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Anschreiben zum Update 1/2009 als PDF-Datei. - RACK ...

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Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische. Stoffe müssen ab dem 1. Dezember 2010<br />

und Gemische ab dem 1. Dezember 2015 nach den neuen Vorschriften eingestuft und gekennzeichnet<br />

werden.<br />

Durch die Verordnung werden die vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen (UN-<br />

ECOSOC) vereinbarten internationalen Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen<br />

Stoffen und Gemischen in der Europäischen Union eingeführt. Es handelt sich dabei<br />

um das sog. Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemic<strong>als</strong> (GHS -<br />

weltweit harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien).<br />

Ziel der Verordnung ist es, ein hohes Schutzniveau in den Bereichen menschliche Gesundheit<br />

und Umwelt sicherzustellen und gleichzeitig den freien Verkehr von Stoffen und Gemischen im<br />

Binnenmarkt zu garantieren. Hierzu sieht die Verordnung fünf Maßnahmen vor: Erstens harmonisiert<br />

sie die Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften für Stoffe und Gemische.<br />

Zweitens und drittens verpflichtet sie die Unternehmen, ihre Stoffe und Gemische<br />

selbst einzustufen und diese Einstufungen zu melden. Viertens führt sie eine harmonisierte Liste<br />

von auf Gemeinschaftsebene eingestuften Stoffen ein und schließlich schafft sie ein Einstufungs-<br />

und Kennzeichnungsverzeichnis, das aus allen eingereichten Meldungen und harmonisierten<br />

Einstufungen besteht.<br />

Grenzwerte für Schadstoffe in Gewässern festgelegt<br />

Die am 14. Januar <strong>2009</strong> in Kraft getretene Richtlinie 2008/105/EG enthält Umweltqualitätsziele<br />

für Gewässer. Die Vorschrift ergänzt die im Jahr 2000 verabschiedete EU-<br />

Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG (WRRL). Mit der neuen Richtlinie werden Grenzwerte für<br />

43 Schadstoffe festgelegt. Die Richtlinie beschränkt sich dabei darauf, die zu erreichenden<br />

Qualitätsziele zu definieren. Den Mitgliedstaaten werden aber keine konkreten Maßnahmen vorgeschrieben,<br />

wie diese Ziele zu erreichen sind. Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, zusätzliche<br />

Maßnahmen zur Verminderung der Verschmutzung der Gewässer zu erlassen.<br />

Weniger Energieverschwendung im Standby-Modus<br />

Am 7. Januar <strong>2009</strong> ist die erste EG-Verordnung in Kraft getreten, die konkrete Ökodesign-<br />

Anforderungen an eine bestimmte Produktgruppe enthält. Grundlage für die Verordnung (EG)<br />

Nr. 1275/2008 ist die Öko-Design-Richtlinie 2005/32/EG. Die EU möchte mit den Vorschriften<br />

die im Bereitschafts- und im Aus-Zustand auftretenden Energieverluste bei Elektrogeräten erheblich<br />

senken. Ab Januar 2010 dürfen deshalb nur noch elektronische Haushalts- und Bürogeräte<br />

in Verkehr gebracht werden, die die Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch<br />

elektrischer Geräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand gemäß Anhang II der Verordnung einhalten.<br />

Ab 2013 gelten dann noch strengere Anforderungen.<br />

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge<br />

Die neue „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ ist in Kraft getreten. Die Verordnung<br />

gilt für die gesamte arbeitsmedizinische Vorsorge im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes.<br />

Vorschriften zur arbeitsmedizinischen Vorsorge waren bislang in verschiedenen staatlichen<br />

Rechtsverordnungen und in der Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge - BGV<br />

A 4“ der Unfallversicherungsträger enthalten. Die historisch bedingte, parallele Rechtsetzung<br />

sowohl im staatlichen Recht <strong>als</strong> auch im Unfallverhütungsrecht war unübersichtlich und führte<br />

<strong>zum</strong> Teil zu Unsicherheiten in Bezug auf die Verbindlichkeit von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.<br />

Durch die neue Verordnung wird deshalb eine einheitliche Regelung der arbeitsmedizinischen<br />

Vorsorge geschaffen. Die BGV A 4 soll von den einzelnen Berufsgenos-<br />

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