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Schulordnung der FWS Mainz - Freie Waldorfschule Mainz

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5. Handlungen die das Zusammenleben in <strong>der</strong> Schule o<strong>der</strong> die Sicherheit<strong>der</strong> Schule o<strong>der</strong> <strong>der</strong> am Schulleben Beteiligten gefährden.C. MaßnahmenkatalogEs können folgende Maßnahmen getroffen werden:1. Untersagung <strong>der</strong> Teilnahme am Unterricht <strong>der</strong> laufenden Unterrichtsstundedurch den unterrichtenden Lehrer.2. Schriftliche Benachrichtigung <strong>der</strong> Erziehungsberechtigten durch denunterrichtenden Lehrer.3. Schriftliche Verwarnung durch den unterrichtenden Lehrer.Das Schriftstück wird in die Schülerakte aufgenommen.4. Untersagung <strong>der</strong> Teilnahme am Unterricht des laufenden Unterrichtstagesdurch den unterrichtenden Lehrer.5. Ausschluss aus <strong>der</strong> Schule bis zu 3 vollen Unterrichtstagen o<strong>der</strong> an übereinwöchigen Schulveranstaltungen durch die Klassenkonferenz (mindestens3 Personen, dabei <strong>der</strong> Klassenlehrer) mit Einverständnis <strong>der</strong>Schulführungskonferenz (mindestens 2 Personen) o<strong>der</strong>Androhung einer Abmahnung durch Klassenkonferenz (mind. 2 Pers.) mitEinverständnis <strong>der</strong> SFK.6. Androhung des Ausschlusses (1. Abmahnung) durch die Schulleitung/SFK.Nach formaler Prüfung durch den Vorstand unterschreiben SFK und Vorstandgemeinsam die Abmahnung. Die Abmahnung wird auf höchstens 2 Jahrebefristet und dementsprechend aus <strong>der</strong> Schülerakte entfernt.7. Ausschluss (2. Abmahnung durch Schulleitung/SFK unter Einbeziehung desVorstandes). Sobald klar wird, dass es zu einem Ausschluss auf Dauerkommen könnte, wird <strong>der</strong> Vorstand einbezogen. An <strong>der</strong> weiterenBildgestaltung, <strong>der</strong> Urteilsphase und dem Entschluss wirken neben <strong>der</strong> SFKdie beiden Lehrerdelegierten, <strong>der</strong> Geschäftsführer und mindestens 3Vorstandseltern mit.8. Ausschluss auf Zeit o<strong>der</strong> DauerEin Schüler, dessen Verbleib in <strong>der</strong> Schule eine ernstliche Gefahr für dieErziehung, die Sicherheit o<strong>der</strong> die Unterrichtung <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Schülerbedeutet, kann auf Zeit o<strong>der</strong> auf Dauer durch die Schulführungskonferenzausgeschlossen werden; bei Ausschluss auf Dauer durch Schulleitung/SFKund Vorstand. Ein Ausschluss kann nur erfolgen, wenn er angedroht war, essei denn, <strong>der</strong> durch die Androhung verfolgte Zweck kann nicht mehr erreichtwerden. Die Schulführungskonferenz kann einen Schüler bis zurEntscheidung des Ausschlussverfahrens vorläufig vom Unterrichtsbesuchausschließen und kann ihm das Betreten des Schulgeländes untersagen,wenn dies zur Sicherung <strong>der</strong> Unterrichts- und Erziehungsarbeit o<strong>der</strong> zumSchutz <strong>der</strong> am Schulleben Beteiligten erfor<strong>der</strong>lich ist.

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