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Anschreiben zum Update 1/2009 als PDF-Datei. - RACK ...

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Rack • Rechtsanwälte • Notar • Lurgiallee 10 • 60439 Frankfurt am Main<br />

19. Februar <strong>2009</strong><br />

Dialogsystem »Recht im Betrieb«<br />

<strong>Update</strong> 3.3.2<br />

Frankfurt<br />

DR. MANFRED <strong>RACK</strong><br />

Rechtsanwalt und Notar<br />

WOLFGANG DICKERSBACH<br />

Rechtsanwalt<br />

UDO HÖFFKEN<br />

Rechtsanwalt<br />

DR. WOLFGANG LINDSTAEDT<br />

Rechtsanwalt<br />

SIMON JOST<br />

Rechtsanwalt<br />

DR. ANNETTE HIENTZSCH<br />

Rechtsanwältin<br />

Interne Umweltauditorin<br />

Umweltmanagementbeauftragte<br />

KRISTINA DAL-CANTON<br />

Rechtsanwältin<br />

Interne Umweltauditorin<br />

Umweltmanagementbeauftragte<br />

TANJA WÜRSIG<br />

Rechtsanwältin<br />

DR. MONIKA KRUPAR<br />

Rechtsanwältin<br />

München<br />

JULIA WEGNER<br />

Rechtsanwältin<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

anbei überreiche ich Ihnen die Aktualisierung 3.3.2 <strong>zum</strong> Dialogsystem „Recht im Betrieb“.<br />

Mit diesem <strong>Update</strong> berichten wir über<br />

- 77 neue und 107 geänderte Rechtsvorschriften,<br />

- 9 umweltrechtliche Gesetzgebungsverfahren,<br />

- 25 neuere gerichtliche Entscheidungen<br />

- 21 gerichtliche Entscheidungen im Volltext sowie<br />

- 37 Aufsätze in Fachzeitschriften.<br />

Das Dialogsystem enthält jetzt 8.255 Vorschriften im Volltext.<br />

GHS-Verordnung veröffentlicht<br />

Am 31. Dezember 2008 ist im Amtsblatt der EU die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, die sog.<br />

GHS-Verordnung, veröffentlicht worden. Die Verordnung enthält Pflichten zur Einstufung und<br />

Lurgiallee 10 (Mertonviertel) • 60439 Frankfurt am Main • Telefon 069/95 78 31-0 • Telefax 069/95 78 31 40 • Gerichtsfach 203<br />

Biedersteiner Str. 2 • 80802 München • Telefon 0173/3 02 70 02 • anwaltsbuero@rack-rechtsanwaelte.de • www.rack-rechtsanwaelte.de<br />

Postbank Frankfurt am Main • BLZ 500 100 60 • Konto 335 035 604 • Deutsche Bank • BLZ 500 700 24 • Konto 45 37 205 00


Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische. Stoffe müssen ab dem 1. Dezember 2010<br />

und Gemische ab dem 1. Dezember 2015 nach den neuen Vorschriften eingestuft und gekennzeichnet<br />

werden.<br />

Durch die Verordnung werden die vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen (UN-<br />

ECOSOC) vereinbarten internationalen Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen<br />

Stoffen und Gemischen in der Europäischen Union eingeführt. Es handelt sich dabei<br />

um das sog. Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemic<strong>als</strong> (GHS -<br />

weltweit harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien).<br />

Ziel der Verordnung ist es, ein hohes Schutzniveau in den Bereichen menschliche Gesundheit<br />

und Umwelt sicherzustellen und gleichzeitig den freien Verkehr von Stoffen und Gemischen im<br />

Binnenmarkt zu garantieren. Hierzu sieht die Verordnung fünf Maßnahmen vor: Erstens harmonisiert<br />

sie die Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften für Stoffe und Gemische.<br />

Zweitens und drittens verpflichtet sie die Unternehmen, ihre Stoffe und Gemische<br />

selbst einzustufen und diese Einstufungen zu melden. Viertens führt sie eine harmonisierte Liste<br />

von auf Gemeinschaftsebene eingestuften Stoffen ein und schließlich schafft sie ein Einstufungs-<br />

und Kennzeichnungsverzeichnis, das aus allen eingereichten Meldungen und harmonisierten<br />

Einstufungen besteht.<br />

Grenzwerte für Schadstoffe in Gewässern festgelegt<br />

Die am 14. Januar <strong>2009</strong> in Kraft getretene Richtlinie 2008/105/EG enthält Umweltqualitätsziele<br />

für Gewässer. Die Vorschrift ergänzt die im Jahr 2000 verabschiedete EU-<br />

Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG (WRRL). Mit der neuen Richtlinie werden Grenzwerte für<br />

43 Schadstoffe festgelegt. Die Richtlinie beschränkt sich dabei darauf, die zu erreichenden<br />

Qualitätsziele zu definieren. Den Mitgliedstaaten werden aber keine konkreten Maßnahmen vorgeschrieben,<br />

wie diese Ziele zu erreichen sind. Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, zusätzliche<br />

Maßnahmen zur Verminderung der Verschmutzung der Gewässer zu erlassen.<br />

Weniger Energieverschwendung im Standby-Modus<br />

Am 7. Januar <strong>2009</strong> ist die erste EG-Verordnung in Kraft getreten, die konkrete Ökodesign-<br />

Anforderungen an eine bestimmte Produktgruppe enthält. Grundlage für die Verordnung (EG)<br />

Nr. 1275/2008 ist die Öko-Design-Richtlinie 2005/32/EG. Die EU möchte mit den Vorschriften<br />

die im Bereitschafts- und im Aus-Zustand auftretenden Energieverluste bei Elektrogeräten erheblich<br />

senken. Ab Januar 2010 dürfen deshalb nur noch elektronische Haushalts- und Bürogeräte<br />

in Verkehr gebracht werden, die die Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch<br />

elektrischer Geräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand gemäß Anhang II der Verordnung einhalten.<br />

Ab 2013 gelten dann noch strengere Anforderungen.<br />

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge<br />

Die neue „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ ist in Kraft getreten. Die Verordnung<br />

gilt für die gesamte arbeitsmedizinische Vorsorge im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes.<br />

Vorschriften zur arbeitsmedizinischen Vorsorge waren bislang in verschiedenen staatlichen<br />

Rechtsverordnungen und in der Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge - BGV<br />

A 4“ der Unfallversicherungsträger enthalten. Die historisch bedingte, parallele Rechtsetzung<br />

sowohl im staatlichen Recht <strong>als</strong> auch im Unfallverhütungsrecht war unübersichtlich und führte<br />

<strong>zum</strong> Teil zu Unsicherheiten in Bezug auf die Verbindlichkeit von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.<br />

Durch die neue Verordnung wird deshalb eine einheitliche Regelung der arbeitsmedizinischen<br />

Vorsorge geschaffen. Die BGV A 4 soll von den einzelnen Berufsgenos-<br />

2


Berufsgenossenschaften aufgehoben werden.<br />

Prüffristen können flexibler gehandhabt werden<br />

Im Dezember 2008 sind Änderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) bekannt<br />

gemacht worden. Baustellenaufzüge mit Personenbeförderung wurden in den Anwendungsbereich<br />

der Verordnung in Bezug auf überwachungsbedürftige Anlagen aufgenommen. Weitere<br />

Änderungen betreffen insbesondere die Regelungen des § 15 zu den wiederkehrenden Prüfungen<br />

bei überwachungsbedürftigen Anlagen. Diese Änderungen treten am 29. Dezember <strong>2009</strong> in<br />

Kraft. In Zukunft entfällt die Pflicht zur Mitteilung der Prüffristen an die zuständige Behörde.<br />

Außerdem wird ein neuer Zeitkorridor für die Durchführung der Prüfungen nach eingeführt.<br />

Hierzu wird Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen eingeräumt, eine vorgeschriebene<br />

wiederkehrende Prüfung bis zu zwei Monate nach dem Fälligkeitsmonat vornehmen zu lassen,<br />

ohne dass dies eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Damit soll den Betreibern überwachungsbedürftiger<br />

Anlagen und den zugelassenen Überwachungsstellen die notwendige Flexibilität gegeben<br />

werden, wiederkehrende Prüfungen im Rahmen der sicherheitstechnischen Erfordernisse<br />

wirtschaftlich durchzuführen.<br />

EU-Kommission schlägt Revision der Richtlinien über<br />

Elektrogeräte vor<br />

Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für eine neue RoHS-Richtlinie vorgelegt (RoHS =<br />

Restriction of Hazardous Substances (Beschränkung von gefährlichen Stoffen)). Diese Richtlinie<br />

schreibt vor, dass neue Elektro- und Elektronikgeräte seit dem 1. Juli 2006 grundsätzlich kein<br />

Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) und polybromierten<br />

Diphenylether (PBDE) enthalten dürfen. Lediglich die im Anhang der Richtlinie<br />

aufgeführten Verwendungszwecke dieser Stoffe sind noch zulässig. Die Kommission will zwei<br />

weitere Kategorien von Geräten in den Anwendungsbereich der Richtlinie aufnehmen. Es handelt<br />

sich dabei um medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente. Die<br />

Stoffverbote sollen stufenweise ab 2014 auf diese Produktkategorien ausgeweitet werden.<br />

Außerdem hat die EU-Kommission auch einen Vorschlag für eine neue Richtlinie über Elektround<br />

Elektronik-Altgeräte vorgelegt (WEEE-Richtlinie, Waste Electrical and Electronic Equipment).<br />

Für Elektro- und Elektronik-Altgeräte schlägt die Kommission ein Sammelziel von 65<br />

Prozent vor, das abhängig von der durchschnittlichen Zahl der in den beiden Vorjahren in Verkehr<br />

gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte festgesetzt wird. Die Zielvorgaben für das Recycling<br />

von Elektro- und Elektronik-Altgeräten soll gegenüber der zur Zeit geltenden Regelung um 5<br />

Prozent erhöht werden. Außerdem werden erstm<strong>als</strong> Sammelziele für medizinische Geräte festgelegt.<br />

Kennzeichnungspflicht für Reifen in Bezug<br />

auf die Kraftstoffeffizienz<br />

Ein weiterer Richtlinienvorschlag der EU-Kommission betrifft die Kennzeichnung von Reifen in<br />

Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter. Der Vorschlag ist Teil des<br />

EU-Aktionsplans für mehr Energieeffizienz. Hintergrund für den Vorschlag ist der Umstand,<br />

dass 23 % der gesamten CO 2<br />

-Emissionen auf den Straßenverkehr entfallen. Deshalb sieht die<br />

Kommission in der Verringerung der Energieintensität und der Emissionen von Fahrzeugen eine<br />

wichtige Aufgabe für die EU. Die Richtlinie schafft ein Kennzeichnungssystem für Reifenparameter,<br />

darunter Kraftstoffeffizienz, Nasshaftung und externes Rollgeräusch. Es gilt für Reifen<br />

für Personenkraftwagen sowie leichte und schwere Nutzfahrzeuge. Das System enthält<br />

3


eine Klassifizierung nach den Reifeneigenschaften und soll dadurch einheitliche und leicht verständliche<br />

Informationen für Verbraucher, Unternehmen und den Einzelhandel bieten.<br />

Wahlthema:<br />

Menschliche Schwächen im Unternehmen durch<br />

Betriebsorganisation vermeiden -<br />

Nützliche Erkenntnisse der neueren Verhaltensforschung für<br />

Risikomanagement und Gefährdungsbeurteilung<br />

Das Wahlthema beschäftigt sich mit menschlichen Schwächen im Unternehmen, die durch Betriebsorganisation<br />

zu vermeiden sind. Ergebnisse der Verhaltensforschung werden für das Risikomanagement<br />

und die Gefährdungsbeurteilung nutzbar gemacht. Fehler wiederholen sich und<br />

niemand lernt daraus. Diese Lehre lässt sich aus der Analyse von Krisen und Gesetzesverstößen<br />

in großen Unternehmen ziehen. Ganze Serien gleich gelagerter Gesetzesverstöße werden in den<br />

jeweiligen Analysen zitiert. Diese Beobachtung lässt auf Mängel im Risikomanagement schließen.<br />

Die Presse meldet fast im Wochenrhythmus Gesetzesverstöße aus dem Topmanagement. Es<br />

stellt sich umso dringender die Frage, wie Gesetzesverstöße in Unternehmen zu verhindern sind.<br />

Die Verhaltensforschung zeigt typisches menschliches Fehlverhalten auf, das vorhersehbar ist<br />

und systematisch vorkommt. Wenn mit menschlichem Fehlverhalten gerechnet werden muss,<br />

lässt sich typisches menschliches Fehlverhalten durch Betriebsorganisation vermeiden. Der<br />

menschliche Faktor muss Gegenstand des Risikomanagements werden. Risiken werden regelmäßig<br />

verkannt, vergessen oder verdrängt. Dagegen helfen organisatorische Maßnahmen.<br />

Gegen das Vergessen hilft eine Datenbank mit digitalem Gedächtnis ohne Schwund und<br />

Schwächen, die nichts vergisst oder verdrängt. Gegen das Verkennen bekannter Risiken hilft eine<br />

organisierte Gefährdungsbeurteilung die sämtliche Risiken systematisch im Einflussbereich<br />

des Unternehmens ermittelt. Gegen das Verdrängen von Risiken helfen Kontrollen, Audits, Wiedervorlagen<br />

sowie die Trennung zwischen Linie und Stab, zwischen Kontrolleuren und Kontrollierten,<br />

zwischen Beratern und Entscheidungsträgern innerhalb des Unternehmens. Gegen die<br />

menschliche Schwäche der Verantwortungsscheu hilft die Delegation. Weil es keine Freiwilligen<br />

im Unternehmen gibt, müssen Pflichten personengenau delegiert werden.<br />

Gegen die menschliche Schwäche, nichts aus Fehlern zu lernen, hilft die umfassende Dokumentation<br />

des Dialogsystems. Sämtliche Risiken und Betriebssachverhalte werden in dem System<br />

gespeichert, können nach Risiken durchsucht werden. Aus den eigenen Fehlern, aus den<br />

Fehlern anderer Unternehmen kann über das Dialogsystem und seine Dokumentation gelernt<br />

werden. Fehler müssen sich nicht mehr wiederholen. Wiederholtes Fehlverhalten muss niemand<br />

mehr mitmachen. Aus kleinen Fallen können keine großen Fälle werden.<br />

Das Wahlthema umfasst eine Aufzählung typischen Fehlverhaltens und Empfehlungen zu organisatorischen<br />

Gegenmaßnahmen. Es enthält insbesondere Hinweise <strong>zum</strong> Schutz vor den typischen<br />

Rückschaufehlern bei Behörden und Gerichten. Hinterher sind alle schlauer. Auch gegen<br />

diese menschliche Neigung kann sich eine Organisation schützen. Der Rückschaufehler in der<br />

Rechtsprechung zu § 130 OWiG wird analysiert.<br />

Interessenkonflikte <strong>als</strong> Fehlverhalten müssen vermieden werden. Die schleichende Normalität<br />

verdeckt Risiken. Schließlich wird auf die vorbildliche Risikovorsorge und Risikoanalyse im Störfallrecht<br />

durch die Kommission für Anlagensicherheit hingewiesen. Das Risikomanagement<br />

nach dem Störfallrecht kann <strong>als</strong> Vorbild für die Erfüllung der Pflicht <strong>zum</strong> Risikomanagement<br />

von Vorständen in Aktiengesellschaften herangezogen werden. Die Kommission für Anlagensicherheit<br />

hat sogar einen Arbeitskreis „Menschlicher Faktor“ eingerichtet. Schließlich geht der<br />

4


Beitrag auf die Grenzen des Risikomanagements ein, die in der Kalkar-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<br />

erstm<strong>als</strong> beschrieben werden. Danach können Risiken nicht vermieden<br />

werden die nicht vorher zu erkennen sind.<br />

Statistik 2008<br />

Wir fügen eine Statistik der im Jahr 2008 im Dialogsystem „Recht im Betrieb“ enthaltenen<br />

Rechtsänderungen bei. Im vergangenen Jahr hat sich die Zahl der in der Datenbank enthaltenen<br />

Volltexte um 640 auf jetzt 8.202 Vorschriften erhöht. Im Durchschnitt haben wir monatlich 73<br />

neue und 71 geänderte Vorschriften im Volltext ausgeliefert. Aus diesen Vorschriften ergaben<br />

sich 2.055 neue und 2.163 geänderte Pflichten. Außerdem hat sich die Zahl der im<br />

Dialogsystem enthaltenen vorformulierten Betriebspflichten um 3.800 auf 10.450 erhöht.<br />

Die statistische Auswertung zeigt die Fülle der Rechtsänderungen, die von den Beauftragten<br />

bewältigt werden müssen. Im Dialogsystem werden alle diese Rechtsänderungen erfasst und<br />

aufbereitet. Durch die Filterfunktion des Systems müssen dann von den Beauftragten nur noch<br />

diejenigen Rechtsänderungen geprüft werden, die Ihren Unternehmensstandort betreffen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Dr. Manfred Rack<br />

Rechtsanwalt und Notar<br />

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