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Verhütung von Unfällen durch Brände und Explosionen bei ... - Suva

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<strong>Verhütung</strong> <strong>von</strong> <strong>Unfällen</strong> <strong>durch</strong><strong>Brände</strong> <strong>und</strong> <strong>Explosionen</strong> <strong>bei</strong> derErstellung <strong>von</strong> Untertagbauten inErdgas führenden GesteinsschichtenTechnisches Merkblatt1


Zu dieser PublikationAus dem Fels austretendes Erdgas kannzusammen mit Luft eine explosionsfähigeAtmosphäre bilden. Deshalb muss vor Beginn<strong>von</strong> Bauar<strong>bei</strong>ten unter Tag unbedingtabgeklärt werden, ob mit Ausgasungenzu rechnen ist. Dies ist Aufgabe der Geologen.Wenn das geologische Gutachten ergibt,dass mit einem Ausgasen oder mit einerÜberflutungsgefahr zu rechnen ist, sindzur <strong>Verhütung</strong> <strong>von</strong> <strong>Brände</strong>n <strong>und</strong> <strong>Explosionen</strong>geeignete Massnahmen zu treffen.Das vorliegende Merkblatt zeigt, was Bauherr,Planer <strong>und</strong> Unternehmer in den verschiedenenPhasen des Bauwerks vorzukehrenhaben, um die Sicherheit <strong>und</strong>den Schutz der Ges<strong>und</strong>heit der Ar<strong>bei</strong>tnehmerzu gewährleisten. Es ersetzt die«Richtlinien zur <strong>Verhütung</strong> <strong>von</strong> <strong>Unfällen</strong><strong>durch</strong> <strong>Brände</strong> <strong>und</strong> <strong>Explosionen</strong> <strong>bei</strong> derErstellung <strong>von</strong> Bauten in Erdgas führendenGesteinsschichten» aus dem Jahre 1957(<strong>Suva</strong>-Bestellnummer 1497.d).<strong>Suva</strong>Schweizerische UnfallversicherungsanstaltAr<strong>bei</strong>tssicherheitPostfach, 6002 LuzernTelefon 041 419 51 11Fax 041 419 59 17 (für Bestellungen)Internet www.suva.ch<strong>Verhütung</strong> <strong>von</strong> <strong>Unfällen</strong> <strong>durch</strong> <strong>Brände</strong> <strong>und</strong> <strong>Explosionen</strong> <strong>bei</strong> der Erstellung<strong>von</strong> Untertagbauten in Erdgas führenden Gesteinsschichten.Technisches MerkblattVerfasser: Herbert Moser, <strong>Suva</strong>, Bereich Bau, LuzernFelix Amberg, Amberg Ingenieurbüro AG, SargansBeat Gugger, IUB Ingenieur Unternehmung AG, BernWilli Ritz, Prader AG, Ingenieure <strong>und</strong> Bauunternehmung, ZürichFelix Scheller, <strong>Suva</strong>, Bereich Chemie, LuzernMartin Vogel, <strong>Suva</strong>, Bereich Bau, LuzernDr. Roland Wyss, Dr. Heinrich Jäckli AG, ZürichNachdruck mit Quellenangabe gestattet.1. Auflage – März 2002 – 5000Bestellnummer: 66102.d (ersetzt 1497.d)2


Inhalt1 Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41.1 Zweck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41.2 Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41.3 Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41.4 Begriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 Allgemeine Sicherheitsanforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72.1 Unterlagen für die Beurteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72.2 Gr<strong>und</strong>satz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72.3 Geologisches Gutachten bezüglich Erdgasgefährdung . . . 72.4 Sicherheitskommission/Sicherheitsingenieur Gas/SicherheitsbeauftragterGas/Unternehmer . . . . . . . . . . . . . . . . 82.5 Schutzkonzept . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82.6 Lüftungskonzept . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92.7 Konzentrationsüberwachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92.8 Vorbohrungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102.9 Elektrische Betriebsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112.10 Rettungsdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112.11 Barometer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112.12 Technische Alarme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112.13 Anleitungen für den Betrieb <strong>und</strong> die Instandhaltung . . . . . 113 Ar<strong>bei</strong>tsorganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123.1 Massnahmen <strong>bei</strong> Sprengvortrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123.2 Massnahmen <strong>bei</strong> Vortrieb mit Tunnelbohrmaschinen (TBM) 133.3 Massnahmen <strong>bei</strong> Vortrieb mit Teilschnittmaschinen (TSM) 143.4 Massnahmen <strong>bei</strong> Pressvortrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154 Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163


1 EinleitungBei Bezeichnungen wie Ar<strong>bei</strong>tnehmerin,Ar<strong>bei</strong>tnehmer, Ar<strong>bei</strong>tgeberin, Ar<strong>bei</strong>tgeber,Sicherheitsingenieurin, Sicherheitsingenieur,Sicherheitsbeauftragte, Sicherheitsbeauftragterwird in der Regel die männlicheForm verwendet.1.1 ZweckDiese Bestimmungen bezwecken die <strong>Verhütung</strong><strong>von</strong> <strong>Unfällen</strong>, <strong>Brände</strong>n <strong>und</strong> <strong>Explosionen</strong><strong>durch</strong> Erdgas im Untertagbau.1.2 AnwendungsbereichDie Bestimmungen dieses Merkblattesgelten für alle Untertag-Bauar<strong>bei</strong>ten, <strong>bei</strong>denen Erdgas aus dem umgebendenGestein austritt oder aufgr<strong>und</strong> <strong>von</strong> geologischenGutachten mit dem Austritt <strong>von</strong>Erdgas gerechnet werden muss.1.3 Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagenDieses Merkblatt hält im Sinne <strong>von</strong> Artikel 53der Verordnung über die <strong>Verhütung</strong> <strong>von</strong> <strong>Unfällen</strong><strong>und</strong> Berufskrankheiten (VUV) Regelnder Technik fest, die im Zusammenhang mitErdgas im Untertagbau dazu dienen, dieVorschriften über die Ar<strong>bei</strong>tssicherheit <strong>und</strong>den Ges<strong>und</strong>heitsschutz einheitlich <strong>und</strong> sachgerechtanzuwenden.Das Merkblatt konkretisiert insbesonderedie folgenden Vorschriften:◆ B<strong>und</strong>esgesetz über die Unfallversicherung(UVG) SR 832.20Das UVG fordert in Artikel 82, dass zur<strong>Verhütung</strong> <strong>von</strong> Berufsunfällen <strong>und</strong> Berufskrankheitenalle Massnahmen zu treffensind, die nach der Erfahrung notwendig,nach dem Stand der Technik anwendbar<strong>und</strong> den gegebenen Verhältnissen angemessensind.Verordnung über die <strong>Verhütung</strong> <strong>von</strong><strong>Unfällen</strong> <strong>und</strong> Berufskrankheiten (VUV)SR 832.30Die VUV enthält in Artikel 3 bis 46 Ausführungsvorschriftenzur Gr<strong>und</strong>satzforderungdes UVG. Sie enthält insbesonderein Artikel 12 bis 46 konkreteSicherheitsanforderungen an die Ar<strong>bei</strong>tsmittel<strong>und</strong> das Ar<strong>bei</strong>tsumfeld.Verordnung über die Eignung derSpezialistinnen <strong>und</strong> Spezialisten derAr<strong>bei</strong>tssicherheit (EigV) SR 822.116Die EigV enthält Angaben über die Anforderungenan die Eignung <strong>und</strong> Weiterbildung<strong>von</strong> Spezialisten der Ar<strong>bei</strong>tssicherheit,welche vom Ar<strong>bei</strong>tgeber <strong>bei</strong>zuziehensind, wenn es zum Schutz derGes<strong>und</strong>heit der Ar<strong>bei</strong>tnehmer <strong>und</strong> fürihre Sicherheit erforderlich ist.Bei der Konkretisierung der erwähntenVorschriften des UVG <strong>und</strong> der VUV wurdenauch Auswirkungen des folgenden Gesetzesberücksichtigt:B<strong>und</strong>esgesetz über die Sicherheit <strong>von</strong>technischen Einrichtungen <strong>und</strong>Geräten (STEG) SR 819.1Das STEG verlangt in Artikel 3, dass nursichere technische Einrichtungen <strong>und</strong>Geräte – also auch nur den Sicherheits<strong>und</strong>Ges<strong>und</strong>heitsanforderungen entsprechendeAr<strong>bei</strong>tsmittel – in Verkehr gebrachtwerden. Darauf muss der Ar<strong>bei</strong>tgeber<strong>bei</strong> der Anschaffung neuer Ar<strong>bei</strong>tsmittelachten.4


1.4 BegriffeErdgasAls «Erdgas» im Sinne dieses Merkblattesgelten brennbare, in der Erdkruste vorkommende,hauptsächlich aus gesättigten Kohlenwasserstoffenbestehende Naturgase,vor allem Methan.UntertagbautenAls «Untertagbauten» gelten Bauwerke, wieTunnel, Stollen, Schächte <strong>und</strong> Kavernen, dieunter der Erdoberfläche erstellt, erweitert,instand gehalten oder rekonstruiert werden.Sicherheitsingenieur Gas (Si-Ing Gas)Als «Sicherheitsingenieur Gas» (Si-Ing Gas)werden diejenigen Spezialisten der Ar<strong>bei</strong>tssicherheitbezeichnet, die der Bauherr einerUntertag-Baustelle <strong>bei</strong>zuziehen hat, wennaufgr<strong>und</strong> eines geologischen Gutachtensmit einem Ausgasen oder mit einer Überflutungsgefahrgerechnet werden muss.Massgebend für die Anforderungen, die anden Si-Ing Gas gestellt werden, ist die Eignungsverordnung(EigV). Aufgaben <strong>und</strong>Stellung im Betrieb sind in Artikel 11f derVerordnung über die Unfallverhütung (VUV)geregelt. Der Si-Ing Gas muss in der Lagesein, den Erdgasgefahren im Untertagbauzu begegnen. Dies erfordert mehrjährigePraxis im Untertagbau sowie spezielleKenntnisse auf dem Gebiet der Ventilations<strong>und</strong>Vortriebstechnik, der Gasmesstechnik<strong>und</strong> der Erdgasgeologie.Sicherheitsbeauftragter Gas (Sibe Gas)Als «Sicherheitsbeauftragte Gas» (Sibe Gas)werden diejenigen Personen bezeichnet, dieder Unternehmer der «SicherheitskommissionGas» (Siko Gas) auf der Untertag-Baustellezur Unterstützung des Si-Ing Gas zurVerfügung zu stellen hat. Der Sibe Gas mussüber eine den Erdgasgefahren angemesseneAusbildung verfügen, gegebenenfallsals Gas- oder Wettersteiger.Sicherheitskommission Gas (Siko Gas)Als «Sicherheitskommission Gas» (Siko Gas)werden diejenigen Gremien bezeichnet, dieder Bauherr einer Untertag-Baustelle einzusetzenhat, wenn aufgr<strong>und</strong> des geologischenGutachtens mit einem Ausgasen oder miteiner Überflutungsgefahr gerechnet werdenmuss.RegelquerschnittEin «Regelquerschnitt» ist der hauptsächlichaufgefahrene freie Querschnitt in einem erdgasgefährdetenTunnelbereich.KonzentrationsüberwachungUnter «Konzentrationsüberwachung» wirddie Überwachung der Erdgaskonzentrationin Bereichen verstanden, in denen eine explosionsfähigeAtmosphäre auftreten kann.Gaswarngeräte«Gaswarngeräte» sind tragbare Geräte mitAlarmfunktion zur dauernden Überwachungder Erdgaskonzentration während der Ar<strong>bei</strong>t.Diese Geräte werden auf einen bestimmtenAlarm- bzw. Interventionswert eingestellt.Handmessgeräte«Handmessgeräte» sind mobile Messgerätezur Messung der Erdgaskonzentration imBereich der Explosionsgrenze, mit zusätzlicherMesssonde für Messungen an unzugänglichenStellen, z.B. in Klüften <strong>und</strong> Bohrlöchern.Gasmeldeanlagen«Gasmeldanlagen» sind fest installierte Gerätezur dauernden Überwachung der Erdgaskonzentration.Sie lösen automatischSchutzmassnahmen aus, es werden z.B.Anlagen oder Anlageteile stillgelegt.5


Technische Alarme«Technische Alarme» sind Alarme, die <strong>durch</strong>unzureichende oder fehlerhafte Funktion<strong>von</strong> Installationen (z.B. Ventilatoren) <strong>und</strong>Überwachungsanlagen ausgelöst werden.SonderbetriebDer «Sonderbetrieb» umfasst alle Betriebsarten,die zur Gewährleistung des Normalbetriebsnotwendig sind, nicht aber denNormalbetrieb selbst. Sonderbetriebsartensind zum Beispiel Instandhaltung, Störungsbehebungam technischen System, Störungsbehebungim Einsatzablauf, Vorbauder Lutte, Montage, Umbau <strong>und</strong> Demontageder Vortriebsanlagen.6


2 Allgemeine Sicherheitsanforderungen2.1 Unterlagen für die BeurteilungAuf Verlangen sind der <strong>Suva</strong> alle für die sicherheitstechnischeBeurteilung notwendigenUnterlagen zur Verfügung zu stellen.2.2 Gr<strong>und</strong>satzBei Bauar<strong>bei</strong>ten in Erdgas führenden Gesteinsschichtensind geeignete Massnahmenzu treffen, um das Auftreten einer explosionsfähigenAtmosphäre zu verhindern<strong>und</strong> wirksame Zündquellen zu vermeiden.Das Auftreten <strong>von</strong> explosionsfähigen Erdgaskonzentrationenkann <strong>durch</strong> künstlicheLüftung des Bauwerks verhindert werden.Wirksame Zündquellen <strong>bei</strong> übermässigemGasaustritt können <strong>durch</strong> eine Konzentrationsüberwachungvermieden werden.2.3 Geologisches Gutachtenbezüglich ErdgasgefährdungDer Bauherr muss, z.B. im Rahmen desgeologischen Gutachtens, eine Beurteilungder Erdgasgefährdung vornehmen lassen.Daraus muss hervorgehen, ob die Möglichkeiteines Gasvorkommens <strong>und</strong> einer Überflutungbesteht <strong>und</strong> welches Ausgasverhaltenzu erwarten ist.GasgefahrenstufenGefahrenstufe Möglichkeit eines Möglichkeit zu erwartendesGasvorkommens einer Überflutungs- Ausgasverhaltengefahr0 nicht gegeben – –12Gasvorkommenmöglich oder sicherkeine ÜberflutungsgefahrAusgasenwährend kurzer ZeitAusgasenwährend langer Zeit34mit ÜberflutungsgefahrAusgasenwährend kurzer ZeitAusgasenwährend langer Zeit– Unter «Überflutungsgefahr» wird das Austreten <strong>von</strong> Gas in grossen Mengen pro Zeiteinheit ausdem Gestein, aus Klüften oder andern Hohlräumen verstanden, das <strong>bei</strong> einer Lüftungsgeschwindigkeit<strong>von</strong> 0,5 m/s zu einer Überschreitung des Grenzwerts <strong>von</strong> 1,5 Vol.-% Methan führt.– Unter «Ausgasen während kurzer Zeit» wird ein Ausgasen verstanden, das rasch abklingt.– Unter «Ausgasen während langer Zeit» wird ein andauerndes Ausgasen auf gleichem Niveau odermit nur geringfügigem Abklingen verstanden.7


2.4 Sicherheitskommission/Sicherheitsingenieur Gas/Sicherheitsbeauftragter Gas/Unternehmer1 Wenn aufgr<strong>und</strong> des geologischen Gutachtensmit einem Ausgasen während langerZeit oder mit einer Überflutungsgefahr gerechnetwerden muss, hat der Bauherr einenSicherheitsingenieur Gas <strong>bei</strong>zuziehen <strong>und</strong>eine Sicherheitskommission Gas einzusetzen.Die Siko Gas wird vom Bauherr nach Möglichkeit bereitswährend der Planungs- <strong>und</strong> Submissionsphaseeingesetzt. Der Siko Gas gehören an:Sicherheitsingenieur Gas (Leiter), Projektgeologe, Projektingenieur,Bauherr; <strong>und</strong> sobald bestimmt:Bauleitung, Unternehmer, Sibe Gas <strong>und</strong> in der Regeldie <strong>Suva</strong>.2 Der Si-Ing Gas erstellt in Zusammenar<strong>bei</strong>tmit der Siko Gas das Schutzkonzept Gas,passt dieses laufend neuen Erkenntnissenan <strong>und</strong> stellt sicher, dass das SchutzkonzeptGas in das allgemeine Sicherheits- <strong>und</strong> Rettungskonzeptder Baustelle integriert wird.Er überprüft das Lüftungskonzept bezüglichGas, begleitet die Ausführung der Ar<strong>bei</strong>ten<strong>und</strong> überwacht die Einhaltung des Schutzkonzepts.Die übrigen Mitglieder der SikoGas informieren den Si-Ing Gas über allesicherheitsrelevanten Vorkommnisse <strong>und</strong>beraten <strong>und</strong> unterstützen ihn in allen sicherheitstechnischenBelangen.3 Der Unternehmer muss der Siko Gas aufder Baustelle einen Sibe Gas zur Verfügungstellen. Dieser unterstützt den Si-Ing Gas<strong>bei</strong> seinen Aufgaben.Dazu gehören u.a.:– Kontrolle der Handmessgeräte <strong>und</strong> der Gasmeldeanlagen– Überwachung der Lüftungsverhältnisse– Ausstellen <strong>von</strong> Schweisserlaubnissen4 Der Unternehmer ist verantwortlich für dieDurchsetzung des Schutzkonzeptes. DerBeizug eines Si-Ing Gas entbindet den Unternehmernicht <strong>von</strong> seiner Verantwortungfür die Ar<strong>bei</strong>tssicherheit.5 Stellt der Si-Ing Gas fest, dass die imSchutzkonzept enthaltenen Weisungen nichtbefolgt werden, muss er unverzüglich die<strong>Suva</strong> benachrichtigen.2.5 Schutzkonzept1 Der Si-Ing Gas erstellt ein Schutzkonzeptbezüglich der Gefährdung <strong>durch</strong> Erdgas. Indiesem Konzept sind die technischen <strong>und</strong>organisatorischen Massnahmen festgelegt.Dazu gehören u.a.:– Gefährdungsermittlung– Luftmengenbestimmung– Schulung <strong>und</strong> Information des Personals über dieGefahren, die Benützung <strong>von</strong> Sicherheitseinrichtungen<strong>und</strong> persönlichen Schutzausrüstungen sowieandere zu treffende Massnahmen– Weisungen betreffend Lüftung: Installation, Betrieb,Regelung, Unterbruch <strong>und</strong> Überwachung (z.B. Einstellender Bohrar<strong>bei</strong>ten während des Luttenvorbaus,Art <strong>und</strong> Standort der Strömungsmessstelle)– Weisungen betreffend Wiederinbetriebnahme <strong>von</strong>Installationen nach Unterbrüchen der Lüftung– Weisungen betreffend Handgerätemessungen(Zuständigkeit, Messfrequenz, Protokollierung,Betrieb der Lüftung während der Messungen)– Weisungen betreffend Einsatz <strong>und</strong> Instandhaltung<strong>von</strong> Gasmeldeanlagen, Gaswarngeräten (wer,wann, wo, z.B. <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>ten im Bohrkopf, in Nischen<strong>und</strong> Querschlägen), Handmessgeräten <strong>und</strong>Barometern– Technische Massnahmen zur Abschaltung <strong>von</strong> Einrichtungen<strong>und</strong> Geräten, die <strong>bei</strong> Gasaustritt zueiner Gefährdung führen– Weisungen betreffend weiterer technischer Installationen– Randbedingungen, die in das Sicherheits- <strong>und</strong>Rettungskonzept einfliessen müssen, um <strong>bei</strong> Gasalarmdie sichere Evakuation des Personals zugewährleisten– Weisungen betreffend eventuelle Vorbohrungen– Weisungen betreffend Sonderbetrieb8


2.6 Lüftungskonzept1 Diejenigen Bereiche des Bauwerks, in denenErdgas auftreten kann, sind ausreichendkünstlich zu lüften. Die Leistung der Lüftungist so auszulegen, dass im Regelquerschnittdie Erdgas-Schichtbildung vermieden <strong>und</strong>die austretende Gasmenge im Regelfall ausreichendverdünnt wird.Dies kann im Normalfall erreicht werden, indem dieLüftung so ausgelegt wird, dass die Strömungsgeschwindigkeitim Regelquerschnitt mindestens 0,5 m/sbeträgt <strong>und</strong> die Erdgaskonzentration in der Luft imganzen Bauwerk den Wert <strong>von</strong> 1,5 Vol.-% Methannicht überschreitet. Querschnittserweiterungen sindzu berücksichtigen, falls sie gleichzeitig mit demRegelquerschnitt aufgefahren werden. In speziellenFällen, z.B. <strong>bei</strong> Kavernen, sind <strong>bei</strong>m Ausbruch entsprechendder Gefährdung zusätzliche Massnahmenfestzulegen.2 Bei saugender Lüftung dürfen technischeEinrichtungen <strong>und</strong> Geräte nicht zu wirksamenZündquellen werden. Die Ausblasstelleist so anzuordnen, dass allenfalls austretendeErdgas-Schwaden nicht entzündet werdenkönnen.Wirksame Zündquellen können vermieden werden<strong>durch</strong> den Einsatz <strong>von</strong> explosionsgeschützten elektrischenBetriebsmitteln, z.B. explosionsgeschützteVentilatoren, Entstauber <strong>und</strong> Geräte im Ausstossbereichdes Entstaubers sowie antistatische Lutten<strong>bei</strong> partikelbelasteter Luft (Sauglutten, Lutten in Umluftsystemen).3 Bei Bauwerken, in denen mit einer Überflutungsgefahrgerechnet werden muss, istdie Luftströmung vor Ort oder im Zuluftstrommit geeigneten Messgeräten zu überwachen.Wird die vorgegebene Strömungsgeschwindigkeitunterschritten, z.B. <strong>bei</strong> Ausfall derLüftung, so muss ein technischer Alarm aneinem geeigneten Ort (z.B. in der Werkstatt)erfolgen <strong>und</strong> es müssen die notwendigenMassnahmen getroffen werden.4 Bei Gefahrenstufe 4 ist die Luftgeschwindigkeit<strong>von</strong> 0,5 m/s auch <strong>bei</strong> Stromausfall zugewährleisten (z.B. <strong>durch</strong> Installation einesNotstromaggregats oder einer zweiten unabhängigenStromversorgung).5 Nach einem Unterbruch der Lüftung darfdas Bauwerk erst wieder betreten werden,wenn dieses gemäss Schutzkonzept ausreichendlange vorgelüftet wurde <strong>und</strong> dieErdgaskonzentration in der Luft im unkritischenBereich liegt.6 Während des Vorbaus der Lüftung sind jenach Gefährdung Massnahmen zu treffen,um Zündgefahren zu verhindern (z.B. Unterbruchdes Bohrvortriebs).7 Die Lutten müssen aus schwer entflammbarem,selbstverlöschendem Material bestehen.2.7 Konzentrationsüberwachung1 Im Bauwerk ist die Erdgaskonzentration inder Luft mit geeigneten Gaswarngeräten,Handmessgeräten oder Gasmeldeanlagenzu überwachen. Solche Geräte <strong>und</strong> Anlagenmüssen <strong>bei</strong> einer bestimmten Konzentrationeinen hörbaren, unverwechselbaren, optischakustischenAlarm bzw. automatisch dienotwendigen Massnahmen auslösen.Der Alarm- bzw. Interventionswert beträgt 1,5 Vol.-%Methan.2 Falls in einem Bauwerk, das der Gefahrenstufe1 zugeordnet wurde, Erdgas festgestelltwird, ist die Lüftungsleistung entsprechendanzupassen.Die Luftgeschwindigkeit muss mindestens 0,5 m/sbetragen.9


3 Bei Erreichen des Alarm- bzw. des Interventionswertesmüssen geeignete Massnahmengetroffen bzw. ausgelöst werden.Gaswarngeräte, Handmessgeräte:Wird der Interventionswert erreicht, sind die imSchutzkonzept festgelegten Massnahmen zu treffen.Gasmeldeanlagen:Wird der Interventionswert erreicht, sind u.a. folgendeMassnahmen zu treffen:– automatisches Ausserbetriebsetzen nicht explosionsgeschützterelektrischer Betriebsmittel– Stilllegen nichtexplosionsgeschützter Betriebsmittel– Evakuation der gesamten Belegschaft aus demBauwerk unter Beachtung der notwendigen Vorsichtsmassnahmen4 Bei Installation <strong>und</strong> Einsatz <strong>von</strong> Gasmeldeanlagensind folgende Anforderungen zuberücksichtigen:– Damit Gasmeldeanlagen zweckentsprechend eingesetztwerden, ist es unerlässlich abzuklären, welcheGefahren in den zu überwachenden Bereichen auftretenkönnen.– In Bereichen, in denen mit dem Auftreten einer explosionsfähigenAtmosphäre zu rechnen ist (z.B. inder Firste, im Entstauberluftstrom, im Verladebereich),sind Sensoren in genügender Anzahl anzubringen.– Die Ansprechzeit <strong>von</strong> Gasmeldeanlagen (Zeitdauerzwischen dem Auftreten <strong>von</strong> Erdgas <strong>und</strong> der Netzabschaltung)ist möglichst kurz zu halten.– Der Betrieb <strong>von</strong> Gasmeldeanlagen muss auch nachdem Abschalten der Stromversorgung während48 St<strong>und</strong>en gewährleistet sein.– Bei Störungen oder Ausfall <strong>von</strong> Gasmeldeanlagenmuss ein technischer Alarm an einem geeignetenOrt ausgelöst <strong>und</strong> es müssen die notwendigenMassnahmen getroffen werden.– Gasmeldeanlagen sind so zu konzipieren, dassFehlalarme <strong>und</strong> Fehlabschaltungen vermieden werden(z.B. <strong>bei</strong> Trennung des Bohrwagens vom elektrischenNetz bzw. Uminstallationen).– Alarm <strong>und</strong> notwendige Massnahmen müssen jederzeitauch <strong>von</strong> Hand ausgelöst werden können.5 Messgeräte <strong>und</strong> Gasmeldeanlagen sindnach den Angaben des Herstellers periodisch<strong>durch</strong> fachk<strong>und</strong>iges Personal instandzu halten. Es ist insbesondere zu prüfen, ob<strong>bei</strong> Erreichen des festgelegten Konzentrationswertesder Alarm bzw. die Massnahmenautomatisch ausgelöst werden (Prüfung derNotfunktion). Der Unterhalt der Geräte <strong>und</strong>Anlagen ist zu protokollieren.2.8 Vorbohrungen1 Bei Überflutungsgefahr sind Gasvorbohrungen<strong>durch</strong>zuführen.2 Gasvorbohrungen sind so anzuordnen,dass allenfalls Gas führende Formationen,Klüfte oder Hohlräume möglichst frühzeitigerkannt werden.3 Bei Gasvorbohrungen ist die Gaskonzentrationam Bohrlochm<strong>und</strong> permanent messtechnischzu überwachen (z.B. mit einemHandmessgerät).4 Der Si-Ing Gas ordnet in Absprache mitder Siko Gas die Lage, Anzahl <strong>und</strong> den minimalenVorlauf der Vorbohrungen sowie denEinsatz <strong>und</strong> die Art <strong>von</strong> Gaspreventern an.10


2.9 Elektrische BetriebsmittelAb Gefahrenstufe 2 müssen elektrische Betriebsmittel<strong>und</strong> Installationen, die auch <strong>bei</strong>Erdgaskonzentrationen über dem Alarm<strong>und</strong>Interventionswert betrieben werden,explo-sionsgeschützt sein <strong>und</strong> denVorschriften des SchweizerischenElektrotechnischen Vereins (SEV) für dieZone 1 entsprechen. Dies gilt auch fürKopf- <strong>und</strong> Handleuchten sowieNotbeleuchtungen.2.13 Anleitungen für den Betrieb <strong>und</strong>die InstandhaltungWer Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen für Bauar<strong>bei</strong>tenin Erdgas führenden Gesteinsschichtenbetreibt <strong>und</strong> instand hält, muss dafürsorgen, dass die Sicherheit gewährleistetist. Die dazu erforderlichen Anleitungenmüssen in der im Benützerbetrieb üblichenschweizerischen Amtssprache zur Verfügungstehen.Bei Elektroanlagen, wie Schaltschränken, Trafos<strong>und</strong> Ähnlichem, kann der Explosionsschutz <strong>durch</strong>Überdruck-Kapselung gewährleistet werden.2.10 RettungsdienstVor Aufnahme der Bauar<strong>bei</strong>ten ist der Rettungsdienstso zu organisieren, auszurüsten<strong>und</strong> auszubilden, dass er in der Lage ist,auch nach <strong>Unfällen</strong> <strong>durch</strong> gasbedingte<strong>Brände</strong> <strong>und</strong> <strong>Explosionen</strong> wirksame Hilfe zuleisten.2.11 BarometerBei Bauwerken, in denen mit einer Überflutungsgefahroder mit einem Ausgasengerechnet werden muss, ist über Tag einregistrierender Barometer zu installieren.2.12 Technische AlarmeTechnische Alarme müssen zu einer Alarmierungder zuständigen Personen führen.11


3 Ar<strong>bei</strong>tsorganisationEntsprechend der Gefährdung sind geeignete technische <strong>und</strong> organisatorische Schutzmassnahmenzu treffen.3.1 Massnahmen <strong>bei</strong> SprengvortriebGefahrenstufe Messungen Massnahmen(technische <strong>und</strong> organisatorische)0 keine Messungen keine Massnahmen1234● regelmässige Messungenmit Handmessgerät nachAbschaltung der Ventilation● Gaswarngerät auf mindestenseiner Person imVortriebwie Stufe 1, zusätzlich:● regelmässige Messungenmit Handmessgerät nachSchutzkonzept● Gasmeldeanlage aufBohrjumbo● Gaswarngerät auf mindestenseiner Person anjeder Ar<strong>bei</strong>tsstellewie Stufe 2, zusätzlich:● Gasmeldeanlage:vorderster Sensor möglichstnahe am Vortriebwie Stufe 3● Auslegung der Lüftung auf eine Luftgeschwindigkeit<strong>von</strong> mindestens 0,5 m/s● Betrieb der Lüftung mit mindestens 0,3 m/swie Stufe 1, zusätzlich:● Auslegung der Lüftung auf mögliche Gasmenge● Betrieb der Lüftung mit mindestens 0,5 m/swie Stufe 2, zusätzlich:● Vorbohrungenwie Stufe 3, zusätzlich:● Lüftung so konzipieren, dass eineLuftgeschwindigkeit <strong>von</strong> mindestens 0,5 m/sjederzeit gewährleistet ist (d.h. auch <strong>bei</strong>Luttenverlängerung, Ausfall eines Lüfters, Ausfallder Stromversorgung oder Schaden an einemLuttenstrang)12


3.2 Massnahmen <strong>bei</strong> Vortrieb mit Tunnelbohrmaschinen (TBM)Gefahrenstufe Messungen Massnahmen(technische <strong>und</strong> organisatorische)0 keine Messungen keine Massnahmen1234● regelmässige Messungenmit Handmessgerät nachAbschaltung der Ventilation● Gaswarngerät auf mindestenseiner Person imVortriebwie Stufe 1, zusätzlich:● Gasmeldeanlage aufTBM <strong>und</strong> Nachläufer● Gaswarngerät auf mindestenseiner Person anjeder Ar<strong>bei</strong>tsstelle imrückwärtigen Bereich(z.B. Querschläge oderAusbau)wie Stufe 2wie Stufe 3● Auslegung der Lüftung auf eine Luftgeschwindigkeit<strong>von</strong> mindestens 0,5 m/s● Betrieb der Lüftung mit mindestens 0,3 m/swie Stufe 1, zusätzlich:● Auslegung der Lüftung auf mögliche Gasmenge● Betrieb der Lüftung mit mindestens 0,5 m/swie Stufe 2, zusätzlich:● Vorbohrungenwie Stufe 3, zusätzlich:● Lüftung so konzipieren, dass eine Luftgeschwindigkeit<strong>von</strong> mindestens 0,5 m/s jederzeit gewährleistetist (d.h. auch <strong>bei</strong> Luttenverlängerung, Ausfalleines Lüfters, Ausfall der Stromversorgungoder Schaden an einem Luttenstrang)13


3.3 Massnahmen <strong>bei</strong> Vortrieb mit Teilschnittmaschinen (TSM)Bei Erdgasgefahr ist <strong>bei</strong> TSM-Vortrieb ein Pilotstollen erforderlich.Gefahrenstufe Messungen Massnahmen(technische <strong>und</strong> organisatorische)0 keine Messungen keine Massnahmen1● regelmässige Messungenmit Handmessgerät nachAbschaltung der Ventilation● Gaswarngerät auf mindestenseiner Person imVortrieb● Auslegung der Lüftung auf eine Luftgeschwindigkeit<strong>von</strong> mindestens 0,5 m/s● Betrieb der Lüftung mit mindestens 0,3 m/s2wie Stufe 1, zusätzlich:● regelmässige Messungenmit Handmessgerät nachSchutzkonzept● Gasmeldeanlage auf TSM● Gaswarngerät auf mindestenseiner Person anjeder Ar<strong>bei</strong>tsstelle● Gaskonzentration imPilotstollen überwachenwie Stufe 1, zusätzlich:● Auslegung der Lüftung auf mögliche Gasmenge● Betrieb der Lüftung mit mindestens 0,5 m/s34wie Stufe 2, zusätzlich:● Gasmeldeanlage:vorderster Sensor möglichstnahe am Vortrieb(gemäss Angaben derSiko Gas)wie Stufe 3wie Stufe 2wie Stufe 3, zusätzlich:● Lüftung so konzipieren, dass eine Luftgeschwindigkeit<strong>von</strong> mindestens 0,5 m/s jederzeit gewährleistetist (d.h. auch <strong>bei</strong> Luttenverlängerung,Ausfall eines Lüfters, Ausfall der Stromversorgungoder Schaden an einem Luttenstrang)14


3.4 Massnahmen <strong>bei</strong> PressvortriebGefahrenstufe Messungen Massnahmen(technische <strong>und</strong> organisatorische)0 keine Messungen keine Massnahmen12● regelmässige Messungenmit Handmessgerät nachSchutzkonzept● Gaswarngerät auf jederPerson im Pressrohrwie Stufe 1, zusätzlich:● Gasmeldeanlage imVortriebsbereich● Lüftung im Bereich des Vortriebs installieren <strong>und</strong>betreiben● Auslegung der Lüftung auf eine Luftgeschwindigkeit<strong>von</strong> mindestens 0,5 m/s● Betrieb der Lüftung mit mindestens 0,3 m/swie Stufe 1, zusätzlich:● Lüftung so konzipieren, dass eine Luftgeschwindigkeit<strong>von</strong> mindestens 0,5 m/s jederzeit gewährleistetist● evtl. Erk<strong>und</strong>ungsbohrungen <strong>von</strong> derGeländeoberfläche aus (Entscheid <strong>durch</strong> SikoGas)34● Massnahmen analog 3.1–3.3● Massnahmen analog 3.1–3.315


4 AnhangAndere BestimmungenFür den Anwendungsbereich des vorliegendentechnischen Merkblattes bestehenweitere Bestimmungen, insbesondere:– B<strong>und</strong>esgesetz über die Unfallversicherung(UVG), SR 832.20– B<strong>und</strong>esgesetz über die Sicherheit <strong>von</strong>technischen Einrichtungen <strong>und</strong> Geräten(STEG), SR 819.1– Verordnung über die <strong>Verhütung</strong> <strong>von</strong><strong>Unfällen</strong> <strong>und</strong> Berufskrankheiten (VUV),SR 832.30– Verordnung über die Sicherheit <strong>und</strong> denGes<strong>und</strong>heitsschutz der Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen<strong>und</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer <strong>bei</strong> Bauar<strong>bei</strong>ten(Bauar<strong>bei</strong>tenverordnung, BauAV),SR 832.311.141– Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen<strong>und</strong> Spezialisten der Ar<strong>bei</strong>tssicherheit(EigV), SR 822.116Zu beziehen <strong>bei</strong>:BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern– SIA-Norm 118 «Allgemeine Bedingungenfür Bauar<strong>bei</strong>ten», Art. 104– SIA-Empfehlung 196 (1998) «Baulüftung<strong>von</strong> Untertagbauten»– SIA-Norm 198 «Untertagbau», Kapitel 2«Angaben zum Projekt»– SIA-Empfehlung 199 «Erfassen desGebirges im Untertagbau»Zu beziehen <strong>bei</strong>:SIA, Schweiz. Ingenieur- <strong>und</strong> Architekten-Verein, Postfach, 8039 Zürich– Vorschriften des Schweizerischen ElektrotechnischenVereins (SEV), Niederspannungs-Installations-Norm,NIN,SN-SEV 1000Zu beziehen <strong>bei</strong>:SEV, Schweizerischer ElektrotechnischerVerein, Normen- <strong>und</strong> Drucksachenverkauf,Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltdorf– Richtlinien zur <strong>Verhütung</strong> <strong>von</strong> <strong>Unfällen</strong><strong>und</strong> Berufskrankheiten <strong>bei</strong> der Durchführung<strong>von</strong> Untertagar<strong>bei</strong>ten,<strong>Suva</strong>-Form. 1977.d– Richtlinien für die Benützung <strong>von</strong> Erdbewegungsmaschinen<strong>und</strong> Transportfahrzeugen,<strong>Suva</strong>-Form. 1574.dZu beziehen <strong>bei</strong>:<strong>Suva</strong>, Zentraler K<strong>und</strong>endienst, Postfach,6002 LuzernBestellnummer: 66102.d16

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