BekGS 527 - Hergestellte NanomaterialienNr. 3Nr. 3.2Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, ob Beschäftigte Tätigkeiten mit hergestellten Nanomaterialien durchführen,oder ob solche freigesetzt werden.Es sind die erforderlichen Informationen bei der Gefährdungsbeurteilung zu beachten.26Nr. 3.4Nr. 4. 1Nr. 4.2Nr. 4.2.1Nr. 4.2.2Nr. 4.2.3Nr. 4.2.4Nr. 4.3Nr. 4.4Werden Tätigkeiten mit Nanomaterialien durchgeführt, sind mindestens die Arbeitsplatzgrenzwerte fürden einatembaren und für den alveolengängigen Staubanteil sowie die stoffspezifischen Grenzwerteeinzuhalten (siehe Nummer 4.5.1).Bei Tätigkeiten mit Nanomaterialien ist die Gefährdungsbeurteilung entsprechend den Grundsätzender TRGS 400 durchzuführen. Ergänzend erfolgt die Beurteilung der Gefährdung auf der Grundlage derunter Nummer 3 ermittelten Informationen.Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Wirkung von hergestellten Nanomaterialien sind gewisseMindestwirkungen zu betrachten.Handelt es sich bei dem Material ausschließlich um lösliche Nanoobjekte, so hat die Gefährdungsbeurteilungnach TRGS 400 zu erfolgen.Bei der Bewertung der Gesundheitsgefahren biobeständiger Nanomaterialien steht in bestimmtenFällen die spezifische toxikologische Eigenschaft auf Grund ihrer chemischen Zusammensetzung imVordergrund. Es sind spezielle Schutzmaßnahmen zu treffen.Bei der Bewertung der Gesundheitsgefahren und den zu ergreifenden Schutzmaßnahmen von biobeständigenNanomaterialien ohne spezifische toxikologische Eigenschaften sind spezielle Vorgaben zubeachten.Für biobeständige, faserförmige Nanomaterialien sind solange asbestähnliche Eigenschaften anzunehmen,bis der Hersteller das Gegenteil für sein jeweiliges Produkt durch Untersuchungen nachgewiesenhat oder belegen kann, dass die Fasern nicht den WHO-Faserkriterien entsprechen.Bei Stoffen bzw. Gemischen oder Erzeugnissen, die aus hergestellten Nanomaterialien bestehen bzw.solche enthalten ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dabei ist insbesondere die inhalativeExposition zu bewerten.Bei Stoffen bzw. Gemischen oder Erzeugnissen, die aus hergestellten Nanomaterialien bestehen bzw.solche enthalten, sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreife. Die Rangfolge der Schutzmaßnahmenist zu beachten.


12| Rechtsänderungen im <strong>Juli</strong> 201379. BGR 104 Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) - Sammlung technischer Regeln für das Vermeiden der Gefahren durchexplosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung zur Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche in Zonen - Deutsche--Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) - Juni 201280. BGI/GUV-I 8657-1 - Einsatz an Photovoltaikanlagen - Vorgehensweise im Schadensfall für stromerzeugende Solaranlagen- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung - Juni 2012--81. Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftlichevertragszahnärztliche Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (Zahnersatz-Richtlinie)--82. Bekanntmachung von Richtlinien, die zur Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach § 52 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzesangewendet werden--83. Entwurf: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanterProdukte - EVPG-Verordnung - EVPGV ---84. Entwurf: Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung vonder Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen - Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung - SpaEfV ---Pflichtenmanagement für Vorstand, Geschäftsführer und Aufsichtsrat85. Gesetz zur zusätzlichen Aufsicht über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats - Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz - FKAG -7§ 17 Ein Finanzkonglomerat muss auf Konglomeratsebene angemessene Eigenmittel haben.Bund§ 18 Das übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats ist für eine angemessene Eigenmittelausstattungdes Finanzkonglomerats verantwortlich.§ 23 Das übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbankbedeutende Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene und bedeutende konglomeratsinterneTransaktionen anzuzeigen.§ 25 Ein Finanzkonglomerat muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltungder gesetzlichen Bestimmungen und der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten gewährleistet.§ 27 Ein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkonglomerats hat bei dem Erwerb einer Beteiligung an einemUnternehmen mit Sitz im Ausland, wodurch dieses Unternehmen zu einem nachgeordneten Unternehmenwird, sicherzustellen, dass das für die Zusam-menfassung verantwortliche übergeordnete Unternehmen desFinanzkonglomerats die für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten erforderlichen Angaben erhält.§ 28 Eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, die an der Spitze eines Finanzkonglomerats steht, hat derBundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einmal jährlich die konglomeratsangehörigen Unternehmenanzuzeigen.§ 33 Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung über anzuzeigende Risikokonzentrationen hat das übergeordneteUnternehmen eines Finanzkonglomerats der BaFin und der Deutschen Bundesbank sämtliche während einesKalenderjahres auftretenden bedeutenden Risikokonzentrationen bis zum 15. Mai des darauffolgendenJahres anzuzeigen.Änderungen: Pflichten Gesehen?86. Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung,Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen - Ausführungsgesetz zum 4Chemiewaffenübereinkommen –§ 4 Wer eine Tätigkeit ausübt, die Beschränkungen unterworfen oder meldepflichtig ist, hat die erforderlichenMaßnahmen zu treffen, um zu verhindern, daß die dort bezeichneten Chemikalien abhanden kommen oderunbefugt verwendet werden.§ 7 Prüfungen v. a. der geschäftlichen Unterlagen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle(BAFA) sowie das Betreten der Geschäftsräume und Betriebsanlagen während der üblichen Betriebs- undGeschäftszeiten sind zu dulden.§ 8 Inspektionen nach dem Chemiewaffenübereinkommen sind zu dulden und zu unterstützen.§ 11 Die Inspektionsgruppe und die Begleitgruppe sind bei der Durchführung der Inspektionen und Untersuchungenzu unterstützen, soweit dies nach den Artikeln VI, IX oder X des Übereinkommens erforderlich ist.87. Verordnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen§ 1 Die Vorgaben über den Antrag auf Genehmigung der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels mit einemLuftfahrzeug sind einzuhalten.§ 4 Die Vorgaben über das Verfahren für die Genehmigung eines Pflanzenschutzmittels für die Anwendung mitLuftfahrzeugen sind einzuhalten.2


Rechtsänderungen im <strong>Juli</strong> 2013 |1388. Pflanzenbeschauverordnung§ 7a Wer Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, aus einem Drittland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbringt, ist verpflichtetdie in § 7a aufgeführten Angaben unverzüglich gegenüber der zuständigen Behörde zu machen.§ 7b Wer eine Sendung aus einem Drittland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einführt, deren WarenVerpackungsmaterial aus Holz oder Stauholz im Sinne des Anhangs IV Teil A Kapitel 1 Nummer 2 und 8 derRichtlinie 2000/29/EG enthalten oder mit solchem Verpackungsmaterial oder Stauholz verpackt sind unddie in einer nach § 8 Absatz 4 Satz 3 bekannt gemachten Risikowarenliste aufgeführt sind, ist verpflichtet,dies unmittelbar nach Eintreffen der Sendung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter Angabe desUrsprungslandes des Verpackungsmaterials und der eingeführten Waren der zuständigen Behörde mitzuteilen.§ 13c Die in Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigenGegenstände sowie in Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführtes Saatgut dürfeninnergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet sind, der denAnforderungen nach Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission inder jeweils geltenden Fassung genügt.§ 13p Für die in § 13p aufgeführten Fälle der Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungen aus Holz bestehteine Registrierungspflicht.§ 13q Die Kennzeichnung nach dem Internationalen Standard für hölzernes Verpackungsmaterial ist unmittelbarnach der Herstellung der Verpackung aus Holz, das nach dem Internationalen Standard für hölzernesVerpackungsmaterial behandelt worden ist oder nach der Behandlung der Verpackung, nach Maßgabe der in§ 13q genannten Vorgaben anzubringen.89. Straßenverkehrsgesetz§ 8a Im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung darf die Verpflichtung des Halters,wegen Tötung oder Verletzung beförderter Personen Schadensersatz zu leisten, weder ausgeschlossen nochbeschränkt werden.90. Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel - Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung§ 3a Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 4 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthaltenund deren Anwendung auf einer Freilandfläche vorgesehen ist, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlichoder gärtnerisch genutzt wird, dürfen nur dann an einen anderen abgegeben werden, wenn demAbgebenden zuvor eine dem anderen erteilte Genehmigung nach § 12 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzesvorgelegt worden ist.91. Schiffssicherheitsgesetz - SchSG§ 3 Wer ein Schiff zur Seefahrt einsetzt, ist verpflichtet, für dessen sicheren Betrieb zu sorgen.5113Bund§ 6 Ein Seeschiff, das in ein deutsches Schiffsregister eingetragen wird, muss zuvor im Einklang mit den internationalenRegelungen amtlich vermessen werden.§ 7 Der Schiffseigentümer ist verantwortlich für die Erfüllung von Anforderungen, die die Konzepte und Verfahrenfür die Vorschriften zur Schiffssicherheit einschließlich des Arbeitsschutzes und über den Schutz derMeeresumwelt und der Luft vor den von der Seeschifffahrt ausgehenden Gefahren betreffen.92. Telekommunikationsgesetz - TKG§ 113 Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat die zu beauskunftendenDaten unverzüglich und vollständig zu übermitteln und über das Auskunftsersuchen und die AuskunftserteilungStillschweigen zu wahren.93. Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltemMaissaatgut1§ 3 (3) Maissaatgut, das nach Absatz 2 ausgesät werden darf, darf nicht mit einem pneumatischen Gerätausgesät werden. Satz 1 gilt nicht, soweit das verwendete Gerät mit einer Vorrichtung ausgestattet ist, diedie erzeugte Abluft auf oder in den Boden leitet und dadurch eine Abdriftminderung des Abriebes von mindestens90 vom Hundert, verglichen mit pneumatischen Sägeräten zur Einzelkornablage, die mit Unterdruckarbeiten, ohne eine solche Vorrichtung erreicht.94. Gewerbeordnung--1


14| Rechtsänderungen im <strong>Juli</strong> 2013Bund95. Bürgerliches Gesetzbuch96. Luftverkehrsgesetz97. Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung - Energiewirtschaftsgesetz - EnWG -98. Güterkraftverkehrsgesetz99. Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt - Seeaufgabengesetz -100. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten101. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungenund ähnliche Vorgänge - Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG -102. Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln - Arzneimittelgesetz -103. Verordnung über Tabakerzeugnisse - Tabakverordnung -104. Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln - Betäubungsmittelgesetz -105. Tabakprodukt-Verordnung106. Bedarfsgegenständeverordnung - BedGgstV107. Verordnung über die Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel - Bienenschutzverordnung -108. Verordnung über die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Ölschadensgesetz - Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung -109. Handelsgesetzbuch110. Gesetz über das Verbot der Einbringung von Abfällen und anderen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See -Hohe-See-Einbringungsgesetz -111. Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen - Fahrpersonalgesetz - FPersG -112. Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit- BVL-Übertragungsverordnung - BVLÜV -113. Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes - Fahrpersonalverordnung114. Verordnung über die Bestimmung und Kennzeichnung von Packungsgrößen für Arznei- und Verbandmittel in dervertragsärztlichen Versorgung - Packungsgrößenverordnung - PackungsV -115. Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den GüterkraftoderPersonenverkehr - Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetz - BKrFQG116. Gesetz über das Branntweinmonopol - Branntweinmonopolgesetz - BranntwMonG -117. Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr - Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -118. Verordnung zur Übertragung von Aufgaben an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit -BVL- Aufgabenübertragungsverordnung - BVLAÜV119. Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt - Binnenschiffahrtsaufgabengesetz- BinSchAufgG -120. Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten121. Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V122. Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen----------------------------------------------------


Rechtsänderungen im <strong>Juli</strong> 2013 |15123. Personenbeförderungsgesetz - PBefG -124. Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die ärztliche Betreuung während derSchwangerschaft und nach der Entbindung - Mutterschafts-Richtlinien -125. Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus -Richtlinie Methoden KrankenhausbehandlungPflichtenmanagement für Vorstand, Geschäftsführer und Aufsichtsrat126. Deutscher Corporate Governance KodexNr. 3.4 Vorstand und Aufsichtsrat haben gemeinsam für die ausreichende Informationsversorgung des Aufsichtsratszu sorgen.Nr. 3.5 Vorstand und Aufsichtsrat müssen im Rahmen ihrer Tätigkeit und Zusammenarbeit die Vertraulichkeitwahren und sicherstellen, dass die von ihnen eingeschalteten Mitarbeiter diese ebenso wahren.Nr. 3.7 Bei einem Übernahmeangebot müssen Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft eine begründeteStellungnahme zu dem Angebot abgeben.Nr. 4.2.2 Die Gesamtvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder ist vom Aufsichtsrat in angemessener Höheauf der Grundlage einer Leistungsbeurteilung festzulegen und regelmäßig zu überprüfen.4.2.3 Die Vergütungsstruktur ist auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten.------134.2.5 In einem Vergütungsbericht als Teil des Lageberichtes müssen die Grundzüge des Vergütungssystemsfür die Vorstandsmitglieder dargestellt werden.5.2 Der Aufsichtsratsvorsitzende soll nicht den Vorsitz im Prüfungsausschuss (Audit Committee) innehaben.5.3.1 Der Aufsichtsrat soll abhängig von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens und der Anzahlseiner Mitglieder fachlich qualifizierte Ausschüsse bilden.5.3.2 Der Aufsichtsrat soll einen Prüfungsausschuss (Audit Committee) einrichten.Bund5.4.6 Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll im Anhang oder im Lagebericht individualisiert, aufgegliedertnach Bestandteilen ausgewiesen werden.6.1 Informationen, die die Gesellschaft im Ausland aufgrund der jeweiligen kapitalmarktrechtlichen Vorschriftenveröffentlicht, sollen auch im Inland unverzüglich bekannt gegeben werden.6.3 Der Besitz von Aktien der Gesellschaft oder sich darauf beziehender Finanzinstrumente, von VorstandsundAufsichtsratsmitgliedern soll, wenn er direkt oder indirekt größer als 1% der von der Gesellschaftausgegebenen Aktien ist, im Corporate Governance Bericht angegeben werden.127. Gesetz über das Kreditwesen - Kreditwesengesetz - KWG§ 2d Vorstandsmitglieder, Aufsichtsratsmitglieder, Geschäftsführer und alle anderen mit Leitungsaufgabenbetrauten Mitarbeiter müssen zuverlässig sein und die zur Geschäftsführung erforderlichefachliche Eignung besitzen.§ 10 Die Unternehmensleitung muss sicher stellen, dass das Institut über angemessene Eigenmittel verfügt.Dabei muss sie sich Solvabilitätsgrundsätzen orientieren. Die Solvabilitätsgrundsätze müssentäglich zum Geschäftsschluss eingehalten sein.§ 10a Eine Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe muss auf individuellerund auf konsolidierter Basis über angemessene Eigenmittel verfügen. Die Unternehmensleitungder gruppenangehörigen Institute muss dem vorlagepflichtigen Unternehmen die notwenigenInformationen übermitteln.§ 10c Für eine Kreditrisiko-Standardansatz-Position (KSA-Position) eines Instituts, das gruppenangehörigesUnternehmen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppeist, die nicht den Eigenmitteln des Schuldners der KSA-Position zugerechnet wird, darfein KSA-Risikogewicht von null vom Hundert verwendet werden, sofern die § 10c KWG festgelegtenVoraussetzungen erfüllt sind.§ 12 Die Unternehmensleitung eines Einlagenkreditinstitut muss beachten, dass es keine bedeutendeBeteiligung an einem Unternehmen außerhalb des Finanzsektors halten darf, deren Nennbetrag15% seines haftenden Eigenkapitals übersteigt. Alle bedeutenden Beteiligungen zusammen dürfen60% des haftenden Eigenkapitals nicht übersteigen.21


16| Rechtsänderungen im <strong>Juli</strong> 2013Bund§ 12a Ein Institut, eine Finanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft hatbei dem Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen mit Sitz im Ausland oder der Begründungeiner Unternehmensbeziehung mit einem solchen Unternehmen, wodurch das Unternehmen zueinem nachgeordneten wird, sicherzustellen, dass es die für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichtenerforderlichen Angaben erhält.§ 13b Die Unternehmensleitung eines übergeordneten Unternehmens muss die Großkredite der gesamtenGruppe anzeigen. Sie ist dafür verantwortlich, dass die gruppenangehörigen Unternehmen insgesamtdie Kreditobergrenzen einhalten.§ 18a Ein Institut darf Verbriefungspositionen aus einer Verbriefungstransaktion, für die es weder als Originatoroder Sponsor noch als ursprünglicher Kreditgeber der verbrieften Positionen gilt, nur dannim Handelsbuch oder Anlagebuch halten, wenn der Originator oder der Sponsor der Verbriefungstransaktionoder der ursprüngliche Kreditgeber der verbrieften Positionen dem Institut ausdrücklichoffengelegt hat, dass er kontinuierlich einen materiellen Nettoanteil hält.§ 24 Abs. 3a Eine Finanzholding-Gesellschaft hat der BAFin und der Deutschen Bundesbank unverzüglich dieAbsicht der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft tatsächlichführen soll, anzuzeigen.§ 25a Abs. 1a Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen müssen über eineordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der vom Institut zu beachtendengesetzlichen Bestimmungen und der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten gewährleistet.§ 25c Abs. 1 Institute sowie als übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaften undgemischte Finanzholding-Gesellschaften müssen über ein angemessenes Risikomanagement sowieüber Verfahren und Grundsätze verfügen, die der Verhinderung von Geldwäsche dienen.§ 25c Abs. 4 Institute haben einen der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordneten Geldwäschebeauftragtenzu bestellen.§ 25g Institute und übergeordente Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre nachgeordnetenUnternehmen, Zweigstellen und Zweigniederlassungen die vorgeschriebenen Maßnahmen gegenGeldwäsche ergreifen.§ 26 Abs. 3 Ein Institut, das einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht aufstellt, hat diese Unterlagender Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich einzureichen.§ 26a Ein Institut muss regelmäßig qualitative und quantitative Informationen über sein Eigenkapital, dieeingegangenen Risiken und seine Risikomanagementverfahren, einschließlich verwandten internenModelle, der Kreditrisikominderungstechniken und der Verbriefungstransaktionen veröffentlichenund über förmliche Verfahren und Regelungen zur Erfüllung dieser Offenlegungspflichten verfügen.§ 29 Bei der Prüfung des Jahresabschlusses sowie eines Zwischenabschlusses hat der Prüfer auch diewirtschaftlichen Verhältnisse des Instituts zu prüfen.§ 36 Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts, einer Finanzholding-Gesellschaftoder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft müssen zuverlässig und sachkundig sein.§ 44 Abs. 2 Ein nachgeordnetes Unternehmen, eine Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppeoder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer gemischtenFinanzholding-Gruppe sowie ein Mitglied eines Organs eines solchen Unternehmens haben derBaFin sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.§ 44 Abs. 4 Die Leitungsgremien von Instituten und Finanzholding-Gesellschaften und ihre Aufsichtsorganemüssen die Teilnahme von Vertretern der BaFin an Versammlungen und Sitzungen dulden.§ 44 Abs. 5 Die Institute, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften in derRechtsform einer juristischen Person haben auf Verlangen der BaFin die Einberufung einer Hauptversammlungvorzunehmen.§ 44a Rechtsvorschriften, die einer Übermittlung von Daten entgegenstehen, sind nicht anzuwenden aufdie Übermittlung von Daten wenn die Übermittlung der Daten erforderlich ist, um Bestimmungender Aufsicht nach Maßgabe der EU-Bankenrichtlinie oder der Richtlinie 2002/87/EG über dasUnternehmen mit Sitz im Ausland zu erfüllen.§ 46b Wird ein Institut oder ein als übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaftoder gemischte Finanzholding-Gesellschaft zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so habendie Geschäftsleiter und die Personen, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischtenFinanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, dies der Bundesanstalt unter Beifügungaussagefähiger Unterlagen unverzüglich anzuzeigen


Rechtsänderungen im <strong>Juli</strong> 2013 |17128. Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen - Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG§ 7a Abs. 3 Geschäftsführer einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaftmüssen fachlich geeignet und zuverlässig sein.§ 7a Abs. 4 Mitglieder des Aufsichtsrats müssen zuverlässig und sachkundig sein. Wer Geschäftsleiter war,kann nicht zum Verwaltungs- oder Aufsichtsratsmitglied des von ihm geleiteten Unternehmensbestellt werden, wenn bereits zwei ehemalige Geschäftsleiter des Unternehmens Mitglied desVerwaltungs- und Aufsichtsorgans sind.§ 13e Die Geschäftsleitung einer Versicherungs-Holdinggesellschaft muss der BaFin regelmäßig diemaßgebenden Beteiligungen anzeigen.§ 57 Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Prüfer insbesondere festzustellen, ob das Versicherungsunternehmenseine Anzeigepflichten erfüllt hat.§ 64b Abs. 3 Übergeordnete Unternehmen einer Versicherungsgruppe haben sicherzustellen, dass die Vergütungssystemefür Geschäftsleiter, Mitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der gesamtenGruppe oder des gesamten Konglomerats angemessen, transparent und auf eine nachhaltigeEntwicklung ausgerichtet sind.§ 64b Abs. 4 Die Vergütungssysteme für Geschäftsleiter, Mitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder von Versicherungs-Holdinggesellschaftenund gemischten Finanzholding-Gesellschaften müssen angemessen,transparent und auf eine nachhaltige Entwicklung des Unternehmens ausgerichtet sein.§ 80d Abs. 3 Versicherungsunternehmen, die Lebens- und Unfallversicherungen anbieten, müssen einen derGeschäftsleitung unmittelbar nachgeordneten Geldwäschebeauftragten bestellen.§ 80d Abs. 5 Versicherungsunternehmen, die Lebens- und Unfallversicherungen anbieten, haben als Versicherungs-Holdinggesellschaft,als gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft, als gemischteFinanzholding-Gesellschaft oder als Mutterunternehmen eines Finanzkonglomerats in Bezug aufihre Niederlassungen und mehrheitlich in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, gruppenweiteinterne Maßnahmen zum Risikomanagement zu treffen.§ 83 Der Vorstand ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde alle überwachungsrelevanten Auskünfte undInformationen zu geben.§ 112 Der Vorstand eines Pensionsfonds muss vor der Geschäftsaufnahme eine versicherungsaufsichtrechtlicheGenehmigung einholen.§ 144 Der Vorstand, der Aufsichtrat und Hauptbevollmächtigte müssen für einen rechtmäßigen Versicherungsbetriebeinstehen.129. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB -§ 33 Wer gegen eine Vorschrift des GWB, gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise derEuropäischen Union oder eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigungund bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.§ 19 Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmenist verboten.§ 20 Kleine oder mittlere Unternehmen dürfen nicht als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Warenoder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig gemacht werden, dass ausreichende und zumutbareMöglichkeiten, auf andere Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen.§ 21 Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen anderen Unternehmen keine Nachteile androhenoder zufügen und keine Vorteile versprechen oder gewähren, um sie zu einem Verhalten zu veranlassen, dasnach den gesetzlichen Vorschriften nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werdendarf.§ 31 Durch Verträge der Wasserwirtschaft oder die Art ihrer Durchführung darf die durch die Freistellung von denVorschriften des Gesetzes gegen Wirtschaftsbeschränkungen erlangte Stellung im Markt nicht missbrauchtwerden.§ 31a Wasserwirtschaftliche Verträge sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit dervollständigen Anmeldung bei der Kartellbehörde.§ 39 Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor dem Vollzug beim Bundeskartellamt gemäß den Absätzen 2und 3 des § 39 GWB anzumelden.119Bund


18| Rechtsänderungen im <strong>Juli</strong> 2013§ 41 Unternehmen dürfen einen angemeldeten Zusammenschluss, der vom Bundeskartellamt nicht freigegebenist, nicht vor Ablauf der Prüffristen des § 40 GWB vollziehen.§ 81a Kommt die Festsetzung einer Geldbuße wegen eines Kartellverstoßes gegen eine juristische Person oderPersonenvereinigung in Betracht, muss diese gegenüber der zuständigen Verwaltungsbehörde auf VerlangenAuskunft erteilen Umsatzzahlen der betroffenen Unternehmen.130. Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten - Geldwäschegesetz131. Gesetz über den Wertpapierhandel - Wertpapierhandelsgesetz - WpHG132. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Urheberrechtsgesetz - UrhG -133. Börsengesetz - BörsG ---------3. LänderBayernÄnderungen: Pflichten Gesehen?134. Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- undPflanzenarten - Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung - AAV ---BerlinNeu: Pflichten Gesehen?135. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin - Berliner Naturschutzgesetz - NatSchGBln 21§ 2 Die Umweltbildung und -erziehung sind im schulischen und außerschulischen Bereich zu fördernLänder§ 5 Die Forstwirtschaft hat in Berlin sowie auf den Berlin gehörenden Flächen die anerkannten Regeln naturgemäßerWaldwirtschaft nach Maßgabe des Landeswaldgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung zubeachten.§ 12 Im Geltungsbereich eines Landschaftsplans, der den Biotopflächenfaktor festsetzt, ist die Errichtung oderÄnderung baulicher Anlagen der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor Baubeginn schriftlichanzuzeigen§ 17 Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer zu bestimmenden Fristvon möglichst nicht über zwei Jahren auszugleichen oder zu ersetzen.§ 19 In den aufgelisteten Fällen ist eine Genehmigung der zuständigen Behörde für Naturschutz und Landschaftspflegeeinzuholen.§ 25 Die Entfernung eines Naturdenkmals aus seiner Umgebung, selbst wenn damit seine Beschädigung oderZerstörung nicht verbunden ist, ist verboten.§ 28 Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der aufgelistetenBiotope führen können, sind verboten:§ 30 Die auf den Grundflächen befindlichen geschützten Röhrichtbestände sind zu erhalten und zu pflegen.§ 31 Es ist verboten Röhricht zu beseitigen, zu beschädigen oder auf andere Weise im Fortbestand oder in derWeiterentwicklung zu beeinträchtigen§ 32 Die aufgelisteten Maßnahmen dürfen nur mit Genehmigung durchgeführt werden.§ 34 Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europäischen Vogelschutzgebietesführen können, sind unzulässig§ 37 Für die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und den Betrieb eines Tiergeheges muss eine Genehmigungeingeholt werden.§ 38 Der Bezeichnungen „Vogelwarte“, „Vogelschutzwarte“, „Vogelschutzstation“, „Artenschutzstation“, „Zoo“,„Zoologischer Garten“, „Tierpark“ dürfen nur mit Genehmigung geführt werden.§ 39 Es ist verboten, Streusalz und andere Auftaumittel auf Grundflächen zu verwenden, die nicht in den Anwendungsbereichdes Straßenreinigungsgesetzes fallen.


Rechtsänderungen im <strong>Juli</strong> 2013 |19§ 40 Die Benutzung von Naturerfahrungsräumen darf nur so erfolgen, wie es sich aus der Natur des einzelnenNaturerfahrungsraums und den vom Eigentümer getroffenen Regelungen ergibt.§ 41 In der freien Landschaften haben Fußgänger gegenüber Radfahrern und Krankenfahrstühlen Vorrang.§ 42 Eine Sperrung des Betretungsrechts ist unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe, Örtlichkeit und Artund Weise der Sperrung anzuzeigen§ 44 Naturschutzvereinigungen haben im dritten Jahr nach der Anerkennung und dann wiederkehrend alle dreiJahre einen Bericht über ihre Tätigkeiten im satzungsgemäßen Aufgabenbereich vorzulegen§ 51 Auf Verlangen sind den Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege die erforderlichen Auskünfte zugeben.§ 52 Durch Abwehrmaßnahmen und Folgenbeseitigung entstehende Kosten sind vom Verursacher rechtswidrigerVeränderungen zu tragen.BremenÄnderungen: Pflichten Gesehen?136. Bremische Hafengebührenordnung - HGebO - --HessenÄnderungen: Pflichten Gesehen?137. Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr undLandesentwicklung--Nordrhein-WestfalenNeu: Pflichten Gesehen?138. Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung - FSHG§ 14 Die Gemeinde hat eine Pflichtfeuerwehr einzurichten, wenn eine Freiwillige Feuerwehr nicht zustande kommtoder die bestehende öffentliche Feuerwehr einen ausreichenden Feuerschutz nicht gewährleisten kann.§ 23 Für die Aus- und Fortbildung ihrer Einsatz- und Führungskräfte sind die privaten Hilfsorganisationen verantwortlich.§ 27 Personen, die den Einsatz stören oder sich oder andere gefährden, haben auf Weisung von Einsatzkräftenden Einsatzort umgehend zu verlassen.SaarlandAußer-Kraft-getreten: Pflichten Gesehen?139. Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung - DV-EnEV ---3LänderSachsenNeu: Pflichten Gesehen?140. Bekanntmachung der Listen der anerkannten Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen undEinrichtungen--141. Bekanntmachung der Liste der anerkannten Prüfsachverständigen für den Erd- und Grundbau--Änderungen: Pflichten Gesehen?142. Verordnung über Art und Häufigkeit der Eigenkontrolle von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen - Eigenkontrollverordnung- EigenkontrollVO -22§ 2 Wer Abwasseranlagen betreibt oder Abwasser aus diesen Anlagen einleitet, hat die Abwasseranlagen aufeigene Kosten zu kontrollieren und das Abwasser zu untersuchen.§ 2a Bei der Eigenkontrolle der Abwasserkanäle und -leitungen ist insbesondere die Dichtigkeit regelmäßig zuüberprüfen.§ 4 Für jede Abwasseranlage ist je nach Art der Anlage ein Betriebstagebuch zu führen, in das die Ergebnisseder Eigenkontrolle und der Untersuchungen einzutragen sind.


20| Rechtsänderungen im <strong>Juli</strong> 2013§ 5 Bei der Eigenkontrolle der Gewässerbenutzung und der Abwasseranlagen festgestellte Betriebsstörungenoder sonstige Vorkommnisse, die eine Beeinträchtigung der Leistung der eigenen oder anderer Abwasseranlagenoder eine nachteilige Beeinflussung des Gewässers besorgen lassen, sind unverzüglich demjenigen zumelden, der die Eintragungen im Betriebstagebuch gegenzuzeichnen hat.§ 6 Die Ergebnisse der Eigenkontrolle sind im jeweiligen Kalenderjahr auszuwerten und in einem Jahresberichtzusammenzufassen.§ 8 Bestehende Abwasseranlagen sind mit den erforderlichen Einrichtungen und Geräten zur Durchführung derEigenkontrolle innerhalb von fünf Jahren ab dem 15.11.1994 auszurüsten.Anhang 12.1 Für die Überprüfung der Dichtigkeit von Kanälen und Leitungen ist die optische Kontrolle durch Kanalfernaugeoder durch Begehung großer Kanäle durchzuführen.2.3 Erfaßte Meßdaten bei Regenentlastungs- und Regenwasserbehandlungsanlagen sowie Ergebnisse derDichtigkeitsüberprüfungen und der Funktions- und Sichtkontrollen sind im Betriebstagebuch aufzuzeichnen.3 In das Betriebstagebuch sind die Ergebnisse der Eigenkontrolle einzutragen.Anhang 22.1 Die Probenahmeart der Abwasseruntersuchung ist in Übereinstimmung mit dem die Abwassereinleitungzulassenden Bescheid zu wählen.2.2 Bei jeder Probenahme ist der momentane Abwasservolumenstrom zu erfassen.Länder2.3 Wer Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischer Reinigungsstufe und einer Ausbaugröße von 5 000EW und mehr betreibt, muß täglich eine Rückstellprobe entnehmen und diese unter Lichtausschluß beieiner Lagertemperatur unter 5° C mindestens sieben Tage in Glasflaschen aufbewahren.2.4 Direkteinleiter haben mindestens einmal wöchentlich den Bereich der Einleitungsstelle ihres Abwassersin ein Oberflächengewässer auf auffällige Ablagerungen, An- oder Abschwemmungen, Geruch, Färbungund ähnliches zu kontrollieren.3 Die Häufigkeit der Untersuchungen und Kontrollen von Anlagenteilen der Abwasserbehandlungsanlagenmit biologischer Reinigungsstufe ist der Tabelle in Anhang 2 Nr. 3 zu entnehmen.4 Für Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischer Reinigungsstufe mit einer Ausbaugröße ab 100 EWist ein Betriebstagebuch zu führen.Anhang 32.1 Die Proben zur Untersuchung der Abwasserbeschaffenheit sind grundsätzlich als zeitversetzte qualifizierteStichproben zu entnehmen.2.2 Bei jeder Probenahme ist der momentane Abwasservolumenstrom zu erfassen.2.3 Vom Ablauf der Abwasserbehandlungsanlagen ist bei allen Direkteinleitern und bei Indirekteinleiternmit mehr als 500 m3 täglichem Abwasseranfall täglich eine Rückstellprobe zu entnehmen.2.4 Direkteinleiter haben mindestens einmal wöchentlich den Bereich der Einleitungsstelle ihres Abwassersin ein Oberflächengewässer auf auffällige Ablagerungen, An- oder Abschwemmungen, Geruch, Färbungund ähnliches zu kontrollieren.3 Die Häufigkeit der Untersuchungen und Kontrollen der Anlagen sind den Tabellen in Nr. 3 des Anhangs 3zu entnehmen.4 In das Betriebstagebuch sind Ergebnisse allgemeiner und produktionsbezogener sowie der anlagenbezogenenEigenkontrollen und der ablaufbezogenen Eigenkontrollen einzutragen.Sachsen-AnhaltNeu: Pflichten Gesehen?143. Gewässerbenutzungen durch das Einleiten von Niederschlagswasser aus einem Regenwasser- oder Mischwasserkanal--ThüringenNeu: Pflichten Gesehen?144. Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, Preisindexzahl nach § 27 Abs.1 ThürPPVO--

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!